Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch UGP Ullmann Geiler&Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei C* D* B* , vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 21.720,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.007,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt , dass es zu lauten hat wie folgt:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 21.720,-- samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n .
2. Das Klagebegehren des Inhalts, es möge mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden aufgrund der Operation vom 12.3.2021 zu haften habe, wird a b g e w i e s e n .
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 7.699,68 (darin EUR 1.283,28 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Klägerin bestand seit einem Snowboardunfall im Jahr 2004 eine Instabilität der Kniescheibe am rechten Kniegelenk. Durch den Unfall war ihr Knie vorgeschädigt und widerfuhren ihr wiederkehrend Verrenkungen der Kniescheibe (Patellaluxation). Dies führte immer wieder dazu, dass ihr die Kniescheibe leicht „heraussprang“, die sie jedoch eigenständig wieder einrenken konnte.
Am 24.8.2020 suchte die Klägerin die Unfallambulanz der von der Beklagten betriebenen Krankenanstalt auf, weil sie starke Schmerzen im (rechten) Knie verspürte. Der diensthabende Arzt befundete eine Patellaluxation und einen Gelenkserguss. Eine am 31.8.2020 durchgeführte MRT ergab, dass der Knorpel des Knies viergradig defekt und ein Reiben der Kniescheibe gegen den Knorpel ursächlich für die Schmerzen der Klägerin war. Der Arzt schlug der Klägerin vor, sich einer Operation (MPFL-Plastik) zu unterziehen, und erklärte den genauen Ablauf der Operation anhand eines Kniemodells.
Die Klägerin ist in der Gastronomie tätig und wollte sich daher ursprünglich erst nach dem Ende der Wintersaison operieren lassen. Da es jedoch vermehrt zum Herausspringen der Kniescheibe, damit verbundenen Stürzen auch in der Arbeit und überdies zu „höllischen, nicht in Worte fassbaren“ Schmerzen kam, bemühte sich die Klägerin um einen zeitnahen Opterationstermin.
Der Eingriff fand am 12.3.2021 statt und verlief komplikationslos. Es wurde eine MPFL-Plastik mit einem Streifen der Quadrizepssehne und ein knorpelchirurgischer Eingriff durchgeführt. Die Durchführung der MPFL-Rekonstruktion und auch der Knorpelchirurgie hinter der Kniescheibe am rechten Kniegelenk erfolgte nach den Regeln der medizinischen Heilkunst, ebenso die Spannung des MPFL-Transplantats.
Auch der postoperative stationäre Aufenthalt im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gestaltete sich komplikationslos. Zwar litt die Klägerin an Schmerzen, welchen jedoch sachgerecht durch Verabreichung des Schmerzmittels Proxen begegnet wurde. Die Klägerin fing noch während des stationären Aufenthalts im Krankenhaus mit einer Physiotherapie an, welche sie nach Entlassung in die häusliche Pflege ambulant fortsetzte.
Zum Entlassungszeitpunkt am 17.3.2021 war die Klägerin entweder tatsächlich beschwerdearm und selbstständig mobil oder sie litt unter Schmerzen, welche sie jedoch den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitteilte. Die weiter empfohlenen Maßnahmen waren unter anderem eine abrollende Mobilisation an Unterarmstützkrücken, das Tragen einer Knie-Softschiene für 6 Wochen und keine tiefe Hocke für 3 Monate. Die Nachsorge der Klägerin von Seiten der Beklagten erfolgte nach den Regeln der medizinischen Heilkunst.
Infolge der Operation trat bei der Klägerin eine Arthrofibrose auf, die zu wesentlichen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen führte. Die Arthrofibrose, eine Gelenkkapselvernarbung mit der Bildung von überschüssigem Narbengewebe, trat schicksalhaft auf. Ein von der Beklagten zu vertretender Fehler im Rahmen der durchgeführten Operation oder der im Anschluss erfolgten Nachbehandlung war hiefür nicht ursächlich.
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest. Während die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren primär behauptete, der Eingriff am 12.3.2021 und die operative Nachsorge seien nicht lege artis durchgeführt worden, und nur subsidiär eine Aufklärungspflichtverletzung geltend machte, releviert sie im Berufungsverfahren nunmehr ausschließlich einen Aufklärungsmangel.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von EUR 21.720,-- s.A. (EUR 15.000,--Schmerzengeld, EUR 6.300,-- Haushaltshilfekosten, EUR 420,-- Pflegekosten) sowie die mit EUR 3.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aufgrund der Operation vom 12.3.2021.
Sie brachte zusammengefasst vor, der Eingriff vom 12.3.2021 sei nicht lege artis ausgeführt worden. Darüber hinaus hätte die Beklagte aufgrund des Zustands der Klägerin im Zeitpunkt der Entlassung eine andere und intensivere Nachsorge veranlassen müssen. Aufgrund von fortdauernden Schmerzen sowie inakzeptablen Bewegungseinschränkungen nach dem Eingriff sei eine Revisionsoperation unumgänglich gewesen. Selbst für den bestrittenen Fall, dass die Behandlung lege artis erfolgt sein sollte, hafte die Beklagte wegen mangelhafter Aufklärung. Die Klägerin sei über die Folgen und Risiken der am 12.3.2021 durchgeführten Operation, insbesondere über die bei ihr aufgetretene Arthrofibrose nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Für die Aufklärung sei ein ungeeigneter Aufklärungsbogen verwendet worden, welcher nur die Spiegelung des Kniegelenks betroffen habe, nicht aber die bei der Klägerin konkret vorgenommene operative Versorgung mit einer MPFL-Plastik. Selbst in der schriftlichen Aufklärung gebe es keinen Hinweis darauf, welche Faktoren das Auftreten einer Arthrofibrose begünstigen würden. Die Risikofaktoren hätten dargestellt werden müssen. Insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Art der Schmerztherapie, die Rückstellung des Kniegelenks und eine fehlende, genauso wie übermäßige Physiotherapie eine Arthrofibrose begünstigen könnten. Gerade die Physiotherapie habe den Unterschied zwischen der Erstoperation bei der Beklagten und der geglückten Revisionsoperation ausgemacht, bei der unmittelbar nach dem Eingriff eine Motorschiene zum Einsatz gelangt sei. Das Auftreten der Arthrofibrose hätte allenfalls vermieden werden können und hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung im Hinblick auf diese Risikofaktoren zum einen der Operation und zum anderen der ihr verordneten operativen Nachsorge nicht zugestimmt. Die Klägerin hätte sich nicht, insbesondere nicht in der von der Beklagten betriebenen Krankenanstalt und vom operierenden Arzt operieren lassen, wenn sie über die möglichen Operationsfolgen angemessen aufgeklärt worden wäre. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung hafte die Beklagte für alle kausal aufgetretenen Schäden und die klagsweise geltend gemachten Ansprüche.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Operation am 12.3.2021 sei ohne Komplikationen verlaufen. Die Klägerin sei nach einem postoperativen Aufenthalt beschwerdearm und mobil entlassen worden. Sowohl die Operation als auch die Nachbehandlung seien lege artis erfolgt. Die Klägerin sei auch in angemessener und zumutbarer Weise über Art und Schwere, über mögliche Gefahren, Risiken und schädliche Folgen des operativen Eingriffs oder dessen Unterlassung und über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Darüber hinaus hätte sich die Klägerin selbst bei ausreichender Aufklärung jedenfalls den Behandlungen und dem Eingriff, der auch zweifellos medizinisch indiziert gewesen sei, unterzogen. Zum gegenständlichen Eingriff habe es auch keine Behandlungsalternativen gegeben. Die Kausalität der Behandlung bei der Beklagten mit dem später postoperativen Entstehen einer Arthrofibrose sei nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, „die Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 24.720,-- s.A. zu bezahlen“, ab.
Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Nachfolgend werden die für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen wiedergegeben, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen in Fettdruck verdeutlicht und mit vorangestellten Ziffern bezeichnet werden:
„[…] Der Termin zur präoperativen Untersuchung in der Krankenanstalt der Beklagten fand am 9.2.2021 statt. Dr. E* [der diensthabende Arzt] klärte die Klägerin unter Zuhilfenahme eines Aufklärungsbogens (Thieme-Aufklärungsbogen für arthroskopische Eingriffe am Kniegelenk) über den Ablauf der angeratenen Patella-Stabilisierungsoperation kombiniert mit einem knorpelchirurgischen Eingriff an der Rückseite der Kniescheibe, die Risiken und mögliche Komplikationen, den postoperativen Verlauf und den erwarteten Operationserfolg des Eingriffs auf. Dieser Aufklärungsbogen enthält unter dem Punkt „Risiken und mögliche Komplikationen“ unter anderem auch eine Aufklärung über die Risiken des Eintretens einer Arthrofibrose sowie eine Aufklärung über mögliche starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bis hin zu einer Versteifung von Gelenken. Der diensthabende Arzt ist mit der Klägerin den gesamten Aufklärungsbogen durchgegangen. Die Klägerin hatte auch die Möglichkeit Fragen zu stellen.
Der verwendete Aufklärungsbogen ist für arthroskopische Operationen gedacht. Die MPFL-Plastik ist ein im Vergleich zu arthroskopische Operationen umfassenderer, invasiver Eingriff, der mit höheren Risiken verbunden ist. [1] Die weiterführenden Aufklärungen auch über eine mögliche Arthrofibrose vermerkte der diensthabende Arzt auch handschriftlich am Aufklärungsbogen selbst. Er erklärte der Klägerin ebenfalls, dass alternative, konservative Behandlungsmethoden, wie etwa die Physiotherapie ohne operativen Eingriff offen stünden, diese jedoch infolge der sehr häufigen Patellaluxationen der Klägerin nicht erfolgversprechend wären.
Die Klägerin willigte nach dem Aufklärungsgespräch in die vorgeschlagene Operation (MPFL-Plastik) ein. Inwieweit der diensthabende Arzt die Klägerin auch darüber aufklärte, dass eine MPFL-Plastik ein höheres Risiko für eine Arthrofibrose in sich birgt, als eine reine Arthroskopie, kann nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Pathologie der Klägerin gab es keine gleichwertige, alternative Operationstechnik.
[…]
Das Risiko nach einer Operation, wie der durchgeführten, an Arthrofibrose zu erkranken, liegt bei 1 bis 3 % und somit über jener einer schlichten Arthroskopie. Dabei handelt es sich um eine nicht sehr häufige, aber bekannte Komplikation.
[2] Die Arthrofibrose hätte auch im Falle einer alternativen Nachbehandlung nicht abschließend vermieden werden können. Die postoperative Nachsorge erfolgte nach den Regeln der medizinischen Heilkunst.
Zur Behandlung der Arthrofibrose unterzog sich die Klägerin am 15.7.2021 im F* einer Revisionsoperation, durch welche sich ihr Gesundheitszustand deutlich besserte. […]
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei Verlassen der Krankenanstalt der Beklagten oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über die Möglichkeit, dass im Anschluss an die Operation eine Bewegungseinschränkung, die den Gebrauch eines Rollstuhls erforderlich machen könnte, aufgeklärt worden ist.
[3] Die Klägerin hätte sich der im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus durchgeführten Operation jedoch auch in Kenntnis möglicher Bewegungseinschränkungen, die den Gebrauch eines Rollstuhls erforderlich machen würden, und den damit allenfalls verbundenen Einschränkungen im täglichen Leben ebenso, wie bei Kenntnis darüber, dass das Risiko des Eintritts einer Arthrofibrose bei einer MPFL-Plastik zwischen 1 und 3 % und somit über jenem Risiko bei einer schlichten Arthroskopie liegt, jedenfalls unterzogen. “
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach zutreffender Darlegung der Grundsätze und einschlägigen Rechtsprechung in Arzthaftungssachen aus, der Eingriff am 12.3.2021 sei lege artis erfolgt. Der nachfolgende Eintritt der Arthrofibrose sei schicksalhaft, weshalb die durchgeführten medizinischen Handlungen jedenfalls aus diesem rechtlichen Aspekt heraus keine Haftung der Beklagten zu begründen vermögen. Die ärztliche Heilbehandlung umfasse auch die postoperative Nachsorge, etwa das Vorschreiben der Physiotherapie und der Motorschiene. Ein vorwerfbares und somit haftungsbegründendes Fehlverhalten der Mitarbeiterinnen der Beklagten im Zuge der Nachbehandlung habe jedoch ebenso wenig festgestellt werden können, weshalb es auch hier an einer Haftungsgrundlage fehle.
Die Klägerin sei über die Risiken einer Arthrofibrose und den damit verbundenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen grundsätzlich aufgeklärt worden. Das Gericht gehe davon aus, dass die erfolgte Aufklärung, insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Bewegungseinschränkung, hinreichend gewesen sei. Sofern man aber von keiner ausreichende Aufklärung über die möglichen Risiken und Folgen einer Arthrofibrose ausgehen wolle, so hätte die Klägerin nach dem festgestellten hypothetischen Parteiwillen auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt.
Da der Beklagten ein haftungsbegründendes Verhaltens nicht zur Last gelegt werden könne, sei auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin , in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – (erkennbar) die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung des Feststellungsbegehrens und des Leistungsbegehrens im Umfang von EUR 14.007,50 s.A. beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, die auch eine Anschlussrüge enthält, mit welcher ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht wird, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. In formeller Hinsicht ist folgendes voranzustellen:
1.Die Berufungserklärung hat gemäß § 467 Z 3 ZPO die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils, und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Mit der Berufungserklärung und dem Berufungsantrag soll jeder Zweifel über den Umfang der Anfechtung ausgeräumt werden. Dies ist deshalb wichtig, da der nicht angefochtene Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Würde das Berufungsgericht auch über den nicht angefochtenen, rechtskräftigen Teil des Ersturteils mitentscheiden, läge insofern eine (teilweise) nichtige Berufungsentscheidung vor (RS0107779).
Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht in Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (RS0042142; RS0109220; RS0036410 uva).
2. Aus der Anfechtungserklärung der Klägerin ergibt sich – trotz des dazu widersprechenden bzw nicht eindeutigen Berufungsantrags – klar, dass sie die Abweisung des Feststellungsbegehrens und die Abweisung des Zahlungsbegehrens (nur) im Umfang von EUR 14.007,50 bekämpft, sich ihr Berufungsinteresse sohin auf EUR 17.007,50 beläuft.
Im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens mit einem Betrag von EUR 7.712,50 s.A. ist das Urteil sohin in Teilrechtskraft erwachsen.
II. Zur Beweisrüge:
1. Anstelle der bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck unter der vorangestellten Ziffer 3 hervorgehobenen Feststellung wird von der Klägerin folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Die Klägerin hätte sich der im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Operation in Kenntnis des Ausmaßes möglicher Bewegungseinschränkungen, die den Gebrauch eines Rollstuhls erforderlich machen würden, den damit verbundenen Einschränkungen im täglichen Leben und bei Kenntnis darüber, dass das Risiko des Eintritts einer Arthrofibrose bei einer MPFL-Plastik zwischen 1 % und 3 % und somit über jenem Risiko bei einer schlichten Arthroskopie liegt, nicht unterzogen.“
1.1. Die Klägerin führt dazu ins Treffen, das Gericht habe zur Begründung der bekämpften Feststellung auf ihre Angabe verwiesen, wonach ihr immer wieder die Kniescheibe herausgesprungen sei, was mit „höllischen“ Schmerzen verbunden gewesen sei. Dies würde aber nicht den Rückschluss erlauben, dass sie die Operation jedenfalls und ungeachtet aller Risiken durchführen hätte lassen. Gerade die vom Erstgericht hervorgehobenen Angaben der Klägerin würden zeigen, dass ihre Aussage absolut glaubwürdig sei und sie keine an ihren Prozessstandpunkt orientierten Angaben gemacht habe. Sie habe nun aber auch angegeben, dass sie die Operation nicht durchführen hätte lassen, hätte sie gewusst, dass sie nach dem Eingriff im Rollstuhl sitze und ihre Kinder benötige, um ihr ins Bett zu helfen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht daher zur Frage der hypothetischen Einwilligung vielmehr feststellen müssen, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte.
1.2. Voranzustellen ist, dass die richterliche Beweiswürdigung darin gelegen ist, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungenim Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen äußeren Tatsachen, die in der Außenwelt sinnlich wahrnehmbar sind, und inneren Tatsachen, die das Innenleben von Menschen betreffen, wie der Wille, Gemütsbewegungen, Kenntnisse und Absichten. Innere Tatsachen können in der Regel nicht direkt bewiesen werden, sondern es bedarf dabei der Zuhilfenahme eines Erfahrungsschlusses. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei nicht jenes der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (2 Ob 97/11w; 4 Ob 146/10i, RS0110701 ua).
1.3. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur bekämpften Feststellung darauf verwiesen, dass die Klägerin angegeben habe, dass die Zeit 2020/2021 für sie „höllisch“ gewesen sei. Sie habe die Schmerzen beim öfters stattgefundenen Herausspringen der Kniescheibe als „nicht in Worte zu fassen, jedenfalls höllisch“ geschildert. Sie habe weiters angegeben, dass sie die Wintersaison gar nicht zu Ende arbeiten habe können, weil ihr immer wieder die Kniescheibe herausgesprungen sei, wodurch sie oft unmittelbar zu Sturz gekommen wäre, so auch, wenn sie Tableaus getragen habe. Aufgrund all dieser Umstände habe sie sich dann um einen früheren Termin für die Operation bemüht und sei dankbar gewesen, einen solchen bekommen zu haben.
Ausgehend von diesen Umständen, wozu das Erstgericht auch unbekämpft gebliebene Feststellungen traf, folgerte es, dass die Klägerin im Lichte dieses fortwährenden und sich letztlich stark intensivierenden Leidensdrucks bis hin zur Unmöglichkeit, ihrem erlernten Beruf nachzugehen, auch in Kenntnis der möglichen Folgen und Risiken dem operativen (und alternativlosen) Eingriff in dieser Form zugestimmt hätte. Die dem widersprechenden Angaben der Klägerin seien nicht glaubwürdig bzw als Ausdruck einer ex post-, keinesfalls aber einer hier erforderlichen ex ante-Betrachtung zu sehen.
1.4. Diesen Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts ist vollinhaltlich zuzustimmen (§ 500a ZPO).
Gerade die Argumentation der Klägerin in ihrer Beweisrüge zeigt deutlich, dass ihre geäußerte Ansicht, sie hätte dem Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die möglichen Folgen nicht zugestimmt, auf einer reinen ex post-Betrachtung beruht. So führt sie in der Berufung selbst aus, dass ihre eigene Einschätzung vor dem Hintergrund der erlittenen Operationsfolgen jene sei, dass sie die Operation nicht durchführen hätte lassen, wenn ihr die Operationsfolgen, die sich bei ihr manifestiert haben, aufgezeigt worden wären. Auch ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie die Operation nicht durchführen hätte lassen, wenn sie gewusst hätte, dass sie nach dem Eingriff im Rollstuhl sitze (was im übrigen nicht festgestellt werden konnte) und ihre Kinder benötige, um ihr ins Bett zu helfen, vermögen keine Zweifel an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung aufkommen zu lassen. Auch dabei geht die Klägerin rückblickend mit dem Wissen und der leidvollen Erfahrung, dass die möglichen nachteiligen Folgen des Eingriffs tatsächlich eingetreten sind, davon aus, dass sie dem Eingriff nicht zugestimmt hätte. Im Vorfeld des Eingriffs wäre ihr aber bei ordnungsgemäßer Aufklärung lediglich die Möglichkeit aufgezeigt worden, dass es zu den schlussendlich eingetretenen negativen Auswirkungen kommen könnte . Angesichts des von der Klägerin selbst geschilderten Leidensdrucks zweifelt auch das Berufungsgericht nicht daran, dass die Klägerin dem Eingriff unter allen Umständen, sohin auch im Falle einer umfassenderen Aufklärung über das erhöhte Risiko einer Arthrofibrose bei einer MPFL-Plastik, zugestimmt hätte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der aufklärende Arzt der Klägerin auch erklärte, dass alternative konservative Behandlungsmethoden, wie etwa Physiotherapie, infolge der sehr häufig vorkommenden Patellaluxationen nicht erfolgversprechend wären.
Der bekämpfte Feststellungskomplex wird daher als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts vom Berufungsgericht übernommen.
2. Die Klägerin bekämpft weiters die unter der vorangestellten Ziffer 1 in Fettdruck hervorgehobene Feststellung und wünscht dazu folgende Alternativfeststellung:
„Die weiterführenden Aufklärungen auch über eine mögliche Arthrose vermerkte der diensthabende Arzt auch handschriftlich am Aufklärungsbogen selbst.“
In eventu wird folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass eine weiterführende Aufklärung über eine mögliche Arthrofibrose handschriftlich am Aufklärungsbogen vermerkt wurde.“
2.1. Mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt der Beweisrüge macht die Klägerin in Wahrheit – zu Recht – eine Aktenwidrigkeit geltend. Sie zeigt nämlich richtig auf, dass der aufklärende und operierende Arzt in seiner handschriftlichen Notiz auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens (Beilage ./7) den Begriff „Arthrose retropatellar“ (und nicht „Arthrofibrose“) festgehalten hat, was dieser auch im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte. Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, wonach vom aufklärenden Arzt handschriftlich eine mögliche „Arthrofibrose“ statt richtig „Arthrose“ festgehalten wurde, beruht daher offensichtlich auf einem Lesefehler und daraus folgend – wie auch die Klägerin vermutet – Diktatfehler des Erstgerichts.
2.2. Diese offensichtliche Aktenwidrigkeit kann vom Berufungsgericht bedenkenlos im Sinne der gewünschten Ersatzfeststellung behoben werden. Allerdings ist der Beklagten darin beizupflichten, dass es im Hinblick auf die weiters getroffenen Feststellungen (zum Inhalt des Aufklärungsbogens und zur hypothetischen Einwilligung der Klägerin) sowohl der bekämpften wie auch der begehrten Ersatzfeststellung an der rechtlichen Relevanz mangelt.
3. Zuletzt bekämpft die Klägerin die unter der vorangestellten Ziffer 2 hervorgehobene Feststellung und wünscht dazu folgende Alternativfeststellung:
„Auch bei einer absolut adäquaten Nachbehandlung kann eine Arthrofibrose nie mit 100 %iger Sicherheit verhindert werden.“
3.1. Die Klägerin merkt zu diesem Punkt ihrer Beweisrüge an, die Feststellung werde „aus anwaltlicher Vorsicht und, weil die Formulierung aus Sicht der Klägerin missverständlich sei“ bekämpft. Das Erstgericht beziehe sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Arthrofibrose auch bei einer optimalen Nachsorge nie zu 100 % verhindert werden könne. Damit beziehe sich der Sachverständige auf die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Arthrofibrose. Die bekämpfte Feststellung vermittle aber aus Sicht der Klägerin den unrichtigen bzw aufgrund der gewählten Diktion missverständlichen Eindruck, dass eine Arthrofibrose nie (was ihr Ausmaß angehe) zur Gänze verhindert werden könne. In rechtlicher Hinsicht würde sich daraus im übrigen die Notwendigkeit ergeben, in erhöhtem Maße über das Auftreten von Arthrofibrosen aufzuklären, weil es sich diesfalls um eine zwingende Operationsfolge handeln würde.
3.2. In diesem Zusammenhang ist – weil thematisch passend – auf die Anschlussrüge der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung einzugehen. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbeantwortung zu diesem Themenkomplex für den Fall, dass auch seitens des Berufungsgerichts von einer „Missverständlichkeit der bekämpften Feststellung“ ausgegangen würde, einen sekundären Feststellungsmangel [richtig eigentlich eine Beweisrüge] geltend und begehrt folgende Feststellung:
„Die aufgetretene Arthrofibrose ist schicksalhaft und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Nachbehandlung nicht vermieden werden können.“
3.3. Tatsächlich hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ON 10 Seite 31 ausgeführt, dass die (bei der Klägerin konkret) aufgetretene Arthrofibrose schicksalhaft sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine andere Nachbehandlung nicht hätte vermieden werden können . Im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens (Protokoll ON 14 S 5 f) führte er über die Frage, ob (generell) eine Arthofibrose verhindert werden könne, ergänzend – und allgemein bezogen auf Arthofibrosen – aus, auch durch eine absolut adäquate postoperative Physiotherapie, Bewegungstherapie und Motorschienentherapie könne eine Arthrofibrose nie zu 100 % verhindert werden. Weiters führte er dazu aus, die Verordnung einer Motorschiene sei nicht zwingend. Die Literatur dazu sei kontrovers. Bezüglich der Prävention von Arthrofibrose bestehe derzeit kein Konsens.
Es ist also – was die Klägerin nicht macht – zu unterscheiden zwischen den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, die sich auf die konkret bei der Klägerin eingetretene Arthofibrose bezogen, und seinen Ausführungen im Rahmen der Gutachtenserörterung, in welchen er allgemeine Ausführungen zur Thematik Verhinderbarkeit von Arthofibrosen machte.
3.4. Es kann nun dahinstehen, ob die vom Erstgericht gewählte Formulierung der bekämpften Feststellung falsch – nämlich im Sinne des Verständnisses der Klägerin – interpretiert werden könnte. Da sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Begründung dieser Feststellung auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen hat, kann nicht zweifelhaft sein, was das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, dass nämlich die bei der Klägerin schicksalhaft aufgetreten Arthrofibrose auch im Falle einer alternativen Nachbehandlung – somit auch durch Tragen einer Motorschiene – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vermeidbar gewesen wäre.
Die dazu von der Klägerin gewünschte Ersatzfeststellung steht zur bekämpften Feststellung in keinem Austauschverhältnis, bezieht sie sich doch „allgemein“ auf die Verhinderbarkeit von Arthofibrosen.
Da das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die tatsächlich durchgeführte postoperative Nachsorge der Klägerin nach den Regeln der medizinischen Heilkunst erfolgt ist, erschließt sich für das Berufungsgericht auch zu diesem Punkt der Beweisrüge die rechtliche Relevanz nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die von der Klägerin begehrte „Ersatzfeststellung“ [eigentlich ergänzende Feststellung] ihrem Rechtsstandpunkt dienlich sein könnte.
Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
III. Zur Rechtsrüge:
1.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, dass der für ihre Aufklärung verwendete Aufklärungsbogen (nur) für die arthroskopische Operation gedacht sei. Die Arthroskopie stelle lediglich den Beginn der Operation dar. Es werde Nachschau gehalten, wie der Knorpelschaden hinter der Kniescheibe aussehe, um zu entscheiden, was in weiterer Folge zu tun sei und welches Verfahren für den Patienten adäquat erscheine. Die MPFL-Plastik stelle demgegenüber ein offenes Verfahren mit Knorpelinduktion dar, welches mit einem höheren Risiko für eine Arthrofibrose verbunden sei. Eine Aufklärung unter Zuhilfenahme eines Aufklärungsbogens, der gar nicht für die in weiterer Folge durchgeführte invasive Operation vorgesehen sei, sei nicht ausreichend, wenn im Rahmen der weiterführenden und mündlichen Aufklärungen nicht noch einmal auf das (erhöhte) Risiko des Auftretens einer Arthrofibrose samt Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hingewiesen werde.
1.2. Diese Ausführungen der Klägerin mögen zutreffen, gehen aber ins Leere. Das Erstgericht hat nämlich die – zwar bekämpfte, aber vom Berufungsgericht übernommene – Feststellung getroffen, dass die Klägerin auch bei Aufklärung darüber, dass das Risiko des Eintritts einer Arthrofibrose bei einer MPFL-Plastik über jenem Risiko bei einer schlichten Arthroskopie liege, in die Operation eingewilligt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs dann, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0026783). Da nur für den durch das pflichtwidrige Verhalten verursachten Schaden gehaftet wird, entfällt die Haftung, wenn dem beklagten Arzt/Krankenhausträger der Nachweis gelingt, dass der Patient im Falle der gebotenen (vollständigen) Aufklärung in die in seine körperliche Integrität eingreifende Behandlung zugestimmt hätte. Gelingt dem Arzt oder Krankenhausträger daher der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung, dann ist er von seiner Haftung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht befreit (RS0038485; 8 Ob 27/17d mwN). Dieser Beweis ist hier der Beklagten gelungen.
2.1. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Rechtsrüge allerdings auch einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursachen für das Auftreten einer Arthrofibrose medizinisch noch nicht restlich geklärt seien, man aber beeinflussbare und nicht beeinflussbare Faktoren unterscheiden könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher nachstehende ergänzende Feststellungen zu treffen gehabt:
„Für das Auftreten einer Arthrofibrose gibt es verschiedene Risikofaktoren.
Beeinflussbare Faktoren sind unter anderem:
nicht beeinflussbare Faktoren:
Die Klägerin sei weder über die von ihr beeinflussbaren noch unbeeinflussbaren Risikofaktoren aufgeklärt worden. Die Risikofaktoren hätten dargestellt werden müssen, insbesondere hätte die Klägerin darauf hingewiesen werden müssen, dass die Art der Schmerztherapie, Rückstellung des Kniegelenks und fehlende genauso wie übermäßige Physiotherapie eine Arthrofibrose begünstigen könnten. Bezeichnend sei, dass die Motorschienentherapie den wesentlichen Unterschied zwischen der Nachbehandlung nach der Erst- und der Revisionsoperation dargestellt habe. Es sei also gerade einer jener Faktoren, der für den Erfolg der Revisionsoperation maßgeblich gewesen sei, im Bereich der beeinflussbaren Faktoren gelegen. Auch wenn das Auftreten einer Arthrofibrose nicht mit 100 %iger Sicherheit vermieden werden hätte können, sei es möglich , dass die Arthrofibrose bei einer anderen Nachbehandlung nicht aufgetreten wäre. Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das postoperative Schmerzmanagement, fehlende/zu aggressive Physiotherapie und eine prolongierte Rückstellung der betroffenen Extremität Risikofaktoren für das Auftreten einer Arthrofibrose seien, hätte sie die Nachbehandlung anders gestaltet. Für die Frage der Aufklärung spiele das keine [gemeint wohl: eine] Rolle. Wäre sie entsprechend aufgeklärt worden, hätte sie die Nachbehandlung anders gestalten können. Genau das sei es, was einem mündigen Patienten durch eine Aufklärung ermöglicht werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die erfolgte Aufklärung als unzureichend zu beurteilen und die Behandlung rechtswidrig erfolgt. Eine Haftung der Beklagten bestehe dementsprechend dem Grunde nach zu Recht.
Der Klägerin könne auch keine hypothetische Einwilligung entgegengehalten werden. Die festgestellte hypothetische Einwilligung beziehe sich nicht auf die Aufklärung über Risikofaktoren. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass die Klägerin auch in Kenntnis möglicher Bewegungseinschränkungen und bei Kenntnis des höheren Risikos für den Eintritt einer Arthrofibrose bei der MPFL-Plastik zugestimmt hätte. Dass sie auch bei Kenntnis über beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risikofaktoren der Operation zugestimmt hätte, sei nicht festgestellt worden. Das könne der Klägerin auch nicht unterstellt werden. Vor allem könne man ihr nicht unterstellen, dass sie sich nicht bereits nach der ersten Operation für die Behandlung mit einer Motorschiene entschieden hätte. Diesfalls wäre es möglicherweise nicht zum Auftreten einer Arthrofibrose gekommen. Mit 100 %iger Wahrscheinlichkeit könne man den Eintritt der Arthrofibrose zwar nicht ausschließen. Es wäre aber jedenfalls Aufgabe des Operateurs bzw der Beklagten gewesen, die Klägerin über die für den Operationserfolg maßgeblichen Aspekte der Nachbehandlung aufzuklären.
2.2. Fakt bleibt, dass die Klägerin selbst für den Fall, dass sie über das erhöhte Risiko des geplanten Eingriffs in Bezug auf die Komplikation des Auftretens einer Arthrofibrose aufgeklärt worden wäre, trotzdem ihre Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. Welche (unbeeinflussbaren oder beeinflussbaren) Faktoren zu dem erhöhten Risiko führen können, kann für die angenommene hypothetische Zustimmung keinen Unterschied machen. Auch hier bleibt zudem zu berücksichtigen, dass der operative Eingriff für die Klägerin auch alternativlos war.
2.3. Wenn die Klägerin nun meint, sie hätte sich bei entsprechender Aufklärung über die beeinflussbaren Faktoren, insbesondere die mögliche Nachbehandlung betreffend, für eine andere Nachbehandlung entschieden, so übersieht sie, dass die bei ihr schicksalhaft eingetretene Arthofibrose durch eine alternative Nachbehandlung mit sehr großer Sicherheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht hätte vermieden werden können. Eine bloß (vage) Möglichkeit , dass die Arthrofibrose bei einer alternativen Nachbehandlung nicht aufgetreten wäre, kann zu keinem für die Klägerin günstigeren Verfahrensergebnis führen.
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. Dies gilt auch im Arzthaftungsprozess. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregel grundsätzlich der Patient zu führen (RS0026209 [T3, T4, T5]).
Zwar sind nach der jüngeren Rechtsprechung bei möglicherweisemit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. Die Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht aber trotz Beweiserleichterung nicht aus (RS0038222 [T3 und T5]).
Nur wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht und es unzweifelhaft ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der beklagte Arzt oder Krankenhausanstaltenträger zu beweisen, dass die ihm zurechenbare Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (RS0038222 [T7]). Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit (RS0038222 [T8]).
Ob und unter welchen Umständen die bei Nachweis eines Behandlungsfehlers bejahte Möglichkeit eines erleichterten Kausalitätsnachweises auch bei Verletzung der Aufklärungspflicht gilt bzw wann eine Beweislastumkehr eintritt, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Zwar hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen – die allerdings Fälle der sogenannten Sicherungsaufklärung, also in Wahrheit ebenfalls Behandlungsfehler betrafen – ausgesprochen, dass es bei Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des Kausalitätsbeweises zu einer Beweislastumkehr kommen könne. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der unzureichend aufgeklärte Patient – wenn auch wiederum im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises – vorher den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen (Aufklärungs-)Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (5 Ob 186/11f mwN).
Bei einer Schädigung durch Unterlassung – hier die unterlassene Aufklärung – ist zu prüfen, ob ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die Kläger über die von ihr beeinflussbaren und unbeeinflussbaren Risikofaktoren für das Auftreten einer Arthrofibrose aufgeklärt worden wäre und sich für eine andere Nachbehandlung entschieden hätte (was nicht feststeht und aus einer Sicht ex ante auch nicht zwingend anzunehmen wäre), ist aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit sehr hoher (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit das Auftreten der Arthofibrose nicht verhindert worden wäre.
2.4. Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass die Verpflichtung, die Klägerin über die beeinflussbaren und unbeeinflussbaren Risikofaktoren für das Auftreten einer Arthrofibrosen aufzuklären, sehr fraglich ist, dies insbesondere wenn – wie hier – in der Wissenschaft bezüglich der Prävention von Arthrofibrosen und der optimalen Nachsorge kein Konsens besteht (siehe Ausführungen des Sachverständigen in ON 14 Seite 5f).
3.Auch die Rechtsrüge der Klägerin erweist sich daher als unberechtigt. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin begehrten ergänzenden Feststellungen könnte ihr das nicht zum Erfolg verhelfen. Mangels rechtlicher Relevanz stellt es keinen sekundären Feststellungsmangel dar, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den für das Auftreten einer Arthrofibrose vorliegenden beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Risikofaktoren traf. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0043325; RS0053317).
4. Insgesamt kommt sohin der Berufung keine Berechtigung zu.
5. In formeller Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass dem Erstgericht bei der Formulierung des Urteilsspruchs ein (berichtigungsfähiger) Fehler unterlaufen ist, der von der Beklagten im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung auch moniert wird.
Die Klägerin hat ein Zahlungsbegehren über EUR 21.720,-- s.A. und ein mit EUR 3.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren erhoben. Mit seinem Urteilsspruch hat das Erstgericht das Klagebegehren „der Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 24.720,-- samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung zu zahlen“ , abgewiesen. Es hat sohin den Streitwert des Feststellungsbegehrens dem Zahlungsbegehren hinzugezählt und es unrichtigerweise unterlassen, das Feststellungsbegehren gesondert abzuweisen. Die Beklagte stellt daher in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, den Urteilsspruch um die Abweisung des Feststellungsbegehrens zu ergänzen.
Aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts geht aber klar hervor, dass es eine Haftung dem Grunde nach verneint. Das Erstgericht hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt sei. Es ist daher unmissverständlich davon auszugehen, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens jedenfalls vom Entscheidungswillen des Erstgerichts getragen war und lediglich versehentlich unterblieb.
Im Hinblick auf diese ohne Zweifel bloß versehentlich unterlassene Abweisung des Feststellungsbegehrens war daher das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen , dass die Abweisung des Zahlungsbegehrens um EUR 3.000,-- reduziert und demgegenüber der Urteilsspruch um eine gesonderte Abweisung des Feststellungsbegehrens ergänzt wird.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung auf Basis der richtigen Bemessungsgrundlage (Berufungsinteresse EUR 17.007,50) und tarifgemäß verzeichnet.
2.Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht nur in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen, wobei kein Anlass bestand, von dem von der Klägerin angegebenen und von der Beklagten unbemängelt gebliebenen Wert des Feststellungsinteresses abzugehen. Daher ergibt sich ein Entscheidungsgegenstand von mehr als EUR 5.000,--, nicht jedoch mehr als EUR 30.000,--.
3.Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls (RS0026529). Darüber hinaus hing die Berufungsentscheidung vor allem im Hinblick auf die festgestellte hypothetische Einwilligung der Klägerin von den konkreten Umständen des Einzelfalls und von vor dem Höchstgericht nicht revisiblen Tatfragen ab. Was die diesbezügliche Rechtsfolge anlangt, konnte sich das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts berufen.
Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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