JudikaturOLG Wien

15R11/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
27. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG, HRB **, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 13.515,69 sA, über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei (jeweils wegen Nebengebühren § 54 Abs 2 JN) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.10.2024, ** 39.1, in der berichtigten Fassung vom gleichen Tag (ON 39.2), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 13.515,69 samt 4 % Zinsen seit 10.9.2021 Zug um Zug gegen die Rückstellung des PKW ** mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** zu zahlen.

2. Das Zinsenmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus weiteren EUR 22.804,31 seit 10.9.2021 zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.657,03 (darin EUR 528,01 USt und EUR 488,95 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.9.2014 bei der Firma C* AG einen PKW der Marke ** mit der Fahrgestellnummer ** zum Kaufpreis von EUR 36.320. Anschließend leaste er das Fahrzeug und kaufte es 2019 von der Leasinggeberin zurück.

Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs.

In dem PKW ist ein 2,0 Liter Dieselmotor ** verbaut. Das Klagsfahrzeug verfügte ursprünglich über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik. Diese wurde am 14.7.2016 durch ein durchgeführtes Software-Update beseitigt. Auch nach dem Update weist das Klagsfahrzeug aber ein Thermofenster auf, wodurch die Abgasrückführung unter +15° C und über +33° C Außentemperatur reduziert wird. Außerhalb dieses Temperaturbereichs oder in größeren Höhen wird die Abgasreinigung reduziert oder ganz abgeschaltet.

Der Kläger begehrte mit Klage vom 1.9.2021 die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises, zuletzt abzüglich eines Benützungsentgelts in Höhe von EUR 22.804,31, somit EUR 13.515,69 samt 4 % Zinsen aus EUR 36.320 ab 10.9.2021 (ON 36.3, S 3) Zug um Zug gegen Rückgabe des Klagsfahrzeugs.

Die Beklagte habe eine Manipulationssoftware entwickelt und die Behörden absichtlich getäuscht und damit und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB verursacht. Durch die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung „Thermofenster“ hafte sie darüber hinaus für die Verletzung des Art 5 der VO 715/2007/EG, der als als Schutzgesetz zu qualifizieren sei. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht oder nicht zu diesem Preis erworben, wenn er über die Manipulationen informiert gewesen wäre.

Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, das Fahrzeug verfüge über keine unzulässige Abschalteinrichtung, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, das Klagebegehren sei verjährt und dem Kläger mangle es - weil es sich um ein Finanzierungsleasing handle – an der Aktivlegitimation.

Mit der angefochtenen Entscheidung erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 13.515,69 samt 4 % Zinsen aus EUR 36.320 von 24.11.2019 bis 10.7.2024 Zug um Zug gegen Rückstellung des näher spezifizierten PKW zu zahlen. Das Zinsenmehrbegehren zu EUR 36.320 wies es ab.

Weiteres verhielt es die Beklagte zu einem Kostenersatz von EUR 8.687,28.

Dazu traf es die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen.

Rechtlich erachtete das Erstgericht den deliktischen Schadenersatzanspruch des Klägers als zu Recht bestehend; der Kläger habe Benutzungsentgelt bereits in Abzug gebracht, sodass es dem Kapitalbegehren zur Gänze stattgab. Zu den Zinsen führte es aus, dass die aus dem ursprünglichen Kapitalbetrag resultierenden Verzugszinsen maximal bis zur Einschränkung zustünden, weswegen es das Zinsenmehrbegehren abgewiesen habe.

Die Kostenentscheidun g gründete das Erstgericht auf § 41 Abs 1 ZPO und führte dazu u.a. aus, dass der Antrag vom 18.4.2024 und die Mitteilung vom 5.7.2024 telefonisch erfolgen hätten können, weswegen dafür keine Kosten zustünden.

Gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens (die Befristung des Zinsenlaufs bis zum 10.7.2024) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass ab dem 10.7.2024 weitere 4 % Zinsen aus dem zugesprochenen Kapital von EUR 13.515,69 zugesprochen würden und dem Kläger ein Kostenersatz von EUR 8.923,20 zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen einen Teil des stattgebenden Zinszuspruchs (4 % Zinsen aus EUR 36.320 statt aus 13.515,69 sowie Zinsen von 24.11.2019 bis Klagszustellung) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie gegen die Kostenentscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger lediglich 4 % Zinsen seit 10.9.2021 aus EUR 13.515,69 und ein Kostenersatz von nur EUR 3.025,86 zugesprochen würden; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Parteien begehren in ihren Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zum Zinsenpunkt:

Im Zinsenpunkt sind beide Berufungen berechtigt .

Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden die Rügen des Klägers und der Beklagten gemeinsam behandelt:

Zur Mängelrüge der Beklagten :

1.1. Eingangs moniert die Beklagte als primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0041089 [T1]) einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Zutreffend zeigt sie dabei auf, dass der Kläger sein Zinsenbegehren sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren in der Verhandlung vom 10.7.2024 (ON 36.3, S 3) mit einem Zinsenlauf beginnend ab 10.9.2021 modifizierte. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, sodass durch den Zuspruch von Zinsen ab dem 24.11.2019 und somit vor dem 10.9.2021 der gerügte Verstoß verwirklicht ist.

Zu den Rechtsrügen :

1.2. Die Beklagte argumentiert weiters, dass die Zinsen nicht aus dem Kaufpreis iHv EUR 36.320, sondern aus dem letztlich zugesprochenen Betrag zustehen würden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde, ist auch ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, prinzipiell zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834, RS0022726). Im Rahmen der schadenersatzrechtlichen Vorteilsanrechnung ist alles zu berücksichtigen, was der Geschädigte aus dem (ungewollten) Vertrag zu seinem Vorteil hat, also nicht bloß das (zurückzustellende) Fahrzeug selbst, sondern auch seine tatsächliche Nutzung (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz). Die Rückstellung des Fahrzeugs hat im Rahmen des Zug-um-Zug-Begehrens zu erfolgen, sodass dieser Vorteil keiner besonderen Bewertung bedarf (10 Ob 2/23a [Endurteil, Rz 37 f]). Der in der Nutzung des Fahrzeugs liegende Vorteil ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung nach der linearen Berechnungsmethode auf Basis einer zeitanteiligen linearen Wertminderung (10 Ob 2/23a [Teilurteil, Rz 92 ff]) zu berechnen.

(Auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG wird erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (10 Ob 2/23a Rz 44 vom 25. 4. 2023; 4 Ob 90/24z Rz 20 f mwN; 6 Ob 5/25s Rz 12 f; 4 Ob 66/24w Rz 43, RS0023392 [T6]).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz besteht der Schadenersatzanspruch mit dem zugesprochenen Betrag zu Recht. Davon ausgehend sind die ab Klagszustellung begehrten Verzugs zinsen aus dem letztlich zugesprochenen Betrag zuzusprechen.

Ein Zuspruch von Vergütungs zinsen aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von EUR 36.320, wie dies etwa bei Wandlungsansprüchen gegenüber den Fahrzeughändlern als Vertragspartnern der Fall ist (vgl etwa 10 Ob 2/23a vom 21.2.2023 [Rz 123f]), scheidet vorliegend aus: Wie die Beklagte richtig darlegt, liegt der Entrichtung von Vergütungszinsen der Gedanke der Nutzungsmöglichkeit des Kapitals des Bereicherungsschuldners zu Grunde. Es handelt sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der den mit der möglichen Nutzung des Kapitals verbundenen Vorteil ausgleichen soll (4 Ob 46/13p; 7 Ob 10/20a). Dies trifft auf die beklagte Fahrzeugherstellerin, gegen die (nur) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, gerade nicht zu.

Dem setzt der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung im Übrigen auch nichts entgegen, sondern geht selbst davon aus, dass ihm Verzugs zinsen ab 10.9.2021 zustünden.

1.3. Der Kläger beanstandet seinerseits die Befristung der Zinsen bis zum 10.7.2024 und begehrt einen weiteren Zinszuspruch von 4 % Zinsen ab dem 11.7.2024 aus dem ersiegten Betrag von EUR 13.515,69. Dem setzt die Beklagte – zu Recht - nichts entgegen.

Gemäß § 1333 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet. Der dem Kläger zum Beurteilungszeitpunkt nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustehende Betrag ist somit bis zur Zahlung – deren Zeitpunkt bei Urteilsfindung naturgemäß nicht feststeht – zu verzinsen, sodass kein Enddatum festzusetzen war.

Zum Kostenpunkt :

2.1. Mit der Berufung im Kostenpunkt begehrt der Kläger die zusätzliche Honorierung seines Antrags vom 18.4.2024 sowie der Mitteilung vom 5.7.2024.

2.1.1. Mit Antrag vom 23.3.202 3 (ON 17) begehrte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, woraufhin das Gericht den Parteien die Möglichkeit zur gestaffelten Erstattung weiteren Vorbringens jeweils binnen 4 Wochen einräumte. Die Replik der Beklagten langte am 5.6.202 3 (ON 20) ein. Mit dem in Rede stehenden Antrag vom 18.4.202 4 (ON 29) beantragte der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass als zweckentsprechend jede verfahrensrechtlich zulässige Aktion gilt, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann. Richtig ist auch, dass Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, einen Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu gewähren. Eine Partei kann daher, wenn mit kostensparenden Handlungen das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774 ua). Die fallbezogene Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ein derartiger Antrag auch telefonisch hätte erfolgen können und der in Rede stehende klägerische Schriftsatz deswegen nicht zu honorieren sei, wird jedoch vom Berufungsgericht nicht geteilt. Eine verfahrensbezogene telefonische Information ist im Verkehr zwischen Parteien und Gericht natürlich möglich. Ein Telefonat, welches allenfalls faktische Wirkungen im Sinne der Partei nach sich zieht, vermag aber eine verfahrensrechtlich wirksame Prozesshandlung wie die Stellung eines Antrags im Zivilverfahren nicht zu ersetzen, weil dafür in der Zivilprozessordnung keine gesetzliche Grundlage zu finden ist. Vielmehr ordnet der einschlägige § 74 ZPO Folgendes an: „Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche, oder Mitteilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.“ Außerhalb einer mündlichen Verhandlung sind demnach Anträge, Gesuche und Mitteilungen grundsätzlich mittels Schriftsätzen vorzunehmen ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 74 ZPO Rz 2). Dass der Antrag des Klägers schriftlich erfolgte, entspricht somit der Verfahrensordnung und erwies sich als notwendig, um eine wirksame Prozesshandlung zu setzen.

Diese Verfahrenshandlung war nach Ansicht des Berufungsgerichts auch zweckmäßig, weil seit Einlangen der ergänzenden Schriftsätze im Juni 202 3 bis zum Antrag im April 202 4 vom Erstgericht kein weiterer Verfahrensschritt (zB Bestellung eines Sachverständigen oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) gesetzt worden war.

Gerade im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung war dem Kläger das Interesse an einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nicht abzusprechen. Der Schriftsatz wurde vom Kläger auch zutreffend nach TP 1 RATG verzeichnet.

2.1.2. Anders verhält es sich mit der Mitteilung vom 5.7.2024 (ON 33): Hier ist kein Grund ersichtlich ein allfälliges – vom Kläger nach Akteneinsicht vermutetes - Fehlen seines Schriftsatzes vom 3.7.2024 (ON 31) nicht telefonisch zu hinterfragen.

Darüber hinaus ist dem elektronischen Akt zu entnehmen, dass der Schriftsatz ON 31 am 3.7.2024, 15:20 Uhr eingelangt und am 4.7.2024, 7:13 Uhr bereits journalisiert worden war. Die Eingabe vom 5.7.2024, 11:11 Uhr, somit zeitlich nach der erfolgten Journalisierung, entbehrt damit jeglicher Notwendigkeit, weshalb der Schriftsatz nicht zu honorieren war.

2.2. Die Beklagte moniert in ihrer Kostenrüge das Unterbleiben der Bildung von Verfahrensabschnitten.

Der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg können sich während des Verfahrens durch verschiedenste Vorgänge wie (vorliegend) Klagseinschränkungen ändern. Der Grundsatz der Phasenbildung besagt, dass für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.141).

Der Beklagten ist daher zuzustimmen, dass infolge der Klagseinschränkungen drei Verfahrensabschnitte zu bilden sind. Im ersten Abschnitt (Streitwert EUR 22.155,20) obsiegte der Kläger zu 61%, sodass ihm 22% seiner Kosten (inkl. Fahrtkosten) sowie 61% der Pauschalgebühr zu ersetzen waren. Im zweiten Abschnitt (Streitwert EUR 19.835,93) obsiegte der Kläger zu 68%, sodass ihm 36% seiner Kosten zu ersetzen waren. Im dritten Abschnitt (Streitwert EUR 13.515,69) obsiegte der Kläger zur Gänze.

Somit ergibt sich ein Kostenzuspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 3.657,03 (darin EUR 528,01 USt und EUR 488,98 Barauslagen).

3. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (analog) (RS0107153 [T1]). Maßgeblich ist, welches Gericht in erster Instanz zuständig war; der dafür nach § 12 Abs 4 RATG geltende Wert gilt dann auch im Rechtsmittelverfahren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440). Da somit beide Parteien ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000 mit ihren Berufungen voll obsiegt haben (§§ 41, 50 ZPO), waren die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Nach überwiegender neuerer Rechtsprechung hat der Erfolg der Berufung im Kostenpunkt bzw ihre Abwehr auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5, T9]; ua 2 Ob 105/09v, 2 Ob 162/10b). Darüber hinaus wird auch vertreten, dass gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt schon mangels (gesonderten) Verzeichnisses nicht zustehen (RS0119892 [T9], 3 Ob 43/11m).

4. Da über die Hauptforderung in erster Instanz rechtskräftig entschieden wurde und im Berufungsverfahren nur noch über ein Zinsenbegehren (und damit über Nebengebühren) abzusprechen war, übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 5.000, sodass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (3 Ob 119/20a).