Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Guido Donath, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. B* , vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 30.000,-- s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 35.000,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 35.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.4.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bis zu seiner Pensionierung Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die Klägerin wurde nach einer kieferorthopädischen Behandlung an ihn überwiesen; sie war erstmals am 3.8.2010 bei ihm vorstellig, füllte einen Fragebogen für Diagnostik und Therapie von akuten chronischen Schmerzen aus, klagte über Geräusche im Kiefergelenk, über nicht passende Zähne, Verspannungen und ua auch darüber, dass sich ihr Mund im „Zick-Zack“ öffne. Der Beklagte erklärte ihr anhand eines Modells, dass ihre Beschwerden im Bereich des Kiefergelenks im Wesentlichen auf die Zahnregulierung zurückzuführen seien. Weiters teilte er ihr mit, dass er versuchen werde, die Situation mit einer Aufbissschiene auszugleichen und dass die mit der Schiene gefundene Position als Basis für eine spätere Sanierung dienen werde. In diesem Zusammenhang klärte er sie über die verschiedenen therapeutischen Möglichkeiten in Form von Aufbissschienen auf. Als Ergebnis einer vom Beklagten veranlassten Vermessung der Kaumuskulatur der Klägerin am 16.9.2010 zeigte sich die Notwendigkeit einer Bisshebung, um eine Entspannung zu erreichen. Nach Anfertigung und Übergabe einer Aufbissschiene trat eine wesentliche Besserung ihrer Beschwerden ein. Der Beklagte empfahl noch den Besuch eines Kieferorthopäden, schloss die Behandlung ab und stellte eine Honorarnote, welche die Klägerin bezahlte.
Im Jahr 2012 klagte die Klägerin darüber, dass es im Rahmen ihrer Zahnregulierung zu Verdauungsunregelmäßigkeiten mit Gewichtsverlust gekommen sei. Eine medizinische Untersuchung im Oktober 2012 ergab den Nachweis einer zellulären Sensibilisierung im Sinn einer Typ IV-Immunreaktion gegenüber C* (Bisphenol-A-Glycidyl-Methacrylat 1 *). Es wurde befundlich festgehalten, dass bei zahnärztlich verwendeten Composite-Füllungen darauf geachtet werden sollte, dass keine auf Basis von C* hergestellte Produkte verwendet werden. Die Klägerin setzte ungeachtet ihrer Beschwerden die weitere Behandlung an der D* E* F*-, G* fort. Aufgrund der dort durchgeführten Zahnregulierung standen die Oberkieferfrontzähne noch steiler als nach der Jahre zuvor durchgeführten Regulierung nach vorne.
Am 5.5.2015 wurde die Klägerin erneut beim Beklagten vorstellig. Sie teilte ihm mit, dass sie experimentiert und gemerkt habe, dass sich beim Tragen der Invisalign-Schiene ihre Nackenschmerzen verringern würden. Sie habe sich mit ihrem Zahnarzt beraten und wollte eine Bissanhebung und eine Versorgung mit Kronen bzw. Onlays durchführen lassen. Bei diesem Gespräch informierte die Klägerin den Beklagten u.a. darüber, dass sie zwischenzeitlich ein Gerichtsverfahren gegen ihren früheren Kieferorthopäden wegen einer Falschbehandlung eingeleitet habe, welches mit einem gerichtlichen Vergleich bereinigt worden sei. Sie teilte ihm auch mit, dass man bei ihr eine Klebestoffaufbauallergie festgestellt habe. Der Beklagte, der sein Augenmerk auf das biomechanische Problem lenkte, forderte die Klägerin in diesem Zusammenhang auf, ihr Allergieproblem weiter zu verfolgen. In der Folge setzte er die im Jahr 2010 begonnene Behandlung bei ihr fort.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 22.11.2018 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 30.000,-- s.A. an Schadenersatz (EUR 20.000,-- an Schmerzengeld, EUR 5.000,-- aus dem Titel der „abstrakten Hausfrauenrente“ sowie EUR 5.000,-- aus dem Titel des Verdienstentgangs). Sie brachte zusammengefasst vor, der Beklagte habe die zahnärztliche Behandlung nicht lege artis durchgeführt. Kurze Zeit nach einem Eingriff am 23.11.2015 habe sie plötzlich unter extrem starken Rückenschmerzen gelitten; sie habe nicht mehr gerade stehen können, ihr Unterkiefer habe geschwankt und sie habe den Mund plötzlich nur mehr in einer Art „Zick-Zack“-Bewegung öffnen können. Gleichzeitig hätten sich Kiefergelenksschmerzen in beiden Kiefergelenken eingestellt. Die Gesichtsmuskulatur sei völlig gestört gewesen. Die Klägerin habe ein Kribbeln und Muskelstörungen der Zunge verspürt. Ihr gesamtes gesundheitliches System sei aufgrund des klagsgegenständlichen Eingriffs urplötzlich und ohne erkennbaren Grund völlig aus den Fugen geraten. Aufgrund der zeitlichen Nähe ihrer Beschwerden zur Heilbehandlung des Beklagten könne an der Kausalität kein Zweifel bestehen. Der Beklagte habe die bei der Klägerin aufgetretenen, massiven Nach- und Begleitwirkungen alleine verursacht; auch treffe ihn daran ein Verschulden. Im Übrigen sei sie vor der Behandlung mit keiner Silbe aufgeklärt oder auch nur ansatzweise darauf hingewiesen worden, dass mit dem geplanten Eingriff des Beklagten Komplikationen und Risiken verbunden sein könnten. Er habe sie auch nicht über die Möglichkeit des Eintritts der sich letztlich verwirklichenden Beschwerden aufgeklärt. Bei einer pflichtgemäßen Aufklärung hätte sie von der Heilbehandlung Abstand genommen und nach Alternativen gesucht.
Die von der Klägerin erlittenen Schmerzen und Beschwerden rechtfertigten insgesamt ein globales Schmerzengeld von EUR 20.000,--. Sie habe einen 2-Personen-Haushalt mit einer Nutzfläche von 120 m² als Hausfrau zu betreuen. Ihre seit November 2015 bestehenden Beschwerden dauerten nach wie vor an. Sie könne die zuvor im Schnitt gerafft zwei Stunden je Kalendertag erbrachte tägliche Hausarbeit nicht mehr verrichten. Die Summe einer fiktiven Hausfrauenrente betrage daher EUR 720,-- pro Monat. Für einen Zeitraum von 33 Monaten ergebe sich somit eine Summe von EUR 11.880,--. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht werde aus diesem Titel nur ein Teilbetrag von EUR 5.000,-- geltend gemacht. Auch der der Klägerin entstandene Verdienstentgang (im Einzelnen aufgeschlüsselt im SS ON 9 S 3 ff) werde aus prozessökonomischen Gründen zunächst nur mit einem reduzierten Betrag von EUR 5.000,-- gerichtlich geltend gemacht.
Mit einem im Pflegschaftsverfahren ** des BG Innsbruck am 20.8.2024 gefällten Beschluss wurde Dr. H* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Klägerin zur Vertretung im vorliegenden Verfahren bestellt. Der Erwachsenenvertreter teilte dem Gericht mit Eingabe vom 15.10.2024 entsprechend einem ihm erteilten Auftrag mit, dass er die bisherigen Verfahrensschritte genehmige (ON 91).
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zusammengefasst ein, er habe am 8.9.2010 ein ausführliches Erstgespräch mit der Klägerin geführt, im Zuge dessen sie einen Fragebogen für Diagnostik und Therapie von akuten chronischen Schmerzen ausgefüllt habe. Als die Klägerin im Mai 2015 erneut zu ihm in die Ordination gekommen sei, habe sie einen Ambulanzbericht vorgelegt, aus welchem sich eine Unverträglichkeit gegenüber C* ergeben habe. Ihm sei daher (bei der Behandlung im November 2015) bekannt gewesen, dass bei der Klägerin eine Immunreaktion gegenüber C* bestehe. Darüber hinaus habe es aber keine Hinweise auf irgendwelche immunologisch bedingten Unverträglichkeitsreaktionen gegeben. Bei der Klägerin seien schon vor der ersten Behandlung durch den Beklagten mehrere Kunststoff-Füllungen von vorbehandelnden Zahnärzten gesetzt worden. Sie sei auch in weiterer Folge von anderen Zahnärzten behandelt worden. Auch von diesen sei sie – außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Beklagten – mit Kunststoff-Füllungen behandelt worden. Für den Beklagten sei in diesem Zusammenhang wesentlich gewesen, dass die Klägerin auf die rechtsseitig angebrachten Kronen, welche dasselbe Material aufwiesen wie die später von ihm auf der linken Seite verwendeten, keinerlei allergische Reaktionen gezeigt habe. Damit sei aber klar gewesen, dass das Beschwerdebild der Klägerin nach Anbringen der linksseitigen Kronen jedenfalls nicht auf eine allergische Reaktionen auf das vom Beklagten eingesetzte Material zurückgeführt werden könne.
Er habe alle seine zahnärztlichen Leistungen lege artis erbracht. Ein hinzugezogener Neurologe sei zum Ergebnis gelangt, dass klinisch-neurologisch keinerlei Hinweis für die vorhandenen Beschwerden der Klägerin bestehe. Die Beschwerdesymptomatik der Klägerin sei organisch nicht erklärbar. Sie habe bereits lange vor der Behandlung durch den Beklagten über massive Beschwerden geklagt, was auch der Beweggrund für die bereits Jahre zurückliegenden zahnärztlichen Eingriffe bei der Klägerin gewesen sei. Erstmals im Dezember 2018, also erst drei Jahre nach der klagsgegenständlichen Behandlung, habe sie die Diagnose erhalten, dass sie auch auf Benzolperoxid und Amalgam allergisch reagiere. Vor der Behandlung durch den Beklagten habe es nur den Bericht des I* E* J* vom 12.10.2012 gegeben, woraus keine allergischen Reaktionen auf Benzolperoxid oder Amalgam abzuleiten seien. Auch diese Stoffe seien im Übrigen nach seinem Wissensstand in den von ihm verarbeiteten Materialien nicht enthalten. Insgesamt habe er sich der Klägerin in einem überdurchschnittlichen Ausmaß angenommen und mit ihr auch ausführlichste Gespräche geführt. Alle seine Versuche, die Therapie breiter aufzustellen und sie zur Hinzuziehung einer Schmerz- oder Psychotherapie zu bewegen, seien gescheitert. Er habe mit der Klägerin vor dem Behandlungsbeginn im Jahr 2010 ein ausführliches Aufklärungsgespräch geführt. Schon damals sei er überrascht darüber gewesen, wie detailliert vorinformiert sie über die Thematik von Kiefergelenksbeschwerden und Therapiemöglichkeiten gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt die in US 6 bis US 13 getroffenen Feststellungen zugrunde, von denen nachstehende als entscheidungswesentlich hervorgehoben werden (die von der Klägerin angefochtenen Sachverhaltsteile werden in Fettdruck als [A] bis [D] hervorgehoben):
„Nachdem die Klägerin Anfang Mai 2015 erneut beim Beklagten vorstellig geworden war, setzte er seine bisherige Behandlung bei ihr fort. Er beseitigte zunächst ‚ Frohkontakte ‘ [gemeint: Früh-Kontakte] an der Front und stellte fehlende Kontaktpunkte im Seitenzahnbereich her. Am 6.7.2015 wurden im Seitenzahnbereich des Unterkiefers Höcker mit Kunststofffüllungen aufgebaut, um den Biss zu heben. Instabile Füllungen wurden durch Keramik-Onlays 2 ** ersetzt und am 28.7.2015 ein therapeutisches Aufwachsen durchgeführt. Am 18.9.2015 übermittelte der Beklagte der Klägerin den Heilkostenplan bezüglich der geplanten Keramik-Onlays. Vom 11.11.2015 bis 25.11.2015 wurden im Unterkiefer rechts und links die bereits aufgetragenen Kunststofffüllungen durch Keramik-Onlays ersetzt. Am 23.11.2015 wurden vom Beklagten bei der Klägerin die provisorischen Kronen auf der linken Seite im Unterkiefer entfernt und definitive Onlay-Keramiken eingesetzt. Am 25.11.2015 wurden vom Beklagten Adaptierungsarbeiten vorgenommen. (A) Nicht festgestellt werden kann, ob die am 23.11.2025 durchgeführten Maßnahmen starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich und der Hüft- und Kniegelenke sowie ein starkes Zittern, wodurch sich die Klägerin kaum aufrecht halten konnte, verursacht haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin aufgrund dieses medizinischen Eingriffs den Mund nur noch in einer Art Zick-Zack-Bewegung öffnen konnte und ihre Gesichtsmuskulatur völlig gestört war.
Der nächste Termin mit der Klägerin fand am 2.12.2015 statt, im Rahmen dessen wiederum Einschleif- und Adaptierungsarbeiten durch den Beklagten erfolgten. Anlässlich der Kontrolle am 2.12.2015 bestätigte die Klägerin eine Besserung ihres Zustands. In weiterer Folge wurden am 3.2.2016 im Ober- und Unterkiefer weitere Füllungen zur Bissharmonisierung und Einschleifmaßnahmen vorgenommen. Bei weiteren Behandlungsterminen vom 22.2.2016 bis zum 20.7.2016 wurden Füllungen und weitere Einschleifmaßnahmen durchgeführt.
Die Arbeit des Beklagten war am 20.7.2016 beendet. Die Klägerin bezahlte seine Honorarnote wie vereinbart in Raten.
Im Jahr 2017 klagte die Klägerin über das Gefühl einer wiederholt auftretenden Instabilität im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, die dazu führte, dass sie sich mitunter (häufig) nicht mehr gerade aufstellen konnte, weil sie dann dazu neigte, nach hinten zu fallen. Sie klagte auch über Schmerzen an den verschiedenen Arealen der Wirbelsäule und im Bereich der großen Gelenke. Die Klägerin drängte auf eine ärztliche Behandlung in der Schweiz bei Dr. K*. In diesem Zusammenhang bestätigte der Beklagte eine craniomandibuläre Dysfunktion sowie eine starke Unverträglichkeit auf Zahnmaterialien. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt legte die Klägerin dem Beklagten eine von ihr selbst verfasste Aufstellung ihrer Beschwerden und ihrer eigenen Therapievorschläge vor (Beilage 8).
Da der Beklagte aufgrund der von der Klägerin angegebenen Beschwerden zum Schluss kam, dass bei ihr eine monokausale Therapie nicht zielführend war, empfahl er ihr eine Gesprächstherapie und eine neurologische Abklärung. Im April 2017 erfolgte eine diagnostische und neurologische Abklärung durch Dr. L*, der zu dem Ergebnis gelangte, dass klinisch-neurologisch keine Hinweise für die vorhandenen Beschwerden der Klägerin bestünden. Er empfahl ihr nach einem ausführlichen Gespräch, eine primär psychiatrische Ursache ihrer Beschwerden in Betracht zu ziehen und sich in eine entsprechende psychiatrische Behandlung zu begeben.
Der Beklagte organisierte für die Klägerin einen Termin bei einem Spezialisten für orale Psychopathologie in **. Dieser kam zum Schluss, dass bei der Klägerin primär eine psychische Störung vorliegt.
Sie leidet unter einer craniomandibulären Dysfunktion (kurz: CMD 3 ***). Sie suchte aufgrund ihrer Beschwerden eine Vielzahl von Ärzten im In- und Ausland auf. Die Okklusion ist bei der Klägerin rechts und links gleichmäßig verteilt, wobei es im Moment zu einer Mehrbelastung der rechten Kieferhälfte kommt. (B) Eine zu hohe Versorgung durch die Restauration im linken Unterkiefer durch den Beklagten kann nicht festgestellt werden. Die Behandlung des Beklagten erfolgte lege artis. Nicht festgestellt werden kann, ob bei der Klägerin vorhandene Allergien die Beschwerden verursacht oder verstärkt haben.
(C) Die bei der Klägerin vorhandenen Beschwerden sind nicht auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen. Die von der Klägerin angegebenen neurologischen Beschwerden sind organisch nicht zu erklären. Der ursächlich beklagte zahnärztliche Eingriff ist zudem nicht in der Lage, solche Beschwerden auf organischer Ebene zu generieren. Bei der Klägerin besteht eine Erkrankung aus dem somatoformen bzw dissoziativen Symptomkomplex. Die dargestellte klinische Symptomatik mit einem Zittern der linken Hand, Schwäche linksseitig sowie einer Fallneigung entspricht einer psychogenen Natur, dh ist nicht organischen Ursprungs. Eine durch muskuläre Verspannung im Bereich der Kiefergelenke auslösbare Bewegungsstörung mit Zittern der Hände, Stand/Gangstörung bzw auch einer Schwäche und Gefühlsstörung der linken Körperhälfte ist organisch nicht möglich. Es findet sich kein organisch nachweisbares Korrelat für die Bewegungsstörung mit Tremor und einer Gangstörung sowie Fastfallneigung – es handelt sich um eine dissoziative Störung.
Die Klägerin litt ursprünglich an einer Somatisierungsstörung und einer dissoziativen Störung, die dann in eine anhaltend wahnhafte Störung übergegangen ist. (D) Die von ihr geschilderten Beschwerden und Schmerzen sind nicht auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen, sondern haben sich eigenständig im Rahmen einer Somatisierungsstörung bzw einer funktionellen (dissoziativen) Störung entwickelt. Psychische Spät- oder Dauerfolgen, die mit der Behandlung durch den Beklagten in einem Kausalzusammenhang stehen, sind nicht zu erwarten.
Für den Beklagten war es nicht vorhersehbar, dass seine ärztliche Behandlung Auslöser für eine funktionelle Störung bei der Klägerin sein könnte.
Die Klägerin hat die Onlay-Keramiken im linken Unterkiefer bislang nicht entfernt.“
Rechtlich führte das Erstgericht ins Treffen, dass ein geschädigter Patient im Arzthaftungsprozess den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers sowie eine Mitursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers unter Beweis zu stellen habe; ebenso eine behauptete Aufklärungspflichtverletzung. Zwar würden an den Kausalitätsbeweis im Arzthaftungsprozess geringere Anforderungen gestellt. Könne ein ursächlicher Zusammenhang aber nicht erwiesen werden, gehe dies zu Lasten des Patienten. Nur dann, wenn dem Patienten der Nachweis gelinge, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöhe, treffe den beklagten Arzt die Beweislast dafür, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit für den Erfolg nicht kausal sei. Da der Klägerin im vorliegenden Fall weder der Nachweis einer nicht lege artis erfolgten Behandlung noch jener der Kausalität gelungen sei, bestehe das Klagebegehren bereits dem Grunde nach nicht zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht eine Mängel-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte begehrt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass das vom Gericht eingeholte zahnärztliche Sachverständigengutachten „massive Unzulänglichkeiten“ aufweise. Der Sachverständige habe keine ordnungsgemäße Untersuchung, sondern nur eine Aufbisskontrolle durchgeführt und dies als ausreichend erachtet. Er habe das Gespräch mit der Klägerin wortwörtlich und vollumfänglich transkribiert, obwohl sie nicht über einen Tonbandmitschnitt informiert worden sei. Die im Gerichtsakt zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits enthaltenen Urkunden – etwa die Röntgenbilder Beilagen ./J bis ./P – seien nicht verwertet worden. Insgesamt sei das Gutachten unverwertbar, weil es nicht den Vorgaben eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entspreche.
1.1.1. Diese Auffassung wird nicht geteilt. Zwar kann in der Nichteinholung einer Gutachtensergänzung oder eines anderen (zweiten) Gutachtens aus demselben Fachgebiet grundsätzlich ein sog. Stoffsammlungsmangel liegen (vgl Klauser/Kodek,JN-ZPO18 § 362 ZPO E 13; OLG Innsbruck 5 R 27/18m, 2 R 127/17v); dies aber nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen.
Dies ist hier nicht der Fall:
1.1.2. Gemäß § 362 Abs 2 ZPO ist das Gericht nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts verpflichtet, eine neuerliche Begutachtung durch andere Sachverständige zu veranlassen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist und nicht vervollständigbar erscheint oder vom bereits befassten Sachverständigen wider-sprüchliche Ansichten geäußert wurden oder der Sachverständige nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Dass dies auf das vom Erstgericht eingeholte zahnärztliche Gutachten zutrifft, zeigt die Mängelrüge nicht begreiflich auf. Insbesondere wird darin nicht nachvollziehbar dargelegt, was die Klägerin unter einer „ordnungsgemäßen Untersuchung“ versteht.
1.1.3. Soweit sie kritisiert, dass der Beklagte lediglich eine Aufbisskontrolle durchführte, ist ihr zu erwidern, dass der Sachverständige dem Gericht erläuterte, dass eine Bissaufnahme, Funktionsdiagnostik oder ein Fernröntgen für die Beurteilung der vorliegenden Fragen nicht notwendig gewesen sei(en). Darauf durfte das Gericht ebenso vertrauen, wie darauf, dass der Sachverständige nach Vornahme der von ihm als erforderlich erachteten Untersuchungen die an ihn gestellten Fragen auch fachlich richtig beantworten werde. Er legte im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ua dar, dass er anhand der Aufbisskontrolle sehr wohl beurteilen könne, wie stark bzw wie ausgeglichen die Belastung sei; eine Irritation zwischen Oberkiefer und Unterkiefer habe sich dabei nicht dargestellt. Die Aufbisskontrolle zeige den Kontakt der einzelnen Zähne; wenn kein Kontakt da sei, sei dies ebenfalls sichtbar.
Letztlich lässt die Mängelrüge auch völlig offen, welche vermissten Untersuchungsmaßnahmen des Sachverständigen der Klägerin zu welchem abweichenden Gutachtensergebnis geführt hätten, sodass die Rüge diesbezüglich auch nicht gesetzmäßig ausgeführt wird.
1.1.4. Was das von der Klägerin missbilligte Transkribieren des Befundaufnahmegesprächs anlangt, führt auch dies nicht zu einer „Ungenügendheit“ des Gutachtens. Der Sachverständige begründete diese Vorgangsweise vor Gericht einleuchtend damit, dass er „es“ (gemeint: ein Mitschreiben) bei der Menge an Information, die die Klägerin ihm bei der Befundaufnahme mitgeteilt habe, ohne Aufnahmegerät nicht hätte bewältigen können. Er habe damals das Aufnahmegerät offen am Tisch liegen gehabt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lag es im Interesse der Klägerin, dass vom Sachverständigen eine umfassende Anmanese durchgeführt und möglichst alle Informationen verwertet werde(n). Das Transkribieren des Befundaufnahmegesprächs stellt vor diesem Hintergrund im Grunde eine besonders sorgfältige Vorgangsweise dar, welche gerade nicht zu einer „massiven Unzulänglichkeit“ oder gar einer „Untauglichkeit“ des Gutachtens führt. Für die Klägerin hätte auch die Möglichkeit bestanden, dem Beklagten mitzuteilen, dass sie eine Tonbandaufnahme nicht wünsche.
1.1.5. Dass die mündliche Erörterung eines bereits schriftlich vorliegenden – hier 41 Seiten umfassenden – Sachverständigengutachtens [ON 50]) kurz ausfällt, macht das Gutachten ebenfalls nicht unverwertbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Klägerin im Rechtsmittel nicht aufzeigt, welche „zentralen Fragen“ vom Sachverständigen nicht beantwortet worden und welche Ausführungen „zu allgemein“ gewesen seien. Die Klägerin hatte im Rahmen der Tagsatzung vom 6.7.2024 (ON 61) die Gelegenheit gehabt, sämtliche für sie noch offenen (zusätzlich zu den bereits in den Erinnerungen ON 54 formulierten) Fragen an den Sachverständigen DDr. M* zu stellen, zumal sie bei der mündlichen Gutachtenserörterung am 6.7.2021 persönlich anwesend und auch rechtsfreundlich vertreten war.
1.1.6. Letztlich trifft es auch nicht zu, dass der Sachverständige die Röntgenbilder Beilagen ./J bis ./P nicht verwertet habe. Vielmehr nahm er im schriftlichen Gutachten ON 50 mehrfach darauf Bezug (ua auf Seiten 2, 3 und 37).
Insgesamt lässt sich aus den Rechtsmittelausführungen somit kein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO ableiten.
1.1.7. Soweit sich die Kritik der Klägerin gegen das Gutachtensergebnis richtet, wäre dies mit Beweisrüge aufzugreifen. Nach der ständigen Rechtsprechung besagt die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, im Grunde nichts anderes, als dass das Erstgericht Feststellungen traf, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten (RS0043275). Auch die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären, ist nicht der Mängel-, sondern der Beweisrüge zuzuordnen (RS0043163).
Zusammengefasst ist darin, dass das Erstgericht das zahnärztliche Gutachten des Sachverständigen DDr. M* verwertete, ohne einen anderen Sachverständigen mit einer neuerlichen Begutachtung zu beauftragen, kein Verfahrensmangel zu erblicken.
1.2. Als weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert die Klägerin die Nichteinholung des von ihr in der letzten Streitverhandlung beantragten orthopädischen Sachverständigengutachtens . Im Rahmen der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen DDr. M* sei klar geworden, dass die gesamthafte Beurteilung der „verfahrensgegenständlichen Angelegenheit“ einer orthopädischen Abklärung in Form eines entsprechenden Gutachtens bedürfe.
1.2.1. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass das Erstgericht die Rechtssache im vorliegenden, nahezu sieben Jahre anhängigen, Gerichtsverfahren nach Einholung von drei Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (SV DDr. N* M*), der Neurologie (SV Dr. O* P*) und der Psychiatrie (SV DDr. Q*) nach einer umfassenden Abklärung der vorgebrachten Beschwerden und Leiden der Klägerin sehr wohl gesamthaft und auch umfassend beurteilte. Nach eingehenden Befundaufnahmen unter Bedachtnahme auf eine Vielzahl von vorgelegten Unterlagen kamen alle drei Sachverständige unabhängig voneinander im Wesentlichen zum selben Ergebnis, nämlich dass die von der Klägerin geschilderten, über den Mund- und Kieferbereich weit hinausgehenden, Beschwerden nicht in einem nachweisbaren Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Behandlung des Beklagten stehen.
1.2.2. Soweit die Klägerin dies anders sieht und nunmehr noch eine zusätzliche gutachterliche Abklärung aus dem Fachgebiet der Orthopädie wünscht, vermag sie auch hier keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Richtig ist, dass sie, nachdem der Sachverständige DDr. M* in der Verhandlung vom 6.7.2024 eine Einschätzung von Schmerzperioden in zahnärztlicher Hinsicht vorgenommen hatte und die mit ihrer CMD-Symptomatik einhergehenden Schmerzen nicht einzuschätzen vermochte (sondern erklärte, dass man für die Einschätzung der Rückenbeschwerden einen orthopädischen Sachverständigen bräuchte)die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen beantragte. Da sich jedoch aus keinem der eingeholten Sachverständigengutachten ein Hinweis darauf ergibt, dass die Behandlung des Beklagten bei der Klägerin zu einer CMD-Symptomatik führte, kommt dieser Beweisantrag einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich (RS0039880; RS0039973 ua). Hinzu kommt, dass die Klägerin – als sie den Sachverständigen um Einschätzung der Kiefergelenksschmerzen ersuchte – auch selbst mitteilte, dass sie seit ca 5 Monaten keine Schmerzen in orthopädischer Hinsicht mehr habe (ON 61 S 8).
Auch in diesem Punkt ist somit die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen.
Insgesamt ist das Verfahren daher frei von Verfahrensmängeln geblieben.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) gekennzeichnete Feststellung und stellt ihr folgende Alternativfeststellung gegenüber:
„Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit den bei der Klägerin vorhandenen Allergien und Unverträglichkeiten führten zu folgenden Komplikationen: Starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie der Hüft- und Kniegelenke, starkes Zittern mit der Konsequenz, dass eine aufrechte Haltung schwierig ist, Störung der Gesichtsmuskulatur und die Einschränkung, den Mund nur noch in einer Art Zick-Zack-Bewegung öffnen zu können.“
Dazu führt sie zusammengefasst ins Treffen, es sei „durch mehrere Beweisergebnisse“ nachgewiesen worden, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen ihren Beschwerden und der Behandlung durch den Beklagten gebe. Aus ihrer Parteiaussage sei abzuleiten, dass sie nach den Behandlungen des Beklagten im November 2015 starke körperliche Reaktionen gezeigt habe. „Durch“ die dem Beklagten auch kommunizierten Allergien und Unverträglichkeiten und (gemeint: aufgrund) dieser heftigen Reaktionen müsse auch von einer allergischen Reaktion ausgegangen werden. Ungeachtet dessen habe der Beklagte seinen Behandlungsplan fortgesetzt, obwohl er zwischenzeitlich umfangreich über die Allergien der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass unmittelbar nach den Behandlungen im November 2015 starke Beschwerden bei der Klägerin aufgetreten seien, habe auch ihre Mutter bestätigt, wozu auf die Beilage ./C verwiesen werden könne. Aus der weiters vorgelegten Beilage ./Q (Bericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin im Jänner 2019 in einer Privatklinik) ließe sich ebenfalls ableiten, dass sich der Zustand der Klägerin nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten weiter verschlechtert habe. Darin würden ihre Beschwerden und Allergien eingehend dargestellt; man habe ihr sogar die Vorstellung bei einem Spezialisten in den USA empfohlen. Vor diesem Hintergrund halte die bekämpfte Negativfeststellung einer kritischen Überprüfung nicht Stand.
2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die bekämpfte Negativfeststellung konkret auf die Frage bezieht, ob die am 23.11.“2025“ [richtig 2015] durchgeführten Maßnahmen des Beklagten bei der Klägerin starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich und der Hüft- und Kniegelenke sowie ein starkes Zittern hervorrufen und ob die Klägerin nach dieser Behandlung ihren Mund nur noch in einer Zick-Zack-Bewegung öffnen konnte(n).
2.1.2. Mit dieser Prozessbehauptung befasste sich das Erstgericht nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens im Rahmen der Begründung der kritisierten Feststellung besonders eingehend, weshalb zunächst – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die dahingehenden, gut nachvollziehbaren, Erwägungen im Ersturteil (US 14-15) verwiesen werden kann. Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge ist vom Rechtsmittelgericht nur zu prüfen, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO Rz 6). Einer Tatsachenrüge kann grundsätzlich nur dann ein Erfolg zukommen, wenn sie stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufzeigt ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 272 ZPO E 23, 24, 24/3 und 35 uvm).
Dies gelingt der Berufungswerberin nicht.
2.1.3. Aus dem von ihr als Beilage ./Q vorgelegten Arztbrief vom 24.1.2019 über ihren Aufenthalt vom 21.1.2019 bis zum 24.1. 2019 in einer Privatklinik, lässt sich nicht ableiten, wie die Klägerin auf eine am 23.11. 2015 durchgeführte zahnärztliche Behandlung des Beklagten konkret reagierte. Richtig ist, dass der Klägerin in diesem, im Jänner 2019 verfassten, Arztbrief nicht nur eine Allergie auf C*, sondern auch auf „Benzolperoxid“ und Amalgam attestiert wird. Das durchgeführte Beweisverfahren hat aber nicht ergeben, dass diese Materialien in den vom Beklagten eingebrachten Onlay-Keramiken oder Klebstoffen enthalten sind.
2.1.4. Als Maßstab für die Beweiswürdigung gilt im Zivilverfahren das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Überzeugt das Beweisverfahren das Gericht hinsichtlich bestimmter Sachverhaltsaspekte weder in die eine noch in die andere Richtung, erscheint also eine Tatfrage als unaufklärbar, bleibt dem Gericht nur die Möglichkeit, dazu eine Negativfeststellung zu treffen, um in einer solchen Situation der Beweislosigkeit dennoch eine Entscheidung zu ermöglichen (RS0110701).
2.1.5. Die Klägerin suchte den Beklagten aufgrund von Schmerzen und Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Zahnregulierung auf und gab bereits beim Erstgespräch an, dass sich ihr Mund im „Zick-Zack“ öffne. Sie selbst erklärte dem Beklagten, dass die Ursache dafür die Veränderung der Zahnstellung durch die Zahnbehandlung seit dem Jahr 2003 sei. Gegen die gewünschte (postitive) Feststellung spricht ferner, dass die Klägerin die missbilligten Keramiken, welche sie für ihre zahlreichen Leiden verantwortlich macht, bis Schluss der Verhandlung nicht entfernen ließ. Da sie sich seit Jahren sehr gut und eingehend über ihre Allergieproblematik informiert und weil sie auch sehr unter ihren gesundheitlichen Beschwerden leidet, wäre es wohl (mehr als nur) naheliegend, dass sie die vermeintliche Ursache ihrer massiven Gesundheitsbeschwerden längst hätte aus dem Körper entfernen lassen, zumal sie ihre gesundheitlichen Probleme sehr belasten.
2.1.6. Dem Prozessvorbringen des Beklagten, die Klägerin habe auf die bereits vor seinen Behandlungsmaßnahmen rechts bei ihr eingesetzten Onlay-Keramiken in keinster Weise allergisch reagiert und dass er links dasselbe Material verwendet habe, welches zuvor rechts verwendet worden sei, trat sie inhaltlich nicht entgegen. Sie behauptete auch nicht, dass das vom Beklagten verwendete Material C* enthalten habe (über andere Allergien war der Beklagte damals nicht informiert). Letztlich wurde(n) auch die Feststellung(en), dass die Klägerin anlässlich einer Kontrolle am 2.12.2015 eine Besserung ihres Zustands bestätigte und nach Beendigung der Arbeit des Beklagten am 20.7.2016 seine Honorarnote vereinbarungsgemäß in Raten bezahlte, nicht bekämpft. Auch dies wirft die Frage auf, warum sie ungeachtet der angeblich durch die Behandlung vom 15.11.2015 ausgelösten und bis jetzt bestehenden (die begehrte Alternativfeststellung ist im Präsens formuliert) Gesundheitsprobleme, die Honorarnote anstandslos beglich.
Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen wurde vom Erstgericht zur Frage der Reaktionen der Klägerin auf die Behandlung im November 2015 vollkommen zu Recht eine Negativfeststellung getroffen.
2.2. Anstelle der als (B) bis (D) hervorgehobenen Feststellungen begehrt die Klägerin die Feststellung, dass „ die bei ihr vorhandenen Beschwerden auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen seien “ sowie den ersatzlosen Entfall der getroffenen Feststellungen, wonach diese Beschwerden nicht organischer Natur seien und nicht durch einen zahnärztlichen Eingriff ausgelöst werden könnten sowie, dass die Behandlung des Beklagten lege artis erfolgt sei. Das Erstgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P* in den Gutachten ON 33 und 40 „unreflektiert“ übernommen und sie in der Beweiswürdigung als maßgeblich bezeichnet. Dabei habe es die von der Klägerin in ihren Erinnerungen ON 36 geltend gemachten, massiven Zweifel am Gutachtensergebnis übergangen. Der Sachverständige habe seine Schlussfolgerung, dass die bei der Klägerin vorkommenden neurologischen Beschwerden organisch nicht zu erklären seien, weder wissenschaftlich noch sonst fachlich begründet und „bestehende“ Unterlagen – wie etwa die Beilage ./Q – trotz Relevanz nicht berücksichtigt oder gewürdigt. Obwohl zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung und insbesondere der mündlichen Gutachtenserörterung bereits mehrere schriftliche Befunde und Bestätigungen über bei der Klägerin bestehende Allergien vorgelegen seien, habe der Sachverständige dies schlichtweg ignoriert. Insgesamt biete daher das neurologische Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die kritisierten Feststellungen.
Auch diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht:
2.2.1. Eine erfolgreiche Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5], Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 471 ZPO Rz 15). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge hier nicht gerecht, weil darin lediglich ausgeführt wird, warum das Erstgericht den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen nicht hätte folgen sollen, nicht aber, aus welchen anderen konkreten Beweisergebnissen sich die gewünschte Feststellung zur Kausalität ableiten ließe.
2.2.2. Dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden nicht auf die zahnärztliche Behandlung des Beklagten zurückzuführen ist, ergibt sich nicht nur aus dem neurologischen Gutachten, sondern lässt sich dies auch aus den beiden anderen Fachgutachten (aus den Bereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Psychiatrie) ableiten. So kam der zahnfachärztliche Sachverständige DDr. M* zum Ergebnis, dass die Klägerin schon längere Zeit – wie dies im Übrigen ohnedies im Verfahren nicht strittig war – an einer schmerzhaften Fehlregulation des Kauapparats (CMD = craniomandibuläre Dysfunktion) leide, welche nicht das Ergebnis eines Behandlungsfehlers sei, sondern dass diesbezüglich von einem schicksalhaften Verlauf ausgegangen werden müsse (ON 50 S 41). Dass die Klägerin dieses für sie ungünstige Gutachtensergebnis als „unverwertbar“ abtut und auch dem neurologischen Fachgutachten eine „völlig fehlende wissenschaftliche Untermauerung“ unterstellt, passt wiederum ins Bild zu den gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, wonach sich bei der Klägerin vermutlich ausgehend von einer Somatisierungsstörung – also einem psychiatrischen Krankheitsbild, das durch das Auftreten multipler und wechselnder körperlicher Symptome, für die kein eindeutiges organisches Substrat feststellbar sei – mit passager dissoziativer Bewegungsstörung aus ihrem gedanklichen Erklärungsmodell für ihre Beschwerden eine wahnhafte Symptomatik entwickelt habe, die sich mittlerweile nicht nur mehr auf den beklagten Zahnarzt, sondern auch auf andere Ärzte, Gutachter und Gerichte ausgeweitet habe. Die Klägerin präsentiere – so die psychiatrische Sachverständige weiter – ein unverrückbares persönliches Konzept der eigenen Lebensrealität, wodurch ihre Lebensführung deutlich beeinträchtigt werde. Sie akzeptiere nur ihre persönlichen Überzeugungen als einzige Wahrheit und sei zwingenden Gegenargumenten gegenüber nicht mehr zugänglich. Trotz Unvereinbarkeit ihrer Überzeugung mit der objektiven nachprüfbaren Realität halte sie an ihren Überzeugungen fest und lasse keine Zweifel zu (ON 75 S 36).
All dies spiegelt sich auch in ihrem (vorliegenden) Prozessverhalten wider.
Insgesamt wird von der Klägerin nicht überzeugend aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen und Beweisergebnisse der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass ihre Beschwerden auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen seien.
2.2.3. Darüber hinaus wird die Beweisrüge in diesem Punkt – mit Ausnahme des ersten Satzes der kritisierten Feststellung (C)– auch nicht judikaturkomform ausgeführt: Eine Beweisrüge kann nämlich nur dann einer inhaltlichen Behandlung unterzogen werden, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen. Soweit eine Sachverhaltsrüge auf die ersatzlose Streichung einer Feststellung abzielt, genügt dies dem dargestellten Erfordernis nicht (RS0041835 [T3], 6 Ob 221/13p).
Insgesamt übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien und umfangreichen Beweisverfahrens und einer sorgfältigen Beweiswürdigung und legt sie auch seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Klägerin kritisiert, dass das Erstgericht zu verschiedenen entscheidungswesentlichen Beweisthemen keine Feststellungen getroffen habe, weshalb das Ersturteil mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet sei. Zwar sei an mehreren Stellen im Sachverhalt angeführt, dass die Klägerin an verschiedenen Allergien und Unverträglichkeiten leide; aus den Feststellungen ließe sich aber nicht ableiten, ob bzw zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten dies bekannt gewesen sei und inwieweit er darauf Bedacht genommen habe, dass entsprechende Materialien im Rahmen der Behandlung der Klägerin gerade nicht zum Einsatz kämen. Dass der Beklagte im Zuge des Behandlungsverlaufes sehr wohl in Kenntnis von Unverträglichkeiten und Allergien der Klägerin gewesen sei, lasse sich aus verschiedenen Beweisergebnissen ableiten. Die vermissten Feststellungen seien deshalb relevant, weil der Beklagte als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darüber aufzuklären und insbesondere bei der Behandlung sicherzustellen, dass durch die von ihm verwendeten Materialien keine allergische Reaktion bei der Klägerin ausgelöst werden könne. Bei Ergänzung des Sachverhalts in diese Richtung hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beklagte seine zahnärztliche Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe.
Beim zahnärztlichen Vertrag handle es sich um einen Mischvertrag aus Behandlungsvertrag und Werkvertrag. In diesem Zusammenhang seien auch die Regeln der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zu berücksichtigen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Behandlungsbeginn umfassend aufzuklären; dies nicht nur in Bezug auf die Behandlung selbst und auf die verschiedenen Möglichkeiten, sondern auch im Hinblick auf damit verbundene Risiken, Komplikationen und Folgen. Dazu fehlten (ebenfalls) Feststellungen, weil aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten sei, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Klägerin über mögliche Folgen und Risiken vom Beklagten aufgeklärt worden sei. Dass die Klägerin vor Behandlungsbeginn betreffend die verschiedenen therapeutischen Möglichkeiten aufgeklärt und mit ihr der Fragebogen für Diagnostik und Therapie erörtert worden sei, reiche nicht aus. Eine Aufklärung habe auch ungewöhnliche oder selten vorkommende Komplikationen zu umfassen, um einem Patienten die informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Dazu ist auszuführen:
3.2. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet (RS0021335). Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schulden die Ärzte Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist [T2]. Sie haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsärzten in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202).
3.3. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368[T2]). Patienten haben aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Behandlungsmaßnahme. (RS0026368).
Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen wurde die zahnärztliche Behandlung des Beklagten nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor.
3.4. Die Klägerin legt dem Beklagten auch eine Aufklärungspflichtverletzungzur Last. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrags (RS0026529 [T5]). Patienten können ihre Einwilligung in eine medizinische Behandlung nur dann wirksam abgeben, wenn sie über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurden (RS0026499; RS0026413). Ist eine ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung der Patientin vorgenommene eigenmächtige Behandlung für sie mit nachteiligen Folgen verbunden, haftet der behandelnde Arzt, wenn der Patient ansonsten in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783). Voraussetzung dafür ist aber, dass sich beim Patienten jenes Risiko verwirklicht, auf das hätte hingewiesen werden müssen. Das pflichtwidrige Verhalten, nämlich der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff, muss somit – nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts – den geltend gemachten Schaden verursacht haben (RS0026783 [T6, T9, T11]; 5 Ob 231/10x ).
3.5. Dies war hier nicht der Fall: Nach den vorliegenden Feststellungen sind bei der Klägerin vorhandene Beschwerden nicht auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen und organisch nicht zu erklären. Der von ihm vorgenommene zahnärztliche Eingriff ist nicht in der Lage, die klagsgegenständlichen Beschwerden auf organischer Ebene zu generieren. Bei der Klägerin besteht eine Erkrankung aus dem somatoformen bzw dissoziativen Symptomkomplex. Ihr klinische Symptomatik mit einem Zittern der linken Hand, Schwäche linksseitig sowie einer Fallneigung entspricht einer psychogenen Natur. Eine durch muskuläre Verspannung im Bereich der Kiefergelenke auslösbare Bewegungsstörung mit Zittern der Hände, Stand/Gangstörung bzw auch einer Schwäche und Gefühlsstörung der linken Körperhälfte ist organisch nicht möglich. Es findet sich auch kein organisch nachweisbares Korrelat für die Bewegungsstörung mit Tremor und einer Gangstörung sowie Fastfallneigung.
3.6. Damit kommt es weder auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs noch darauf an, ob die klagende Patientin in diesem Fall in die Behandlung eingewilligt hätte, weshalb auch keine sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils vorliegt. Vielmehr reicht die vorliegende Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falls aus.
Insgesamt war daher der Berufung keine Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren obsiegende Beklagte hat seine Kosten rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
5. Da die Entscheidung nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, an der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ordentlichen Revision liegen nicht vor. Die Behandlung einer Mängelrüge und die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz durch das Berufungsgericht sind nicht revisibel (RS0042963; RS0043163; RS0043320 [T21]). Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren nicht zu beurteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden