Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* d.d. , vertreten durch die Tramposch&Partner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) Zinsen und Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.869,40 sA) gegen die im Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.2.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 44.040,54 (darin enthalten EUR 3.491,63 USt und EUR 23.090,74 USt-freie Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Endurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von (restlich) 4 % Zinsen aus EUR 5.235,16 vom 16.11.2021 bis 13.2.2025 und zum Ersatz der mit EUR 43.867,74 bestimmten Prozesskosten. Das Verfahren ist in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen.
[2] Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der fristgerechte Kostenrekurs des Klägers , wobei er aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidung dahin anstrebt, dass die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 46.737,14 verpflichtet werde.
[3] In ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[4]
Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen teilweise berechtigt :
[5] 1.1. Der Kostenrekurs rügt die unterbliebene Honorierung des Schriftsatzes vom 7.12.2021 (ON 3). Darin sei eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Klagseinschränkung erfolgt, zumal ansonsten die Kostenbemessungsgrundlage und damit die Kosten der Klagebeantwortung höher ausgefallen wären.
[6] 1.2.Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren (1 Ob 151/97f). Die Frage der Entlohnung eines Schriftsatzes richtet sich auch bei dessen grundsätzlicher Zulässigkeit nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO, wonach Kostenersatz nur für jene Prozesshandlungen zusteht, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind (vgl 9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 7 Ob 106/07z).
[7] Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das gilt etwa für kurz hintereinander eingebrachte Schriftsätze (3 Ob 129/16s; 8 Ob 46/09m) oder Vorbringen in einem Schriftsatz, das auch erst in der darauffolgenden Tagsatzung erstattet hätte werden können (4 Ob 36/04d).
[8] 1.3. Der Kläger nahm die im Schriftsatz erklärte Klagseinschränkung um EUR 5.700,00 aufgrund einer am 2.12.2021 und somit erst nach Klagseinbringung von der Beklagten durchgeführten Überweisung vor. Die Verminderung des Klagebegehrens konnte daher unstrittig nicht in der Klage berücksichtigt werden. Die Vornahme der Klagseinschränkung erst im Schriftsatz vom 1.4.2022 (ON 20) und nicht mit gesondertem Schriftsatz war jedoch nicht geboten.
[9] Die Einschränkung des Klagebegehrens ist jederzeit auch ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung des Beklagten zulässig (RS0039651). Die Klagseinschränkung ist geboten, wenn die bisherige Berechtigung des Hauptbegehrens – aus welchen Gründen auch immer – (teilweise) wegfällt. Schränkt der Kläger dann nicht auf Kostenersatz ein, wird er kostenersatzpflichtig (RS0035838). In Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist an erster Stelle zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Kommen diese Gründe einem Obsiegen gleich, wird der Beklagte insoweit ersatzpflichtig, kommen sie hingegen einer Aufgabe des Anspruchs gleich, gilt der Kläger in diesem Umfang als unterlegen (OLG Wien 16 R 242/23k [veröffentl]; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150).
[10] Vor diesem Hintergrund war die Klagseinschränkung mit gesondertem Schriftsatz schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, um hinsichtlich des eingeschränkten Klagsanspruchs nicht im weiteren Verfahren – etwa hinsichtlich der Kosten der Klagebeantwortung – kostenersatzpflichtig zu werden. Bei Klagseinschränkung erst mit Schriftsatz vom 1.4.2022 hätte diese für die Klagebeantwortung noch keine Berücksichtigung finden können.
[11] 1.4.Dem Kläger steht daher ein Kostenersatz für den Schriftsatz vom 7.12.2021 zu. Die Einschränkung auf Kosten ist gemäß § 12 Abs 3 RATG bereits für den Schriftsatz wirksam, mit welchem sie erfolgte. Auf Grundlage des vom Erstgericht für die zweite Prozessphase ermittelten und im Rechtsmittelverfahren nicht bemängelten fiktiven Streitwerts von EUR 60.477,83 gebührt dem Kläger für den nach TP 1 zu honorierenden Schriftsatz damit ein weiterer Kostenersatz von EUR 172,80 (darin EUR 28,80 USt).
[12] 2.1. Der Kläger bemängelt die unterbliebene Honorierung des Schriftsatzes vom 3.5.2022 (ON 23). Neben einer Urkundenvorlage sei in Erwiderung auf die gegnerischen Behauptungen umfangreiches Vorbringen erstattet worden. Im Sinn der Waffengleichheit und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sei der Schriftsatz erforderlich gewesen. Darüber hinaus stehe eine Entlohnung zu, weil in der gerichtlichen Ladung zur Tagsatzung darauf hingewiesen worden sei, dass soweit technisch möglich alle Urkunden elektronisch einzubringen seien.
[13] 2.2. Der Schriftsatz ist nicht zu honorieren. Sowohl das ergänzende Vorbringen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um bloße Wiederholung handelt, als auch die Urkundenvorlage hätten bereits im Schriftsatz vom 1.4.2022 oder ohne weiteren Nachteil in der Tagsatzung vom 17.5.2022 erfolgen können.
[14] Aus welchen Gründen der Kläger den Kassenbon vom 3.7.2021 (Beilage ./D) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Vorlage bringen und das Klagebegehren entsprechend ausdehnen konnte, ist nicht ersichtlich. Das weitere Vorbringen und die Modifikation des Klagebegehrens waren auch nicht derart umfangreich oder komplex, dass diese nicht in der Tagsatzung möglich gewesen wären.
[15] Das Erstgericht hat eine Honorierung des Schriftsatzes daher zutreffend verneint.
[16] 3.1. Der Kostenrekurs rügt eine vom Erstgericht unterlassene Honorierung der Urkundenvorlage vom 4.7.2022 (ON 27). Damit seien mehrere Rechnungen in übersetzter Form vorgelegt worden. Nach dem gerichtlichen Hinweis seien Urkunden elektronisch einzubringen gewesen. Selbst wenn diese Übersetzungen bereits früher vorgelegen hätten, wären mit deren Vorlage zusätzliche Kosten verbunden gewesen.
[17] 3.2. Ein Kostenersatzanspruch steht dem Kläger auch hier nicht zu. Das Erstgericht hat in der Tagsatzung vom 17.5.2022 zutreffend erörtert, dass Urkunden in deutscher Sprache vorzulegen sind. Ein gesonderter Auftrag an den Kläger zur Vorlage solcher Übersetzungen mit gesondertem Schriftsatz ist nicht erfolgt. Zudem wäre es am Kläger gelegen gewesen, sogleich mit Vorlage der fremdsprachigen Urkunden deren Übersetzungen beizubringen. Entgegen den Rekursausführungen wären dabei bei gleichzeitiger Vorlage dieser Übersetzungen mit Schriftsatz vom 1.4.2022 auch keine zusätzlichen Verfahrenskosten angefallen.
[18] 4.1. Der Kläger begehrt die Honorierung des Schriftsatzes vom 8.1.2025 (ON 177). Dieser bestimmende Schriftsatz habe einer Urkundenvorlage sowie der Vorbereitung der weiteren Tagsatzung gedient.
[19] 4.2. Das Erstgericht hat hinsichtlich dieses Schriftsatzes zutreffend einen Kostenersatz verneint. Das dort erstattete Vorbringen und die Urkundenvorlage hätten ohne rechtlichen Nachteil für den Kläger im Schriftsatz vom 18.11.2024 oder (insbesondere hinsichtlich der Erhebungen gegenüber der ÖGK und der Urkundenvorlage) in der Tagsatzung vom 16.1.2025 erstattet werden können.
[20] 5. Der Kostenrekurs erweist sich damit im Ergebnis als teilweise berechtigt. Zusammengefasst kommt den Rekursausführungen hinsichtlich des Schriftsatzes vom 7.12.2021 Berechtigung zu. Dem Kostenrekurs ist daher insoweit Folge zu geben, als dem Kläger ein zusätzlicher Kostenersatz von EUR 172,80 (darin EUR 28,80 USt) zusteht. Die Kostenentscheidung ist in diesem Sinn abzuändern.
[21] 6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Rekursinteresses (rund 6 %) durchgedrungen, womit der Beklagten ein voller Kostenersatz auf Basis des tatsächlich abgewehrten Betrags zusteht. Ein Tarifsprung findet nicht statt. Der Kläger hat der Beklagten damit die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
[22] 7.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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