Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co OG , FN **, **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* AG ** , FN **, **, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Linz, zuletzt eingeschränkt auf Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 668,59) gegen die im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20.11.2025, **-25, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei dderen mit EUR 3.715,68 (darin EUR 487,28 USt und EUR 792 Barauslagen) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 USt) bestimmte Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Klage vom 27.3.2025 die Herausgabe von Urkunden, bewertet mit EUR 35.000.
In der Tagsatzung vom 23.10.2025 (ON 18.4), die von 12:00 bis 12:44 Uhr dauerte, setzte das Erstgericht zum einen den Streitwert - nach einer Streitwertbemängelung der Beklagten gemäß § 7 RATG - mit EUR 10.000 fest, zum anderen schränkte die Klägerin ihr Begehren aufgrund der am Vortag erfolgten Vorlage der gewünschten Urkunden auf Kosten ein.
Am Ende der Tagsatzung hielt das Erstgericht fest, dass die Parteien nur Kostenverzeichnisse auf Basis des bisherigen Streitwerts und auch ohne Berücksichtigung der Einschränkung auf Kosten mitgebracht hätten; die Parteienvertreter würden „daher ihre ursprünglichen Kostenverzeichnisse nun vorlegen und jeweils beidseitig Einwendungen erheben unter Vorlage ihrer korrigierten Kostennoten vorlegen. PV legen entsprechend so die Kostennoten“.
Nach der Tagsatzung erhoben beide Seiten schriftliche Einwendungen gegen die in der Verhandlung (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000) gelegten Kostennoten der Gegenseite und fügten jeweils eine eigene, auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 10.000 „korrigierte“ Kostennote bei (ON 20 und 21).
Mit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zu einem Kostenersatz von EUR 3.047,09 (darin EUR 375,84 USt und EUR 792 Barauslagen).
Begründend verwies es dabei auf das „entsprechend korrigierte Kostenverzeichnis“ der Klägerin, wobei – gemäß den zutreffenden Einwendungen der Beklagten – die Firmenbuchabfrage und der Überweisungsantrag nicht zu honorieren seien. Weitere erfolgte Abzüge oder Korrekturen erwähnte das Erstgericht nicht.
Dagegen richtet sich der vorliegene Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihr zusätzliche Kosten von EUR 668,59 zuzusprechen.
Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt:
1. Die Klägerin moniert, dass der Kostenzuspruch des Erstgerichts – auch unter Abzug der von der Beklagten bestrittenen Positionen Firmenbuchabfrage und Überweisungsantrag – rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Richtig ergebe sich – gemäß dem korrigierten Kostenverzeichnis mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.000 und den genannten Abzügen – ein Kostenbetrag von EUR 3.715 (darin EUR 487,28 an USt und EUR 792 Barauslagen), sohin um EUR 668,59 mehr.
2. Nach § 54 Abs 1 ZPO ist der Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO der späteste Zeitpunkt des rechtzeitigen Verzeichnens von Kosten. Parteienvereinbarungen, das Kostenverzeichnis später zu legen (nachzubringen), sind wegen des zwingenden (öffentlich-rechtlichen) Charakters des Kostenbestimmungsverfahrens wie auch aus seiner Entstehungsgeschichte heraus nicht zulässig und wirkungslos ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.56; aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 54 ZPO Rz 5 mwN).
Nur die am Schluss der Verhandlung tatsächlich gelegte und an den Gegner ausgehändigte Kostennote ist auch einwendungspflichtig iSd § 54 Abs 1a ZPO, sonst verbleibt es bei einer Prüfpflicht durch das Gericht ( Obermaier , aaO Rz 1.59 f).
3. Grundlage für die Kostenentscheidung ist auch hier nur das in der Tagsatzung vor Schluss der Verhandlung gelegte Kostenverzeichnis, wobei die Klägerin ohnehin nur Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 10.000 begehrt.
Die Einwendungen der Beklagten beschränkten sich auf die Positionen Firmenbuchabfrage und Überweisungsantrag, deren Zuspruch die Klägerin im Rekursverfahren auch nicht mehr fordert.
Der vom Erstgericht – ohne Begründung – tatsächlich vorgenommene weitere Abzug von EUR 557,16 netto (EUR 668,59 brutto) entspricht rechnerisch den Kosten eines verzeichneten Schriftsatzes inklusive ERV-Erhöhungsbetrag. Ein solcher Abzug hat jedoch mangels Einwendungen nicht stattzufinden. Eine amtswegige Prüfpflicht greift hier nicht.
Auch inhaltlich wäre ein Abzug nicht berechtigt gewesen: Der Schriftsatz vom 13.5.2025 (ON 11) stellte eine aufgetragene Äußerung zur Streitwertbemängelung dar und beschränkte sich auch inhaltlich auf dieses Thema; der weitere Schriftsatz vom 15.10.2025 (ON 15) diente als (einziger) vorbereitender Schriftsatz.
Mangels erhobener Einwendungen ist auch nicht aufzugreifen, dass der Streitwert aufgrund der Einschränkung auf Kosten in der letzten Tagsatzung nur mehr EUR 1.000 betragen hätte (§ 12 Abs 4 RATG).
4. Der Klägerin sind daher in Stattgebung ihres Rechtsmittels zusätzliche EUR 668,59 (darin 20% USt) zuzuerkennen.
5. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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