Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Sozialpädagoge, **-Straße **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, wider die Beklagte B* GmbH , FN **, **strasse **, **, vertreten durch die Schöppl Lehner Anwaltskanzlei OG in 4020 Linz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten C* D* GmbH , FN **, **strasse **, **, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Vertragsauflösung und Leistung (Streitwert: EUR 43.953,83) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 39.860,42) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. September 2025, Cg*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin die mit jeweils EUR 3.675,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 612,62 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kaufte am 5. August 2022 einen Neuwagen der Marke C* **-E* ** (in der Folge nur das Fahrzeug) bei der Beklagten um EUR 48.990,00. Dabei wurde eine Leasingfinanzierung über eine Bank vereinbart, welche in weiterer Folge sämtliche (zivilrechtlichen) Ansprüche – insbesondere jene aus dem Titel des Irrtums und der Gewährleistung – an den Kläger abtrat. Die Nebenintervenientin ist die Lieferantin der Beklagten.
In der dem Kläger von der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses zugesandten Broschüre der Nebenintervientin finden sich folgende Angaben:
„Der E* F* wird von dem neuesten Elektromotor und einem 64,8-kWh-Lithium-lonen-Akku mit einer Reichweite von bis zu 460km* bei voller Ladung angetrieben. Mit einem geeigneten Gleichstrom-Schnellladegerät kann der E* F* in nur 43 Minuten von 10 auf 80% aufgeladen werden. Bei 80% reicht das für bis zu 368 km*.
*Die kombinierte Reichweite des E* F* beträgt 460km im WLTP[„Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test Procedures“, harmonisiertes Prüfverfahren für Personenkraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151; Anm. des Berufungsgerichts] Zyklus. Die Ladeleistung hängt von Faktoren wie z. B. Außentemperatur sowie Ladezustand und Temperatur der Batterie ab. Angegebene Zeiten beziehen sich auf Optimalbedingungen (Ladezustand 10-80%, HV Batterietemperatur 25-29°C) unter Ausschluss zusätzlicher Nebenverbraucher (z.B. Sitzheizung, Klimaanlage). Verbrauchswerte sind WLTP-Idealwerte. Der tatsächliche Verbrauch hängt von Fahrprofil, Umgebungstemperatur und Fahrbahnbedingungen ab.“
Vor dem Vertragsabschluss kam es zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten zu einem Verkaufsgespräch über das Fahrzeug, wobei dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Reichweite laut WLTP 460 km beträgt. Es wurde weiters besprochen, dass die tatsächliche Reichweite jedoch von unterschiedlichen Faktoren, wie dem Fahrstil, Fahr- und Wetterbedingungen abhängt und es folglich zu Schwankungen kommen kann. Davon hatte der Kläger auch Kenntnis und wusste er auch, dass es sich bei der angegebenen Reichweite um WLTP-Werte handelte. Ob über eine konkrete Reichweite im Sommer gesprochen bzw. diese mit (beinahe) 460 km zugesichert wurde, kann nicht festgestellt werden. Tatsächlich im Winter zu erzielende Reichweiten kamen hingegen nicht zur Sprache. Sie sprachen weiters über die Batteriekapazität von etwa 64 kWh, wobei sie nicht spezifizierten, ob es sich dabei um Brutto- oder Nettokapazitäten handelte. In weiterer Folge fand ein Besichtigungstermin statt und wurde der Kläger bei der Übergabe (nochmals) auf die Besonderheiten eines (des) Elektrofahrzeugs hingewiesen.
Aufgrund der Vertragsunterlagen und der Verkaufsgespräche ist dem Kläger keine bestimmte Reichweite im Realbetrieb zugesichert worden.
Für den Kläger war zum Einen die Reichweite von 460 km für seine Kaufentscheidung ausschlaggebend und hätte er zum Anderen vom Kauf Abstand genommen, hätte er gewusst, dass er im Winter lediglich etwa 330 km fahren könnte. Der Kläger hatte bei Kauf des Fahrzeugs bereits (gewisse) Kenntnisse hinsichtlich Elektrofahrzeuge, weil er bereits im Vorfeld darüber recherchierte und mit einem Freund sprach, der (zu diesem Zeitpunkt) selbst bereits über ein halbes Jahr ein Elektrofahrzeug besaß.
Das Fahrzeug erreicht unter WLTP-Bedingungen grundsätzlich eine Reichweite von 460 km, wobei ein Leistungsverlust von 14 % aufgrund des Ladevorgangs mit einkalkuliert ist – die WLTP-Reichweite ist auch so definiert. Die an den WLTP-Zyklus angelehnte Reichweite beträgt bei bereits leicht reduzierter Batteriekapazität etwa 441 km, bei voller Batteriekapazität hingegen 456 km. Dies stimmt auch mit der vom Kläger im Sommer tatsächlich zurückgelegten Reichweite von etwa 420 bis 450 km überein. Mit dem Fahrzeug ist im Winter bei Kurzstrecken eine Reichweite von 330 km zu erwarten. Auch dies entspricht der vom Kläger im Winter zurückgelegten Strecke.
Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme stand beim Fahrzeug eine Batteriekapazität von 60,15 kWh zur Verfügung und somit etwa 7 % geringer als im Prospekt angegeben. Das Fahrzeug weist einen sehr guten Wert im Vergleich zu anderen elektrobetriebenen Fahrzeugen auf. Die Reichweite von 460 km unter WLTP-Bedingungen sind beim Fahrzeug mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Die Reichweitenangaben beim Fahrzeug entsprechen jedenfalls weitestgehend den Herstellerangaben.
Der Klägerbegehrte von der Beklagten gestützt auf Gewährleistung und Irrtum die Vertragsauflösung bzw. -aufhebung betreffend den Kaufvertrag über das Fahrzeug sowie die Leistung von insgesamt EUR 43.953,83 s.A. (unter Anrechnung eines Benützungsentgelts von EUR 5.036,17) Zug um Zug gegen die Fahrzeugrückstellung, in eventu aufgrund von Preisminderung die Leistung von EUR 6.000,00 s.A. und führte hiezu im Wesentlichen aus, das Fahrzeug erreiche nicht die bei den Verkaufsgesprächen zugesicherte und vereinbarte sowie für den Kläger wesentliche Reichweite von 460 km, womit das Fahrzeug auch beworben werde, weshalb ein von der Beklagten zu vertretender, nicht behebbarer Mangel vorliege. Der Kläger sei zudem aufgrund dieser unrichtigen Angaben in die Irre geführt worden. Die Beklagte, die den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB zu vertreten habe, treffe Aufklärungspflichten darüber, dass im Winter eine erhebliche Abweichung vorliegen könne. Auch die Typprüfwerte seien unrichtig und nicht erreichbar.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, der Kläger sei im Zuge des Verkaufsgesprächs ausreichend aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass unterschiedliche Faktoren die Reichweite des Fahrzeugs beeinflussen könnten, wovon der Kläger als informierter Käufer auch Kenntnis gehabt habe. Eine Mindestreichweite sei nicht zugesagt worden und entspreche das Fahrzeug den Herstellerangaben. Im Falle der Wandlung müsse sich der Kläger ein angemessenes höheres Benützungsentgelt anrechnen lassen.
Die Nebenintervenientin bestritt und beantragte ebenso Klagsabweisung, schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und ergänzte, die Werbeunterlagen und das Datenblatt würden ausdrücklich hervorheben, dass es sich bei den 460 km um eine Maximal-Reichweite unter Laborbedingungen handle, was sich nicht auf den Realbetrieb übertragen lasse. Dies hätte dem Kläger bereits bei flüchtiger Durchsicht der Unterlagen klar sein müssen. Das Fahrzeug erreiche nicht einmal die Untergrenze des als üblich geltenden Reichweitenverlusts.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 2 sowie 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Fahrzeug eine an den WLTP-Zyklus angelehnte Reichweite von 441 km bzw. 456 km erreiche und dies den besprochenen 460 km (beinahe) entspreche. Die geringfügige Diskrepanz sei lediglich darauf zurückzuführen, dass die vom Sachverständigen durchgeführte Messfahrt nicht unter (strikten) Prüfbedingungen erfolgt sei. Zwar stimme es, dass das Fahrzeug die Reichweite von 460 km [im Realbetrieb, Anm. des Berufungsgerichts] sicher nicht erreichen werde, was jedoch alleine an der Definition der WLTP-Reichweite liege, die die Ladeverluste von durchschnittlich 14 % nicht berücksichtige. Dieser Umstand sei somit nicht auf das Fahrzeug zurückzuführen und könne von einem redlichen Erklärungsempfänger (gemessen an der Verkehrsauffassung) auch nicht erwartet werden. Auch die Reichweite von 330 km im Winter sei verkehrsüblich und entspreche dem Stand der Technik. Ein redlicher Erklärungsempfänger dürfe keine den Stand der Technik übersteigende Reichweite erwarten. Auch von einer bestimmten, zugesicherten Reichweite im Winter oder Sommer sei nach den Feststellungen nicht auszugehen. Dass es sich bei den im Prospekt angegebenen 460 km um eine Maximal-Reichweite bzw. im WLTP-Zyklus erreichbare Kilometeranzahl unter Idealbedinungen handle, sei im Prospekt auch derart gekennzeichnet und hätte dies dem Kläger als informierten Käufer bei einfacher Durchsicht auch erkennbar sein müssen. Zudem habe der Kläger gewusst, dass die 460 km der WLTP-Reichweite entsprechen würden. Er sei auch sorgfältig aufgeklärt worden. Demnach liege weder der vom Kläger behauptete Irrtum, noch ein Mangel vor. Mangels einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte fehle es auch an einer Irrtumsveranlassung durch diese.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage – unter Anrechnung eines (angemessenen) Benützungsentgelts iHv EUR 9.129,58 – im Ausmaß von EUR 39.860,42 s.A. stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben. Die Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin ist im Übrigen schon mangels erstgerichtlicher Zustellung der Berufung an diese jedenfalls rechtzeitig.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Der Kläger wendet sich mit seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, weil zu wenig berücksichtigt worden sei, dass das WLTP-Prüfverfahren gerade deshalb eingeführt worden sei, um die Kluft zwischen Laborbedingungen und Realbetrieb zu schließen. Die vom Sachverständigen ermittelte Batteriekapazität sei vom Erstgericht missverstanden worden, weil tatsächlich anstatt vereinbarter 64,8 kWh im Übergabezeitpunkt lediglich 62,2 kWh und im Zeitpunkt der Befundaufnahme bloß 60,15 kWh zu Verfügung gestanden seien. Da Reichweite und Kapazität untrennbar miteinander verbunden seien, sei ein Irrtum über die Kapazität bei verständiger Betrachtung auch ein Irrtum über die Reichweite. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof zudem in der Entscheidung 3 Ob 77/24f aufgrund der dortigen Feststellungen eine Verkehrsüblichkeit abgeleitet habe, gehe damit nicht einher, dass diese verkehrsübliche Abweichung auch vernünftigerweise zu erwarten sei. Die Verbrauchererwartung schließe an die öffentliche Äußerung an, die für dieses Fahrzeug eine Reichweite von bis zu 460 km bei einer Batteriekapazität von 64,8 kWh vorsehe. Mit einer Reichweitenabweichung im Winter von bis zu -30 % hätte der Kläger als verständiger Durchschnittsverbraucher nicht rechnen müssen. Zumindest hätte die Beklagte den Kläger aber darüber aufklären müssen, da sie den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB schulde. Im Ergebnis sei neben dem Vorliegen eines Mangels hinsichtlich Batteriekapazität und Reichweite im Winter daher auch jeweils ein beachtlicher Geschäftsirrtum in dieser Hinsicht zu bejahen, zumal eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vorliege.
2.Das Berufungsgericht erachtet jedoch die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Es genügt demnach lediglich ergänzend auf die Berufungsausführungen zu replizieren, wobei zunächst klarzustellen ist, dass das Rechtsmittelgericht zwar, wenn es – so wie hier – überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0043352). Dies setzt jedoch eine – hier gegebene – zumindest hinsichtlich einer Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführte Berufung voraus (vgl. RS0043352 [T2, T18]; RS0043573 [T3, T8, T22]). Die Nachprüfung durch das Berufungsgericht hat darüber hinaus nur im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrunds zu erfolgen (RS0043352 [T11]). Bezieht sich die Rechtsrüge lediglich auf einen von mehreren Ansprüchen, ist die Überprüfung auf diesen beschränkt (RS0043352 [T10]; RS0043573 [T13]). Ein Rechtsmittelwerber muss zudem dann, wenn ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird, diese behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338 [T17]).
Der Kläger wendet sich in seiner Berufung nur noch gegen die aus seiner Sicht zu geringe Batteriekapazität und Reichweite im Winter und nicht mehr dagegen, dass das Fahrzeug die Typprüfwerte sowie die Reichweite im Sommer nicht erreiche. Auch auf die zunächst vertretene Ansicht, ihm sei eine bestimmte Reichweite im Realbetrieb zugesichert worden, kommt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
3. Dass beim Kauf eines Fahrzeugs (Labor-)Verbrauchswerte (wie der WLTP-Wert) nicht mit einer zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ gleichgesetzt werden können, weil der konkrete Verbrauch neben der Dauer des Beobachtungszeitraums etwa auch vom Fahrverhalten und den gewählten Fahrstrecken abhängt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (so explizit zuletzt 1 Ob 95/21h [Rz 2]).
4. Das vom Kläger insinuierte Missverständnis des Erstgerichts betreffend die Batteriekapazität liegt nicht vor. Zwar erwähnt das Erstgericht die vom Sachverständigen so ausdrücklich angeführte (vgl. ON 16.1, S. 19 letzter Abs. f, S. 24 vierter Abs.) Netto kapazität der Batterie des Fahrzeugs von 62,2 kWh in seinem Urteil nicht explizit, allerdings erhellt aus der Feststellung, wonach der Kläger und der Mitarbeiter der Beklagten über die Batteriekapazität von etwa 64 kWh sprachen, sie jedoch nicht spezifizierten, ob es sich dabei um Brutto- oder Nettokapazitäten handelt (US 4 Mitte), dass dem Erstgericht diese Unterscheidung bei Elektrofahrzeugen sehr wohl bekannt ist und bei der Urteilsfällung bewusst war. Auch der Sachverständige hat diese Unterscheidung klargestellt und die vom Hersteller angeführte Bruttokapazität bestätigt (Protokoll vom 2. Juli 2025, ON 27.3, S. 12 unten f). Im Übrigen ist betreffend die vom Kläger nunmehr ins Treffen geführte Degradation der Batterie, d.h. der Verringerung der nutzbaren Kapazität mit fortschreitender Nutzungsdauer, festzuhalten, dass dieser Umstand – auch unter Verbrauchern – als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, weil Derartiges bei sämtlichen sonst alltäglich genutzten Elektrogeräten mit Akkus (wie z.B. Mobiltelefonen oder Laptops) ebenso der Fall ist.
5.Der Oberste Gerichtshof qualifizierte in der Entscheidung zu 3 Ob 77/24f – ausgehend von der dort von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellung eines verkehrsüblichen Reichweitenverlusts bei Elektrofahrzeugen von bis zu 30 bis 50 % gegenüber dem WLTP-Normwert durch erhöhten Stromverbrauch bei kalten Temperaturen ab -5° bis -15° C und der Verwendung von Nebenverbrauchern wie etwa Licht und Heizung – die Beurteilung der Vorinstanzen, das Fahrzeug weise (trotz des genannten Reichweitenverlusts) die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf und es überspannte die Aufklärungspflicht des Verkäufers, über die Größenordnung des Reichweitenverlusts bei tiefen Temperaturen und der Verwendung von Nebenverbrauchern ausdrücklich hinzuweisen, als nicht korrekturbedürftig iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung festhielt, kommt es für das Vorliegen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft bei Verbrauchsgütern, zu denen auch Kraftfahrzeuge gehören, darauf an, ob sie die Qualität aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher nach der Verkehrsauffassung aufgrund der Natur des Geschäfts vernünftigerweise erwarten kann (3 Ob 77/24f [Rz 5] mwN). Nach der Rechtsprechung besteht zudem keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Vertragsentscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs mit Rücksicht auf die bei ihm vorauszusetzende eigene Sachkunde eine Aufklärung erwarten durfte (RS0016390 [T17]; RS0014823). Wann nach der Übung des redlichen Verkehrs eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners anzunehmen ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0111165). Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob die dem Vertragspartner erteilte Aufklärung ausreichend umfangreich und detailliert erfolgte (3 Ob 77/24f [Rz 8]).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht (unbekämpft) auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen – wenngleich disloziert in der Beweiswürdigung – festgestellt, dass es dem Stand der Technik entspreche, wenn das Fahrzeug im Winter lediglich 330 km erreiche (US 6 vorletzter Abs. letzter Satz). Dabei handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (vgl. RIS-Justiz RS0048339 [T2]). Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich daher ein rechnerischer verkehrsüblicher Reichweitenverlust im Winter von 28,26 %. Es kann daher von einem Verbraucher nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass bei einem Elektrofahrzeug im Winter kein Reichweitenverlust in dieser Höhe eintritt. Ebenso stellt die Ausschöpfung der vollen Batteriekapazität gegenständlich keine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft dar, zumal das Fahrzeug auch diesbezüglich im Vergleich zu anderen elektrobetriebenen Fahrzeugen einen sehr guten Wert aufweist und die zur Verfügung stehende Batteriekapazität beim Fahrzeug als typisch – und somit ebenfalls als verkehrsüblich – betrachtet werden kann (US 5 letzter Abs., US 6 vorletzter Abs.). Das Wissen von Verbrauchern um den Umstand, dass nicht die volle Kapazität der Batterie genutzt werden kann und sich im Lauf der Zeit auch verringert, ist – wie bereits erläutert – aufgrund des auch bei sämtlichen sonst alltäglich genutzten Elektrogeräten mit Akkus bestehenden Problems anzunehmen und kann daher das vom Kläger gewünschte Gegenteil somit gerade nicht vernünftigerweise erwartet werden.
Der Kläger vermag mit seiner Berufung nicht überzeugend aufzuzeigen, warum gegenständliche Causa vom vom Obersten Gerichtshof im zitierten Parallelverfahren bereits abschließend beurteilten Sachverhalt derart wesentlich abweichen würde, dass die höchstgerichtliche Beurteilung nicht auch im vorliegenden Fall vollumfänglich zutreffen sollte. Auch hier ist somit – einzelfallbezogen – vom Vorliegen der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Fahrzeugs auszugehen. Mangels sonstiger zugesicherter Attribute der Sache ist das Fahrzeug als mangelfrei zu betrachten, wodurch die vom Kläger behaupteten Gewährleistungsansprüche ebenso ausscheiden, wie es mangels einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte auch an einer Irrtumsveranlassung durch diese fehlt, weil die vom Kläger monierten Umstände betreffend die Funktionsweise von Batterien Verbrauchern allgemein bekannt sind bzw. sein müssen. Anhaltspunkte für einen Irrtum (auch) auf Seiten der Beklagten liefert der festgestellte Sachverhalt überdies keine, weshalb der Argumentation des Klägers betreffend das Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums ebenso wenig ein Erfolg beschieden ist.
Da dem Kläger weder aufgrund der Vertragsunterlagen, noch infolge der Verkaufsgespräche eine bestimmte Reichweite im Realbetrieb zugesichert wurde (US 5 zweiter Abs. letzter Satz), kann die Rechtssache zudem nicht mit der rezenten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 188/24d verglichen werden, in welcher die Frage zu beurteilen war, ob die von der dortigen Beklagten in den Verhandlungsgesprächen zwischen den Vertretern der dortigen Streitteile ausdrücklich und konkret angegebene Reichweite des Fahrzeugs sowohl im Sommer als auch im Winter eine vertragsrelevante Eigenschaft darstellt und der Irrtum auf Seiten der Klägerin durch das der Beklagten zuzurechnende Verhalten somit veranlasst war.
6. Auf die diversen vom Kläger in diesem Zusammenhang vermissten ergänzenden Feststellungen kommt es allesamt nicht an:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Dies trifft auf die begehrte Feststellung zur Netto-Batteriekapazität des Fahrzeugs nicht zu, weil nach obigen Ausführungen Verbrauchern allgemein bekannt sein muss, dass die Brutto- und Nettokapazitäten von Akkus differenzieren und daher regelmäßig eine geringere tatsächlich nutzbare Leistung zur Verfügung steht, die sich mit der Zeit zudem weiter verringert. Eine Aufklärungspflicht diesbezüglich bestand demnach ebenso wenig, wie hinsichtlich der Reichweitenreduktion im Winter, da auch dieser Umstand dem Stand der Technik entspricht, sodass auch eine konkrete Aufklärung über branchenbekannte erwartbare Abweichungen bei der Reichweite in den Wintermonaten nicht erforderlich ist.
Die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme beim Fahrzeug zur Verfügung stehende Batteriekapazität hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (US 5 letzter Abs.), ebenso wie den Umstand, dass der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger über die Batteriekapazität von etwa 64 kWh sprach (US 4 vierter Abs.). Soweit der Kläger diesbezüglich vermeintlich ergänzende Feststellungen wünscht, stehen diesen somit die vom Erstgericht konkret getroffenen Feststellungen entgegen, weshalb es sich dabei um keinen sekundären Feststellungsmangel handeln kann. Denn es ist ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden und – so wie hier – zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]).
Die Feststellungsgrundlage ist daher insgesamt nicht mangelhaft und ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Demnach kommt der Berufung zusammengefasst keine Berechtigung zu.
7.Das Berufungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV einzuleiten, weil es nach den getroffenen Feststellungen üblich ist, dass die tatsächliche Reichweite von Elektrofahrzeugen im Winter zumindest um nahezu 30 % geringer sein kann, als die Reichweite nach WLTP. Verbraucher müssen dies daher vernünftigerweise auch erwarten.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO, wobei sowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin lediglich ein Kostenersatz auf Basis des tatsächlichen Berufungsinteresses iHv EUR 39.860,42 und nicht des Streitwerts des Verfahrens erster Instanz gebührt. In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags bemisst sich der Streitwert zudem allein nach dem Leistungsbegehren (RIS-Justiz RS0018806 [T2]; RS0132104).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen konnte und der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, noch keinen Anlass begründet, diese zuzulassen (RIS-Justiz RS0107773; RS0110702; RS0102181). Wann nach der Übung des redlichen Verkehrs eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners anzunehmen ist, bestimmt sich im Übrigen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0111165).
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