Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Finanzbeamter, **, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (eingeschränkt) Zinsen und Kosten , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. März 2026, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Zwischen den Parteien bestand am 14. Jänner 2023 zur Polizzennummer ** ein Versicherungsvertrag der Sparte der Privatunfallversicherung mit einer vereinbarten Versicherungssumme von EUR 246.344,00. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen „**“ zu Grunde.
Der Kläger verletzte sich am 14. Jänner 2023 beim Herunterspringen von einem Holzkran am rechten Unterschenkel. Durch diesen Unfall erlitt er einen Stauchungsbruch des sprunggelenksnahen Schienbeinendes (sogenannte Pilon-Tibialfraktur), der mit einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung von 25 % des in der Gliedertaxe mit 70% bewerteten Beinwerts verbunden ist.
Die Beklagte zahlte dem Kläger vorprozessual EUR 34.488,16. Am 13. November 2025 leistete die Beklagte eine weitere Zahlung von EUR 8.622,04 an den Kläger.
Der Kläger schränkte daraufhin sein ursprünglich auf EUR 34.488,16 samt 4% Zinsen ab 15. Jänner 2023 gerichtetes Klagebegehren auf Zahlung von „4% Zinsen aus EUR 8.622,04 von 15. Jänner 2023 bis 17. November 2025“ sowie Kostenersatz ein.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bringt (für das Berufungsverfahren relevant) vor, dass der Kläger in der Klage eine vorprozessuale Zahlung der Beklagten von EUR 43.110,20 (statt richtig EUR 34.488,16) zugrunde gelegt habe, weshalb bezüglich des auf Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens berechtigten (von der Beklagten am 13. November 2025 bezahlten) restlichen Anspruchs von EUR 8.622,04 „bislang auch noch keine Fälligkeit diesb. durch die Klage behauptet oder hervorgerufen worden“ sei.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger 4% Zinsen aus EUR 8.622,04 von 15. Jänner 2023 bis 17. November 2025 zu bezahlen und die mit EUR 8.930,26 (darin EUR 1.123,21 USt. und EUR 2.191,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den teils eingangs wiedergegebenen, auf den Urteilsseiten 1 bis 3 festgestellten (unstrittigen) Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die Höhe der begehrten Zinsen (aus dem nach Abzug der vorprozessualen Teilzahlung berechtigten Anspruch) nicht substantiiert bestritten worden sei. Der Beginn des Zinsenlaufs sei unstrittig. Es seien daher die Zinsen antragsgemäß zuzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern und „diesfalls“ die Kostenersatzpflicht des Klägers für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auszusprechen (ON 20).
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 22).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die Berufungswerberin bringt vor, dass der Kläger aufgrund der unfallkausalen Verletzungen bei einer 25%-igen Minderung des in der Gliedertaxe mit 70% bewerteten Beinwerts Anspruch auf 17,5% der Versicherungssumme von EUR 246.344,--, das seien EUR 43.110,20, habe. Diesen Anspruch habe die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung von EUR 34.488,16 sowie eine weitere Zahlung von EUR 8.622,04 zur Gänze erfüllt. Die Beklagte habe explizit vorgebracht, dass bis zur Zahlung keine Fälligkeit hinsichtlich des Betrags von EUR 8.622,04 eingetreten sei. Es hätte daher auch zur Abweisung des Zinsenbegehrens kommen müssen. Es sei ausgeschlossen, dass der „Klagszuspruch von EUR 8.622,04“ in der rechtlichen Beurteilung Deckung finde. Richtigerweise hätte das „Klagebegehren zur Gänze abgewiesen“ und „die Kostenentscheidung auf Basis dieses Umstands“ getroffen werden müssen.
2. Im Berufungsverfahren bildet ausschließlich der Zinsenzuspruch den Entscheidungsgegenstand. Das angefochtene Urteil spricht nur über das mit Schriftsatz vom 25. November 2025 (ON 14) auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagebegehren ab. Soweit in der Berufung (auch) von einem „Klagszuspruch von EUR 8.622,04“ die Rede ist (der offenbar auch die Grundlage des angegebenen Berufungsinteresses bildet), weicht das Rechtsmittel vom Akteninhalt ab.
3. Dem Hinweis auf das erstinstanzliche Bestreitungsvorbringen, wonach bis zur Zahlung von EUR 8.622,04 keine Fälligkeit hinsichtlich dieses Betrags eingetreten sei, ist zu erwidern, dass sich die Beklagte – nachdem sie den Beginn des Zinsenlaufs außer Streit gestellt hatte (ON 3, AS 3) - zur Bestreitung der Fälligkeit des während des Verfahrens gezahlten weiteren Betrags von EUR 8.622,04 lediglich darauf berief, dass der Kläger diesen Betrag in der Klage (irrtümlich) überhöht als vorprozessual erfolgte Teilzahlung abgezogen habe, weshalb „noch keine Fälligkeit diesbezüglich durch die Klage behauptet und hervorgerufen worden“ sei (ON 13, AS 3).
Dieser Vorwurf wird durch die Aufschlüsselung der Klagsforderung in der Klage (ON 1, AS 4) und im vorbereitenden Schriftsatz vom 29. Juli 2025 (ON 5, AS 6f) widerlegt. Der Kläger behauptete einen Anspruch auf eine Gesamtentschädigung von EUR 68.976,32, wovon er unter Berücksichtigung einer vorprozessualen Teilzahlung von EUR 34.488,16 restlich EUR 34.488,16 s.A. mit Klage geltend machte (vgl US 3).
Ein (bis zum Schluss der Verhandlung grundsätzlich möglicher) Widerruf der Außerstreitstellung (vgl RIS-Justiz RS0040004) des Beginns des Zinsenlaufs (ON 3, AS 3) erfolgte nicht. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der Bestreitung der Fälligkeit mit dem (unrichtigen) Hinweis, wonach der Teilbetrag von EUR 8.622,04 vor der Zahlung nicht klagsgegenständlich gewesen sei, ableiten.
Gegen die Höhe der (gesetzlichen) Zinsen (nach § 1000 Abs 1 ABGB) enthält die Berufung (zu Recht) keine inhaltlichen Ausführungen.
Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Zinsenzuspruch nicht korrekturbedürftig.
5. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
6. Die Kostenentscheidung ficht die Beklagte nur mittelbar an, indem sie eine Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache anstrebt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.85 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Ein Kostenrekurs als Eventualrechtsmittel wurde weder formal erhoben, noch erfüllen die Rechtsmittelausführungen inhaltlich die Anforderungen an eine Kostenrüge ( Obermaier,aaO Rz 1.88). Die Beklagte kommt insbesondere auch nicht auf die in der Berufungsbeantwortung angesprochene (in der Äußerung ON 15 vorgetragene) Kritik an der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO zurück.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat dem obsiegenden Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Eine Kürzung gegenüber den verzeichneten Kosten ergibt sich daraus, dass die Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den auf den Zinsenzuspruch beschränkten Berufungsgegenstand gemäß § 12 Abs 4 RATG nur EUR 1.000,-- beträgt (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny 3§ 54 JN Rz 28 [Stand 30.11.2013, rdb.at], vgl auch RIS-Justiz RS0107153). Damit gebührt gemäß § 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO auch nur der einfache Einheitssatz (vgl Obermaier , aaO Rz 1.467).
8. Wird die Klage auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert – nach der JN - auf Null (RIS-Justiz RS0042793 [T1], RS0046466 [T4], 1 Ob 342/98w, Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 54 JN Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO streitwertbedingt jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden