Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Biedermann&Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B *, geb. am **, **, wegen EUR 7.000,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: Zinsen) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 2024, **-7, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Versäumungsurteil wird dahin abgeändert, dass es – einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt wie folgt neu zu lauten hat:
„I. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 7.000,-- samt 15,38 % Zinsen aus EUR 24.555,92 ab 24.9.2024 sowie einen Zinsbetrag von EUR 1.279,90 binnen 14 Tagen zu zahlen.
II. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 2.938,16 an Nebenkosten sowie 4 % Zinsen seit 5.9.2024 aus EUR 2.938,16 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen. III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 684,73 (darin enthalten EUR 58,29 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 728,49 (darin EUR 76,32 USt und EUR 270,56 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten mit (verbesserter) Mahnklage vom 3.10.2024 die Zahlung von EUR 7.000,-- samt 15,38 % Zinsen aus EUR 24.555,92 seit 24.9.2024 und einen Zinsbetrag von EUR 1.279,90 sowie Ersatz der Kosten des Inkassoinstituts von EUR 2.938,16 samt 4 % Zinsen seit 24.9.2024. Der Beklagte habe mit Kreditvertrag vom 16.1.2023 bei ihr einen in Raten rückzahlbaren Kredit in Höhe von EUR 25.000,-- in Anspruch genommen. Er sei mit den Ratenzahlungen in qualifizierten Verzug geraten. Nach Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Nachzahlung unter Androhung des Terminverlusts habe die Klägerin von ihrem vertraglich vereinbarten Recht auf Geltendmachung des Terminverlusts infolge qualifizierter Säumigkeit des Beklagten Gebrauch gemacht. Er sei bei Fälligstellung am 10.5.2024 zumindest mit einer Rate mehr als 6 Wochen im Rückstand gewesen. Der Zinsbetrag von EUR 1.279,90 umfasse die kapitalisierten Zinsen in Höhe von 15,375 % p.A. von 10.5.2024 bis 23.9.2024 und damit sämtliche vereinbarte Zinsen von der Fälligkeit bis zur Klagseinbringung. Die Forderung hafte mit EUR 24.555,92 unberichtigt aus; aus Kostengründen werde lediglich ein Teil davon geltend gemacht.
Mangels Erstattung der aufgetragenen Klagebeantwortung durch den Beklagten erließ das Erstgericht auf Antrag der Klägerin das angefochtene Versäumungsurteil , mit dem es dem Klagebegehren im Umfang von EUR 7.000,-- samt 4 % Zinsen ab 5.9.2024 stattgab und das Begehren auf Zahlung von EUR 2.938,16 samt 4 % Zinsen seit 5.9.2024 abwies.
Nur gegen den Zuspruch von 4 % Zinsen aus EUR 7.000,-- seit 5.9.2024 richtet sich die Berufung der Klägerin erkennbar aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Versäumungsurteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung weiterer Zinsen von 11,38 % p.a. aus EUR 7.000,-- und 15,38 % p.a. aus EUR 24.555,92, jeweils seit 24.9.2024, und eines Zinsenbetrags von EUR 1.279,90 verpflichtet werde.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Die Klägerin wendet sich gegen die nicht vollständige Erledigung ihrer Sachanträge, konkret ihres Zinsenbegehrens. Laut verbesserter Mahnklage vom 3.10.2024 hätte ihr das Erstgericht insgesamt 15,38 % Zinsen p.a. aus EUR 7.000,-- sowie aus EUR 24.555,92, jeweils seit 24.9.2024, und den kapitalisierten Zinsenbetrag von EUR 1.279,90 zusprechen müssen.
2. Die Klägerin hat in der (über Auftrag des Erstgerichts verbessert wieder eingebrachten) Mahnklage den Zuspruch zwar nur eines Teils des aushaftenden Kapitals begehrt, an Zinsen aber (unter erkennbarer Berufung auf die Vereinbarung dieses Zinssatzes) 15,38 % p.a. aus dem gesamten unberichtigt aushaftenden Kreditbetrag von EUR 24.555,92 und zusätzlich kapitalisierte Zinsen aus dem Zeitraum 10.5.2024 bis 23.9.2024 von EUR 1.279,90 geltend gemacht. Das Erstgericht hat der Klägerin jedoch – ohne dies zu begründen und ohne das Mehrbegehren abzuweisen – lediglich 4 % Zinsen aus EUR 7.000,-- seit 5.9.2024 zugesprochen.
3. Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben und die Nichterledigung eines Teils des geltend gemachten Anspruchs als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügen (RS0041472 [T4], auch RS0041360, RS0041503 [T5]).
4. Das Erstgericht hat im angefochtenen Versäumungsurteil zwar Zinsen zugesprochen, jedoch mit einem geringeren Zinssatz und aus einem geringeren Betrag als begehrt (nur aus dem eingeklagten Kapitalbetrag) zugesprochen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich allerdings kein Hinweis, dass es über das der Abweisung unterzogene Zahlungsmehrbegehren (Ersatz von Inkassokosten) hinaus auch das Zinsenmehrbegehren für unberechtigt erachten und (ebenfalls) der Abweisung unterziehen wollte. Dieser Anspruchsteil wurde vielmehr - offenkundig - bloß versehentlich übergangen. Dazu kommt, dass bei Fällung des angefochtenen Versäumungsurteils auf Grundlage des § 396 Abs 1 ZPO das streiterhebliche Tatsachenvorbringen der Klägerin für wahr zu halten war ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§§ 396-397, Rz 2). Demnach hatte eine über die Schlüssigkeitsprüfung hinausgehende Überprüfung des - für wahr zu haltenden - Klagevorbringens zu unterbleiben (RS0040835 [T4]), sodass von der Richtigkeit der Klagsbehauptungen auszugehen war, der mit EUR 24.555,92 aushaftende Kredit sei dem Beklagten gegenüber infolge dessen qualifizierten Verzugs mit 10.5.2024 fällig gestellt und im Kreditvertrag sei ein Zinssatz von 15,357 % p.a. (gerundet auf 15,38 % p.a.) vereinbart worden. Auf dieser Grundlage wurde das Zinsenbegehren schlüssig behauptet. Auch das Erstgericht äußerte keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Zinsenbegehrens und fand keinen Anlass für einen bei Zweifeln über die Unschlüssigkeit zwingend vorzunehmenden Verbesserungsversuch (vgl RS0037166 [T2, T5, T15]).
In diesem Sinne ist daher auch das Zinsenbegehren schlüssig berechtigt und (weil im Falle der Spruchreife auch ein Rechtsmittelgericht die unterbliebene [unterlassene] Sachentscheidung insoweit nachholen kann; vgl 2 Ob 256/00m) richtig zu stellen.
5. Allerdings hat die Klägerin in der Klage zusätzlich zu den kapitalisierten Zinsen aus dem Zeitraum 10.5.2024 bis 23.9.2024 von EUR 1.279,90 lediglich 15,38 % Zinsen seit 24.9.2024 aus dem insgesamt aushaftenden Kapitalbetrag von EUR 24.555,92 begehrt, nicht aber zusätzliche 15,38 % p.a. seit 24.9.2024 aus dem eingeklagten Teilbetrag von EUR 7.000,--, welchen weiteren Zuspruch sie aber mit der Berufung anstrebt. Insgesamt zielt die Berufung nämlich auf den Zuspruch von Zinsen in Höhe von 15,38 % p.a. aus EUR 31.555,92 seit 24.9.2024 ab, welches Zinsenbegehren sich auch nicht schlüssig begründen ließe.
Die Ergänzung des Zinsenzuspruchs war daher auf die in der (verbesserten) Mahnklage begehrten Zinsen zu begrenzen. In diesem Umfang war der Berufung Folge zu geben.
6. Kostenentscheidung
Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (in dem es nicht nur um die Zinsen ging) ergibt sich durch die bloße Abänderung des Urteils im Zinsenpunkt keine Änderung (9 ObA 49/09k).
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Werden – wie hier – ausschließlich die Nebengebühren angefochten, ist der damit erzielte Erfolg maßgeblich (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440 mwN). Die Klägerin strebte den Zuspruch weiterer Zinsen von 11,38 % p.a. aus EUR 7.000,-- und 15,38 % p.a. aus EUR 24.555,92, jeweils seit 24.09.2024, und eines Zinsenbetrags von EUR 1.279,90 an. Mit ihrer Berufung erwirkte sie anstatt des Zuspruchs von 4 % Zinsen aus EUR 7.000,-- seit 5.9.2024 den Zuspruch von Zinsen in Höhe von 15,38 % p.a. aus EUR 24.555,92 seit 24.9.2024 sowie des kapitalisierten Zinsenbetrags von EUR 1.279,90. Ausgehend davon liegt daher ein Obsiegen von rund 89 % vor, sodass der Beklagte der Klägerin 89 % der Pauschalgebühr sowie 78 % der Kosten der Berufung zu ersetzen hat.
Wird nur der Ausspruch über die Zinsen bekämpft, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar nach § 12 Abs 4 RATG (analog) ( Obermaier, aaO Rz 1.440; RS0107153). Die Vertretungskosten waren daher lediglich auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,-- und nicht - wie in der Berufung verzeichnet – von EUR 7.000,-- zuzusprechen.
Für die Pauschalgebühr ist gem. § 18 Abs 2 Z 4 GGG jedoch der Kapitalwert der im Berufungsverfahren allein noch strittigen Zinsen maßgeblich, der bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen ist, in dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist ( Obermaier, aaO Rz 1.440; VwGH 2008/16/0080; 5 Ob 115/23g), das ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Versäumungsurteils an die Klagevertreterin am 16.12.2024. Dieser Kapitalwert beträgt jedenfalls mehr als EUR 2.000,-- und weniger als EUR 3.500,--, sodass die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG (richtig) EUR 304,-- beträgt.
Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 502 Abs 2 ZPO. Da der Streitwert bei Einschränkung der Klage auf Zinsen und Kosten auf Null sinkt (§ 54 Abs 2 JN; RS0042793 [T1]) und mit der Berufung nur der Zinsenzuspruch bekämpft wird, beschränkt sich der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens auf die zunächst als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und beträgt daher Null.
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