Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 50.000,00 sA über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11. November 2025, Cg*-89, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Urteil vom 30. Mai 2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 50.000,00 „samt dem Basiszinssatz ab 4. Jänner 2023“.
Der Berufung der Beklagten gab das Rekursgericht (als Berufungsgericht) nicht Folge.
Am 23. September 2025 beantragte die Klägerin die Berichtigung des Ersturteils unter anderem dahin, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 50.000,00 „samt Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz ab 4. Jänner 2023“ verpflichtet sei.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Berichtigung aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin ab [Spruchpunkt 1)], berichtigte aber den Urteilsspruch von Amts wegen hinsichtlich des Zinsenbegehrens auf „zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz ab 4. Jänner 2023“ [Spruchpunkt 2) b)]. Es handle sich insofern um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit. Aus dem Ersturteil ergebe sich, dass der Klage Folge gegeben werden sollte. Irrtümlicherweise habe sich das Erstgericht am Urteilsbegehren laut Klage orientiert und übersehen, dass die Klägerin das Zinsenbegehren in ihrem vorbereitenden Schriftsatz geändert habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.
Die Klägerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Nach Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht vor. Es sei weder ein offenkundiger Schreibfehler noch eine offenkundige Unrichtigkeit gegeben. Das Zinsenbegehren sei im Ersturteil gar nicht erwähnt. Die Unrichtigkeit springe somit nicht ins Auge, der Fehler sei nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Klägerin behaupte vielmehr selbst eine Unrichtigkeit durch das Heranziehen von Aktenbestandsteilen, indem sie auf die Änderung ihres Zinsenbegehrens in ihrem vorbereitenden Schriftsatz verweise. Auch das Erstgericht verweise in seiner Begründung auf Aktenbestandteile. Dass das Erstgericht der Klage habe stattgeben wollen, bedeute nicht, dass es auch dem Zinsenbegehren habe stattgeben wollen. Dass kein Fall des § 419 ZPO vorliege, begründe auch einen wesentlichen Verfahrensmangel.
2. Eine Tatsachenrüge bringt die Beklagte nicht (ordnungsgemäß) zur Darstellung. Auch einen (wesentlichen) Verfahrensmangel zeigt sie mit ihren Ausführungen nicht auf. Die Beklagte führt inhaltlich lediglich eine Rechtsrüge aus.
3.1.Nach § 419 ZPO sind Schreibund Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen. Die Urteilsberichtigung findet ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RS0041489; Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 4). Ganz wesentliches Element der Urteilsberichtigung ist daher auch, dass durch die Berichtigung die vom Richter tatsächlich so gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RS0041836; Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 4). Ist aus der angefochtenen Entscheidung der Entscheidungswille nicht zweifelsfrei zu erkennen, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht (RS0041519 [T1]). Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruch überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Fall eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO vor. Die Korrektur eines solchen Urteils kann nur im Rechtsmittelweg erfolgen (RS0041517).
Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten“ dürfen nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 419 ZPO Rz 6; Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 7). Der Berichtigung zugängliche Fehler sind Irrtümer des Gerichts, die offenkundig sind. Der Irrtum muss aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres für Gericht und Parteien erkennbar sein; es muss also offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben kann (RS0041362, RS0041418, RS0041519, M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 419 ZPO Rz 7; Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 6). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sofort „ins Auge springt“. Die Unrichtigkeit muss (zumindest) dem Grunde nach offen zu Tage treten (RS0041362 [T9] = 9 ObA 137/19s). Eine Unrichtigkeit ist nicht offenbar, wenn sie sich erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt (RS0041362 [T10] = 9 ObA 137/19s).
Bleiben Anträge im Spruch unerledigt, kann (statt der Ergänzung auch) die (nicht antragsgebundene) Berichtigung einer Entscheidung erfolgen bzw. hat eine Berichtigung zu erfolgen, wenn der Richter nicht so entscheiden wollte, wie er es ausgedrückt hat, sondern ihm dabei durch (Versprechen oder) Verschreiben ein Irrtum unterlaufen ist (Klauser/Kodek 18§ 419 ZPO E 13). Im Wege der Berichtigung kann auch ein versehentlich unterbliebener Kostenausspruch oder ein Übersehen des (unstrittigen) Zinsenbegehrens nachgeholt werden (OLG Wien 14 R 206/02w = WR 955, 15 R 83/07x; LG für ZRS Wien 39 R 67/16s, 36 R 228/17x; LG St. Pölten 7 R 132/15i; LG Linz 32 R 24/25t; Klauser/Kodek 18§ 419 ZPO E 15). Sogar dann, wenn ein solches Begehren in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt wurde, wird die Zulässigkeit einer (weder antrags- noch fristgebundenen) Berichtigung nach § 419 ZPO bejaht (vgl OLG Wien 14 R 206/02w = WR 955). Zu 32 R 24/25t des LG Linz wurde die Berichtigung von urteilsmäßig zugesprochenen 4 % Zinsen auf den Zuspruch von Unternehmerzinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz als zulässig beurteilt, weil nur 4 % Zinsen zugesprochen, das Zinsenmehrbegehren urteilsmäßig nicht abgewiesen und in der Begründung darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen worden war, das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts allerdings unstrittig und auch die Höhe des Zinsenbegehrens nicht bestritten worden war. Das HG Wien (50 R 58/25y) berichtigte sein Berufungsurteil durch Ergänzung um das Zinsenbegehren, das im Zuge der Abänderung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes im Sinn einer Klagstattgabe „versehentlich vergessen“ worden war. Aus der gesamten Begründung gehe klar hervor, dass das gesamte Klagebegehren zugesprochen werden sollte, was am Ende der Entscheidung auch ausdrücklich festgehalten worden sei („Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil klagsstattgebend abzuändern.“). Dass das Zinsenbegehren weder im Ersturteil noch im Berufungsurteil im Rahmen der Begründung ausdrücklich behandelt worden sei, liege ausschließlich daran, dass dieses zwischen den Parteien weder hinsichtlich des Laufes noch der Höhe strittig gewesen sei.
3.2. Ihr Urteilsbegehren laut Mahnklage unter Hinweis auf das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes änderte bzw. präzisierte die Klägerin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 6. Juni 2023 (ON 6: „1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen EUR 50.000,00 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit 4. Jänner 2023.“). Auf die „Klagsänderung“ wurde auch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 27. Juni 2023 hingewiesen (ON 8.1, S 1). Das Erstgericht hat den Klagsbetrag „samt dem Basiszinssatz ab 4. Jänner 2023“ zugesprochen. Ein Zinsenmehrbegehren wurde nicht abgewiesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten geht aus dem Ersturteil auch klar hervor, dass das gesamte Klagebegehren zugesprochen werden sollte, was am Ende der Entscheidung auch ausdrücklich festgehalten wurde („Der Klage wird daher Folge gegeben.“). Dass in den Entscheidungsgründen auf das Zinsenbegehren nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist darauf zurückzuführen, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts unstrittig und auch die Höhe des Zinsenbegehrens nicht bestritten worden war. Die Berichtigung des Ersturteils durch das Erstgericht ist daher nicht korrekturbedürftig.
4.1. Dem Rekurs konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
4.2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die Klägerin verzeichnete die Kosten ihrer Rekursbeantwortung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 71/20i auf Basis von EUR 18.055,57 entsprechend dem Gesamtbetrag der kapitalisierten Zinsen vom 4. Jänner 2023 bis zur Erstattung der Rekursbeantwortung. Der Entscheidung 6 Ob 71/20i folgend ist als Bemessungsgrundlage der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen (dort EUR 1.000,00 an Hauptforderung). Hier betrifft die Berichtigung allerdings nur das Zinsenbegehren und damit (nach wie vor) nur eine Nebenforderung (vgl RS0046466, RS0042813). Als Bemessungsgrundlage gilt daher der Mindeststreitwert von EUR 1.000,00 analog § 12 Abs 4 lit b RATG (vgl 7 Ob 201/20i, 3 Ob 113/97g; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 2.9).
4.3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO.
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