JudikaturOLG Wien

15R157/24d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
11. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, D-**, vertreten durch MATT ANWÄLTE OG in Bregenz, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Mag. Andreas Michael Koo, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen EUR 49.375 sA, über die Berufung der klagenden Partei (wegen Zinsen) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 6.8.2024, **-19, in nicht-öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass dessen Spruchpunkt 2. - einschließlich seines unangefochtenen Teils - lautet:

„2. a) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3 % Zinsen p.a. aus EUR 49.375 von 1.3.2020 bis 27.7.2023 zu zahlen.

b) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere 3 % Zinsen p.a. aus EUR 49.375 von 6.2.2014 bis 29.2.2020 und von 1 % p.a. aus EUR 49.375 ab 31.12.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei hat ihre Berufungskosten selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Jurist und war Gesellschafter und angestellter Geschäftsführer der Klägerin. Diese hat ihren Sitz in * und ist eine Tochtergesellschaft der in der * ansässigen C* AG.

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 29.2.2024 vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens von EUR 49.375 samt vereinbarter Zinsen von zumindest 3 % p.a. ab der Darlehensgewährung 6.2.2014 bis zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses mit Aufhebungsvertrag vom 27.7.2023. Demnach habe sich der Beklagte zur Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme samt Zinsen bis spätestens 31.12.2023 verpflichtet. Dieses Anerkenntnis des Beklagten stehe einem Verjährungseinwand entgegen. Vereinbarungsgemäß seien nach dem 27.7.2023 keine weiteren Darlehenszinsen mehr angefallen. Der Beklagte habe keine Zahlungen geleistet. Ab Fälligkeit schulde der Beklagte auch Verzugszinsen von 5 % p.a. gemäß Schweizer Recht. Die seinerzeitige Darlehensgeberin C* AG habe die Forderung an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte bestritt – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – die Berechtigung des Zinsenbegehrens. Der Aufhebungsvertrag erwähne keine Zinsen, es werde sogar auf die Erhebung weiterer Zinsen verzichtet. Allfällige Unklarheiten gingen zu Lasten der Klägerin, die die Vereinbarung formuliert habe. Überdies seien die Zinsen bis 1.3.2021 verjährt.

Im Verfahren vereinbarten die Parteien einvernehmlich die Anwendung österreichischen Rechts (ON 11, ON 14).

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 49.375 samt 4 % Zinsen p.a. ab 31.12.2023 (Spruchpunkt 1.) sowie zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.). Das Zinsenmehrbegehren, der Beklagte sei zudem schuldig, der Klägerin 3 % Zinsen aus EUR 49.375 von 6.2.2014 bis 27.7.2023 sowie weitere 1 % Zinsen aus EUR 49.375 ab 31.12.2023 zu zahlen, wies es ab (Spruchpunkt 2.).

Die Spruchpunkte 1. und 3. erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Das Erstgericht traf die auf den Urteilsseiten 3 bis 7 festgehaltenen Feststellungen, die – soweit hier von Relevanz – zusammengefasst lauten:

„Der zwischen der C* AG und dem Beklagten geschlossene Darlehensvertrag 1 enthält folgende wesentliche Bestimmungen (Beilage ./A):

„Abmachung:

[…] ist die Summe von EUR 49`375,-- als Schuld an C* per heute noch offen.

Darlehenszins:

Der Darlehenszins beträgt in der Regel mind. 3% max. 5% p.A. Es ist den Parteien freigestellt, den fälligen Zins jeweils unter Würdigung der geleisteten Geschäftsführerdienste und Ausschüttungen der Gesellschaft, anzupassen.

Zinstermin:

Ende Februar eines Jahres.“

[…] Jährliche Rückzahlungen oder Zinszahlungen in Bezug auf das Darlehen 1 leistete er [Anm: der Beklagte] keine (unstrittig). Die klagende Partei bzw. die C* AG schrieben ihm auch nie Zinsen vor. [...]

Der letztlich von beiden Parteien am 27.7.2023 unterzeichnete Aufhebungsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen (Beilage ./D):

„§ 3 Rückzahlung Darlehen gemäß Vertrag vom 28.01./06.02.2014

Herr B* verpflichtet sich, den Darlehensbetrag von € 49.345,00 gemäß Darlehensvertrag vom 28.01./06.02.2014 bis spätestens 31.12.2023 an die A* GmbH zurückzuzahlen. Auf die Erhebung weiterer Zinsen wird verzichtet. […]

§ 9 Sonstige Bestimmungen

[…] Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis des Herrn B* und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob derzeit bekannt oder nicht, erledigt.“

Es war für die Parteien klar, dass mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Aufhebungsvertrag eine Generalbereinigung aller zwischen ihnen bestehenden Verbindlichkeiten eintritt.“

Rechtlich hielt das Erstgericht zum Zinsenbegehren fest, dass aufgrund der Anwendung österreichischen Rechts nach § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB bei den Verzugszinsen lediglich ein Zinssatz von 4 % p.a. zuzusprechen gewesen sei. Der Zinsenlauf sei nicht substanziell bestritten worden.

Zu den begehrten vertraglichen Zinsen von 3 % aus EUR 49.375 von 6.2.2014 bis 27.7.2023 sei im Darlehensvertrag festgehalten worden, dass der Darlehenszins „in der Regel mind. 3 % max. 5 % p.a.“ betrage und dass es den Parteien „freigestellt sei, den fälligen Zins unter Würdigung der geleisteten Geschäftsführerdienste und Ausschüttungen der Gesellschaft anzupassen.“Grundsätzlich sei nach dieser Formulierung davon auszugehen, dass die Parteien ursprünglich eine Entgeltlichkeit des Darlehens vereinbart hätten, die Höhe der Zinsen aber von der Leistung des Beklagten als Geschäftsführer abhängig gemacht werden sollte. Der Beklagte habe nach den Feststellungen keine Zinszahlungen geleistet, es seien ihm auch keine vorgeschrieben worden. Da nach der Formulierung der Vereinbarung eine Zinsreduktion auf null möglich sei, sei davon auszugehen, dass die C* AG sowie die Klägerin konkludent auf die Erhebung des Darlehenszinses verzichtet hätten, dies zumindest für die Jahre 2014 bis 2022. Spätestens mit dem Aufhebungsvertrag sei aber ein gänzlicher, wenn auch nicht ausdrücklich geregelter, Verzicht auf die Erhebung von Zinsen bis zum 27.7.2023 erfolgt. In § 3 der Rückzahlungsvereinbarung finde sich nämlich lediglich die Verpflichtung des Beklagten, den „Darlehensbetrag von EUR 49.345 gemäß Darlehensvertrag vom 28.1./6.2.2014“ bis spätestens 31.12.2023 an die Klägerin zurückzuzahlen. Etwaige bis dahin angefallene Zinsen seien in dieser Verpflichtung des Beklagten, anders als von der Klägerin behauptet, unerwähnt geblieben. Auch aus dem weiteren Satz des §  3 des Aufhebungsvertrags, wonach die Klägerin auf die Erhebung „weiterer“ Zinsen verzichte, könne im Umkehrschluss keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten für etwaige vor dem Aufhebungsvertrag angefallene Zinsen abgeleitet werden. Vielmehr habe der Beklagte unter Berücksichtigung der Systematik der Aufhebungsvereinbarung, insbesondere der Generalbereinigungsklausel in § 9, davon ausgehen können, dass diese Klausel lediglich regeln solle, dass bei Zahlung des Darlehensbetrags von EUR 49.345 bis 31.12.2023 für diesen Zeitraum keine Zinsen anfallen würden. Dies sei auch die einzige Auslegungsmöglichkeit dieser Bestimmung, die mit dem von den Parteien gewünschten Generalbereinigung in Einklang zu bringen sei. Zu berücksichtigen sei auch die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Satz ABGB. Nachdem die Formulierung des Vertrags von der Klägerin stamme, gingen Unklarheiten zu ihren Lasten. Da somit aufgrund Verzichts ohnehin kein Anspruch auf die geforderten vertraglichen Zinsen seitens der Klägerin bestehe, könne der Verjährungseinwand der Beklagten außer Betracht bleiben.

Gegen den Spruchpunkt 2. richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Zahlung der begehrten Darlehenszinsen verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Die Berufung wendet sich – auch wenn die Anfechtungserklärung auf den gesamten „Spruchpunkt 2“ lautet - ausschließlich gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 3 % aus EUR 49.375 von 6.2.2014 bis 27.7.2023, was sich rechnerisch auch aus dem angegebenen Berufungsinteresse von EUR 14.033,32 ergibt.

Auf den vom Erstgericht gemäß § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB zutreffend mit 4 % p.a. festgesetzten gesetzlichen Zinssatz ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Die Berufung argumentiert, dass der Wortlaut der Zinsklausel gegen die Möglichkeit einer Zinsreduktion auf Null spreche; vielmehr sei ein Zinskorridor zwischen 3 und 5 % p.a. vorgesehen, innerhalb dessen die Höhe von der Leistung des Beklagten abhängig gemacht werden solle. Eingeklagt sei ohnehin nur die Zinsuntergrenze von 3 % p.a.. Die Klägerin sei unter der Geschäftsführung des Beklagten in massive wirtschaftliche Schieflage geraten, daher sei nicht ersichtlich, inwieweit sie veranlasst gewesen wäre, dem Beklagten quasi als Belohnung die gesamte Zinsschuld zu erlassen. Dass nie Zinsen vorgeschrieben worden seien, reiche nicht aus, um die strengen Voraussetzungen für einen Verzicht für die Zeit vor dem 27.7.2023 zu begründen. Dass sich der in dieser Vereinbarung enthaltene Zinsverzicht nur auf die Zukunft beziehe, ergebe sich schon aus dem Wortlaut, wonach nur auf die Erhebung „weiterer“ Zinsen verzichtet werde. Die vereinbarte Rückzahlung inklusive Zinsen für die Vergangenheit folge aus dem Beisatz „Darlehensbetrag von EUR 49.345 gemäß Darlehensvertrag vom 28.1./6.2.2014“.

Im Übrigen hätte der konkludente Verzicht auf Darlehenszinsen oder auch nur die Übernahme eines nicht verzinsten Darlehens der Gesellschaft an ihren Gesellschafter gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Auch aus steuerlicher Sicht hätte der vom Erstgericht angenommene Zinsverzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung dargestellt, wobei der Beklagte auch nie behauptet habe, einen solchen Gewinn steuerlich behandelt zu haben.

3.1 Diesen Ausführungen ist zu folgen.

Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zunächst die Vertragserklärungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen. Dafür ist vom Wortsinn auszugehen, aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen (RS0017915 [T22]). Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung (RS0017797 [T18]), aber auch dem Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen, entscheidende Bedeutung zu (RS0017915 [T23]). Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrags an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrags im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RS0017902; RS0017817). Für die Auslegung einer Urkunde ist der Wortlaut maßgeblich, so lange nicht behauptet und bewiesen ist, dass aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwillen oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (RS0043422 [T6, T13]).

3.2 Die Zinsvereinbarung im Darlehensvertrag 1 (./A) lautete auf „in der Regel mind . 3 %, max. 5 % p.a.“, womit ein Mindestzinssatz von 3 % p.a. festgehalten wurde, bei dem es den Parteien im weiteren freigestellt wurde „den fälligen Zins jeweils unter Würdigung der geleisteten Geschäftsführerdienste und Ausschüttungen der Gesellschaft, anzupassen.“. Dies kann sich im Zusammenhang nur auf den Zinskorridor beziehen, der sonst seinen Anwendungsbereich verlieren würde. Die Möglichkeit, den Zinssatz auch auf Null zu mindern, ergibt sich daher daraus erkennbar nicht.

Ein abweichender übereinstimmender Parteiwille wurde von keiner Seite behauptet.

Den Parteien kann auch nicht unterstellt werden, dass sie eine Vereinbarung hätten treffen wollen, die gesellschaftsrechtliche Probleme wie einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr oder eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgeworfen hätte.

Eine Unklarheit liegt nicht vor, sodass kein Rückgriff auf die Regelung des § 915 ABGB notwendig ist.

3.3. Der Aufhebungsvertrag vom 27.7.2023 (./D) nimmt durch den Beisatz „gemäß Darlehensvertrag vom 28.1./6.2.2014“ auch Bezug auf die dort vereinbarte Verzinsung. Der folgende Satz „Auf die Erhebung weiterer Zinsen wird verzichtet“ bezieht sich sprachlich eindeutig nur auf die Zukunft und schließt einen Verzicht für die Vergangenheit gerade nicht mit ein.

Ein abweichender übereinstimmender Parteiwille wurde auch hier von den Parteien nicht behauptet; ebenso ist auch diese Vereinbarung nicht unklar iSd § 915 ABGB.

Eine Rückzahlung mit Zinsen für die Vergangenheit steht der gewünschten Generalbereinigung nicht entgegen.

Die bloße Tatsache, dass in der Vergangenheit keine Zinsen vorgeschrieben wurden, reicht für die Annahme eines konkludenten Verzichts nicht aus:

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten ist für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen (vgl RS0014190).

4. Der Beklagte wendete die Verjährung des Zinsenbegehrens bis 1.3.2021 ein.

In § 3 des Aufhebungsvertrages vom 27.7.2023 kann – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – kein Anerkenntnis des Beklagten auf Zahlung auch bereits verjährter Zinsen erkannt werden.

Eine Zahlungszusage kann zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis begründen, was durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln ist (RS0044468), wobei vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend sind (RS0017965, RS0032666).

Hier fehlt es jedoch an einem ernsthaften Bestreiten oder Bezweifeln des behaupteten Anspruchs. In der Vereinbarung liegt keine erkennbare Absicht, eine neue selbständige Verpflichtung schaffen zu wollen.

Auch wenn die Darlehensschuld selbst der langen 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 1480 zweiter Satz ABGB), verjähren wiederkehrende Leistungen wie Zinsen in drei Jahren (§ 1480 erster Satz ABGB). Zwischen vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Zinsen besteht kein Unterschied (RS0034253; RS0034407).

Die Verjährung der Einzelleistungen beginnt mit der Fälligkeit bzw mit der objektiven Möglichkeit der Einforderung ( M. Bydlinski/Thunhar t in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 1480 Rz 1).

Hier wurde für die Zinsen eine jährliche Zahlung bis „Ende Februar eines Jahres“ vereinbart, was nur im Sinne einer vereinbarten Fälligkeit der im Zeitraum vom 1.3. des Vorjahrs bis zum letzten Tag des Februar anfallenden Zinsen verstanden werden kann. Da aber der 28.2.2021 auf einen Sonntag fiel, trat gemäß § 903 Satz 3 ABGB an die Stelle dieses für die Leistung bestimmten letzten Tages der nächstfolgende Werktag, also Montag der 1.3.2021 (vgl auch 1 Ob 37/93 und 9 ObA 44/08y in RS0017537). Da der Beklagte somit die Zinsen für den Zeitraum 1.3.2020 bis Ende Februar 2021 bis zum Ablauf des 1.3.2021 fristgerecht zahlen konnte, war die objektive Möglichkeit der Geltendmachung für die Klägerin erst mit Beginn des 2.3.2021 gegeben, sodass die Verjährung mit Ablauf des 1.3.2024 eingetreten wäre.

Die am 29.2.2024 eingebrachte Klage unterbrach die Verjährung der jährlich wiederkehrenden Zinsenforderung somit für den Zeitraum ab 1.3.2020. Hinsichtlich der davor liegenden Zinsenzeiträume ist der Verjährungseinwand des Beklagten berechtigt.

5. Der Berufung war damit teilweise, nämlich im Umfang der nicht verjährten Zinsen, Folge zu geben und das Urteil im angefochtenen Punkt 2. spruchgemäß abzuändern.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin begehrte einen weiteren Zinsenzuspruch von umgerechnet EUR 14.033,32, wovon sie mit EUR 5.044,37, das sind rund 36 %, erfolgreich war. Der Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung eingebracht. Die Klägerin hat damit nur ihre eigenen Berufungskosten zu tragen.

7. Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Wird das Klagebegehren erst im Zuge des Verfahrens auf Zinsen eingeschränkt (oder wie hier im Rechtsmittelverfahren nur mehr hinsichtlich der Entscheidung zum Zinsenbegehren bekämpft), gelten die Zinsen nicht als selbständig eingeklagt; vielmehr bleibt bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert infolge Wegfalls der Hauptsache nach einem Teil der Rechtsprechung auf die aus § 12 RATG ersichtlichen Beträge, also auf 1.000 Euro im Gerichtshofverfahren/Einzelrichter, und nach einem anderen Teil der Rechtsprechung auf Null absinkt. Diese Auffassungsunterschiede haben aber insofern keine praktischen Auswirkungen, als sämtliche Beträge unterhalb der Rechtsmittelbeschränkungsgrenze des § 502 ZPO liegen (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny, ZPO³, § 54 JN Rz 28 mwN).