4R10/25g – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Conrad Borth, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei, B* GmbH Co KG , FN **, **, vertreten durch Dr. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Paul Heimann-Leitner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.802,72 samt Nebengebühren, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Dezember 2024, GZ: **-73, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei jeweils ihre mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten ursprünglich die Zahlung von EUR 25.408,80 (nach Klagseinschränkung EUR 22.802,72) an Sanierungskosten für die Behebung verursachter Mängel. Mit Urteil vom 2. Februar 2024 gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 12.461,26 statt und wies das Mehrbegehren ab. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 29.8.2024 bestätigt. Beide Urteil behielten die Entscheidung über die Verfahrenskosten der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 18.916,54 und der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin EUR 6.467,32 an Kosten des gesamten Verfahrens zu ersetzen.
Die Höhe des zugesprochenen Betrages sei von der Ausmittlung durch den technischen Sachverständigen abhängig gewesen. Weder im ersten noch im zweiten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin wesentlich überklagt. Die Beklagte habe daher gemäß 43 Abs 2 ZPO die vollen Verfahrenskosten erster Instanz auf Basis des obsiegten Betrages zu ersetzen. Auch im Berufungsverfahren stehe der zur Gänze obsiegenden Klägerin voller Kostenersatz zu.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Beschluss werde zur Gänze angefochten, im Wesentlichen, weil das Erstgericht das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO unrichtig angewendet habe. Richtig sei hingegen der Kostenzuspruch des Erstgerichts für das Berufungsverfahren. Das Erstgericht habe übersehen, dass sich die Tätigkeit des Sachverständigen auf die Klagsforderung der Höhe nach beziehen müsse. Eine schon nach dem Anspruchsgrund verfehlte Einklagung ziehe hingegen Kostenfolgen nach sich. Das Kostenprivileg könne nur ein Kläger beanspruchen, der den Prozess sorgfältig vorbereitet habe und dessen Überklagung auf einem verständlichen und nachvollziehbaren Einschätzungsfehler beruhe.
Hier habe die Klage nur auf einer Kostenschätzung der Klägerin beruht und sei bereits mit dem aufgetragenen Schriftsatz eingeschränkt worden. Die Klägerin habe erst nach Erhebung der Klage eine Kostenvoranschlag eingeholt. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, auch die Kosten für die Besorgung von Werkzeug und persönlicher Schutzausrüstung zu begehren, sei verfehlt gewesen, weil Professionisten über eine solche Ausstattung verfügen würden. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Arbeitszeiten (Bautätigkeiten und administrative Tätigkeiten). Die verzeichneten Stunden seien deutlich überhöht gewesen und hätten von der Klägerin besser kalkuliert werden können. Die Klägerin habe auch – rechtlich verfehlt – Umsatzsteuer für erbrachte Eigenleistungen verrechnet.
Die oben angeführten Beträge seien nicht von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängig gewesen, sondern (Sowieso)Kosten der Klägerin, die sie unzulässig an die Beklagte weiterverrechnen habe wollen. Das Kostenprivileg könne hier nicht greifen, die Klägerin habe den Anspruch offenkundig zu hoch bemessen, was das Kippen der Kostenentscheidung – sohin eine Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO nach sich ziehen müsse.
Die Rekurswerberin beantragt daher, das Rekursgericht möge „den Beschluss vom 11.12.2024 dahingehend abzuändern, dass die Kostenentscheidung gemäß der Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO erfolgt“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kostenrekurs ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Dies ist erforderlich, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen); das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x). Es muss dabei klar erkennbar sein, inwieweit sich eine Quotenkompensation verändern soll, bei welchen zuerkannten Honoraren es bleiben soll, und es ist zudem nachvollziehbar darzulegen, welche Honorarpositionen aus welchen konkreten Gründen für nicht ersatzfähig befunden werden sollen (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 55 ZPO Rz 6; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88, jeweils mwN)
Diesen Anforderung entspricht der hier vorliegende Rekurs der Beklagten nicht. Aus dem oben zitierten Antrag des Rechtsmittels geht in keiner Weise hervor, welcher Kostenbetrag nach Ansicht der Rekurswerberin welcher der Parteien zugesprochen werden sollte. Auch als Gegenstand des Rekursverfahrens im Rubrum wird nur der im Berufungsverfahren gegenständliche Kapitalbetrag angegeben, sodass daraus keine Schlüsse auf die gewünschte Kostenentscheidung gezogen werden können. Zwar erklärt der Rekurs einerseits, den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze anzufechten, jedoch meint er andererseits, der Kostenzuspruch des Erstgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens sei richtig. Der Rekursantrag bleibt damit unbestimmt.
Auch der Inhalt des Rechtsmittels hilft nicht weiter. Die laut Rekurs „oben angeführten Beträge“, welche nicht von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängen sollen, werden an keiner Stelle beziffert. Es bleibt völlig unklar nach welcher Ersatzquote in welchem Verfahrensabschnitt die Rekurswerberin einen Kostenersatz anstrebt.
Damit ist der Kostenrekurs insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt und die erstgerichtliche Kostenentscheidung kann keiner Überprüfung unterzogen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Da ein Rekursinteresse im Sinn des § 11 Abs 1 RATG nicht festzumachen ist, ist als Bemessungsgrundlage im Rekursverfahren der Streitwert nach § 12 Abs 4 RATG – hier EUR 1.000 - heranzuziehen (vgl OLG Wien 12 R 100/07z mwN).
Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.