Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk und den Richter Mag. Eberwein in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. A* B*-C* , geboren **, kaufmännische Angestellte, **, 2. D* , geboren **, kaufmännische Angestellte, **, beide vertreten durch Urbanek&Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. E* B* (F* führendes Verfahren), geboren **, selbständig, und 2. G* (H*), geboren **, selbstständig, beide **, beide vertreten durch Graff Nestl&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen (eingeschränkt auf) Kosten, über den Rekurs der erstbeklagten Partei (Rekursinteresse [richtig] EUR 1.000) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18.2.2025, F*-40 ( 15 R 103/25i ) und den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 5.493,86) gegen die in Urteilsform ergangene Kostenentscheidung des Landesgerichts Korneuburg vom 7.5.2025, F*-41 ( 15 R 104/25m ), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. zu 15 R 103/25i:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 296,90 (darin EUR 49,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
II. zu 15 R 104/25m:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 577,64 (darin EUR 96,27 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerinnen sind die Töchter, der Erstbeklagte der Sohn und die Zweitbeklagte die Ehefrau des am ** verstorbenen I* B* ( Verstorbener).
Mit Klagen vom 27.03.2024 begehrten die Klägerinnen – gestützt auf § 786 ABGB - Auskunft, welche Zuwendungen und Geschenke der Verstorbene den Beklagten zu Lebzeiten gemacht habe, wobei der Zeitpunkt, der Gegenstand, allfällige nähere Bedingungen und der Wert der Schenkung/Zuwendung anzugeben sei.
Die Beklagten bestritten die Klagebegehren, beantragten die Abweisung der Klagen und brachten vor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Auskunftserteilung verweigert.
Mit Beschluss vom 2.5.2024 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (ON 7).In der Tagsatzung am 18.2.2025 schränkten die Klägerinnen auf Kosten ein, nachdem „erstmals Auskunft erteilt worden sei“ (ON 37.3, 9).
Zu I.:
Mit dem zu 15 R 103/25i angefochtenen Beschluss vom 18.2.2025 (ON 40)erkannte das Erstgericht den Erstbeklagten gemäß § 48 ZPO dem Grunde nach schuldig, die Prozesskosten der Klägerinnen für die Tagsatzung am 5.12.2024 zu ersetzen, weil die Erstreckung der Tagsatzung am 5.12.2024 nur aufgrund seiner Erkrankung notwendig gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Erstbeklagte die Prozesskosten der Klägerinnen für die Tagsatzung am 5.12.2024 nicht zu ersetzen habe; in eventu den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Klägerinnen beantragen dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist unzulässig .
1.1Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0041770, RS0002495). Bei Fehlen des Beschwerdeinteresses ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (RS0006880). Auch wenn die Beschwer erst nach Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (RS0041770; Kodek in Rechberger/Klicka 5vor § 461 ZPO Rz 17).
1.2 Zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses lag die Beschwer des Erstbeklagten noch vor, weil seine Rechtsmittelfrist gegen die in der Endentscheidung getroffene Kostenentscheidung noch offen war. Da der Erstbeklagte die in der Endentscheidung zu seinen Lasten vorgenommene Kostenentscheidung nicht bekämpft hat, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der hier angefochtenen Entscheidung weggefallen, weil selbst ein Rekurserfolg nichts daran ändern würde, dass er den Klägerinnen die Kosten der Tagsatzung vom 5.12.2024 zu ersetzen hat.
1.3Nach § 50 Abs 2 ZPO ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (RS0036102).
2.1 Der Erstbeklagte stützt seinen Rekurs einerseits darauf, dass er seine Erkrankung rechtzeitig mitgeteilt habe, sodass eine Verlegung der Tagsatzung möglich gewesen wäre, und andererseits darauf, dass eine weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre, weil die Klägerinnen die neuerliche Vernehmung der Zweitbeklagten beantragt hätten.
2.2.Gemäß § 48 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einer Partei den Ersatz jener Kosten zusprechen, die dadurch verursacht wurden, dass ihr Gegner „schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt“ oder „lediglich durch Zwischenfälle, die infolge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenen Zufalles im Laufe des Verfahrens eintreten“. Auch nach § 142 ZPO ist jener Partei, die zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
2.3.Ob hier ein Kostenseparationsfall des § 48 ZPO (oder des § 142 ZPO) vorliegt, kann aus folgenden Gründen dahin gestellt bleiben:
2.3.1Der Beschluss über die Verpflichtung zu einem derartigen Kostenersatz hat nämlich grundsätzlich einen ziffernmäßig bestimmten Leistungsbefehl zu enthalten. Sind die zu ersetzenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung (noch) nicht klar abgrenzbar, können sie gemäß § 48 Abs 1 2. Satz ZPO im Sinn des § 273 ZPO geschätzt werden. Außerdem steht es dem Erstgericht frei, mit der Kostenentscheidung zuzuwarten, bis sich der tatsächliche Mehraufwand feststellen lässt ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 48 ZPO Rz 3) oder sich die Beschlussfassung als solche bis zur Endentscheidung vorzubehalten. § 142 Abs 2 ZPO, der eine sofortige Entscheidung nach einem Antrag in der Tagsatzung vorsieht, ist hier sanktionslos ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.261).
2.3.2Davon zu unterscheiden ist der Vorbehalt der ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten nach § 53 Abs 2 ZPO. Demnach kann bei der mündlichen Verkündung einer Verpflichtung zum Kostenersatz die Festsetzung des Kostenbetrags der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Darauf bezieht sich M. Bydlinski (in Fasching/Konecny 3§ 48 ZPO Rz 1), wenn er zwecks Prozessbeschleunigung anregt, einen Beschluss nach § 48 ZPO dem Grunde nach zu verkünden, ihn aber erst mit der Endentscheidung oder der nächsten gesondert anfechtbaren Zwischenentscheidung auszufertigen.
2.3.3Die vom Erstgericht gewählte Vorgehensweise, einen Beschluss (nur) über die Haftung dem Grunde nach - ohne ziffernmäßige Bestimmung - zu fassen und gesondert auszufertigen, ist sohin von §§ 48, 142 ZPO nicht gedeckt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.261 mit Verweis auf OLG Wien 1 R 85/22k) und somit ersatzlos zu beheben.
Der Rekurs wäre daher ohne Wegfall der Beschwer erfolgreich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nach § 11 Abs 1 2. Satz RATG der Betrag, dessen Aberkennung begehrt wird. Da dieser hier mangels Leistungsbefehls nicht feststeht, war in analoger Anwendung von § 12 Abs 4 RATG der Nebengebührenstreitwert von EUR 1.000 heranzuziehen und der Kostenrekurs nach TP 3A (Pkt I.5.lit b) RATG zu honorieren. Für eine „Bewertung“ des Streitgegenstands durch den Erstbeklagten in Höhe der von den Klägerinnen beantragten Kosten für die Tagsatzung vom 5.4.2024 besteht keine Grundlage. Da die Zweitbeklagte nicht Partei des Rekursverfahrens ist, steht ein Streitgenossenzuschlag von nur 10 % zu.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Zu II.:
Mit dem zu 15 R 104/25m angefochtenen Kostenurteil vom 7.5.2025 (ON 41) verpflichtete das Erstgericht 1. den Erstbeklagten zu einem Kostenersatz an die Klägerinnen von EUR 13.787,83 und 2. die Zweitbeklagte zu einem Kostenersatz an die Klägerinnen von EUR 5.500,54 .
Ausgehend von den auf den Seiten 2 bis 5 der Kostenurteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird, ging es – soweit für das Rekursverfahren erheblich - rechtlich davon aus, dass der Auskunftsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten grundsätzlich zu Recht bestanden habe. Die Zweitbeklagte habe den Anspruch bereits mit ihrer Aussage in der Tagsatzung am 10.10.2024 erfüllt, das Klagebegehren hätte daher ihr gegenüber bereits zu diesem Zeitpunkt auf Kosten eingeschränkt werden müssen. Der Erstbeklagte habe das Klagebegehren erst in der letzten Tagsatzung (am 18.2.2025) erfüllt, sodass ihm gegenüber die Klagseinschränkung rechtzeitig erfolgt sei.
Den Klägerinnen gebühre daher lediglich bis einschließlich 10.10.2024 voller Kostenersatz gegen beide Beklagten. Die Kosten der Tagsatzung am 5.12.2024 habe der Erstbeklagte alleine zu tragen. Für die sonstigen Leistungen ab dem 11.10.2024 stehe ihnen nur ein Kostenersatzanspruch gegen den Erstbeklagten zu, sodass im Hinblick auf die gleich hohen Streitwerte der verbundenen Verfahren die Hälfte des Verdienstes zustehe. Da nur die Zweitbeklagte in diesem Abschnitt auf Beklagtenseite obsiegt habe, seien ihr die Kosten im Hinblick auf die Streitwerte nur zur Hälfte zuzusprechen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerinnen mit dem Antrag die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Erstbeklagte einen weiteren Prozesskostenersatz von EUR 1.396,67, sohin von gesamt EUR 15.184,50 (darin EUR 2.385,54 USt und EUR 871,20 Barauslagen) und die Zweitbeklagte einen weiteren Prozesskostenersatz von EUR 4.097,19, sohin von gesamt EUR 9.597,73 (darin EUR 1.454,43 USt und EUR 871,20 Barauslagen) an die Klägerinnen zu leisten haben.
Die Beklagten beantragen jeweils dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Kostenersatzanspruch gegen den Erstbeklagten:
1.1 Die Klägerinnen bringen vor, dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, weshalb ihnen richtig ein weiterer Kostenersatzanspruch von EUR 1.396,67 zustehe.
1.2 Es ist richtig, dass dem Erstgericht am Ende der Excel-Tabelle auf Seite 11 der Kostenurteilsausfertigung ein nicht nachvollziehbarer Additionsfehler unterlaufen ist. Die vom Erstgericht richtig angeführten einzelnen (berechtigten) Positionen des Kostenverzeichnisses der Klägerinnen ergeben bei richtiger Addition – wie von den Klägerinnen zu Recht aufgezeigt – EUR 24.782,23. Dieser Rechenfehler hat aber keine Auswirkungen auf die Richtigkeit des vom Erstgericht errechneten Kostenersatzanspruchs der Klägerinnen gegen den Erstbeklagten, weil das Erstgericht in der Folge nicht von der (unrichtig) addierten Summe ausgegangen ist.
1.3 Wie vom Erstgericht richtig angeführt (US 11) gebührt bis einschließlich 10.10.2024 ein Kostenersatz von EUR 7.834,83 je Beklagte(n). Dazu sind die vom Erstbeklagten zu tragenden Kosten der Tagsatzung vom 5.12.2024 von EUR 2.793,40 und die Hälfte der Kosten des restlichen Verfahrens von EUR 3.159,60 hinzuzurechnen, sohin gesamt EUR 13.787,83.
1.4 Die von den Klägerinnen vorgenommene Rechnung, in der zur Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens von EUR 12.391,12 (EUR 24.782,23 : 2) die Kosten der Tagsatzung vom 5.12.2024 von EUR 2.793,40 hinzugerechnet werden, was zu einem behaupteten Kostenersatzanspruch von EUR 15.184,50 führte, übergeht, dass damit die Kosten für die Tagsatzung vom 5.12.2024 eineinhalb Mal enthalten sind (also um EUR 1.396,67 zu viel). In der Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens von EUR 12.391,12 sind nämlich die Kosten der Tagsatzung vom 5.12.2024 zur Hälfte (also EUR 1.396,67) bereits enthalten. Die Hinzurechnung der gesamten Kosten der Tagsatzung vom 5.12.2024 von EUR 2.793,40 führte zur eineinhalbfachen Berücksichtigung dieser Kosten.
1.5 Der Kostenersatzanspruch der Klägerinnen gegen den Erstbeklagten wurde daher vom Erstgericht richtig er-und berechnet.
2. Kostenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte:
2.1 Die Klägerinnen bringen vor, die Zweitbeklagte habe ihre Auskunftspflicht in der Tagsatzung am 10.10.2024 noch nicht vollständig erfüllt. Dies ergebe sich daraus, dass das Erstgericht der Zweitbeklagten in der Tagsatzung am 5.12.2024 aufgetragen habe, die Kontoauszüge der J*, die Überweisungsbestätigung der Oldtimer und das Original der Beilage ./3 vorzulegen. Außerdem sei die ergänzende Einvernahme der Zweitbeklagten beantragt worden, um Widersprüche ihrer Aussage zu den vorgelegten Urkunden zu klären.
2.2Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 786 ABGB ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Auskunft erteilt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf eine inhaltlich vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftserteilung kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständigeAuflistung vor, ist der Anspruch erfüllt. Dass der Berechtigte diese Auflistung für unrichtig oder unvollständig hält, ändert daran nichts (2 Ob 81/23k [27]; 2 Ob 220/21y [14] mwN).
2.3 Unter Anwendung dieser Prämissen war der Auskunftsanspruch gegen die Zweitbeklagte nach ihrer Aussage in der Tagsatzung vom 10.10.2024 erfüllt. In dieser Aussage gab sie – soweit hier relevant - Auskunft über die Oldtimer-Sammlung des Verstorbenen und die getätigten Überweisungen im Zusammenhang mit der Pension des Verstorbenen (ON 27.2, 9 ff). Damit erteilte sie eine formell vollständige Auskunft.
2.4 Der Antrag der Klägerinnen, der Zweitbeklagten aufzutragen die Kontoauszüge für den Zeitraum 1.1.2023 bis ** und die Überweisungsbestätigung zum Kauf der Oltimer-Sammlung vorzulegen (ON 29), zeigt lediglich auf, dass die Klägerinnen die Auskunft der Zweitbeklagten für inhaltlich unrichtig hielten. Einwände, dass die erteilte Auskunft formell unvollständig wäre, haben die Klägerinnen in erster Instanz nicht erhoben. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag der Klägerinnen auf neuerliche Einvernahme der Zweitbeklagten vom 11.2.2025 (ON 36), weil sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang (lediglich) Aufklärung zur Aussage der Zweitbeklagten zu den Fahrzeugen des Verstorbenen erwarteten. Auch die Vorlage des Originals der Beilage ./3 (Kaufvertrag) hängt mit dem behaupteten Verkauf der Oldtimer-Sammlung zusammen.
2.5 Entgegen den Ausführungen im Rekurs der Klägerinnen war ihr Auskunftsanspruch nach der Aussage der Zweitbeklagten in der Tagsatzung am 10.10.2024 formell vollständig erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Kostenrekursbeantwortung nach TP 3A (Pkt I.5.lit b) RATG zu honorieren war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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