2R89/25h – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **, **, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte B*, geb. **, selbstständige Kinesiologin, **, **, vertreten durch Mag. Oliver Schmidl, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 300.000,00 sA, über die Berufung und den Kostenrekurs der Beklagten (Berufungsgegenstand: [RATG: EUR 1.000,00; GGG: EUR 12.756,17]; Rekursinteresse: EUR 4.721,46) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2025 (signiert am 17.04.2025), Cg*-33 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung der Beklagten wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das einerseits abgeändert, andererseits unter Maßgabe bestätigt wird, hat insgesamt zu lauten:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei EUR 300.000,00 zu bezahlen und die mit EUR 31.145,08 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 7.783,00 Barauslagen und EUR 3.893,68 USt) zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen und zwar
a) das Kapital bei sonstiger Zwangsvollstreckung in die der Beklagten zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ C* KG D*, BG Wels und
b) die gerichtlich bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche sowie unbewegliche Vermögen der Beklagten.
2. Das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 300.000,00 seit 01.04.2024 wird abgewiesen .
3. Die Gegenforderung wird zurückgewiesen .“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.116,84 (darin EUR 102,80 USt und EUR 1.500,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die Beklagte wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
IV. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht gab der Pfandrechtsklage vom 2. April 2024 aufgrund der für die Klägerin ob der Liegenschaft der Beklagten EZ C*, Grundbuch D* (als Drittpfandbestellung) eingetragenen Höchstbetragshypothek über EUR 300.000,00 wie folgt statt:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei EUR 300.000,00 samt 4 % Zinsen ab dem 1. April 2024 zu bezahlen und die mit EUR 31.145,08 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 7.783,00 Barauslagen und EUR 3.893,68 USt) zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen und zwar
a) das Kapital bei sonstiger Zwangsvollstreckung in die der Beklagten zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ C* KG D*, BG Wels und
b) die Zinsen und die gerichtlich bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche sowie unbewegliche Vermögen der Beklagten.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.“
Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft die Beklagte nur den Zuspruch von 4 % Zinsen ab dem 1. April 2024 aus EUR 300.000,00 und sie erhebt Rekurs gegen die Kostenentscheidung. Aufgrund des eingeschränkten Berufungsgegenstandes reicht es aus, aus dem erstinstanzlichen Verfahren für die Berufungsentscheidung Folgendes hervorzuheben:
Zum Zinsenanspruch von 4 % ab 1. April 2024 aus dem Sachhaftungsbetrag von EUR 300.000,00 brachte die klagende Partei vor, der Anspruch beziehe sich auf gesetzliche Verzugszinsen seit dem Tag der Klagseinbringung, die Beklagte sei mit der Bezahlung des Betrags von EUR 300.000,00 in Verzug, sodass ihr Begehren auf Zinsen im gesetzlichen Ausmaß gerechtfertigt sei.
Die Beklagte bestritt den Anspruch auf Zinsen aus dem Betrag der Sachhaftung. Es stehe lediglich ein Anspruch auf Prozesskosten zu.
Das Erstgericht erkannte das Zinsenbegehren aus dem Sachhaftungsbetrag letztlich auf Basis des in der letzten mündlichen Streitverhandlung am 10. Februar 2025 modifizierten Klagebegehrens (ON 25.4, 41) zu.
Es stellte fest, dass die klagende Partei die Beklagte mit zugestelltem Schreiben vom 23.2.2024 zur Zahlung von EUR 300.000,00 an sie bis spätestens 11. März 2024 aufforderte, die Beklagte dieser Aufforderung bis dato jedoch nicht nachkam.
Zur rechtlichen Begründung führte es aus, die gesetzlichen Verzugszinsen stünden der klagenden Partei ab dem Verzug der Beklagten zu, wobei die klagende Partei die Beklagte zur Zahlung bis 11. März 2024 aufgefordert habe. Die klagende Partei begehre die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 1. April 2024. Anzumerken sei, dass die klagende Partei (gemeint: Beklagte) für diese persönlich hafte und hiefür keine Sachhaftung bestehe, weil diese mit EUR 300.000,00 begrenzt sei.
Weiters urteilte das Erstgericht rechtlich, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, weil für die klagende Partei keine Aufklärungspflicht bestanden habe und damit durch das Unterlassen einer Aufklärung kein rechtswidriges Verhalten gesetzt worden sei.
Gegen den Zuspruch von 4 % Zinsen ab dem 1. April 2024 aus EUR 300.000,00 richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abweisung des Zinsenzuspruchs gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Sie erhebt auch gegen die Kostenentscheidung Rekurs und begehrt den Kostenzuspruch um EUR 4.721,46 zu vermindern.
Mit ihrer Berufungs- und Kostenrekursbeantwortung begehrt die klagende Partei die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Die Berufung ist berechtigt. Mit ihrem Kostenrekurs wird die Beklagte auf die Abänderung des Urteils verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge, der Zuspruch von Verzugszinsen sei mangels persönlicher Zahlungsverpflichtung der Beklagten rechtswidrig. Zunächst sei festzuhalten, dass das Erstgericht durch die gegenständliche Hypothek ausschließlich eine Sachhaftung und keine persönliche Haftung festgestellt habe und eine persönliche Haftung auch nie vorgebracht worden sei. Nach den Feststellungen habe lediglich eine Sachhaftung der Hypothek bestanden und die Beklagte sei lediglich Pfandbestellerin und Eigentümerin der Pfandliegenschaft. Somit liege keine persönliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des besicherten Betrags von EUR 300.000,00, sondern nur eine vom Eigentümer unabhängige Sachhaftung der Liegenschaft vor. Die Beklagte könne mit der Zahlung der besicherten Forderung nicht in Verzug geraten, auch wenn sie eine Aufforderung zur Zahlung des besicherten Betrags samt Androhung der Verwertung der Pfandliegenschaft im Falle der Nichtzahlung erhalten habe. Allenfalls zustehende Verzugszinsen beträfen sohin nur das besicherte Schuldverhältnis (die Forderung der klagenden Partei gegen die E* GmbH) und könne nur vom persönlich haftenden Schuldner oder im Rahmen der Pfandhaftung der Liegenschaft gemäß der pfandrechtlichen Akzessorietät gefordert werden. Es stünden daher keine, über den pfandrechtlich eingeräumten Höchstbetrag von EUR 300.000,00 hinausgehenden Verzugszinsen zu. Die Vollstreckung solcher im gesamten Vermögen der Beklagten sei rechtswidrig. Darüber hinaus stünden wegen der bloßen Sachhaftung der Pfandliegenschaft Verzugszinsen auch nicht in einem dem besicherten Betrag übersteigenden Ausmaß zu.
Zum zuletzt angeführten Argument ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Zuspruch von 4 % Zinsen seit 1. April 2024 aus EUR 300.000,00 nicht auf Basis der Sachhaftung der Pfandliegenschaft zusprach, sondern es entsprechend dem zuerkannten Klagebegehren (Punkt 1. b) des Urteilsspruchs) und seiner Begründung dazu in der Rechtsrüge von einer persönlichen Haftung für diese Verzugszinsen ausging.
Es bleibt daher zu prüfen, ob bei einer Drittpfandbestellung die Stattgabe des konkreten Zinsenbegehrens aufgrund einer persönlichen Haftung der Beklagten rechtlich begründet ist.
Die Begründung des Erstgerichts zum Zinsenzuspruch lässt erkennen, dass es die persönliche Haftung der Beklagten für die Zinsen auf einen Schaden wegen Verzug mit der Zahlung stützte.
Nach § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet.
Tatbestandsmerkmal des § 1333 Abs 1 ABGB ist daher die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung . Damit ist zu prüfen, ob der Anspruch aus der Pfandrechtsklage die Zahlung einer Geldforderung zum Inhalt hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass hier das Pfand nicht vom Personalschuldner (der E* GmbH) bestellt ist, sondern es eine Dritte (eine Realschuldnerin), nämlich die Beklagte bestellt hat, sodass eine Drittpfandbestellung vorliegt (Interzession; Vieler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1368 Rz 24). Damit richtet sich die Pfandrechtsklage gegen die Beklagte rein auf die Realschuld. Es liegt keine Schuldklage vor. Der Oberste Gerichtshof hielt zum Verhältnis einer Pfandrechts- und einer Schuldklage bereits fest, dass die beiden Klagen wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsgründe nicht identisch seien, die Pfandhaftung sei vielmehr gegenüber der persönlichen Haftung ein Aliud (RS0011444 [T7]). Die Feilbietung des Pfandes gemäß § 461 ABGB „gerichtlich zu verlangen“, bedeute, dass der Pfandgläubiger eines Rechts zur unmittelbaren Pfandverwertung entbehre, sondern vorerst mittels Klage eine Exekution erwirken müsse (1 Ob 64/04z; 10 Ob 531/94 = SZ 67/195). Sei der Eigentümer der Pfandsache nicht zugleich Personalschuldner, so könne er als bloßer Pfandschuldner lediglich auf Zahlung bei Exekution in die Pfandsache in Anspruch genommen werden (2 Ob 276/03g; RS0118320). Trotz des Klagebegehrens auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand, handle es sich bei der Hypothekarklage nach der Natur des Anspruchs doch nicht um eine gewöhnliche Geldforderung, sondern nur um eine andere Fassung des Begehrens, dass letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinauslaufe(6 Ob 112/59; 2 Ob 276/03g).
Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass das Klagebegehren einer Hypothekarklage gegen einen (nicht persönlich haftenden) Drittpfandbesteller – wie hier – die Exekution in die Pfandsache durch Schaffung eines Exekutionstitels zur unmittelbaren Pfandverwertung zum Ziel hat und trotz der Formulierung des Klagebegehrens (auf Zahlung bei sonstiger Exekution) keine (gewöhnliche) Geldforderung im Sinne des § 1333 Abs 1 ABGB vorliegt (2 Ob 276/03g, 1 Ob 64/04z; RS0011444).
Wenn aber ein solches Klagebegehren in seiner formel- und materiellrechtlichen Konstruktion nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist, liegt auch – entgegen dem Erstgericht - kein Verzug vor, der den Tatbestand des § 1333 Abs 1 ABGB erfüllt. Die persönliche Haftung der Beklagten für das Zinsenbegehren von 4 % Zinsen ab 1. April 2024 aus EUR 300.000,00 scheidet damit - entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung - aus, weil § 1333 Abs 1 ABGB als Anspruchsgrundlage damit nicht zur Verfügung steht. Die Berufung ist daher berechtigt und das Zinsenbegehren ist abzuweisen.
Zur Maßgabebestätigung:
Der Umstand, dass die reine Pfandrechtsklage (Hypothekarklage) nicht auf eine (gewöhnliche) Geldforderung gerichtet ist, hat im weiteren zur Folge, dass es der Gegenforderung, die hier auf eine Geldforderung gerichteten ist, an der Gleichartigkeit im Verhältnis zum Begehren der Pfandrechtsklage mangelt. Die Aufrechnungseinrede kann nur eingewendet werden, wenn einander gleichartige Forderung gegenüberstehen ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3III/2 § 391 ZPO Rz 42 mwN). Das Ersturteil war daher in diesem Punkt mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Gegenforderung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.
Die Abänderung des Ersturteils führt zwar zu einer neuen Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz, dies hat aber grundsätzlich keine Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz zur Folge, weil die Zinsen Nebengebühren sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.167; 4 Ob 210/23w [Rz 19]; § 54 Abs 2 JN).
Damit gründet sich die neue Kostenentscheidung ebenfalls auf § 41 ZPO. Mit der zutreffenden Begründung des Erstgerichts ist den Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der klagenden Partei, wonach dieser für die beiden Verhandlungen nicht der doppelte Einheitssatz zustehe, nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, berechtigt, einen Anwalt zu beauftragen, der seinen Kanzleisitz an ihrem Wohnort hat (1 Ob 192/09f, 9 ObA 54/98a; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.254). Gegenständlich hat die klagende Partei ihren Sitz in F* und damit nicht am Gerichtsort in Wels. Ihre Rechtsvertretung hat den Kanzleisitz ebenfalls in F*. Damit gebührt der klagenden Partei für beide Verhandlungen der doppelte Einheitssatz.
Der Einwendung der Beklagten, der klagenden Partei sei die Äußerung (ON 30) zum Widerspruch gegen das Protokoll (ON 28) nicht zu honorieren, ist nicht zu folgen, weil die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig und zulässig war, erhebt die klagende Partei doch inhaltliche Einwendungen gegen die Berechtigung des achten Punktes der beantragten Protokollberichtigung. Die Kostenentscheidung war daher wie im Spruch zu treffen.
Zur Kostenentscheidung in den Rechtsmittelverfahren:
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte ist mit der Bekämpfung des Zinsenzuspruchs zur Gänze erfolgreich. Bekämpft der zuvor mit Kapital und Zinsen unterlegene Beklagte im Rechtsmittelverfahren nur mehr den Zinsenzuspruch, bestimmt sich hierfür die Bemessungsgrundlage unter analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG (vgl 3 Ob 113/97g = RS0107153).
Die Bemessungsgrundlage des Berufungsverfahrens für die Rechtsanwaltskosten beträgt damit EUR 1.000,00. Der Ansatz für die Kosten der Berufungsanmeldung nach TP 1 beträgt EUR 14,80 und für die Berufung nach TP3B EUR 173,80. Für die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens ist dagegen der Kapitalwert der Zinsen maßgeblich, die im Berufungsverfahren allein noch strittig sind und daher die Hauptforderung bilden (vgl RS0046488; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.440). Dieser Kapitalwert beträgt EUR 12.756,17, woraus sich gemäß TP 2 GGG Pauschalgebühren von EUR 1.500,00 ergeben. Dies führt zum spruchgemäßen Kostenzuspruch.
Da wegen der Abänderung des Urteils eine neue Kostenentscheidung zu treffen war, sind der Kostenrekurs der Beklagten und dessen Beantwortung durch die Klägerin gegenstandslos. Über die dafür verzeichneten Kosten ist nicht zu entscheiden, auch nicht nach § 50 Abs 2 ZPO ( Obermaier , Kostenhandbuch 3Rz 1.98; 3 Ob 153/09k).
Da die mit der Berufung angestrebte Abwehr der (als selbständig zu wertenden) Zinsenforderung jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigt, ist die Revision nicht nach § 502 Abs 2 ZPO ausgeschlossen (4 Ob 28/23f; 4 Ob 210/23w). Sie ist auch zulässig, weil zur Frage, ob das Klagebegehren der Hypothekarklage, das auf Zahlung der Forderung bei sonstiger Exekution in den Pfandgegenstand gerichtet ist, den Tatbestand der Zahlung einer Geldforderung nach § 1333 Abs 1 ABGB erfüllt und damit bei Nichtzahlung schadenersatzrechtliche Verzugsfolgen eintreten - soweit ersichtlich – oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht aufgefunden werden konnte.