Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. B* , Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des C* zu D* des Landesgerichts Innsbruck, vertreten durch Dr. Christian Girardi LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 71.680,67 sA und Festellung (Feststellungsinteresse EUR 3.000,00), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 22.111,68 sA) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 49.304,81 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.9.2024, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „H*. B*, Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des C* zu D* des Landesgerichts Innsbruck, E*, F*straße G*“ berichtigt .
II.
1) Den Berufungen wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, soweit es nicht hinsichtlich einer Klagsabweisung von EUR 3.264,18 samt 4 % Zinsen seit 24.2.2022 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
[1] Der ursprüngliche Beklagte C* (nachstehend zur leichteren Lesbarkeit weiterhin als „Beklagter“ bezeichnet) führte ein Einzelunternehmen für Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten. Der Kläger errichtete im Jahr 2020 ein Einfamilienhaus. Er beauftragte den Beklagten mit Verputzarbeiten im Außen- und Innenbereich des Gebäudes.
[2] Nach Durchführung der Verputzarbeiten im Innenbereich löste sich der Verputz von der Decke. Der Beklagte führte daraufhin Nacharbeiten aus, indem er neuen Verputz auftrug. Im Anschluss beauftragte er ein Reinigungsunternehmen mit der Reinigung der Fenster, Fixverglasungen und Böden im Haus.
[3] Mit am selben Tag in der Ediktsdatei bekannt gemachtem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.8.2024 zu D* wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Mag. B*, Rechtsanwalt, zum Insolvenzverwalter (nachstehend als solcher bezeichnet) bestellt.
[4] Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
[5] Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Zahlung von EUR 71.680,67 sA sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche künftigen negativen Folgen, die durch die vom Beklagten im Zeitraum Juni bis September 2020 durchgeführten mangelhaften Arbeiten künftig entstehen werden. Bei den Verputzarbeiten des Beklagten seien Fenster, eine Glasdusche und der hochwertig polierte Fließenboden durch Verputzspritzer beschädigt worden. Durch die vom Beklagten zusätzlich durchgeführten Reinigungsarbeiten seien weitere Kratzer entstanden. Diese Kratzer seien leicht erkennbar und stellten einen zumindest optischen Mangel dar.
[6] Der Kläger habe Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Reparatur aller Schäden. Dazu sei ein Austausch der beschädigten Elemente notwendig. Eine anderweitige Verbesserung, etwa ein rückstandsfreies Schleifen oder Polieren, sei nicht möglich. Selbst wenn ein Schleifen des Bodens gelänge, würden matte Flecken auf den bearbeiteten Stellen zurückbleiben.
[7] Durch die mangelhaften Arbeiten habe sich der Einzug in das Haus um zumindest drei Monate verzögert. In dieser Zeit habe der Kläger seine Wohnung nicht vermieten können, wodurch ihm eine Miete von EUR 3.264,00 entgangen sei.
[8] Das Leistungsbegehren setze sich wie folgt zusammen:
[9] Die aufwendigen Behebungsarbeiten würden mehrere Tage in Anspruch nehmen. Währenddessen müsse seine Familie anderweitig untergebracht werden. Damit seien nicht abschätzbare Kosten verbunden. Welche Kosten bei der Reparatur konkret anfielen, könne erst bei deren Durchführung gesagt werden. Darüber hinaus seien die Schäden nicht abschließend beurteilbar. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.
[10] Die vom Beklagten als Gegenforderung erhobene Werklohnforderung sei nicht fällig. Die Verputzarbeiten seien mangelhaft. Der Kläger habe den Beklagten mehrfach zur Mängelbehebung aufgefordert. Dieser sei jedoch nicht zur Mängelbehebung bereit und mit seinen Leistungen in Verzug. Die Forderung betrage zudem nur maximal EUR 14.062,24.
[11] Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, er habe die Verputzarbeiten ordnungsgemäß erbracht. Zunächst festgestellte Mängel habe er vor Übergabe behoben. Nach Reinigung der Baustelle habe ohne jegliche Verzögerung eine Übergabe an den Kläger stattgefunden. Dieser habe keine weiteren Mängel gerügt. Die Arbeiten des Beklagten seien mängelfrei. Die behaupteten Schäden an Fenstern und Boden seien nicht von ihm verursacht worden.
[12] Die geltend gemachten Behebungskosten seien überhöht. Der Kläger sei darüber hinaus aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, die Gebäudeelemente zeitnah nach Feststellung des Schadens auszutauschen, in welchem Fall Kosten von lediglich EUR 23.876,51 entstanden wären. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten habe dazu ein Angebot zum Fenstertausch unterbreitet, welches vom Kläger jedoch abgelehnt worden sei. Zwischenzeitig eingetretene Preissteigerungen gingen daher zu dessen Lasten.
[13] Am Fliesenboden bestünden rein optische Beeinträchtigungen. Eine Schadensbehebung durch Entfernung des bestehenden Bodens und Neuverlegung sei daher unverhältnismäßig. Der Kläger habe wenn überhaupt nur Anspruch auf Wertminderung. Darüber hinaus sei der Fliesenbelag äußerst kratzempfindlich und bereits vier Jahre alt. Daher sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
[14] Das Feststellungsbegehren sei unberechtigt. Die Schäden seien abschließend bezifferbar.
[15] Gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung werde die offene Werklohnforderung von EUR 34.193,23 compensando eingewendet. Der Beklagte habe ordnungsgemäß eine Schlussrechnung gelegt. Eine Zahlung sei trotz Fälligkeit unterblieben. Dem Kläger komme kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Beklagte sei nie zur Mängelbehebung aufgefordert worden.
[16] Mit dem bekämpften Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 46.304,81 zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend, und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 46.304,81 samt 4 % Zinsen seit 24.2.2022 sowie zum Verfahrenskostenersatz. Dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben. Das Mehrbegehren von EUR 25.375,86 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgenden, auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen hervorgehoben sind:
[17] „ (A) Ob es ein Angebot bezüglich der Verputzarbeiten im Innenraum gab und was diesbezüglich zwischen den Parteien vereinbart wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger leistete in Bezug auf die Innenputzarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 5.000,--.
[18] Nach Durchführung der Verputzarbeiten im Innenbereich löste sich der Verputz von der Decke. Der Beklagte führte hierauf Nacharbeiten aus, indem er den Verputz noch einmal herunternahm und neuen Verputz auftrug. […]
[19] Im Anschluss an diese nachträglichen Verputzarbeiten beauftragte der Beklagte eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Fenster, Fixverglasungen und Böden im Haus des Klägers.
[20] Bei den vom Beklagten im Innenraum durchgeführten Verputzarbeiten bestehen nach wie vor Mängel, und zwar sind im Wohn- und Küchenbereich Risse bzw Abscherungen und daraus resultierende Hohlstellen an den Übergängen von Wand zur Decke (Ichsen) erkennbar. […]
[21] Nach Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten im Innenbereich stellte der Kläger fest, dass die Fenster, die Fixverglasung im Stiegenhaus, die Fixverglasung zwischen Schlafzimmer und Bad sowie die Glasdusche im Bad Kratzer aufwiesen. (1) Diese Kratzer wurden durch Verputzspritzer bzw dem Reinigen der Flächen von den Verputzspritzern verursacht.
[22] (3) Die Beseitigung dieser Zerkratzungen ist nur im Rahmen eines Austausches der zerkratzten Fenster und Fixverglasungen möglich.
[23] (2) Die Materialkosten für die Fenster werden sich diesbezüglich auf EUR 42.904,81 belaufen. Mit dem Austausch der Fenster ist mit weiteren Kosten in Höhe von EUR 8.964,-- zu rechnen. Der Austausch der Fixverglasung im Bereich des Stiegenhauses wird Materialkosten in Höhe von brutto EUR 2.076,-- verursachen.
[24] (B) Nach Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten stellte der Kläger weiters fest, dass die Fußbodenbeläge, die mit großformatigen Fliesen ausgestattet wurden, Kratzer aufwiesen. Hier sind Kratzer vorhanden, die unter bestimmten Bedingungen erkennbar, aber nicht spürbar sind und besondere Betrachtungsweisen weit unter 1,5 m Abstand erfordern. Der ordentliche Gebrauch des Fliesenbelags ist vollständig gegeben. Diese Kratzer stellen keine Mängel im Sinne der geltenden ÖNORM B 2207 dar. Ein Auspolieren der Kratzer auf den Fliesen ist nicht möglich. Der Austausch der gesamten Fliesen würde für Arbeit und Material ohne weitere Nebenkosten Kosten in Höhe von EUR 19.691,15 verursachen. Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit die Zerkratzungen der Fliesen durch die Verputz- und anschließenden Reinigungsarbeiten oder andere Ursachen erfolgten. “
[25] Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Kläger habe Anspruch auf Kostenersatz für die Position „Reparaturverglasung“. Der Klagsanspruch über den Mietentgang und den Bodenbelag bestehe nicht zu Recht. Aufgrund der festgestellten Mängel sei die Werklohnforderung nicht fällig und bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt.
[26] Gegen die sie jeweils belastenden Teile dieses Urteils wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils fristgerechten Berufungen.
[27] Gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klagsforderung im Umfang von EUR 68.416,68 sA festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[28] Die Berufung des Insolvenzverwalters wendet sich gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung. Aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Weiters erhebt er eine Berufung im Kostenpunkt.
[29] In ihren jeweils fristgerechten Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[30] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über die Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
[31]
Die Berufungen sind aus nachstehenden Erwägungen berechtigt :
[32] I. Berichtigung der Parteibezeichnung
[33] 1.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 3.7.2024 wurde mit Beschluss vom 7.8.2024 über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Das bekämpfte Urteil vom 9.9.2024 wurde zunächst den bisherigen Parteienvertretern zugestellt. Mit Beschluss vom 24.9.2024 sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen sei.
[34] Mit dem am 17.10.2024 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Der Kläger habe im Insolvenzverfahren eine Forderung in Höhe von EUR 180.441,87 angemeldet, welche vom Insolvenzverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 16.10.2024 zur Gänze bestritten worden sei.
[35] Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 18.10.2024 aus, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 21.10.2024 zugestellt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung des Beklagten unterblieb.
[36] 2.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann gegen diesen während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil erwirkt werden (8 ObA 104/01d; 1 Ob 170/00g). Durch die Aufnahme des zunächst infolge Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige gegen den Schuldner geführte Leistungsprozess von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO (17 Ob 9/21d; RS0041103 [T6]).
[37] Das Leistungsbegehren ist daher in jeder Lage des Verfahrens über Antrag oder von Amts auf Feststellung einer Insolvenzforderung zu ändern (RS0041103 [T3]). Eine Umstellung des Leistungsprozesses in einen Prüfungsprozess und eine Änderung des Klagebegehrens auf Feststellung samt Berichtigung der Parteienbezeichnung hat erforderlichenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren und von Amts wegen zu erfolgen (vgl RS0041103; RS0065967).
[38] 3.Die Bezeichnung des Beklagten war infolge des eröffneten Insolvenzverfahrens wie im Spruch ersichtlich richtigzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; RS0039713). Der Kläger hat sein Leistungsbegehren in ein entsprechendes Feststellungsbegehren geändert (§ 110 IO; RS0065967).
[39] II. Berufung des Klägers
[40] 1. Berufungsumfang
[41] 1.1. Der Kläger lässt die Abweisung des Klagebegehrens auf Mietentgang von EUR 3.264,00 ausdrücklich unbekämpft und wendet sich mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Ersatz der Reparaturkosten des Bodenbelags. Sein Berufungsinteresse beziffert er mit der „Forderung aus dem Fliesenschaden“ im Betrag von EUR 22.111,68 samt Zinsen. Der Berufungsantrag lautet demgemäß auf Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass die Klagsforderung als mit EUR 68.416,68 zu Recht bestehend festgestellt werde.
[42] 1.2. Der Kläger bekämpft die Klagsabweisung in der Position „Reparatur Bodenbelag“ somit nicht im gesamt geltend gemachten Betrag von EUR 22.111,86, sondern (iSd Kostenschätzung laut Beilage ./D) im Teilbetrag von EUR 22.111,68.
[43] 1.3. Das Ersturteil ist daher hinsichtlich der Abweisung der Klage in den Positionen „Mietentgang“ im Betrag von EUR 3.264,00 sowie „Reparatur Bodenbelag“ im Teilbetrag von EUR 0,18 jeweils samt Zinsen, somit gesamt EUR 3.264,18 samt 4 % Zinsen seit 24.2.2022, unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
[44] 1.4. Mit Schriftsatz vom 4.12.2024 nahm der Kläger eine „Präzisierung bzw Richtigstellung“ der Berufungsanträge vor, wobei er die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin begehrt, dass die Klagsforderung mit EUR 159.150,95 festgestellt werde. Dieser Betrag beinhalte neben Verfahrenskosten (EUR 84.002,88) und kapitalisierten Zinsen (EUR 6.727,98) eine Forderung von EUR 68.420,09. Das Berufungsinteresse betrage weiterhin EUR 22.111,68.
[45] Dabei ist unklar, welche Hauptforderung der Kläger festzustellen begehrt. Der Betrag von EUR 68.420,09 wird nicht aufgeschlüsselt oder erläutert. Der im Insolvenzverfahren erstattete Schriftsatz vom 3.12.2024 zur teilweisen Zurückziehung der Forderungsanmeldung (ON 177.1) enthält ebenso wenig weitere Angaben. Unter Zugrundelegung des Leistungsbegehrens von EUR 71.680,67 als im Insolvenzverfahren ursprünglich angemeldeter Kapitalbetrag und bei rechnerischer Kürzung um den unbekämpft gebliebenen Betrag der Klagsabweisung von EUR 3.264,18 ergibt sich ein Betrag von EUR 68.416,49. Auch dadurch lässt sich der vom Kläger genannte Betrag nicht herleiten.
[46] Insoweit genügt jedoch der Verweis, dass auf diese rechnerische Diskrepanz aufgrund der ohnehin notwendigen Aufhebung des bekämpften Urteils im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl RS0065967 [T4, T5, T6]).
[47] 2. Beweisrüge
[48] 2.1.1. Die Berufung bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit (A) hervorgehobene Feststellung. Zwar sei unstrittig, dass hinsichtlich der Innenputzarbeiten lediglich ein Teilbetrag von EUR 1.000,00 offen sei. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sei jedoch strittig, ob die Zahlung von EUR 5.000,00 für Innenputzarbeiten erfolgt sei. Der Annahme eines unstrittigen Sachverhalts stünden schon die sich widersprechenden Parteiaussagen entgegen.
[49] 2.1.2.Wenn die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge nicht erledigt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.
[50] Die bekämpfte Feststellung wie auch die begehrte Ersatzfeststellung stellen auf die Werklohnforderung des Beklagten und somit die geltend gemachte Gegenforderung ab. Das Erstgericht hat die Fälligkeit dieser Werklohnforderung verneint und die Gegenforderung aus diesem Grund als nicht zu Recht bestehend erkannt. Wie bei Behandlung der Berufung des Insolvenzverwalters noch dargestellt, wird im Rechtsmittelverfahren auf die Gegenforderung nicht eingegangen, womit dieser Streitpunkt abschließend erledigt ist. Daher ist ohne weitere Bedeutung, welche Teilzahlungen mit welchen Widmungen der Kläger geleistet hat.
[51] 2.1.3.Soweit der Kläger implizit einen Begründungsmangel geltend macht, muss der Rechtsmittelwerber in der Mängelrüge zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen, aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RS0043027). Da es auf die bekämpfte Feststellung nicht ankommt, ist auch eine mangelhafte Begründung unschädlich.
[52] 2.2.1. Der Kläger bemängelt die Feststellung (B) und begehrt an deren Stelle die nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Die Kratzer sind unbestreitbar vorhanden. Sie sind auch unter bestimmten Bedingungen erkennbar, nicht jedoch spürbar. Bei einer Entfernung von deutlich unter 1,5 m Abstand sind sie auch sichtbar. Im Sinne der ÖNORM B 2207 stellen diese Kratzer zwar keinen Mangel dar, sie waren jedoch – nachdem es sich um einen Neubau handelte und die Familie des Klägers noch nicht einmal eingezogen war – durchaus sichtbar, dies insbesondere im Treppenbereich. Auf den vom Sachverständigen I* erstellten Lichtbildern ist deutlich erkennbar, dass die Treppe im Hause des Klägers gegenläufig ausgebildet ist, sodass hier ein Benützer der Treppe jedenfalls in einem großen Bereich der dort weiterführenden Treppe einen Abstand zur Treppe von deutlich unter 1,5m einhält. Die Kratzer betreffen den gesamten Bereich des Stiegenhauses somit:
Eine Person, welche das Treppenhaus benützt, hat auch aufgrund des gegenläufigen Treppenverlaufs eine Sicht auf diese Bodenbeläge von deutlich unter 1,5 m und sind deshalb diese Kratzer, insbesondere in einem nicht einmal bezogenen Neubau störend.
Ein Auspolieren der Kratzer auf den Fliesen ist nicht möglich. Der Austausch der gesamten Fliesen würde für Arbeit und Material ohne weitere Nebenkosten Kosten in Höhe von netto EUR 19.691,15, dies entspricht brutto € 23.629,38 verursachen. Der vom Kläger für den Austausch dieses Fliesenbodens geltend gemachte Betrag in Höhe von € 22.111,68 – welcher der vom Kläger eingeholten Kostenschätzung der Firma J* (Beilage D) entspricht – liegt sogar ein Stück unter den vom Sachverständigen ermittelten Erneuerungskosten des Bodenbelags.
Diese Kosten sind deshalb entstanden, zumal im Zuge der vom Beklagten durchgeführten Ausbesserungsarbeiten mit nachfolgender Reinigung des Stiegenhauses inkl Kellertreppe, Podest, Erdgeschoss, Treppe zum 1.Stock, Podest 1. Stock, Treppe und Podest 2.Stock quarzsandhaltiges Verputzmaterial auf die Fliesen gelangt ist, was auch schließlich zu den Kratzern geführt hat.
Die vom Beklagten für möglich gehaltene Beschädigung der Fliesen im Zusammenhang mit Kiesmaterial, welches allerdings nur vom 1. Stock in den 2. Stock getragen wurde, scheidet als Ursache aus. Wäre der Schaden tatsächlich durch verlorenen Kies entstanden, so wären die Kratzer nur im Bereich des 1. Stocks und des 2. Stocks aufgetreten.“
[53] Das Erstgericht sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die Schäden an den Fenstern und Verglasungen verursacht habe. Sämtliche dazu in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente würden auch für die Schäden am Fliesenboden zutreffen. Soweit es auf die Aussage des Beklagten verweise, habe dieser die Verursachung der Kratzer am Boden gerade nicht bestritten und das Verbringen von Kies durch die Wohnräume als andere Ursache lediglich für möglich gehalten. Das Erstgericht habe also unzureichend begründet, warum es die Aussage des Klägers zu den Glaselementen als schlüssig und glaubwürdig bezeichne, ihm jedoch hinsichtlich der Verursachung der Kratzer am Boden nur deshalb nicht folge, weil der Beklagte auch eine andere Ursache für möglich halte.
[54] Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte auch den Bodenschaden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet habe. Der als potentiell alternative Ursache genannte Kiestransport habe zudem nur vom ersten Stock in den zweiten Stock stattgefunden. Die Kratzer am Boden seien hingegen im gesamten Stiegenhaus vorzufinden. Damit seien die Verputzarbeiten, die im gesamten Bereich stattgefunden hätten, als einzige Ursache denkbar.
[55] 2.2.2.Der Kläger begehrt mit seiner Beweisrüge im Kern eine Alternativfeststellung, wonach die Kratzer am Boden durch die Verputzarbeiten mit nachfolgender Reinigung entstanden sind. Dazu behauptet er eine unzureichende erstgerichtliche Beweiswürdigung. Inhaltlich zielt die Berufung damit erkennbar (auch) auf die Geltendmachung eines Begründungsmangels ab. Allein die formal unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds schadet dabei nicht, wenn – wie hier – die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851; RS0111425).
[56] Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040217).
[57] 2.2.3. Wie die Berufung richtig aufzeigt, bleibt die erstgerichtliche Beweiswürdigung mangelhaft. Das Erstgericht berücksichtigt nur einen Teil der Parteiangaben. Auf wesentliche Beweisergebnisse geht es nicht ein.
[58] Das Erstgericht begnügt sich zur Begründung der bekämpften Feststellung mit einem Verweis auf die Aussagen des Klägers, der Zeugin K* und des Beklagten, jedoch ohne inhaltliche Bewertung dieser Aussagen. Nicht weiter dargelegt wird, aus welchen Gründen es zu den Glaselementen den dort als schlüssig und glaubwürdig qualifizierten Schilderungen des Klägers folgt, zu den Kratzern am Boden jedoch eine Negativfeststellung zu treffen war. Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den Glaselementen nämlich unter anderem auf die Angaben des Klägers, den Ablauf der Verbesserungsarbeiten und die Schadensmeldung des Beklagten an seine Haftpflichtversicherung. Diese Beweisergebnisse sind jedoch ebenso im Kontext der Kratzer am Boden von ähnlicher Bedeutung.
[59] Soweit das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darüber hinaus ausführt, der Beklagte habe in seiner Einvernahme die Verputzspritzer bzw das Reinigen als Ursache für die Kratzer an den Glasflächen nicht bestritten, übersieht es die Ausführungen des Beklagten in der Tagsatzung vom 3.7.2024 (ON 161.1 S 12), wonach er nicht wisse, wodurch die Kratzer auf den Glasflächen entstanden seien; prinzipiell glaube er nicht, dass sie durch Reinigungsarbeiten passiert seien. Es könne beim Verputzen geschehen sein, aber auch beim Fenstereinbau. Der Beklagte gab daher zu sämtlichen Bauelementen – sowohl zu den Glasflächen wie auch zum Boden – eine alternative Ursache für die Beschädigungen an.
[60] Zwar erwähnt das Erstgericht in der Beweiswürdigung zur bekämpften Feststellung die Ausführungen des Zeugen L* und des Sachverständigen I*, wonach das Fliesenmaterial besonders empfindlich für Verkratzungen sei. Das Erstgericht geht jedoch nicht weiter darauf ein, aus welchen Gründen diesen Angaben im vorliegenden Kontext eine maßgebliche Bedeutung für die eine oder die andere Ursachenmöglichkeit zukomme.
[61] Mit dem Schadensbericht Beilage ./C setzt sich das Erstgericht im hier bemängelten Abschnitt seiner Beweiswürdigung nicht auseinander. Ebenso wenig geht es auf die von der Berufung herangezogenen Aussagen des Klägers (ON 161.1 S 8) und des Beklagten (ON 161.1 S 12) ein, wonach der Kies (nur) von der Terrasse im ersten Stock in den zweiten Stock getragen worden sei.
[62] 2.2.4. Indem das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung damit maßgebliche Beweisergebnisse gänzlich unberücksichtigt ließ und sich mit einem bloß pauschalen und formelhaften, jedoch unvollständigen Verweis auf die Angaben der Parteien und zweier Zeugen begnügte, hat es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht genüge getan.
[63] Damit leidet die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Begründungsmangel, welcher vom Kläger durch seine Berufungsausführungen entsprechend aufgezeigt wird. Das Urteil ist wegen dieses Verfahrensmangels im angefochtenen klagsabweisenden Umfang aufzuheben.
[64] 3. Rechtsrüge
[65] 3.1. Die Berufung rügt das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe Feststellungen dazu unterlassen, in welchen Bereichen sich nach Durchführung der Verputzarbeiten der Verputz gelöst habe. Dies habe das gesamte Stiegenhaus betroffen. Daher sei unzweifelhaft, dass die ebenfalls über das ganze Stiegenhaus reichenden Kratzer am Boden auf die Arbeiten des Beklagten zurückzuführen seien.
[66] Die begehrten Feststellungen stellen bloße Hilfstatsachen für die Beurteilung der Frage dar, worauf die Kratzer am Fliesenboden zurückzuführen sind. Einer Erweiterung des Sachverhalts bedarf es daher nicht. Die in der Berufung aufgeworfenen Umstände betreffen vielmehr beweiswürdigende Elemente.
[67] Entsprechendes gilt für das im Rechtsmittel gerügte Unterbleiben weiterer Feststellungen zum Thema, aus welchen Gründen der Beklagte welche Schäden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet habe.
[68] 3.2. Zutreffend ist hingegen die Berufung, wenn sie unklare Feststellungen zu den Kosten eines Austauschs der gesamten Bodenfliesen rügt. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich nicht ausreichend klar ableiten, ob der Betrag von EUR 19.691,15 ein Brutto- oder Nettobetrag ist.
[69] Darüber hinaus ist aus der Formulierung der erstgerichtlichen Feststellung unklar, ob beim Austausch der Fliesen „weitere Nebenkosten“ entstehen und allenfalls in welcher Höhe.
[70] Der festgestellte Sachverhalt bedarf im fortgesetzten Verfahren, soweit sich eine Haftung dem Grunde nach ergeben sollte, daher einer näheren Präzisierung der mit dem Austausch der Fliesen verbundenen Kosten.
[71] III. Berufung des Insolvenzverwalters
[72] 1. Mängelrüge
[73] 1.1. Die Berufung rügt eine mangelhafte Begründung der im dargestellten Sachverhalt mit (1) bis (3) hervorgehobenen Feststellungen. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung enthalte einen bloß floskelhaften Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen DI M*. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten und weiteren Beweisergebnissen sei unterblieben.
[74] 1.2. Die Berufung ist in diesem Punkt berechtigt. Das Erstgericht verweist hinsichtlich der Feststellungen (2) und (3) über einen notwendigen Austausch der Glaselemente und den dabei anfallenden Kosten neben dem Schadensbericht Beilage ./C lediglich auf die Ausführungen des Sachverständigen DI M*. Weder geht es auf dieses Sachverständigengutachten inhaltlich ein noch beschäftigt es sich näher mit weiteren Beweisergebnissen. Dies betrifft neben dem Schadensbericht Beilage ./C beispielsweise die Kostenschätzung Beilage ./D, die Angebote laut Beilagen ./A, ./B, ./M und ./3 oder die Zeugenaussagen der Mitarbeiter involvierter Unternehmen. Weiters unterbleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen Beweisergebnissen und seinen eigenen Berechnungen sowie den im erstinstanzlichen Verfahren strittigen unterschiedlichen Varianten bei Schätzung der notwendigen Behebungskosten.
[75] Das Erstgericht setzt sich zudem nicht weiter mit dem Umstand auseinander, dass der gerichtliche Sachverständige nicht durchgehend und zu sämtlichen Bauelementen ausdrücklich auf einen Austausch als einzige technisch mögliche Lösung hingewiesen hat.
[76] Darüber hinaus zeigt die Berufung in ihrer Mängel- und Beweisrüge zutreffend auf, dass das Erstgericht hinsichtlich der Kosten eines Austauschs der Glaselemente teilweise von Inhalten des Sachverständigengutachtens abweicht, ohne dies in seiner Beweiswürdigung näher zu begründen.
[77] 1.3. Das bekämpfte Urteil leidet daher auch hier an einem relevanten Begründungsmangel, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss.
[78] 1.4.Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen werden die Mängelbehebungsarbeiten mit Beeinträchtigungen der Bewohnbarkeit des Hauses einhergehen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Kläger dadurch weitere Kosten entstehen. Beweiswürdigend wird auf das Vorliegen offenkundiger Tatsachen nach § 269 ZPO verwiesen.
[79] Die Berufung rügt dazu zutreffend einen Erörterungsmangel. Bei zweifelhafter Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (RS0040230 [T4]). Hat das Gericht sein Vorgehen mit den Parteien nicht erörtert, um die Gelegenheit zum Beweis der Unrichtigkeit der als offenkundig angenommenen Tatsachen zu ermöglichen, kann dies einen Verfahrensmangel begründen (RS0040230 [T15]).
[80] Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hätte den Umstand der zukünftigen weiteren Kosten und seine Ansicht einer offenkundigen Tatsache mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben gehabt, den Beweis der Unrichtigkeit einer als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.
[81] Darüber hinaus hat sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, dass allfällig mit den Mängelbehebungsarbeiten verbundene Kosten bereits im gegenständlichen Verfahren abschließend bezifferbar seien.
[82] 2. Rechtsrüge
[83] 2.1.Die Berufung rügt fehlende Feststellungen, aus welchen sich ein Verschulden des Beklagten oder des beauftragten Reinigungsunternehmens ergeben würde. Dem ist nicht zu folgen. Ein fehlendes Verschulden wurde soweit ersichtlich in erster Instanz nicht eingewendet. Schon aus diesem Grund bedurfte es keiner näheren Feststellungen. Insoweit ist auf die Bestimmung des § 1299 ABGB und die Vermutungsregel nach § 1298 ABGB zu verweisen.
[84] 2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht jedoch auf die weiteren Rechtsausführungen der Berufung zum Zinsenbegehren (RMS 26) eingehen können.
[85] 3. Beweisrüge und Berufung im Kostenpunkt
[86] Aufgrund der notwendigen Aufhebung des bekämpften Urteils erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beweisrüge und der Berufung im Kostenpunkt. Das Erstgericht wird die dortigen Bemängelungen bei einer neuerlichen Entscheidung berücksichtigen können.
[87] IV. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
[88] 1. Das bekämpfte Urteil leidet in wesentlichen Teilen des festgestellten Sachverhalts an einem Begründungsmangel. Darüber hinaus liegen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dies betrifft unter anderem die im Verfahren zentralen Fragen, wodurch die Schäden an den Glaselementen und am Boden verursacht wurden, mit welchen Behebungsmaßnahmen diese Schäden beseitigt werden können und welche Kosten dabei anfallen werden. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der dem Feststellungsausspruch zugrunde gelegten Tatsachen ein Erörterungsmangel vor. Dies führt zur notwendigen Aufhebung der bekämpften Entscheidung.
[89] Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung (RS0040742) und der Gegenforderung (RS0041026) nicht in Teilrechtskraft. Der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung (RS0041026). Daher ist eine Aufhebung des gesamten Urteils, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, vorzunehmen.
[90] 2.Die erstgerichtliche Entscheidung über die Gegenforderung wird jedoch weder vom Kläger noch dem Insolvenzverwalter bemängelt, sodass sich ein näheres Eingehen darauf durch das Rechtsmittelgericht verbietet (RS0043338; RS0043352; RS0041570). Dieser Streitpunkt ist für das weitere Verfahren abschließend erledigt (RS0042031).
[91] 3.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
[92] 4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren – unter Beachtung der teilweise rechtskräftigen Klagsabweisung (vgl ErwGr II.1.3) – zunächst das restlich aufrechte Klagebegehren und dessen Änderung aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Beklagten mit den Parteien zu erörtern haben. Dabei wird es die zu ErwGr II.1.4 dargestellte rechnerische Diskrepanz mit dem Kläger zu besprechen und auf eine Klarstellung des aktuellen Klagebegehrens zu drängen haben. In diesem Zusammenhang wird auch das ursprüngliche Feststellungsbegehren auf Haftung des Beklagten und die Frage zu erörtern sein, ob dieses in der Insolvenz angemeldet wurde und weiterhin verfahrensgegenständlich ist.
[93] Darüber hinaus wird das Erstgericht, soweit entsprechend offenkundige Tatsachen weiter angenommen werden, eine in ErwGr III.1.4. aufgezeigte Erörterung vorzunehmen haben.
[94] Ob es gegebenenfalls einer Ergänzung des Vorbringens oder einer ergänzenden Beweisaufnahme bedarf, wird vom weiteren Verfahrensgang abhängen und unterliegt der Beurteilung durch das Erstgericht.
[95] Bei einer neuerlichen Urteilsfällung wird das Erstgericht im Sinn der obigen Ausführungen widerspruchsfreie, tragfähige und ausreichend konkrete Feststellungen zu treffen haben. Diese Feststellungen sind im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung näher zu begründen.
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