Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Poganitsch, Fejan&Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei DI B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Arneitz, Mag. Dohr, Mag. Rauter, Rechtsanwälte in Villach, wegen zuletzt EUR 78.568,01 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (wegen: Zinsen ) gegen das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Jänner 2026, C*-88, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Endurteil wird betreffend die Entscheidung über das Zinsbegehren teilweise abgeändert, sodass es – einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt wie folgt neu zu lauten hat:
„1) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 73.531,53 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 48.839,56 vom 28. Mai 2022 bis 17. Oktober 2022, aus EUR 57.019,73 vom 18. Oktober 2022 bis 3. Juni 2024, aus EUR 66.607,93 von 4. Juni 2024 bis 11. Juni 2024 und aus EUR 73.531,53 seit 11. Juni 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 5.036,48 EUR samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Juni 2024 zu zahlen, sowie das Zinsmehrbegehren wird abgewiesen .
3) Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Rechtskraft gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu ermitteln, ob die von der Klägerin hergestellte Lärmschutzwand mit konkret genannten Spezifikationen die geforderte Schalldämmung von DLR=30 Dezibel erreicht und dazu ein Gutachten zu erstellen. Der Beklagte errechnete für eine Lärmschutzwand mit den genannten Spezifikationen einen Schalldämmwert R W von 31,8 Dezibel und schloss daraus, dass eine Schalldämmung der Wand von R W = 31 Dezibel bzw DLR= 31 Dezibel zu erwarten sei.
Die von der Klägerin hergestellte Lärmschutzwand mit den Spezifikationen, die dem Gutachten des Beklagten zugrunde liegen, weist einen Schalldämmwert von R W = 17 (-1;-3) bzw. DLR = 14 Dezibel auf. Das vom Beklagten erstellte Gutachten Beilage ./A ist fehlerhaft. Die vom Beklagten durchgeführte Methodik zur Ermittlung des Schalldämmwertes weist mehrere methodische Mängel auf.
Die Klägerin verbaute bei dem Projekt der Bauherrin D* GmbH eine anhand des Gutachtens des Beklagten konzipierte Lärmschutzwand, die nicht den im Auftrag geforderten Luftschalldämmwert erreichte, und wurde von ihrer Auftraggeberin E* GmbH zur Mängelbehebung in Anspruch genommen.
Mit Teil-und Zwischenurteil vom 31. Juli 2024, C*-61, iVm der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 28. November 2024, 6 R 60/24a, wurde die Haftung des Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden samt Zinsen rechtskräftig dem Grunde nach bejaht und dem Feststellungsbegehren, wonach der Beklagte für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden resultierend aus dem von ihm erstatteten Gutachten Schalldämmung Lärmschutzwand vom 16. Mai 2011 hafte, stattgegeben.
Betreffend die Höhe der erlittenen Schäden und die Fälligstellung ihrer Forderung bringt die Klägerin im Verfahren zusammengefasst vor: Mit der am 11. Oktober 2022 eingebrachten Klage begehrt sie zunächst die Zahlung von EUR 57.019,73 an Kosten der Sanierung der betroffenen Lärmschutzwände zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Zustands, die sie wie folgt aufschlüsselte:
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2024 (ON 56) dehnt sie ihr Leistungsbegehren auf Zahlung von EUR 71.644,41 aus, wobei es sich aus folgenden Positionen zusammensetze:
In der Tagsatzung vom 11. Juni 2024 dehnt die Klägerin das Leistungsbegehren betreffend die Position „Zugekaufte Transport-und Kranleistungen“ um weitere EUR 6.923,60 an irrtümlich bei der Klagsausdehnung vergessenen Montagekosten auf insgesamt EUR 78.568,01 aus (ON 58, PS 1 f).
Der Beklagte sei mit Schreiben vom 10. Mai 2022 zur Übernahme der Haftung und Bezahlung der Sanierungskosten bis längstens 27. Mai 2022 aufgefordert worden.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren der Höhe nach und beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung. Er wendet im Wesentlichen ein, dass die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen für eine sach-und fachgerechte Sanierung nicht erforderlich gewesen wären. Die behaupteten Sanierungskosten von EUR 57.019,73 seien nicht nachvollziehbar, das Klagebegehren sei unschlüssig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil verpflichtet das Erstgericht den Beklagen zur Zahlung von EUR 73.531,53 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 66.607,93 von 4. Juni 2024 bis 11. Juni 2024 und aus EUR 73.531,53 seit 11. Juni 2024 (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 5.036,48 samt Zinsen sowie das Begehren auf Zahlung von Zinsen aus EUR 57.019,73 in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 28. Mai 2022 „bis 4. Juni 2024“ (gemeint wohl: bis 3. Juni 2024) weist es ab (Spruchpunkt 2.) und behält die Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft des Endurteils vor.
Das Erstgericht trifft auf den Urteilsseiten 5 bis 12 unbekämpfte Feststellungen zur Haftung des Beklagten und zur Höhe der der Klägerin für die sach-und fachgerechte Sanierung anerlaufenen Kosten, auf die verwiesen wird. Rechtlich führt es zum – im Berufungsverfahren alleine noch strittigen – Zinsbegehren aus:
Der Beginn des Laufs der Verzugszinsen setze die Fälligkeit der Forderung voraus. Ein Anspruch auf Schadenersatz werde erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden könnten. Telos dieser Rechtsprechung sei, dass der Schädiger vor der Fälligstellung nicht wisse, wie hoch seine Leistungspflicht (angeblich) sei. Daraus folge, dass nicht jede Einmahnung die Fälligkeit auslöse, sondern bloß eine schlüssige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, weil dem Schädiger andernfalls die Prüfung der Berechtigung der Ansprüche des Geschädigten verwehrt bliebe. Hier sei das ursprüngliche Leistungsbegehren von EUR 57.019,73 gleich in mehrfacher Hinsicht unschlüssig geblieben, weil die im vorbereitenden Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 angeführten Beträge insgesamt EUR 51.310,91 und nicht EUR 57.019,73 ergäben, und weil sich aus dem Vorbringen nicht ergebe, von welcher Position die behaupteten Sowiesokosten abgezogen worden seien. Zudem bliebe betreffend einen Großteil der einzelnen Positionen unerklärlich, wie sich diese zusammensetzten und welche konkreten Leistungen diesen zu Grunde lägen. Erst durch den Schriftsatz vom 4. Juni 2024, mit dem das Klagebegehren auf Zahlung von 71.644,41 EUR ausgedehnt worden sei (tatsächlich handle es sich dabei angesichts des Austauschs nahezu sämtlicher Positionen um keine bloße Klagsausdehnung sondern um eine Klagsänderung) und die einzelnen Forderungen detailliert dargestellt worden seien, sei das Leistungsbegehren schlüssig gestellt worden. Der Klägerin stünden daher Zinsen aus dem tatsächlich zugesprochenen Betrag erst ab Zugang dieses Schriftsatzes am selben Tag bei den Beklagtenvertretern zu.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von Zinsen aus EUR 57.019,73 in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 28. Mai 2022 bis 4. Juni 2024 (richtig: 3. Juni 2024) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihr auch Zinsen vom 28. Mai 2022 bis 3. Juni 2024 zugesprochen werden.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt .
1. Das Erstgericht sprach der Klägerin Verzugszinsen (anstatt schon ab 28. Mai 2022, wie begehrt) erst ab 4. Juni 2024 (dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes ON 56 an die Beklagtenvertreter) zu, da sie erst mit dieser Schlüssigstellung den begehrten Betrag fällig gestellt habe.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, da sie einen einheitlichen Anspruch geltend mache (Sanierungs-, Sachverständigen-, Transport-und Nebenkosten aus derselben Schadensursache zur Behebung eines einheitlichen Schadensereignisses) sei eine genauere Aufschlüsselung nicht notwendig gewesen. Zudem sei zwischen Schlüssigkeit und Fälligkeit zu unterscheiden. Mit Klagseinbringung am 11. Oktober 2022 sei der Betrag von EUR 57.019,73 explizit fällig gestellt worden. Ungeachtet einer allfälligen Unbestimmtheit des ursprünglichen Klagebegehrens infolge einer unaufgeschlüsselten (Teil-)einklagung sei dennoch eine zahlenmäßig bestimmte Schadenersatzforderung geltend gemacht worden. Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2022 sei außergerichtlich ein Betrag von EUR 51.239,59 fällig gestellt worden, insoweit beginne der Zinslauf daher ab 28. Mai 2022. Das Unterbleiben entsprechender Feststellungen im Endurteil rügt die Klägerin als sekundären Feststellungsmangel. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären ihr daher weiters Verzugszinsen mit 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 51.239,56 von 28. Mai 2022 bis 17. Oktober 2022 sowie aus dem Betrag von EUR 57.019,73 von 18. Oktober 2022 bis 3. Juni 2024 zuzusprechen.
Der Beklagte wendet ein, die unschlüssige Klage habe keine Verzugszinsen auslösen könnten. Da sich der geltend gemachte Schaden aus einer Vielzahl unterschiedlicher und voneinander unabhängiger Positionen zusammensetze, sei eine Aufschlüsselung unerlässlich. Da der Zinslauf erst mit der Schlüssigstellung zu laufen beginne, lägen die gerügten Feststellungsmängel (mangels Relevanz) nicht vor.
2. Dazu wurde erwogen:
Ein Anspruch auf Schadenersatz wird mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392; RS0017614; Czermak in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1323 Rz 75). Dem Zeitpunkt des Nachweises der Schadenshöhe kommt hingegen keine Bedeutung für den Eintritt der Fälligkeit zu (2 Ob 158/07k; RS0023392 [T 7]). Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung hängt nicht davon ab, dass der Schädiger die Möglichkeit hat, im Detail abzuklären, in welchem Ausmaß die Forderung der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt ist (1 R 322/12d, 3 R 307/13i, 2 R 73/14x, alle LG Feldkirch). Auch eine pauschale Einmahnung führt zur Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrags bis zur Höhe des eingemahnten Betrags. So hat der OGH beispielsweise die Einmahnung eines "Unterhaltsschadens" von (pauschal) S 100.000,00 als Fälligstellung eines üblicherweise in Rentenform zuzusprechenden Unterhaltsentganges für den zwischen Unfall und Fälligstellungsschreiben liegenden Zeitraum anerkannt (2 Ob 175/00z).
Ausgehend davon kommt den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung teilweise Berechtigung zu:
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht den Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 2022 (Beilage ./F), aus dem die Klägerin die Fälligkeit ab 28. Mai 2022 ableitet, nicht explizit festgestellt hat. Da die betreffende, im Verfahren vorgelegte Urkunde jedoch ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist sie der Entscheidung des Berufungsgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen (1 Ob 128/07s; RS0121557; RS0118509; RS0042533 [T2]; vgl auch § 267 Abs 1 ZPO).
Mit Aufforderungsschreiben laut Beilage ./F vom 10. Mai 2022 fordert die Klagsvertreterin den Beklagten nach Schilderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wörtlich auf, „zum einem die Haftung für den gegenständlichen Schadensfall dem Grunde nach anzuerkennen und zum anderen die Verbesserungskosten laut beiliegender Kostenaufstellung in der Höhe von € 48.839,56 netto,-- zuzüglich der Kosten unseres Einschreitens in der Höhe von pauschal € 2.400,- (inkl. 20 % Ust.), insgesamt sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 51.239,56,-- bis längstens 27.05.2022 einlangend“ zu bezahlen.
Dieses Schreiben erfüllt die von der ständigen Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung eines zahlenmäßig bestimmten Schadenersatzbegehrens. Der Zugang des Schreibens wurde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt (die Übermittlung an den Beklagten per E-Mail am 16. Mai 2022 ergibt sich im Übrigen aus dem unstrittigen Inhalt der Urkunde Beilage ./F, Seite 5, und dem darauf bezugnehmenden Antwortschreiben, Beilage ./G, dessen Inhalt ebenso unstrittig ist), der überhaupt den von der Klägerin behaupteten Beginn des Zinslaufs im Verfahren erster Instanz nicht substanziiert bestritten hat.
Daraus folgt, dass der Klägerin Verzugszinsen ab dem Ende der dort gesetzten Zahlungsfrist, also ab 28. Mai 2022 gebühren. Dies gilt aber nur bezüglich des dort tatsächlich eingemahnten Betrags von EUR 48.839,56 an Verbesserungskosten. Betreffend die klageweise geltend gemachten, höheren Sanierungskosten (EUR 57.019,73) trat die Fälligkeit erst mit der Klagseinbringung ein (siehe sogleich unter Punkt 3.2.).
3.2. Die Klagezustellung bewirkte eine Fälligstellung betreffend den damit begehrten Gesamtschadensbetrag von EUR 57.019,73.
Unabhängig davon, ob das ursprüngliche Klagebegehren entsprechend der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung an einer Unschlüssigkeit litt, stellte es dennoch die Geltendmachung einer zahlenmäßig bestimmten Schadenersatzforderung iSd des RS0023392 gegenüber dem Beklagten dar. Der behauptete Gesamtschaden der Klägerin wurde nämlich zahlenmäßig bestimmt behauptet (und im Übrigen auch auf die einzelnen Schadenspositionen aufgeschlüsselt, wenn auch nach dem Ersturteil teilweise nicht nachvollziehbar). Der geltend gemachte Anspruch blieb auch inhaltlich bis zuletzt derselbe, der Klagegrund (also der wesentliche zur Begründung des Begehrens vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalt; vgl zB RS0039255) wurde im Zuge der Klagsausdehnungen nicht geändert; die Klägerin begehrte von Anfang an die Kosten für die Sanierung der von der fehlerhaften Leistungserbringung des Beklagten betroffenen Lärmschutzwände.
Das Berufungsgericht kann daher der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dass eine Fälligstellung des gesamten geltend gemachten Schadensbetrags erst mit der Einbringung des Schriftsatzes ON 56 angenommen werden könne, nicht zustimmen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Fälligstellung einer Forderung sind nicht mit den prozessualen Voraussetzungen der Bestimmtheit eines Klagebegehrens gleichzusetzen (so auch OLG Wien 14 R 146/24d; OLG Linz 3 R 29/25t). Es waren daher vielmehr Verzugszinsen aus dem Betrag von EUR 57.019,73 schon ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag (vgl zB 1 Ob 104/24m) zuzuerkennen. Nach dem Akteninhalt wurde die Klage dem Beklagten am 17. Oktober 2022 zugestellt, sodass Verzugszinsen aus EUR 57.019,73 ab 18. Oktober 2022 gebühren.
Daher war der Berufung der Klägerin im aufgezeigten Sinn teilweise Folge zu geben und das angefochtene Endurteil im Zinsenzuspruch wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
4. Aufgrund des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts nach § 52 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Hinzuweisen ist bloß darauf: Wird nur der Ausspruch über die Zinsen bekämpft, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar nach § 12 Abs 4 RATG analog (5 Ob 115/23g; RS0107153); nur für die Pauschalgebühr ist der Kapitalwert der im Berufungsverfahren allein noch strittigen Zinsen maßgeblich (Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.440; 5 Ob 115/23g).
5. Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 502 Abs 2 ZPO. Da der Streitwert bei Einschränkung der Klage auf Zinsen und Kosten auf Null sinkt (§ 54 Abs 2 JN; RS0042793 [T1]; RS0046466 [T4], 1 Ob 42/98w, Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 JN Rz 13) und mit der Berufung nur der Zinsenzuspruch bekämpft wird, beschränkt sich der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens auf die zunächst als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und beträgt daher Null.
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