Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Reinigungskraft, **, vertreten durch Venus&Lienhart Rechtsanwälte in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Dr. B*, geboren am **, Zahnarzt, **, vertreten durch Dr. Gerald Mader ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 43.006,66 s.A. und Feststellung (EUR 3.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 19.940,-- s.A.) gegen das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. März 2026, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Endurteil, das im Zuspruch von EUR 12.000,-- s.A., in der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 11.066,66 s.A. und im Feststellungsausspruch als unbekämpft unberührt bleibt, wird dahin abgeändert , dass es einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile insgesamt wie folgt lautet:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 16.940,-- samt 4% Zinsen seit 5. März 2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 26.066,66 samt 4% Zinsen aus EUR 11.066,66 seit 27. Februar 2024 und aus EUR 15.000,-- seit 5. März 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für alle künftigen Schäden aus der zahnmedizinischen Fehlbehandlung vom 5. September 2022 gegenüber der klagenden Partei haftet.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.553,54 (darin enthalten EUR 1.256,84 USt. und EUR 3.012,50 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.235,21 (darin enthalten EUR 185,04 USt. und EUR 1.125,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Nachdem die Klägerin im Unterkiefer einen lockeren Zahn hatte, begab sie sich am 8. Juni 2022 erstmals zum Beklagten in Behandlung. Dieser ließ ein Panoramaröntgen anfertigen. Er kam zum Schluss, dass aufgrund einer paradontalen Lockerung die Zähne 45 und 47 zu extrahieren wären, und teilte dies der Klägerin mit. Abschließend klärte er sie darüber auf, dass im Anschluss daran einerseits die Möglichkeit des Setzens von Implantaten, andererseits jene der Verwendung eines abnehmbaren Modellgusses bestehe.
Die Zähne 45 und 47 wurden vom Beklagten am 27. Juni 2022 gezogen. Am 7. Juli 2022 setzte der Beklagte der Klägerin ein Langzeitprovisorium ein. Darüber hinaus klärte er sie unter anderem darüber auf, dass durch das Setzen von Implantaten ein Nerv beschädigt werden könnte. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, keinen Modellguss, sondern Implantate eingesetzt haben zu wollen.
Am 5. September 2022 wurden im Bereich der Positionen 46 und 47 Implantate mit einer Länge von 11 mm unter Leitungsanästhesie gesetzt, wobei der Beklagte das Röntgen vom 8. Juni 2022 heranzog, um die Länge der Implantate zu ermitteln. Anschließend wurde neuerlich ein Panoramaröntgen angefertigt, um zu sehen, wie die Implantate sitzen, und die Klägerin erhielt ein Antibiotikum und ein Schmerzmittel. Am Tag darauf fand die Nachbehandlung statt.
Etwa fünf bis sechs Tage, nachdem die Implantate gesetzt worden waren, traten Schmerzen auf. Am 15. September 2022 wurden die Nähte entfernt. Im Zuge dieses Termins teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie Schmerzen habe. Der Beklagte erwiderte, dass es dauere, bis die Schmerzen besser würden.
Nachdem sich die Schmerzen nicht besserten, fuhr die Klägerin am 26. September 2022 neuerlich zum Beklagten und teilte ihm dies mit. Sie berichtete ihm auch von einem Taubheitsgefühl. Der Beklagte fertigte daraufhin ein Röntgen an und teilte der Klägerin mit, dass alles in Ordnung wäre. Gleichzeitig informierte er sie neuerlich darüber, dass es dauere, bis sich die Schmerzen bessern würden. Der Beklagte verordnete der Klägerin den Vitamin-Komplex Neurobion. Aufgrund der beschriebenen Taubheitsgefühle wäre zu diesem Zeitpunkt bereits die Einholung einer dreidimensionalen Bildgebung medizinisch indiziert gewesen.
Am 7. Oktober 2022 berichtete die Klägerin dem Beklagten im Zuge eines Besuchs von weiterhin bestehenden Schmerzen. Am 16. November 2022 erhielt die Klägerin die Vollkeramikkronen. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie nach wie vor Schmerzen habe.
Am 7. Dezember 2022 wurde die Brücke eingesetzt. Am 19. Dezember 2022 war die Klägerin das letzte Mal beim Beklagten. Bei diesem Termin schilderte sie dem Beklagten neuerlich die Schmerzen. Der Beklagte dachte, dass möglicherweise ein Anhänger der Krone drücken könnte. Er bat die Klägerin, nach den Weihnachtsferien Anfang Jänner wieder bei ihm vorstellig zu werden. Die Klägerin erschien allerdings nicht mehr beim Beklagten.
Nachdem drei Zahnärzte eine zahnärztliche Behandlung der Klägerin im Sinne einer allfälligen Entfernung der Implantate abgelehnt hatten, begab sich die Klägerin zu Dr. C*. Dieser teilte ihr mit, dass die Herausnahme der Implantate mit einem Risiko verbunden wäre und Verletzungen entstehen könnten. Schließlich nahm Dr. C* das Implantat im Bereich der Position 47 heraus.
Für das Setzen der Implantate verrechnete der Beklagte der Klägerin pro Implantat EUR 1.100,00, insgesamt daher EUR 2.200,00. Für zwei Abutments für die Zähne 46 und 47 verrechnete der Beklagte der Klägerin jeweils EUR 300,00 und für drei Vollkeramikkronen für die Zähne 45, 46 und 47 jeweils EUR 690,00. Diese Beträge wurden von der Klägerin bezahlt. Von der ÖGK erhielt die Klägerin auf die Rechnung vom 7. Dezember 2022 EUR 300,00 rückerstattet. Die beiden vom Beklagten eingesetzten Implantate und die auf diesen Implantaten verankerte Brücke haben für die Klägerin keinen Wert.
Das Setzen der Implantate bei der Klägerin durch den Beklagten am 5. September 2022 erfolgte nicht lege artis, da ein sorgfältig agierender Zahnarzt nicht nur ein Übersichtsröntgen zur Planung der Implantatlänge herangezogen, sondern vielmehr ein neues Zahnübersichtsröntgen oder eine dreidimensionale Bildgebung (DVT, Dental-CT) nach der Zahnextraktion und weitestgehenden Abheilung der Extraktionsalveolen als Vorbereitung zur Implantatinsertion verwendet hätte. Darüber hinaus war bereits aufgrund des Zahnübersichtsröntgens vom 8. Juni 2022 erkennbar, dass ein 11 mm langes Implantat eine Gefahr für den Nervenkanal darstellen wird, sodass die Verwendung eines derartig langen Implantats jedenfalls grenzwertig war, wenn dieses nicht sogar zu lange war. Der Manibularkanal wurde einerseits beim Setzen des Implantats in der Region 46 beeinträchtigt. In der bei der Untersuchung angefertigten digitalen Volumentomographie stellt sich das Kanaldach vom Implantat an der Position 46 verletzt dar. Das Implantat ragt ca. 0,5 mm in den Kanal hinein. Das Implantat 47 verletzte ebenso den Manibularkanal, indem es bis zum Boden der Nervkanals ragte. Mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit kann auch die im Zuge der Implantation vorgenommene Leitungsanästhesie die Nervverletzung verursacht haben.
Im Zahnübersichtsröntgen, welches der Beklagte unmittelbar nach der Implantatsetzung anfertigte, hätte ein durchschnittlicher Zahnarzt eine Verletzung des Nervkanals vermuten können. Die Anfertigung einer dreidimensionalen Bildgebung (DVT, Dental CT) hätte Klarheit verschaffen können. Frühestens nach der Befundung des Kontrollröntgens hätte in Verbindung mit Angaben der Klägerin zu bestehenden Gefühlsproblemen im Bereich der Unterlippe die Indikation für die Entfernung der Implantate gestellt werden können.
Prinzipiell ist auch bei einer präzisen Ausmessung und Einschätzung der Knochenqualität anhand einer geeigneten Bildgebung ein geringes Restrisiko für eine Nervschädigung gegeben. Es kann trotz Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstands zum Manibularkanal durch Verletzung einer kleinen Arterie im Knochen ein Bluterguss entstehen, der eine Kompression auf den Nerven ausübt. Bei bestimmten Knochenverhältnissen kann auch trotz regelrechter Planung und regelrechter technischer Durchführung ein Knochenteil in den Manibularkanal einbrechen und so den Nerv schädigen. Somit stellt die Nervenschädigung ein typisches Eingriffsrisiko beim Setzen von Implantaten im Unterkieferseitzahnbereich dar.
Für die Klägerin entstehen durch die schmerzhafte Gefühlsstörung der Unterlippe rechts leichte Schmerzen und körperliche Unlustgefühle, die leichten Schmerzen gleichzusetzen sind. Auf den 24-Stunden-Tag komprimiert bestehen bei der Klägerin für Vergangenheit und Zukunft leichte Schmerzen im Ausmaß von 220 Tagen.
Die möglichst frühzeitige Entfernung eines Implantats ist alternativlos bei einer vermuteten Insertion eines Implantats in den Mandibularkanal. Bei einer möglichst frühzeitigen Entfernung ist mit geringer Wahrscheinlichkeit eine Behebung des Behandlungsfehlers möglich. Je länger zugewartet wird, desto unwahrscheinlicher wird die Behebung des Behandlungsfehlers Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Taubheitsgefühle war die möglichst zeitnahe Einholung einer dreidimensionalen Bildgebung und in weiterer Folge die Entfernung beider Implantate medizinisch indiziert.
Bei einer möglichst frühzeitigen Implantatentfernung wäre mit niedriger Wahrscheinlichkeit eine vollständige Genesung der Unterlippensensibilität möglich gewesen und es wären der Klägerin keine Schmerzen entstanden. Je länger mit der Implantatentfernung nach der Mandibularkanalverletzung zugewartet wird, desto geringer ist die Erfolgswahrscheinlichkeit hinsichtlich der Genesung der Sensibilität der Unterlippe. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich ein Implantat in den ersten drei Monaten nach seiner Insertion noch relativ einfach ausdrehen lässt, während es danach zunehmend zur Osteointegration kommt, dh das Implantat verwächst mit dem umliegenden Knochen und lässt sich dann nur mehr mit aufwändigen Mitteln (Trepan, Umfräsen) entfernen. Somit ergibt sich mit zunehmender Dauer eine immer ungünstigere Schaden-Nutzen-Relation. Es sinkt daher die Indikation zur Implantatentfernung mit zunehmender Dauer. In der ersten Woche hätte die Klägerin stark von einer Entfernung profitiert, in der zweiten Woche bereits weniger. Nach vier Monaten wäre mit einer geringen bis mittleren Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung eingetreten, nach sieben Monaten nur noch mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit und nach neun Monaten wären die Besserungschancen nahezu bei Null gewesen. Bei Schluss der Verhandlung wäre daher nur noch mit einer extrem geringen, gegen Null gehenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Zustands bei der Klägerin möglich.
Das Implantat ist nunmehr voll im Knochen integriert. Die Entfernung ist nur mit aufwändigeren Mitteln zu bewerkstelligen und diese Verfahren haben als mögliche Komplikation eine weitergehende Nervenschädigung und daher eine weitere Zustandsverschlechterung. Vor dem Hintergrund, dass das Implantat 47 mit seiner Spitze den Nervkanal bis zum Boden schädigte, profitierte die Klägerin von der Entfernung dieses Implantats mehr als von der Entfernung des Implantats 46.
Die schmerzhafte Sensibilitätsstörung der Unterlippe rechts ist als Dauerfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verschlechterung der Schmerzen als Spätfolge ist nur gering wahrscheinlich. Durch die Herausnahme des Implantats hat sich am Zustand nichts geändert. Die Klägerin leidet nach wie vor teilweise unter Schmerzen, insbesondere wetterbedingt. Das Taubheitsgefühl besteht nach wie vor ständig.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten aus dem Titel der Arzthaftung zuletzt EUR 44.946,66 s.A., bestehend aus EUR 41.066,66 Schmerzengeld und EUR 3.880,-- an Kosten der Implantate, sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus der zahnmedizinischen Fehlbehandlung vom 5. September 2022. Sie bringt (für das Berufungsverfahren relevant) vor, dass die vom Beklagten fehlerhaft eingesetzten Implantate 45 und 46 den darunter liegenden Nerv dauerhaft beeinträchtigen würden, was Taubheits-und Schmerzzustände der Klägerin zur Folge habe. Der Beklagte habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, dass nur bei einer frühzeitigen Entfernung der Implantate eine Chance bestehe, dass dies ohne verbleibende dauerhafte Schmerzen durchgeführt werden könne. Die Klägerin habe daher einschließlich psychischer Alteration Anspruch auf EUR 41.066,66 Schmerzengeld sowie Rückersatz der Kosten der mangelhaften, für die Klägerin wertlosen Implantate. Die Kontrolltermine, in denen versucht worden sei, die Schmerzzustände der Klägerin durch weitere Schmerzmittel zu beheben, seien als fehlgeschlagene Verbesserungsversuche zu qualifizieren. Ein Implantat sei mittlerweile entfernt worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, dass die Rückforderung der Implantatkosten nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin dem Beklagten nie die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben habe. Die Implantate seien nach wie vor im Gebiss und daher weder nutz-noch wertlos. Das Schmerzengeldbegehren sei überhöht.
In der Tagsatzung vom 6. Februar 2026 anerkannte der Beklagte den Anspruch auf Ersatz der Kosten des entfernten Implantats samt Krone von EUR 1.940 zuzüglich 4% Zinsen seit 27. Februar 2024 (ON 32.4, AS 3).
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 6. Februar 2026 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 1.940,00 samt 4% Zinsen seit 27. Februar 2024 zu bezahlen (ON 32.4, AS 3 und ON 34).
Mit dem angefochtenen Endurteil sprach das Erstgericht der Klägerin (weitere) EUR 31.940,-- s.A. zu (I.). Das Mehrbegehren von EUR 11.066,66 s.A. wies es ab (II.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beklagte für alle künftigen Schäden aus der zahnmedizinischen Fehlbehandlung vom 5. September 2022 gegenüber der Klägerin haftet (III.).
Das Unterbleiben einer Entscheidung über das Zinsenmehrbegehren (vgl ON 27, AS 7) blieb unbekämpft, wodurch dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RIS-Justiz RS0041490, RS0041818, RS0039606).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 5 bis 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich leitete das Erstgericht daraus Folgendes ab:
- Der Beklagte habe Behandlungsfehler zu vertreten. Das Setzen der Implantate sei nicht lege artis erfolgt, indem weder eine weitergehende Bildgebung vor dem Setzen veranlasst, noch kürzere Implantate gesetzt worden seien. Darüber hinaus hätte nach dem Setzen der Implantate – nachdem die Klägerin von Schmerzen und Taubheitsgefühlen berichtet habe – eine dreidimensionale Bildgebung veranlasst werden müssen. Der Beklagte hafte der Klägerin für das dadurch erlittene Ungemach.
- Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Fällen fehlerhafter Implantatversorgung mit Nervenverletzungen gebühre der Klägerin für die erlittenen Schmerzen, das nach wie vor vorhandene und auch künftig bleibende Taubheitsgefühl sowie die sich aus den Umständen und Folgen der Fehlbehandlung ergebende seelische Belastung im Sinne einer Globalbemessung ein Schmerzengeld von EUR 30.000,-- (§ 273 ZPO).
- Das zweite Implantat (im Bereich 46 samt Krone und Abutment) sei nur deshalb nicht zu entfernen, weil eine Entfernung mit dem Risiko einer zusätzlichen Nervenverletzung einhergehe. Deshalb komme eine Verbesserung weder in Betracht, noch sei sie der Klägerin zumutbar. Dass diese das Implantat nach wie vor benütze, ändere nichts an der Wertlosigkeit. Jedenfalls sei ein allfälliger Nutzen der Klägerin aus der (Weiter-)Verwendung eines der Implantate angesichts des dadurch verursachten Schadens in Form einer dauerhaften Nervenschädigung zu vernachlässigen.
- Die Klägerin habe daher auch Anspruch auf Rückersatz der Kosten des nicht entfernten Implantats von EUR 1.940,--.
- Angesichts der festgestellten Dauerfolgen und nicht auszuschließender Spätfolgen bestehe auch ein Feststellungsinteresse.
Gegen den Zuspruch von EUR 19.940,-- s.A. (davon EUR 18.000,-- s.A. Schmerzengeld und EUR 1.940,-- s.A. Kosten des weiteren Implantats) richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin abzuändern, dass der Klägerin nur EUR 12.000,-- samt 4% Zinsen seit 5. März 2024 zuerkannt werden und das Mehrbegehren abgewiesen wird (ON 38).
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 40).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt.
1. Der Beklagte rügt den Zuspruch von EUR 1.940,-- s.A. an Kosten des von der Klägerin weiter benützten Implantats. Er erblickt einen sekundären Feststellungsmangel darin, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass das Implantat 46 mit einer nach vorne auskragenden Brücke als Ersatz des Zahns 45 als „biomechanisch und kaufunktionell korrekt“ zu sehen sei und von der Klägerin verwendet werden könne. Der Berufungswerber argumentiert, dass das Implantat von der Gefühlsbeeinträchtigung der Lippe gesondert zu betrachten sei, aufgrund der dargestellten Funktion einen Vorteil für die Klägerin bringe und deshalb nicht von dessen Wertlosigkeit ausgegangen werden könne, zumal sich die Klägerin so einen Zahnersatz für zwei Zähne erspare. Die Kosten einer gegebenenfalls einmal nötig werdenden Erneuerung seien durch das Feststellungsurteil gesichert.
1.1. Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrags hinzu (RIS-Justiz RS0021759, RS0021338).
1.2. Für ein wertloses Werk hat der Werkunternehmer keinen Entlohnungsanspruch (RIS-Justiz RS0103885). Die diesbezügliche „Feststellung“ im Ersturteil (US 7, wonach die Implantate und die auf diesen verankerte Brücke für die Klägerin „keinen Wert“ haben) betrifft als (auf Tatsachen aufbauende) Wertung bzw Schlussfolgerung jedoch keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0111996 [T3]).
1.3. Ein Preisminderungsanspruch steht auch bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln zu (RIS-Justiz RS0022057). Einer Minderung bis auf Null, womit der Übergeber weder einen Zahlungs-noch einen Rückforderungsanspruch hätte, steht der Oberste Gerichtshof für den Werkvertrag jedenfalls bei Arbeiten an einer Sache des Werkbestellers positiv gegenüber (3 Ob 130/97g), während er für den Kaufvertrag große Reserve zeigt ( P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7§ 932 ABGB Rz 20, 6 Ob 221/98p; 7 Ob 212/06m). In diesem Sinn wurde in der Rechtsprechung auf die Interessen von Verkäufern dann Bedacht genommen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf Null reduzierte, weil es unbillig erschiene, dem Käufer, der nicht wandeln wolle, eine noch brauchbare, aber nach der relativen Berechnungsmethode wertlose Sache praktisch zu schenken. In diesem Fall könne nur eine Preisminderung bis zu dem Entgelt begehrt werden, das einer dennoch möglichen Nutzung angemessen ist (RIS-Justiz RS0018736 [T1], auch Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 932 Rz 70 [Stand 15.10.2024, rdb.at]).
1.4. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach den Feststellungen wurde (auch) das nicht entfernte Implantat 46 nicht lege artis gesetzt und dabei der Manibularkanal beeinträchtigt (US 7). Unter diesen Umständen ist die möglichst frühzeitige Entfernung des Implantats alternativlos. Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Taubheitsgefühle war die zeitnahe Einholung einer dreidimensionalen Bildgebung und die Entfernung beider Implantate medizinisch indiziert. Je länger in einem solchen Fall mit der Implantatentfernung zugewartet wird, desto geringer ist die Erfolgswahrscheinlichkeit hinsichtlich der Genesung der Sensibilität der Unterlippe. Im Hinblick auf die Osteointegration (dh das Verwachsen des Implantats mit dem umliegenden Knochen) ergibt sich mit zunehmender Dauer eine immer ungünstigere Schaden-Nutzen-Relation (US 8). Das Implantat ist nunmehr voll im Knochen integriert. Die Entfernung ist nur mit aufwändigeren Mitteln zu bewerkstelligen und diese Verfahren haben als mögliche Komplikation eine weitergehende Nervenschädigung und daher eine weitere Zustandsverschlechterung (US 9). Dass die gebotene eheste Entfernung nicht erfolgte, beruhte hier nicht auf einer Entscheidung der Klägerin, die mangelhafte Leistung doch zu akzeptieren, sondern ist die Folge eines (weiteren) Behandlungsfehlers des Beklagten.
1.5. Darauf, dass das fehlerhaft gesetzte und sorgfaltswidrig nicht frühzeitig entfernte Implantat 46 aufgrund der Integration im Knochen und der Gefahr einer weitergehenderen Nervenschädigung nach den Feststellungen nunmehr nicht zumutbar zu entfernen ist, kann sich der Beklagte zur Darlegung eines Werts seiner Leistung für die Klägerin nicht berufen. Die zur Bewertung des Nutzens geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (zur biomechanischen und kaufunktionellen Korrektheit des Implantats) liegen daher nicht vor.
1.6. Der Zuspruch der Kosten des nicht entfernten Implantats samt Krone (EUR 1.940,--) erfolgte daher zu Recht.
2. Weiters bemängelt der Beklagte die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Qualität der Schmerzen getroffen, wonach ein unkontrollierter Flüssigkeitsverlust und ein unbemerktes Klebenbleiben von Speiseresten an der Unterlippe bei der Klägerin nicht und die leichten Schmerzen vorwiegend bei Berührung und stärkeren Lippenbewegungen auftreten sowie mit einem Gewöhnungseffekt und Kompensationsmechanismen nach einem Jahr zu rechnen sei. Es könne nicht der „exzessive“ Schmerzenkatalog herangezogen werden, sondern es bedürfe einer kritischen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Richtigerweise stehe dieser nur ein Schmerzengeld von EUR 12.000,-- zu. Die im Ersturteil zitierten Entscheidungen mit höheren Zusprüchen seien nicht vergleichbar.
2.1. Schmerzengeld ist Schadenersatz als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte durch die erlittene Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit zu erdulden hatte (RIS-Justiz RS0031307). Es soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031040 [T3]). Bei der Bemessung des Schmerzengelds steht die Schwere der erlittenen Verletzungen im Vordergrund (RIS-Justiz RS0031202). In die Globalbemessung sind auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen (RIS-Justiz RS0031307 [T9]). Bei festgestellten Schmerzperioden handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RIS-Justiz RS0031415 [T18], RS0122794). Der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist grundsätzlich zu bejahen (RIS-Justiz RS0031307 [T24]). Es widerspricht aber dem Wesen des Schmerzengelds, die künftigen Schmerzen im Sinne von Tagessätzen zu erfassen und auf die statistische Lebenserwartung des Geschädigten mit den für ihn statistisch zu erwartenden, verbleibenden Lebensjahren zu multiplizieren. Vielmehr ist das künftig zu erwartende Schmerzgeschehen in der Globalbemessung mitzuberücksichtigen und bei ihr als weiterer Beurteilungsfaktor heranzuziehen ( Danzl, HB Schmerzengeld Rz 1.37 [Stand 1.3.2019, rdb.at]).
2.2. Ergänzende Feststellungen zu bei der Klägerin nicht vorliegenden (auch nie behaupteten) Problemen (unkontrollierter Flüssigkeitsverlust über die Unterlippe, unbemerktes Klebenbleiben von Speiseresten an der Unterlippe) waren nicht zu treffen. Auch die weiteren geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zur Qualität der Schmerzen und den Umständen ihres Auftretens liegen nicht vor. Die erstgerichtlichen Feststellungen zu einem ständigen Taubheitsgefühl und teilweise, insbesondere wetterbedingt auftretenden Schmerzen erweisen sich insoweit als ausreichend.
2.3. Nur eingeschränkt praktikabel ist im Sinne der obigen Ausführungen der festgestellte „Gesamtschmerzkatalog“, der 220 Tage vergangene und künftige (auf die statistische Lebenserwartung linear hochgerechnete) Schmerzen umfasst. Dass davon entsprechend der Aufschlüsselung im schriftlichen Sachverständigengutachten (ON 23, AS 10) – ausgehend von ½ Stunde täglich - unter Berücksichtigung einer Gewöhnung 205 Tage leichte Schmerzen auf die Jahre 2024 bis 2051 entfallen, wird von der Klägerin in der Berufungsbeantwortung zugestanden (ON 40, AS 6).
2.4. Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075 [T4]). Beim Vergleich mit älteren Entscheidungen ist zu beachten, dass schwerwiegende Dauerfolgen teils deutlich höher als noch vor einigen Jahren zu bewerten sind (vgl RIS-Justiz RS0031415 [T17], 2 Ob 105/09v).
2.5. Den im Ersturteil zitierten Entscheidungen mit EUR 30.000,-- (wenn auch teils deutlich) übersteigenden Schmerzengeldzusprüchen bei Fällen fehlerhafter Zahnimplantatversorgung liegen erheblich schwerwiegendere gesundheitliche Folgen zugrunde. Nach Art und Umfang der Schädigung erscheint die Entscheidung 2 R 197/11d des OLG Innsbruck mit einem Zuspruch von EUR 10.000,-- (valorisiert rund EUR 15.000,--) am ehesten vergleichbar, wo bei der Setzung von Implantaten der Nervus alveolaris geschädigt wurde und dies ebenfalls ein Taubheitsgefühl der Unterlippe zur Folge hatte, wobei das in den Nervenkanal ragende Implantat entfernt wurde, dies aber aus neurologischer Sicht keine Besserung brachte.
2.6. Bei einer Gesamtbetrachtung der von der Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung erlittenen physischen Beschwerden und psychischen Alterationen einschließlich der bleibenden Sensibilitätsstörung der Unterlippe rechts mit ständigem Taubheitsgefühl und auch künftigen teilweisen, insbesondere wetterbedingten Schmerzen erachtet das Berufungsgericht nach dem dargestellten gemischt individuell-objektiven Maßstab im Sinne einer Globalbemessung ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- als angemessen (§ 273 ZPO).
3. Das angefochtene Urteil war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung dahin abzuändern, dass der Klägerin EUR 16.940,-- (bestehend aus EUR 15.000,-- Schmerzengeld und EUR 1.940,-- Kosten des Implantats) samt 4% Zinsen seit 5. März 2024 zuerkannt werden. Das Mehrbegehren von EUR 26.066,66 s.A. war abzuweisen.
6. Die Abänderung der Entscheidung erster Instanz bedingt die Neufassung der Kostenentscheidung. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO.
Das Verfahren gliedert sich im Hinblick auf die Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 2. September 2025 (ON 27) sowie das Teilanerkenntnis (samt Teilanerkenntnisurteil) in der Tagsatzung vom 6. Februar 2026 (ON 32.4, AS 3) in drei Abschnitte. Die Teilerledigung der Forderung auf Ersatz der Kosten des entfernten Implantats führt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Tagsatzung vom 6. Februar 2026 auf EUR 43.006,66 (§ 12 Abs 3 RATG).
Im ersten Verfahrensabschnitt (bis vor der Klagsausdehnung ON 27) ist die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 21.327,34 nur mit ihren später eingeschränkten Ansprüchen auf Ersatz von Folgekosten für Behandlungen (EUR 457,34) unterlegen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.150 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Dies entspricht einem geringfügigen Unterliegen (§ 43 Abs 2 ZPO) und kann kostentechnisch außer Betracht bleiben, zumal sich auf Basis der korrigierten Bemessungsgrundlage (EUR 20.870,--) auch kein Tarifsprung ergibt. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Vertretungskosten (EUR 6.284,20,-- netto) und der dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnenden Barauslagen (Pauschalgebühr EUR 792,--, anteilige Sachverständigengebühren EUR 2.220,50).
Im zweiten und dritten Verfahrensabschnitt (ab Klagsausdehnung ON 27 und ab Teilanerkenntnis[urteil] ON 32.4) ist die Klägerin bei einem Gesamtstreitwert von EUR 47.946,66 bzw EUR 46.006,66 mit EUR 21.880,-- bzw EUR 19.940,-- durchgedrungen. Dies entspricht einem annähernd gleichteiligen Obsiegen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.130 mwN), sodass es in diesen beiden Abschnitten zur Kostenaufhebung kommt. Dies betrifft auch die gemeinsam getragenen Sachverständigengebühren des letzten Verfahrensabschnitts ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.183). Allein getragene Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Der Beklagte erhob keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin. Amtswegig wahrzunehmende Unrichtigkeiten liegen nicht vor (§ 54 Abs 1a ZPO).
Der Beklagte hat der Klägerin daher EUR 10.553,54 (darin EUR 1.256,84 USt. und EUR 3.012,50 Barauslagen) an Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Beklagte ist mit drei Viertel seines Begehrens durchgedrungen. Die Klägerin hat dem Beklagten daher drei Viertel der Pauschalgebühr (EUR 1.125,--) sowie die Hälfte der Kosten der Berufung zu ersetzen. Für die Berufung gebührt nur ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60. Als „das Verfahren einleitender Schriftsatz“ ist nur der das erstinstanzliche Verfahren einleitende Schriftsatz zu verstehen ( Obermaier,aaO Rz 3.29, RIS-Justiz RS0126594).
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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