Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Forcher-Mayr&Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* GmbH , vertreten durch Mag. Harald Rossmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 2.401,85 brutto abzüglich EUR 500,-- netto sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.4.2025, ** (Rekursinteresse: EUR 166,66), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Die bekämpfte Kostenentscheidung wird dahin a b g e ä n d e r t , dass sie lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter EUR 906,20 (darin enthalten EUR 151,04 an USt) an Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist des weiteren schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 150,58 (darin enthalten EUR 25,10 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 30.4.2025 erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin brutto EUR 2.401,85 abzüglich netto EUR 500,-- sA zu zahlen sowie EUR 739,54 (darin enthalten EUR 123,26 an USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Die Klägerin bekämpft die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs , in dem sie den Zuspruch von weiteren EUR 166,66 (darin enthalten EUR 27,78 an USt) begehrt.
In ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin bringt vor, dass ihr für die Streitverhandlung am 30.4.2025 anstelle der Kosten nach TP 2 richtigerweise Kosten nach TP 3 A RATG zugesprochen werden hätten müssen. Aus dem Protokoll über diese Verhandlung ergebe sich, dass an jenem Tag eine kontradiktorische Verhandlung stattgefunden habe, bei der eine Beweisaufnahme mit Urkundenerklären erfolgt sei; darüber hinaus seien Außerstreitstellungen vorgenommen und ein Rechtsgespräch geführt worden. Zu einem Kostenzuspruch nach TP 2 RATG sei darauf hinzuweisen, dass nach dieser Tarifpost lediglich Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinen der zu vernehmenden Partei unterblieben sei, zu honorieren sei. Diese Voraussetzungen hätten auf die Verhandlung vom 30.4.2025 nicht zugetroffen. Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3 A RATG sei das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge, wobei die Dauer der Verhandlung keine Rolle spiele. Dass die Verhandlung am 30.4.2025 kontradiktorisch gewesen sei, ergebe sich schon aus dem darüber vorliegenden sechsseitigen Protokoll. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher für diese Verhandlung Kosten nach TP 3 A RATG in der Gesamthöhe von EUR 333,70 zusprechen müssen; die Differenz zwischen dem bereits erfolgten Kostenzuspruch iHv EUR 167,04 und diesem Betrag werde nunmehr begehrt.
Dazu war zu erwägen:
1. Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen TP 2 und TP 3.A RATG ist das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge. Für idR kurze, einfache Tagsatzungen ohne echt kontradiktorischen Charakter gebührt demnach eine Entlohnung nach TP 2, für alle anderen nach TP 3 A RATG. Bloße Formalakte wie etwa das Verlesen einer schriftlichen Eingabe des nicht erschienenen Beklagten können diesen kontradiktorischen Charakter nicht begründen, so etwa auch für Tagsatzungen, die auf Grund eines bereits in der Klagebeantwortung abgegebenen Anerkenntnisses sogleich nach Vortrag der Schriftsätze in ein Anerkenntnisurteil münden; zudem gilt hier für die Verhandlung der Streitwert nach . Auch Tagsatzungen, in denen eine Partei ohne Gegnerbeteiligung einvernommen wird, sind mangels kontradiktorischem Verhandeln nach TP 2 zu honorieren, ebenso Tagsatzungen, die sogleich erstreckt werden, weil eine Verständigung mit dem Beklagten mangels Deutschkenntnissen unmöglich ist. Ebenfalls nach TP 2 zu honorieren sind Verhandlungen, die wegen Ausbleibens des Gegners mit einem Versäumungsurteil enden. Trotz der Nichterwähnung in TP 2.II.1.c sind nach dieser Tarifpost auch Tagsatzungen zu honorieren, die ohne Verhandlung zu einem Säumnisendbeschluss führen.
1.1 Das Honorar nach TP 3 A RATG gebührt auch dann, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung mit Vergleich, Anerkenntnis, Klagsrücknahme etc endet. Wird in strittiger Verfahrenssituation aus Anlass einer zu Beweisaufnahmezwecken anberaumten Tagsatzung oder bei der vorbereitenden Tagsatzung dann nur vergleichsverhandelt, gebührt Kostenersatz nach TP 3 A RATG, weil materiell das Verhandeln über einen Vergleich denknotwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt und nicht mehr lediglich dem Abschluss des Vergleichs dient. Das Erfordernis der Anberaumung bloß zum Vergleichsabschluss (TP 2.II.1.d RATG) meint, dass der Termin im Wesentlichen nur mehr dem formellen Akt des Protokollierens des außergerichtlich vorbereiteten („mitgebrachten“) Vergleichs dient. Ebenso gebührt das Honorar nach TP 2 RATG, wenn ein Vergleich zwar nicht schon vorbereitet war, aber sofort am Beginn der Verhandlung angeboten und geschlossen wurde (TP 2.II.1.c RATG). Die Honorarreduktion auf TP 2 RATG bei Anberaumung der Tagsatzung nur zwecks Vergleichsverhandlungen ist hingegen nicht sachgerecht, weil auch solche Tagsatzungen idR weder typisch kurz noch typisch einfach sind ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.69 mwN).
1.2 Wie die Klägerin zutreffend ausführt, erfolgte in der Tagsatzung vom 30.4.2025 ein Urkundenerklären der Parteien; darüber hinaus wurden Außerstreitstellungen sowie eine Streitverkündung vorgenommen und insbesondere ein Rechtsgespräch zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten geführt. Aus dem Protokoll ist daran anschließend die Erstattung von Vorbringen mit weiterem wechselseitigem Bestreiten (S 5 in ON 15.1) ersichtlich; dem ging eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Richterin voran. Eine Vernehmung von Parteien oder Zeugen erfolgte hingegen nicht.
Das Erstgericht begründet seinen Kostenzuspruch für die Streitverhandlung vom 30.4.2025 nach TP 2 RATG damit, dass eine Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben sei.
1.3 Angesichts der sehr einschränkenden Formulierung im Gesetz, wonach eine Entlohnung auf TP 2 RATG nur in Betracht kommt, wenn die Tagsatzung „sogleich“ bzw. „ehe es zu einer Erörterung des Sachverhalts gekommen ist“ erstreckt oder auf sonstige Weise beendet wird, ist hier davon auszugehen, dass die Streitverhandlung vom 30.4.2025 einen hinreichend „kontradiktorischen Charakter“ hatte. Insbesondere die Erstattung wechselseitigen Vorbringens in Reaktion auf die Erörterungen der Vorsitzenden stellte ein Verhandeln über widerstreitende Anträge dar und beinhaltete zudem eine rechtliche Erörterung des strittigen Sachverhalts. Damit gebührt für diese Streitverhandlung eine Entlohnung auf Grundlage der TP 3 A RATG; die sonstigen Ausschlussgründe dafür, wie in Punkt 1. dieser Entscheidung angeführt, liegen nicht vor.
Die bekämpfte Kostenentscheidung war aus diesen Gründen im Sinn des begehrten Mehrzuspruchs abzuändern.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf Grund ihres Rechtsmittelerfolgs Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihres Rekurses.
3. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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