ABGB
Gliederung
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
§ 1299 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1299 insbesondere: a) der Sachverständigen;
…§ 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung…
§ 177 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 177 Befugnisse des Sanierungsverwalters
…Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. (2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt ( § 1299 ABGB ) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner…
§ 157b Treuhänder
…Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (4) Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt ( § 1299 ABGB ) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit…
§ 81 Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters
…§ 81. (1) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt ( § 1299 ABGB ) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. (2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. (3) Der Insolvenzverwalter…
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