Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller, sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen EUR 15.150,00 samt Anhang und Feststellung (EUR 5.100,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.250,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 09. Februar 2026, GZ **-20 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagte ist Trägerin des Rehabilitationszentrums B*, wo die Klägerin am 11.03.2024 im Rahmen eines stationären Aufenthalts physiotherapeutisch behandelt wurde.
Folgende Vorgeschichte bestand:
Ein im März 2022 erstelltes MRT der rechten Schulter der Klägerin zeigte eine zentrale Partialläsion und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, ein MRT des Diagnostikzentrums C* vom August 2023 im Vergleich dazu eine Progredienz der zentralen Ruptur der Supraspinatussehne zu einer transmuralen Ruptur und deutliche Zeichen einer Bursitis [Schleimbeutelentzündung].
Am 10.09.2023 war die Klägerin ambulant im D* **-Standort C* und klagte dort über seit Jahren bestehende Schmerzen im Bereich der Schulter ohne Trauma. Es wurde eine progrediente transmurale Läsion der zentralen Supraspinatussehne rechts und ein Impingementsyndrom der Schulter rechts diagnostiziert. Während eines stationären Aufenthalts von 10.10.2023 bis 17.10.2023 wurde die Klägerin an der rechten Schulter operiert. Die Diagnosen lauteten transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie Teilruptur der Infraspinatussehne und Impingementsyndrom der rechten Schulter; die Subscapularissehne war intakt, der Gelenksknorpel altersentsprechend mit bis zu II.gradigen degenerativen Veränderungen. Nach der Entlassung erfolgten am 17.10.2023, 19.10.2023 und 24.11.2023 ambulante Kontrollen.
Die von 20.12.2023 bis 31.12.2023 am Rehabilitationszentrum B* durchgeführte stationäre Rehabilitation wurde aufgrund einer Covid-Infektion abgebrochen und von 27.02.2024 bis 26.03.2024 fortgesetzt.
Nachdem die Klägerin bereits einige Einheiten an Physiotherpie absolviert und dabei Übungen mit einer Rolle aufgetragen bekommen hatte, die sie in ihrem Zimmer ausübte, war sie am 11.03.2024 erstmals bei der Physiotherapeutin E*. Diese erkundigte sich vor der Behandlung nach dem Befinden der Klägerin und ließ sich die Beweglichkeit der Schulter vorführen. Gemeinsam mit der Klägerin legte die Physiotherapeutin das Tagesziel „Beweglichkeit“ fest. Sie führte mit der Klägerin drei Übungen durch. Die zunächst angewendete Weichteiltechnik beim Musculus infraspinatus war für die Klägerin problemlos möglich. Die Physiotherapeutin wies die Klägerin darauf hin, dass sie unbedingt mitteilen müsse, wenn eine Übung Schmerzen verursache oder ein Schmerzpunkt erreicht sei. Bei der zweiten Übung winkelte die Physiotherapeutin den rechten Am der Klägerin im 90-Grad-Winkel an und führte ihn in einer sogenannten Bewegungsabspreizung von 30 bis 40 Grad seitlich vom Körper weg, was für die Klägerin ebenso problemlos möglich war. Die dritte Übung war eine aktiv-assistierte Übung. Dabei war der Arm wiederum im 90-Grad-Winkel angewinkelt und der Oberarm wurde vom Oberkörper wiederum im Ausmaß von 30 bis 40 Grad seitlich vom Körper abgespreizt; der Unterschied lag nunmehr darin, dass die Klägerin die Übung großteils selbst ausführen musste, wobei die Physiotherapeutin hierbei führend und haltend assistierte. Zwei Ausführungen dieser Übung klappten problemlos. Beim dritten Mal setzte sich die Klägerin für die Physiotherapeutin unerwartet und abrupt auf und meinte, sie hätte jetzt Schmerzen in der Schulter, sie sich die Schulter schwer verletzt und einen Sehnenabriss erlitten. Die Physiotherapeutin versuchte, die Klägerin zu beruhigen. In diesem Zusammenhang offenbarte die Klägerin erstmals, dass sie seit dem Wochenende wieder vermehrt Schmerzen in der Schulter verspürt hatte.
E* klärte die Klägerin am 11.03.2024 über die geplanten Übungen nicht auf, weil diese bereits seit 27.02.2024 in Behandlung war und die Patienten bei der Beklagten schon am ersten Tag über die Behandlung, die Pläne, die möglichen Auswirkungen und die Ziele der Physiotherapie aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgte daher durch den ersten Therapeuten im Rahmen der stationären Rehabilitationstherapie und orientierte sich an einem 90-seitigen Therapieleitfaden. Die Klägerin war daher am 11.03.2024 vollumfänglich über die Übungen, Risiken und Wirkungen der Physiotherapie aufgeklärt.
Die physiotherapeutische Behandlung der Klägerin bei der Beklagten am 11.03.2024 erfolgte lege artis . Weder die von der Physiotherapeutin an diesem Tag durchgeführten Übungen noch jene Übungen mit der Rolle, die die Klägerin in ihrem Zimmer selbständig ausgeführt hatte, sind dazu geeignet, einen morphologischen Schaden im Sinne des behaupteten Sehnenrisses im Bereich der rechten Schulter auszulösen. Auf den nach dem behaupteten Vorfall vom 11.03.2024 durchgeführten Diagnostikbildern war kein frischer Sehnenschaden erkennbar. Nicht auszuschließen ist, dass durch die Behandlung bzw. die Bewegungen im Rahmen der Therapie reaktiv Beschwerden auftraten
Nach der Operation im Oktober 2023 war es insbesondere unter Berücksichtigung des protrahierten Heilungsverlaufs mit einer recht deutlichen postoperativen Bewegungseinschränkung und schließlich Verbesserung des Bewegungsumfanges bis zur neuerlichen stationären Rehabilitation möglich, auch Bewegungen über Kopf aktiv selbständig durchzuführen, sodass es der Klägerin auch zumutbar war, im Rahmen der Therapie eine aktiv-assistierte Bewegung durchzuführen. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen von Bewegungstherapien, insbesondere bei Versuchen in der Endlage einer Bewegung zu arbeiten, Beschwerden bzw. Aggravierungen vorübergehend auftreten; dies ist jedenfalls aber im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung zu erwarten und lege artis. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kam es am 11.03.2024 weder zu einem morphologischen Schaden (Sehnenriss) noch zu [einer Verursachung möglicher] Dauer-und/oder Spätfolgen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 15.150,00 s.A. an Schmerzengeld und die Feststellung deren Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden und Aufwendungen im ursächlichen Zusammenhang mit der nicht lege artis erfolgten Physiotherapie-Behandlung und / oder Aufklärung während des Rehabilitationsaufenthaltes vom 27.02.2024 bis zum 26.03.2024 im Rehazentrum B*. Zusammengefasst bringt sie vor, sie habe sich während ihres Rehabilitationsaufenthalts eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen. Am 11.03.2024 habe sie die Physiotherapeutin zu Beginn einer Therapieeinheit von ihrer fünf Monate zuvor erfolgten Operation an der rechten Schulter informiert und ihr nach Erklärung der geplanten Übung unter Zuhilfenahme einer Rolle ausdrücklich mitgeteilt, dass diese Übung aufgrund über Schulterbeschwerden nicht funktioniere. Die Physiotherapeutin habe die Durchführung einer ähnlichen Übung erklärt, sich rechts neben ihren Kopf gestellt und ihren Arm genommen, den sie, die Bewegung unterstützend, nach hinten geführt habe. Beim dritten Mal habe sie den Arm ohne Warnung nicht mehr unterstützt, was zur Folge gehabt habe, dass die Klägerin den Arm nicht mehr habe halten können und es offenbar zu einer schweren Verletzung der rechten Schulter gekommen sei. Die Beklagte hafte als Betreiberin des Rehazentrums für das Fehlverhalten der Mitarbeiterin. Es liege ein Behandlungsfehler vor, weil die Schulter contra legem artis therapiert worden sei sowie ein Aufklärungsfehler, weil die Klägerin nicht gewusst habe, dass es im Zuge der Behandlung zu Verschlimmerung ihrer Beschwerden kommen könne und sie nicht über Alternativbehandlungen aufgeklärt worden sei. Bei einer lege artis vorgenommenen Aufklärung durch einen Physiotherapeuten, insbesondere über die Therapierisiken, hätte die Klägerin nicht in die physiotherapeutische Behandlung eingewilligt. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor.
Die Beklagtebeantragt die Klagsabweisung stark zusammengefasst mit der Begründung, die Klägerin sei von der Physiotherapeutin vor Beginn der Behandlung über die geplanten therapeutischen Maßnahmen und Techniken und möglichen Reaktionen entsprechend dem Aufklärungsstandard des Rehabilitationszentrums informiert worden. Sie habe dies zur Kenntnis genommen und verstanden. Die am 11.03.2024 durchgeführten passiven Bewegungsübungen seien indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Es seien ausschließlich geführte, assistierte Bewegungen vorgenommen worden, wobei der rechte Arm zu keinem Zeitpunkt plötzlich nach hinten losgelassen und das Schultergelenk nie überstreckt worden sei. Die Klägerin habe der Physiotherapeutin erstmals während der Behandlung mitgeteilt, dass sie schon in den Tagen davor vermehrt Schmerzen in der Schulter verspürt habe. Die Physiotherapeutin habe deshalb die Behandlung abgebrochen. Die Klägerin sei noch am selben Tag an die chirurgische Ambulanz der Klinik F* in G* überwiesen worden, wo eine Weiterführung der Therapie im schmerzfreien Raum empfohlen worden sei. Das am 13.03.2024 erstellte MRT des rechten Schultergelenks beschreibe einen Einriss in der Supraspinatussehne und eine geringe Flüssigkeitsansammlung im Gelenk; ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine frische Verletzung gehandelt habe, finde sich nicht. Eine Haftung der Beklagten oder dieser zuzurechnenden Personen bestehe deshalb schon dem Grunde nach nicht. Zudem sei die Klägerin kraft ihrer Unterbringung in der Einrichtung und der Inanspruchnahme ärztlich angeordneter Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Die Beklagte als Trägerin der Einrichtung habe die entsprechenden Beiträge zur Gänze zu tragen und sei insofern einem Dienstgeber gleichgestellt (§ 35 Abs 2, § 74 Abs 3 Z 2 ASVG). Ausgehend von den Schilderungen der Klägerin sei der gegenständliche Vorfall daher als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG zu qualifizieren. Der Beklagten komme das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, die Physiotherapeutin sei gemäß § 333 Abs. 4 ASVG als dem Dienstgeber gleichgestellte Aufseherin im Betrieb zu qualifizieren.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten, soweit kursivwiedergegeben strittigen, Sachverhalt ab. Rechtlich meint es, ein Arzt habe die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmanns im Sinne des § 1299 ABGB und einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Auch ein Physiotherapeut sei im Sinne des § 1299 ABGB für eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung haftbar. Der Klägerin sei der Beweis des Vorliegens eines wie immer gearteten Schadens nicht gelungen, zudem fehle es an jeglichem Anhaltspunkt für ein Behandlungsfehler.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
A. Zur Mängelrüge :
1. Die Klägerin sieht aufgrund der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen (a.) aus dem Fachbereich der Physiotherapie und (b.) aus dem Fachbereich der Radiologie Stoffsammlungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklicht. Sie kritisiert, das Erstgericht sei offenbar der verfehlten Ansicht gewesen, der bestellte Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sei befähigt, die durchgeführten physiotherapeutischen Übungen ohne Fächerüberschreitung zu beurteilen. Durch die Einholung dieser Gutachten hätte die Klägerin der Beweis erbringen können, dass die von der Physiotherapeutin am 11.93.2024 durchgeführte Übung contra legem artis vorgenommen und dadurch ein frischer, im Zuge der MRT-Untersuchung vom 13.03.2024 festgestellter, Sehnenschaden verursacht worden sei, sodass die Beklagte einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler zu verantworten habe.
2.1. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643). Ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu demselbem Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist daher als Akt der Beweiswürdigung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern mit Tatsachenrüge geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163). Auch die Prüfung, ob ein Sachverständiger die erforderliche Fachkunde zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen aufweist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0040586 [T 4]; RS0043235 [T 13]; RS0043320 [T 25]).
2.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann lediglich dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entsprochen hat. Hier behauptet behauptet die Klägerin aber nicht, dass das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie relevante Fragen offen gelassen hätte. Sie strebt vielmehr die Überprüfung der nicht in ihrem Sinn gelegenen Ergebnisse des Gutachtens und daher unter Berufung auf einen Verfahrensmangel die Aufnahme von Kontrollbeweisen an. Ob eine solche unterbleiben kann oder nicht, ist aber (ebenfalls) Teil der Beweiswürdigung und kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken (RS0040246 [T2], RS0043406; 5 Ob 195/20t). Im Anwendungsbereich des § 362 Abs 2 ZPO gelegene Gründe für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zeigt die Mängelrüge der Klägerin nicht auf.
2.3. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Eine weitere Begutachtung kann nach ständiger Rechtsprechung unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger eine weitere Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet für nicht erforderlich hält (vgl OLG Linz 2 R 18/21m, 2 R 126/21v mwN uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden. Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 2 R 95/25z mwN).
2.4. Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235), wie auch von dessen plausibler Selbsteinschätzung. Dass das Erstgericht seine Entscheidung auf das Gutachten der Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. H*, der im Übrigen seit über 20 Jahren Physiotherapie-Ausbildungen als Dozent begleitet und als (jede Woche an der Schulter operierender) Unfallchirurg regelmäßig radiologische Bilder und MRT-Befunde selbst mit entsprechender Klinik durchsieht, stützte und nicht zusätzlich Gutachten aus dem Fachgebiet der Physiotherapie oder der Radiologie einholte, begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zu erwähnen bleibt, das die Beantwortung der im bezughabenden Beweisantrag der Klägerin gestellten Frage der Verursachung einer frischen traumatischen Schädigung der Supraspinatussehne durch eine nicht lege artis durchgeführte Physiotherapieübung nicht in das Fachgebiet des Physiotherapeuten fällt, sondern von einem Facharzt zu beantworten ist. Letztlich könnte auch ein Radiologe nicht beurteilen, ob eine Physiotherapieübung lege artis durchgeführt wurde und gerade eine solche „zu einer einer frischen traumatischen Verletzung der Supraspinatussehne und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führte“.
3. Das Verfahren ist mängelfrei.
B. Zur Tatsachen-und Beweisrüge :
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen, die physiotherapeutische Behandlung am 11.03.2024 sei lege artis erfolgt und auf den danach durchgeführten Diagnostikbildern sei kein frischer Sehnenschaden erkennbar gewesen. An deren Stelle möchte sie festgestellt wissen:
„Die physiotherapeutische Behandlung der Klägerin bei der beklagten Partei am 11.03.2024 erfolgte nicht lege artis.“
„Die Klägerin erlitt durch den Vorfall am 11.03.2024 einen traumatischen Schaden im Sinne einer frischen traumatischen Schädigung der Supraspinatussehne, der auf die Behandlung der beklagten Partei zurückzuführen ist.“
Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen, der seinen Fachbereich bei der Beurteilung der Fragen überschritten habe, setzt sie den Wortlaut des MRT-Befunds vom 13.03.2024 (Beilage./C, Seite 15) entgegen. Weiters verweist sie auf die Aussage der Klägerin zum Geschehensablauf.
2. Mit den Ergebnissen der MRT-Untersuchung nach dem 11.03.2024 befasste sich der Sachverständige aber nachvollziehbar und detailliert. Er stellte klar, dass ein morphologischer Schaden im Sinne eines Traumas damit nicht nachzuweisen ist und beschrieb plausibel übliche - und auch hier sichtbare sowie im Befund festgehaltene - Veränderungen nach operativer Refixation von Sehnen. Konkret und unter Bezugnahme auf den Operationsbericht plausibel wertete er die Sehne als zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs bereits massiv degenerativ geschädigt und ausgefranst. Damit konnten lediglich die bereits jeweils in sich stark zerschichtete Supraspinatussehne und ein Teil der Infraspinatusehne auf Basis der vorhandenen degenerativen Veränderungen refixiert werden. Abnützungsbedingte Veränderungen, Zerschichtungen, intratendeniöse Risse etc, die aber nicht auf ein Trauma zurückzuführen sind, sind demnach quasi immanent immer nach Eingriffen wie dem gegenständlichen in den MRT-Untersuchungen zu finden.
Das Erstgericht erachtete die Ausführungen des Sachverständigen als nachvollziehbar und fachlich fundiert und begründete dies plausibel. Der Klägerin gelingt es nicht, mit dem Verweis auf ihre Schilderung des Geschehensablaufs und vom Sachverständigen ohnedies verwertete Urkunden gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung (samt der darin disloziert getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellung, durch die gegenständliche Behandlung sei keine konkrete Verletzung der Klägerin entstanden) stichhaltige Bedenken ins Treffen zu führen, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Warum der Sachverständige bei der Beurteilung der Fragen seinen Fachbereich überschritten haben soll, stellt sie nicht konkreter dar; diesbezüglich kann in diesem Zusammenhang auch auf die obigen Ausführungen (A. 2.4.) verwiesen werden. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek, JN ZPO 17. Auflage § 467 ZPO E 39a). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nämlich nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (vgl Kodekin Rechberger/Koller ZPO 6§ 272 ZPO Rz 3).
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge :
1.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T1, T3, T5]).
1.2. Feststellungen zum Behandlungsablauf und den von der Klägerin angegebenen Schmerzen (erst im Rahmen des „Beruhigungsgesprächs“ durch die Physiotherapeutin) traf das Erstgericht ohnehin, wenn auch offenbar nicht im Sinne der Klägerin. Es fehlen damit keine weiteren relevanten Feststellungen, sodass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abstellen möchte, dass sich relevante Umstände und ihr Gesundheitszustand seit Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes gravierend geändert hätten, weshalb eine erneute Aufklärung durch die Physiotherapeutin [vor Beginn der Behandlung am 13.03.2024] zwingend notwendig gewesen wäre, verstößt sie gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Ungeachtet dessen führt sie selbst unter Verweis auf Vrba/Unger (in Vrba [Hrsg], Schadenersatz in der Praxis [53. Lfg 2025] Haftung der Ärzte, Krankenanstalten und Heime) sowie Nigl (Arzthaftung 5 [2024]) aus, dass eine erneute Aufklärung dann erforderlich ist, wenn (1.) Patienten im Nachhinein Unklarheiten äußern oder sich (2.) herausstellt, dass die anfängliche Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig war, was voraussetzt, dass (3.) der Patient die für seine Behandlung relevanten Risiken oder Folgen nicht vollständig versteht und (4.) dies auch entsprechend erkenntlich macht. Dass eine dieser vier Prämissen vorgelegen wäre, behauptet sie weder im Verfahren erster Instanz, noch im Berufungsverfahren.
1.3. Sekundäre Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
2. Im Kern ihrer Rechtsrüge geht die Klägerin davon aus, dass es „bei der Behandlung vom 11.03.2024 zu einer frischen traumatischen Schädigung der Supraspinatussehne“ gekommen sei und sie bei umfassender Aufklärung durch die behandelnde Physiotherapeutin insbesondere über die Therapierisken die Behandlung nicht hätte durchführen lassen.
Damit ignoriert sie die Feststellungen, dass durch die Behandlung vom 11.03.2024 keine konkrete Verletzung entstand, kein Behandlungsfehler vorlag und sie am 11.03.2024 vollumfänglich über die Übungen, Risken und Wirkungen der Physiotherapie aufgeklärt war. Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585) unrichtig gewesen wäre, formuliert die Berufung nicht.
Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber aber von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Tut er dies - wie hier die Klägerin -, die nicht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüft werden kann (RS0043352 [T20]; RS0043603). Auch auf das (von der Beklagten eingewendete) Haftungsprivileg des Betreibers eines Rehabilitationszentrums (vgl 2 Ob 45/17g) ist daher nicht mehr einzugehen.
D. Ergebnis, Kosten, Zulassung :
1. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.
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