Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*, **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte B* Ltd., **, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27. November 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 854,50 (darin enthalten EUR 142,42 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 150,58 (darin EUR 25,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin erhob in ihrer verfahrenseinleitenden Klage ein Datenauskunfts- und Datenübermittlungsbegehren, das sie mit EUR 5.000,00 bewertete. Nach Erstattung einer Klagebeantwortung durch die Beklagte schränkte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 2024 ihr Klagebegehren auf Kosten ein. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 zog sie die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Die Beklagte brachte daraufhin einen Kostenbestimmungsantrag ein und begehrte den Zuspruch von EUR 987,17 an Prozesskosten. Dieser Kostenbestimmungsantrag wurde der Klägerin mit der Aufforderung zugestellt, allfällige Einwendungen binnen 14 Tagen zu erstatten. Sollten keine fristgerechten Einwendungen erfolgen, werde davon ausgegangen, dass die Klägerin mit einer antragsgemäßen Bestimmung einverstanden ist (ON 10). Einwendungen gegen den Kostenbestimmungsantrag wurden nicht erstattet.
Mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss wurde die Klägerin schuldig erkannt, der Beklagten (wie im Kostenbestimmungsantrag verzeichnet) die mit EUR 987,17 (darin EUR 164,53 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Zur Begründung wurde auf § 237 Abs 3 ZPO verwiesen, wonach den Kläger bei einer Klagszurücknahme grundsätzlich die Kostenersatzpflicht treffe. Da die Beklagte fristgerecht Kostenersatz begehrt habe und keine Einwendungen erfolgt seien, seien die beantragten Kosten antragsgemäß zu bestimmen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Kostenzuspruch um EUR 132,67 auf insgesamt EUR 854,50 zu reduzieren.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt.
Auf die im Rekurs monierte unrichtige Anwendung des § 54 Abs 1a ZPO ist nicht weiter einzugehen, weil das Erstgericht diese Bestimmung nicht angewendet hat und diese Bestimmung im vorliegenden Kostenbestimmungsverfahren auch nicht anzuwenden ist (die genannte Bestimmung bezieht sich auf das am Schluss einer mündlichen Streitverhandlung gelegte und dem rechtsanwaltlich vertretenen Gegner übergebene Kostenverzeichnis, nicht aber auf eine Kostenbestimmung nach § 237 Abs 3 ZPO).
Zutreffend wird von der Rekurswerberin allerdings darauf hingewiesen, dass sie ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 26. August 2024 auf Kosten eingeschränkt hatte, womit sich der Streitwert gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG auf EUR 1.000,00 belief. Die Beklagte verzeichnete dessen ungeachtet einen (unstrittig) nach TP 3A RATG zu honorierenden Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,00. Da die von der Klägerin vorgenommene Klagseinschränkung bereits mit dem Schriftsatz, mit welchem die Klage eingeschränkt worden war, wirkt, hätte der Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 verzeichnet werden müssen. Die Differenz zwischen einem nach TP 3A RATG zu honorierenden Schriftsatz auf Basis von EUR 5.000,00 und einem solchen auf Basis von EUR 1.000,00 ergibt rechnerisch das Rekursinteresse von EUR 132,67.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 237 Abs 3 ZPO im Gegensatz zu § 54 Abs 1a ZPO keine „antizipierten Kosteneinwendungen“ bezweckt. Die verzeichneten Kosten sind ohnehin amtswegig zu prüfen, weshalb die Kostenentscheidung sodann auch ohne Einschränkungen anfechtbar ist (Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.122 mwN).
Damit war dem Rekurs Folge zu geben. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 50, 41 und .
Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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