Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Fahrdienstleiter, **straße **, **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* (C*) ENC , **, **, **, **, **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 91.963,11 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: Zinsen iHv EUR 11.035,57) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 587,09 (darin EUR 97,85 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine in Malta domizilierte ENC nach maltesischem Recht, verfügt über eine aufrechte Lizenz der Malta Gaming Authority („MGA“) und darf unter dieser Lizenz Glücksspiele im Internet anbieten. Über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt sie nicht. Auf der Website ** bietet die beklagte Partei Online-Glücksspiele, darunter Slots, sowie Sportwetten an.
Der Kläger, der eine Neigung für Glücksspiel hatte und davor bereits Casinos aufgesucht hatte, um dort zu spielen, gelangte im Zusammenhang mit der Suche nach Ergebnissen zu Fußballspielen auf die Homepage der beklagten Partei. Er registrierte sich in der Folge auf der deutschsprachigen Homepage **, indem er Name, Adresse und Geburtsdatum sowie sein Wohnsitzland Österreich bekannt gab.
In der Folge spielte er auf der Homepage der beklagten Partei über sein Spielerkonto mit dem Usernamen „D*“ und der Account Number ** im Zeitraum 31.5.2009 bis 14.6.2022 ausschließlich von Österreich aus Slotspiele. Daneben tätigte er auch Einsätze für Sportwetten. Von den gesamten Einzahlungen, die er während des Spielzeitraums tätigte, entfielen EUR 219.574,96 auf Glücksspiele, wobei er aus den Glücksspielen Auszahlungen iHv EUR 127.611,85 lukrierte. Der Gesamtverlust aus den Glücksspielverträgen in diesem Zeitraum belief sich daher auf EUR 91.963,11.
Mit seiner am 30.10.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger als Hauptforderung zunächst bloß einen Teilbetrag von EUR 35.000,00 (33,79807293 % der gesamten Spielverluste Höhe von EUR 103.556,20) samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung als Rückzahlung von Glücksspielverlusten aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes und machte als Nebenforderung Vergütungszinsen für den Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025 in Höhe von EUR 12.447,68 geltend. Nachfolgend führte er in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.12.2025 aus, dass sich die Spielverluste auf EUR 103.556,20 exklusiv Zinsen belaufen würden und kündigte eine entsprechende Ausdehnung auf den gesamten Spielverlust in der nächsten Streitverhandlung an. Zudem schlüsselte er für jede einzelne Ein- und Auszahlung die Zinsbeträge auf, wobei er hier den Beginn des Zinslaufes jeweils per 30.10.2022 auswies. In der Tagsatzung vom 15.01.2026 dehnte er die Hauptforderung schließlich (bloß) auf EUR 91.963,11 aus. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die zuvor zur Berechnung herangezogenen Beträge sowohl Online-Casino-Spiele, als auch Sportwetten betroffen hätten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Nebenforderung, weshalb die Ausführungen der Berufungsentscheidung allein auf diese zu beschränken sind.
Zur Begründung seiner Nebenforderung brachte der Klägervor, es komme aufgrund der Nichtigkeit der Glücksspielverträge zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Er habe daher einen Anspruch auf (kapitalisierte) Vergütungszinsen. Nach § 877 ABGB sei der erlangte Vorteil herauszugeben. Darunter sei zu verstehen, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt sei, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder allenfalls verlustbringender Gebrauch gemacht worden sei und ob davon noch ein Nutzen vorhanden sei oder nicht. Auch bei Redlichkeit des Bereicherten sei die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet, sofern keine Gegenleistung vorliege. Abgesehen davon sei die beklagte Partei jedenfalls als unredlich anzusehen, weil sie gegen das gesetzliche Verbot konzessionsloses und illegales Glücksspiel anbot und rechtswidrig Beträge vom Kläger erlangt habe. Demgegenüber sei der Kläger als redlich anzusehen, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die von der beklagten Partei angebotenen Glücksspiele mangels Konzession verboten seien. Die von der beklagten Partei angebotenen Spiele würden keine Gegenleistung zu den vom Kläger getätigten Einzahlungen und später erlittenen Verlusten darstellen. Damit sei es nicht zu rechtfertigen, wenn die beklagte Partei den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte. Vergütungszinsen stünden dem Entreicherten in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte. Der Zuspruch von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (4 %) sei daher jedenfalls unbedenklich. Wenn man den Standpunkt vertrete, dass Zinsen einer 3-jährigen Verjährung unterlägen, habe der Kläger jedenfalls Anspruch auf die im Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025 angefallenen Zinsen, welche sich nach den Berechnungen der Klagsvertreterin auf EUR 12.447,68 belaufen würden.
Die beklagte Parteibestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete – soweit noch relevant – ein, unabhängig von der Entstehung des Zinsanspruchs könnten Verzugszinsen tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem die beklagte Partei die Möglichkeit gehabt habe, den behaupteten Anspruch zu befriedigen. Im konkreten Fall sei dieser Zeitpunkt die Zustellung der Klage gewesen. Selbst im Fall des Obsiegens des Klägers könnten Zinsen sohin erst ab 07.11.2025 (Tag nach Klagszustellung) zugesprochen werden. Der Zinslauf könne schon deshalb nicht mit dem Tag der letzten Einzahlung beginnen, weil eine behauptete Vertragsnichtigkeit gerade nicht bedeute, dass ein Vertrag von Vornherein nicht bestehe, sondern dass ein solcher anfechtbar sei. Zudem entspreche es der einhelligen Judikatur des OGH, dass ein Verzug erst dann eintreten könne, wenn eine Fälligstellung des behaupteten Anspruchs erfolgt sei. Jedenfalls fehle es bei Ansprüchen aus dem Titel der Bereicherung grundsätzlich an einer Rechtsgrundlage für ein Zinsenbegehren. Der bloße Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet werde, könne nicht als Vorteil im Sinne des § 877 ABGB angesehen werden. Der Kläger habe eine gewinnbringende Veranlagung nicht behauptet und jedenfalls nicht nachgewiesen. Allfällig zustehende Zinsen könnten daher nur aufgrund § 1333 ABGB zustehen und wären daher schadenersatzrechtlicher Natur.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Hauptforderung im vollen Umfang (unbekämpft geblieben) sowie der Nebenforderung im Ausmaß von EUR 11.035,57 statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 1.412,11 betreffend die Nebenforderung ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 3 und 4 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung zur Nebenforderung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass ein Anspruch auf sogenannte Vergütungszinsen unabhängig davon, ob die Rückzahlung bereits gefordert worden sei, bestehe. Vergütungszinsen unterlägen nur der dreijährigen Verjährung gemäß § 1480 ABGB. Die Verjährungsfrist beginne – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Für gesetzliche Zinsen aus Beträgen, die wegen der Unwirksamkeit von Glücksspielverträgen bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, gelte nichts anderes. Der Kläger habe seinen Zinsanspruch zwar für jede einzelne Ein- und Auszahlung einschließlich der Beträge für Sportwetten aufgeschlüsselt, allerdings in dieser Aufschlüsselung nicht dargelegt, welche Zinsbeträge für jene Ein- und Auszahlungen angefallen seien, die Sportwetten und nicht das Glücksspiel beträfen. Dennoch stelle sich das Klagebegehren hinsichtlich der Nebenforderung nicht unschlüssig dar, zumal für sämtliche Ein- und Auszahlungen, die alle vor dem Zinszeitraum lägen, kapitalisierte Zinsen für denselben Zeitraum angesprochen worden seien. Damit stehe für den letztlich unstrittigen Klagsbetrag der Hauptforderung der begehrte Zinsanspruch von 4 % p.a. für die 3 Jahre vor der Klagseinbringung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei insoweit, als die Nebenforderung im Ausmaß von EUR 11.035,57 zugesprochen wurde. Als Berufungsgrund macht sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil in seinem die beklagte Partei zur Zahlung einer Nebenforderung von EUR 11.035,57 verpflichtenden Teil sowie im Kostenausspruch dahingehend abzuändern, dass das dies- bezügliche Mehrbegehren des Klägers abgewiesen wird. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin macht zunächst die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens zur Nebenforderung geltend und führt dazu aus, das Zinsenbegehren in Höhe von EUR 12.447,68 basiere auf einer Berechnung, die unstrittig auch nicht rückforderbare Posten (Einsätze und Gewinne aus Sportwetten) umfasse. Der Kläger habe es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unterlassen, eine korrigierte, schlüssige Berechnung vorzulegen, aus der sich nachvollziehbar ergebe, wie sich die Zinsenforderung ausschließlich aus den rückforderbaren Glücksspieleinsätzen zusammensetze.
Des Weiteren wirft die Berufungswerberin dem Erstgericht einen Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz bzw. den Zuspruch eines Aliuds vor. Demnach habe der Kläger Zinsen auf Basis einer taggenauen Berechnungsmethode für eine Vielzahl einzelner Transaktionen begehrt. Das Erstgericht habe jedoch Zinsen auf Basis einer pauschalen Berechnungsmethode zugesprochen, indem es den letztlich unstrittigen Hauptforderungsbetrag für drei Jahre mit 4 % verzinst habe. Es habe damit nicht bloß ein "Minus" zum gestellten Begehren zugesprochen, sondern ein „Aliud“, da es die fehlende schlüssige Darlegung durch eine eigene, vom Klagsvorbringen nicht gedeckte Berechnung ersetzt habe. In diesem Zusammenhang moniert der Berufungsweber wiederum die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und weist auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zur Abweisung der Nebenforderung hin.
Dazu ist auszuführen:
Eine Klage ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des Tatsachenvorbringens des Klägers in der ersten Instanz (RIS-Justiz RS0037516 [T7]). Enthält das Vorbringen nicht alle zur Begründung des Begehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen, ist das Klagebegehren abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0040835).
Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; RIS-Justiz RS0037516 [T5]).
Vor diesem Hintergrund ist die Schlüssigkeit des Begehrens zu bejahen, weil das Vorbringen (auch) die begehrte Rechtsfolge, nämlich den Zuspruch von Vergütungszinsen betreffend die getätigten Spieleinsätze im Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025, trägt.
Der Kläger macht hier kapitalisierte bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen der einzelnen Einsätze für den Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025 (immer jeweils 1097 Tage) geltend. Zudem schlüsselte er für jede einzelne Ein- und Auszahlung die Zinsbeträge auf, wobei er den Beginn des Zinsenlaufes jeweils per 30.10.2022 auswies. In der Tagsatzung vom 15.01.2026 stellte er allerdings klar, dass die Beträge in der Aufstellung auch Sportwetten betreffen. Da er die Nebenforderung aber nicht entsprechend einschränkte, fordert er im Endeffekt auch ihm nicht zustehende Vergütungszinsen für Sportwetten-Einsätze. Die Nebenforderung ist in diesem Umfang zwar (unbestritten) unberechtigt, wird jedoch insgesamt nicht unschlüssig:
Eine Aufschlüsselung der Nebenforderung nach einzelnen Glücksspielen ist im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen und den einheitlichen Zinszeitraum inicht erforderlich (vgl dazu RIS-Justiz RS0037907). Auch ist die (taggenaue) Berechnung der Zinsen für jede einzelne „Wetteinsatz-Transaktion“ ebenfalls keine Voraussetzung für das Vorliegen der Schlüssigkeit.
Indem der Kläger in der Tagsatzung vom 15.01.2026 die Summe der Einsätze und Auszahlungen betreffend nur mehr rein das Glücksspiel betreffend auswies und schon zuvor Vergütungszinsen - sowohl für Wetteinsätze als auch für Glücksspieleinsätze - für den jeweils exakt identen Zeitraum begehrt hatte, kann aus den Angaben im Vorbringen durch Subtraktion der Wettverluste von den insgesamten Spieleinsätzen ein ersatzfähiger Differenzbetrag gebildet werden, für den Zinsen für einen klar definierten Zeitraum gefordert werden. Die Nebenforderung ist daher schlüssig.
Ob ein „Aliud“ oder ein „Minus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch (RIS-Justiz RS0041023). Gegenständlich forderte der Kläger den Zuspruch von Vergütungszinsen im Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025 für Einzahlungen betreffend Glücksspiel und Sportwetten in Höhe von EUR 12.447,68. Abweichend davon sprach das Erstgericht bloß Vergütungszinsen im Zeitraum 30.10.2022 bis 30.10.2025 für Einzahlungen betreffend Glücksspiel in Höhe von EUR 11.035,57 zu. In Anbetracht dessen liegt es auf der Hand, dass es sich bei dem teilweisen Zuspruch der Nebenforderung um kein „Aliud“, sondern ein bloßes „Minus“ handelt. Dass der Kläger die Nebenforderung in seinem Vorbringen (zusätzlich) aufgeschlüsselt darlegte, vermag daran nichts zu ändern.
Die vom Erstgericht aufgrund des zutreffend interpretierten Klagsvorbringens gewählte Berechnungsmethode kann insofern keinen Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz darstellen. Der erstinstanzliche Zuspruch der Nebenforderung ist von dem vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrund gedeckt und bleibt die Berufung in diesem Punkt erfolglos.
Letztlich vertritt die Berufungswerberin die Ansicht, dem Zinsanspruch fehle es an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 5 Ob 115/23g klargestellt, dass sich die Frage nach der Verjährung von Vergütungszinsen nicht stelle, wenn der Kläger sein Begehren auf Verzug stütze. Das Erstgericht habe dem Kläger jedoch pauschal für drei Jahre vor Klagseinbringung Zinsen zugesprochen, ohne zu prüfen, ab wann überhaupt Verzug eingetreten sei. Darüber hinaus habe der Kläger nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass die beklagte Partei aus den erhaltenen Beträgen einen konkreten Nutzen gezogen hätte, der einen Anspruch auf Vergütungszinsen in der zugesprochenen Höhe rechtfertigen würde.
Die Berufungswerberin verkennt in ihren Ausführungen, dass Vergütungszinsen im Fall unrechtmäßiger Bereicherung dem Entreicherten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung zumindest in Höhe der gesetzlichen Zinsen gebühren (§ 1000 Abs 1 ABGB). Denn ein (auch redlicher) Bereicherungsschuldner hat – im Falle des Fehlens einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben (10 Ob 2/23a, 3 Ob 140/22t). Die bereicherungsrechtlichen Vergütungszinsen sind mit dem Kapital zurückzuzahlen und stets fällig (4 Ob 46/13p). Dies gilt auch für gesetzliche Zinsen aus Beträgen, die wegen Unwirksamkeit von Glücksspielverträgen bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden (vgl etwa 4 Ob 210/23w). Die Entscheidung 5 Ob 115/23g weicht von dieser Linie nicht ab, zumal darin nicht Vergütungszinsen für den Zeitraum vor Verzugseintritt, sondern Verzugszinsen beurteilt wurden, die ab dem Tag nach der Zustellung der Klage begehrt worden sind (OLG Wien 11 R 123/24z).
Da es nur auf die Nutzungsmöglichkeit durch die beklagte Partei ankommt, die schon angesichts ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu bejahen ist, und der Kläger nur den gesetzlichen Mindestzinssatz nach § 1000 ABGB begehrt, musste er kein näheres Vorbringen zu einer gewinnbringenden Veranlagung erstatten (OLG Wien 14 R 106/25y). Vor diesem Hintergrund ist der Zinsenzuspruch durch das Erstgericht nicht zu beanstanden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin zwar formell die Kostenentscheidung anficht, dazu aber jegliche inhaltliche Auseinandersetzung vermissen lässt. Es erübrigt sich daher eine weitere Stellungnahme dazu. Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass es die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht berührt, wenn das Urteil - wie hier - nur wegen Nebenforderungen (z.B. Zinsen) angefochten wird, weil sich die Obsiegensquote dadurch nicht ändern kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440).
Insgesamt muss der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Die vom Kläger für seine Berufungsbeantwortung verzeichneten Vertretungskosten waren jedoch zu korrigieren. Sind nämlich nur noch Zinsen Gegenstand des (Berufungs)Verfahrens bildet die Bemessungsgrundlage hiefür nicht der kapitalisierte Zinsenbetrag, sondern bestimmt sich diese unter analoger Anwendung von § 12 Abs 4 RATG (8 Ob 113/24m; 5 Ob 115/23g; RS0107153 [T1]). Maßgeblich ist hier, welches Gericht in erster Instanz zuständig war ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.440). Die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Vertretungskosten beläuft sich daher auf EUR 1.000,00 (§ 12 Abs 4 lit b RATG), woraus sich ersatzfähige Vertretungskosten von brutto EUR 587,09 ergeben.
Für die Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision der beklagten Partei gilt zwar der Grundsatz, dass Zinsen und Kosten als Nebenforderungen bei der Frage der Zulässigkeit der Revision unberücksichtigt bleiben (RIS-Justiz RS0108266). Das bedeutet aber nur, dass sie sich auf den Entscheidungsgegenstand nicht erhöhend auswirken, nicht aber, dass der (übrige) Entscheidungsgegenstand für die Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen wäre (2 Ob 88/17f).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht weitgehend der (zitierten) oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist und zudem die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend waren.
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