Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Mag. Goliasch in der Rechtssache der klagenden Partei A* Privatstiftung , FN **, **, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. a D* , **, **, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 47.258,85 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2.12.2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und beiden Nebenintervenientinnen deren jeweils mit EUR 3.703,32 (darin EUR 617,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [die bekämpfte Feststellung ist fett hervorgehoben und mit [F1] bezeichnet]:
Ing. E* ( Voreigentümer ) beauftragte im November 2017 die Beklagte im Zuge des Dachgeschossausbaus ( Ausbau ) seiner Liegenschaft in **, ua mit der Errichtung einer Liftgrube im Innenhof der Liegenschaft.
Die Beklagte errichtete die Liftgrube; die Erstnebenintervenientin setzte die Stahl-Glas-Konstruktion für den Liftturm auf.
Die Zweitnebenintervenientin ist die Witwe und Erbin nach dem Voreigentümer.
Mit Kaufvertrag vom 6.5.2020 veräußerte der Voreigentümer die Liegenschaft an die Klägerin und trat ihr im Kaufvertrag alle Ansprüche „gegen Planer, Gutachter und Baufirma, die an Arbeiten an der Liegenschaft (insbesondere dem Dachgeschossausbau) mitgewirkt haben“ ab (Punkt VI. des Kaufvertrags).
Für den Ausbau wurde die F* GmbH als Architekturbüro und Bauaufsicht beauftragt ( Architekturbüro ). Diese Gesellschaft erarbeitete die Leistungsverzeichnisse und schrieb die Gewerke aus.
Der Voreigentümer war selbst auf der Baustelle anwesend und intensiv in die Vorgänge eingebunden. Die G* GmbH war für die Statik und als Prüfingenieur nach der WrBO beauftragt, der Voreigentümer war dabei die Kontaktperson.
Die Beklagte sollte auftragsgemäß die Liftschachtgrube in den Abmessungen von 170 x 175 x 150 cm als öldichte Wanne durch eine Ortbetonmauer und eine Ortbetonplatte ausführen. Dazu waren der im Innenhof vorhandene, dichte Asphaltboden und eine darunter liegende Betondecke zu öffnen und das Erdmaterial abzugraben, um auf die geforderte Tiefe zu kommen. Bei diesen Erdarbeiten stieß die Beklagte auf zuvor nicht bekannte Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen, die die planmäßige Ausführung der Liftschachtgrube kreuzten. Es war daher nicht möglich, die Liftschachtgrube in der geplanten Tiefe von 150 cm auszuführen, ohne diese Leitungen zu verlegen.
Diesen Umstand besprachen der Voreigentümer, der Geschäftsführer der Beklagten, Mag. H* [ Geschäftsführer ], und deren Angestellter I* am 26.6.2018. Der Hof verfügte über ein Gefälle hin zu einem Kanal, sodass Regenwasser aus dem Innenhof abfließen konnte. Weder der Voreigentümer noch der Geschäftsführer oder I* gingen davon aus, dass aufsteigendes Grundwasser hier ein Problem sein könnte. Um Kosten zu sparen und den Innenhof nicht großflächig öffnen zu müssen, wurde vereinbart, dass die Liftgrube nicht ganz so tief ausgeführt und die Wände des Liftschachts nicht aus Ortbeton geschalt werden, sondern auf die Betongrundplatte mit Beton ausgefüllte Schalsteine mit einer Stärke von ca 15 cm aufzusetzen sind. Die Abwasserleitung sollte verlegt werden, die übrigen Leitungen nicht. [F1] Den Hinweis der Vertreter der Beklagten, dass die in Erwägung gezogene und schließlich auch in Auftrag gegebene Ausführung zu Feuchtigkeitsschäden führen könnte, verwarf der Voreigentümer.
Aufgrund dieser Besprechung erstellte das Architekturbüro folgende Skizze und versandte diese nach einer Vorortbesprechung mit dem Voreigentümer und einem Mitarbeiter der Beklagten:
Eine Abdichtung der Seitenwände der Wanne ergibt sich aus der Skizze nicht.
Im Juni und Juli 2018 führte die Beklagte die Liftschachtgrube aufgrund dieser neuen Anweisungen aus.
Nach Fertigstellung der Liftgrube warnte die Erstnebenintervenientin mehrmals den Voreigentümer und das Architekturbüro, dass die Liftschachtgrube so nicht dicht ausgeführt sei. Die Erstnebenintervenientin baute ihr Gewerk auf die Liftgrube auf. Ein Schwarzdecker/Spengler stellte die Verblechung und Übergänge her.
Noch vor Abschluss der Baumaßnahmen kam es zu stehendem Wasser in der Liftgrube. Der Voreigentümer, das Architektenbüro und die Erstnebenintervenientin suchten den Ursprung für die Feuchtigkeitseintritte und sprachen in diesem Zusammenhang alle drei Gewerke an, darunter auch die Beklagte. Mit E-Mail vom 13.2.2019 wies deren Geschäftsführer gegenüber dem Architekturbüro darauf hin, dass der Voreigentümer selbst auf eine wasserdichte Ausführung der Liftschachtgrube verzichtet habe.
Das Architekturbüro und der Voreigentümer gingen davon aus, dass der Wassereintritt auf fehlende Verblechungen und/oder die Stahl-Glas-Konstruktion zurückzuführen sei.
Spätestens am 31.3.2020 waren die Arbeiten der Beklagten auf der Liegenschaft abgeschlossen und das Werk übergeben.
Auch nach der Übergabe der Liegenschaft ging die Suche nach dem Ursprung der Wassereintritte weiter. Am 19.4.2021 wurde in Gegenwart der von der Klägerin beauftragten Hausverwaltung, des Voreigentümers, des Architekturbüros und eines Vertreters der Erstnebenintervenientin der Liftturm von drei Seiten mit Druckwasser besprüht, um zu überprüfen, ob die Stahl-Glas-Konstruktion wasserdicht ist. Die Stahl-Glas-Konstruktion stellte sich im Zuge dessen als dicht heraus.
Es kam auch weiterhin zu Wassereintritten und dadurch verursachten Schäden am Lift. Dies waren der Hausverwaltung bekannt.
Die Hausverwaltung betraute 2022 DI J* mit dem „Aufzugsmanagement“, dh der Überprüfung der Anlage und der Bearbeitung von Störungseinsätzen.
Im Sommer 2022 erteilte die Klägerin Ing. K* den Auftrag, zur Wahrung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Voreigentümer die Qualität der seit 2018 durchgeführten Bauarbeiten zu beurteilen. Dazu erhielt er den Auftrag, den Liftschacht auf mögliche Mängel, insbesondere hinsichtlich des Wassereintritts, zu untersuchen. Ing. K* kannte die Ergebnisse des Tests vom April 2021 nicht. Aufgrund des Erscheinungsbildes des Schadens ging er zunächst davon aus, dass die Wassereintritte aufgrund mangelhafter Arbeiten des Schwarzdeckers oder bei der Stahl-Glas-Konstruktion des Liftturms zu Stande kämen. Erst nachdem weitere Untersuchungen (Kreidestrich) ergaben, dass das Wasser nicht von dort kam, und er erfuhr, dass die Liftgrube nicht dicht hergestellt worden war, zog er den Schluss, dass die Wassereintritte durch die undichten Seitenwände entstehen.
Die Klägerinbegehrte mit Klage vom 14.8.2024 (zuletzt) EUR 47.258,85 samt 11,88 % Zinsen seit Klagszustellung und brachte dazu zusammengefasst vor, ihr stünden aus Schadenersatz und Gewährleistung die Kosten zur Sanierung der vertragswidrig undicht errichteten Liftgrube zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Voreigentümer als ursprünglicher Auftraggeber einer undichten Ausführung zugestimmt hätte, hätte die Beklagte diesfalls ihre Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB verletzt, obwohl ihr als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB die Untauglichkeit der Ausführung bewusst gewesen sein habe müssen. Diese Warnpflicht hätte auch gegenüber dem sachkundigen Auftraggeber bestanden.
Aufgrund des Kaufvertrags sei die Klägerin in die Rechte ihres Vormannes aus dem Werkvertrag mit der Beklagten eingetreten und sei daher aktiv legitimiert.
Ihr Anspruch sei nicht verjährt, habe sie doch erst im Juli 2023 Kenntnis von Schädiger und Schaden gehabt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, der Anspruch sei verjährt, weil die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger spätestens zum Jahreswechsel 2020/2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt habe.
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil der Voreigentümer seine Ansprüche aus dem Werkvertrag nicht an die Klägerin abgetreten habe.
Eine Warnpflicht habe die Beklagte nicht getroffen, weil der Voreigentümer als Ziviltechniker Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gewesen sei und ihm daher auch klar sein hätte müssen, dass die Liftschachtgrube in der von ihm beauftragten Ausführung nicht wasserdicht sei. Im Übrigen habe die Beklagte vor den Folgen der bestellten Ausführung ohnehin gewarnt.
Die Nebenintervenientinnen schlossen sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an. Die Erstnebenintervenientin erhob einen Mitverschuldenseinwand, weil eine frühere Schadensbehebung durch die Klägerin den Gesamtschaden verringert hätte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Voreigentümer habe seine Ansprüche im Kaufvertrag an die Klägerin abgetreten, weshalb diese auch aktivlegitimiert sei.
Da die Werkleistung 2019 an den Voreigentümer übergeben worden sei, seien Ansprüche aus Gewährleistung jedenfalls verjährt.
Da die Klägerin spätestens ab 9.4.2021 Kenntnis davon gehabt habe, dass weder das Gewerk Schwarzdecker noch das Gewerk Liftbau für den Wassereintritt verantwortlich zeichneten und somit nur das dritte Gewerk – jenes der Beklagten – als Schädiger verblieben sei, sei die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung abgelaufen gewesen und das Klagebegehren abzuweisen. Auf eine allfällige Verletzung der Warnpflicht sei daher nicht mehr einzugehen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil (in eventu nach Verfahrensergänzung) im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagtesowie die Nebenintervenientinnen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufungsbeantwortung der Beklagten enthält eine Anschlussberufung im Sinne des § 468 ZPO und bekämpft ihrerseits vom Erstgericht getroffene, nach Auffassung der Berufungsgegnerin für sie nachteilige Feststellungen ( → 2.4 ).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge (Punkt 2. der Berufung) :
1.1.1Die Klägerin rügt das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing. L* als relevanten Verfahrensmangel. Erst durch das Vorbringen der Erstnebenintervenientin in deren Schriftsatz vom 12.9.2025 sei die Relevanz der Aussage des Zeugen erkennbar geworden. Hätte das Erstgericht den Zeugen einvernommen, hätte es festgestellt, dass weder im Februar 2019 noch am 9.4.2021 eine konkrete Kenntnis des schadensbegründenden Sachverhalts, insbesondere von Schaden und Schädiger vorgelegen und der Lauf der Verjährungsfrist daher zu diesen Zeitpunkten nicht begonnen habe. Außerdem habe das Erstgericht den Zeugen ohnedies zur Tagsatzung am 19.9.2025 geladen gehabt, wo dieser nicht erschienen sei. Das Absehen der Einvernahme eines bereits geladenen Zeugen sei nur nach der lex specialis des § 335 ZPO möglich, wonach zuerst mittels Beschlusses eine Frist zur nochmaligen Beweisaufnahme zu bestimmen sei und erst mit Ablauf der Frist der beantragte Beweis – auf Antrag der Gegenseite – präkludiert werden könne. Auch darin ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken.
1.1.2Das Erstgericht hat die Zurückweisung des von der Klägerin (erst) mit Schriftsatz vom 12.9.2025 gestellten Beweisantrags erkennbar auf § 179 ZPO gestützt und ging von einem grob schuldhaften verspäteten, das Verfahren erheblich verzögernden Beweisantrag aus (US 8f).
1.1.3Zur Frage, welche Kenntnis die Klägerin am 9.4.2021 hatte, wurde der Zeuge in erster Instanz nicht geführt. Vielmehr bezog sich die Klägerin in ihrem diesbezüglichen Beweisantrag auf Mai 2019 und August 2021 (ON 37 vom 12.9.2025, S 3f). Wie noch zur Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird (→3.3 und 3.4), kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bzw der Voreigentümer im Mai 2019 oder am 14.8.2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger hatten. Die Klägerin ist auf auf jene Ausführungen zu verweisen. Das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen begründet daher keine relevante Mangelhaftigkeit. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 179 ZPO vorlagen.
1.2.1 Die Klägerin moniert, das Erstgericht habe die Feststellung, „Es kam auch weiterhin zu Wassereintritten und dadurch verursachte Schäden am Lift. Dies waren der Hausverwaltung bekannt“(US 6), nicht begründet und dergestalt gegen die Begründungspflicht nach § 272 ZPO verstoßen.
1.2.2 Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeuten sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004), als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen eingeht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Tanczos/ Kober, Berufung in der ZPO 5S 190; vgl auch RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (vgl Delle-Karth aaO, 19).
1.2.3Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) geprägt. Das bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
1.2.4 Im Sinne dieser Grundsätze ist hier die Begründung des Ersturteils nicht mangelhaft. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung (S 7 bis 9 der Urteilsausfertigung) ausführlich mit den relevanten Beweisergebnissen, nämlich insbesondere mit den Aussagen der Parteien und Zeugen auseinander und begründete die getroffene Feststellung nachvollziehbar. Dabei ging das Erstgericht auf den persönlichen Eindruck von den Einvernommenen ein, den diese vor Gericht hinterließen, und setzte sich gewissenhaft mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden auseinander. Dem begegnen keine Bedenken.
Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Im Übrigen zeigt die Klägerin in diesem Punkt ihrer Berufung nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein sollte.
2. Zur Beweisrüge (Punkt 3. der Berufung):
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen (RI0100145).
2.2Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
2.3.1 Anstelle der Feststellung [F1] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
„Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte [den Voreigentümer] über die Möglichkeit von Feuchtigkeitsschäden bei der angewiesenen Ausführung der Schachtgrube gewarnt hat.“ [E1]
2.3.2 Zur bekämpften Feststellung führt die Klägerin im Ergebnis lediglich aus, der Geschäftsführer der Beklagten sei unglaubwürdig gewesen und es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein solch wichtiger Warnhinweis nicht schriftlich erfolgt wäre.
Erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts weckt die Klägerin damit nicht, ist es doch gerade bei Bauvorhaben nicht ungewöhnlich, dass konkrete Arbeitsschritte und deren (allenfalls auch unerwünschte) „Auswirkungen“ zwischen Anwesenden - typischerweise vor Ort - bloß besprochen werden und dazu nicht zwingend Aufzeichnungen oder eine schriftliche Korrespondenz geführt wird. Auch hat das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt zutage gefördert, wonach der Warnhinweis nicht erfolgt wäre.
2.4.1Die Beklagte bekämpft in ihrer Berufung folgende dislozierte Feststellung (RS0043110 [T2]) des Erstgerichts (US 10): „Den sachverständigen Beteiligten war aber spätestens seit 9.4.2021 klar, dass die Gewerke Schwarzdecker und Liftbau nicht für die Wassereintritte verantwortlich waren.“
Stattdessen begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung, „Es ist nicht auszuschließen, dass, trotz der Dichtheit beim Test vom 9.4.2021, die Stahl-Glas-Konstruktion für die Wassereintritte verantwortlich ist.“
2.4.2 Die Beklagte moniert, das Erstgericht habe diese Feststellung bloß auf die Aussage des Zeugen M* und die ./1a gestützt, jedoch den Sachverständigenbefund ON 12 außer Acht gelassen, aus dem ableitbar sei, dass das Wasser nicht über die Liftgrube in den Liftschacht eindringe, sondern über die Stahl-Glas-Konstruktion.
2.4.3 Damit gelingt es der Beklagten nicht, erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken; dem Befund ON 12 ist gerade nicht zu entnehmen, worauf die darin wiedergegebenen Zustände zurückzuführen sind. Gutachterliche Schlüsse aus dem Befund hat der Sachverständige mangels entsprechendem Gerichtsauftrag nicht gezogen. Der Befund ist daher kein für den Standpunkt der Beklagten belastbares Beweisergebnis.
2.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die (auch dislozierten) Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1 Darin wendet sich die Klägerin gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Erstgericht, wonach (auch) der schadenersatzrechtliche Anspruch der Klägerin verjährt sei.
Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge außer Acht lässt, dass sie nach den getroffenen Feststellungen spätestens im April 2021 erkannte, dass von den drei Gewerken Schwarzdecker, Liftbau und Grubenbau die ersten beiden nicht als Schadensverursacher in Frage kommen, geht sie über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzgemäß ausgeführt ist. Mit den rechtlichen Argumenten des Erstgericht setzt sie sich in weiten Teilen nicht auseinander, weshalb es der Rechtsrüge auch diesbezüglich großteils an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt (vgl RS0041826; RS0043603).
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen wenden sich in ihren Berufungsbeantwortungen nicht gegen die vom Erstgericht bejahte Aktivlegitimation; dies ist somit ein abgeschlossener Streitpunkt.
3.2 Das Berufungsgericht teilt die ausführliche, mit einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen auszuführen:
3.3.1Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (§ 1489 ABGB; RS0034374). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Geschädigte überdies Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers (Schadensursache) haben sowie in Fällen der Verschuldenshaftung von jenen Umständen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951; RS0034366; RS0034322). Maßgeblich ist, ob der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (RS0034524; RS0034366 [T5, T7]; RS0034686). Gemeint ist damit die Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (vgl RS0034524 [T14, T24]). Zweifel an der Erweisbarkeit eines bereits bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts stehen dem Verjährungsbeginn nicht entgegen. Der Beginn der Verjährung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hieb- und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen (; zu alldem [25]).
3.3.2 Da hier feststeht, dass von den drei allein als Schädiger in Frage kommenden Gewerken (Grubenbau, Liftbau und Schwarzdecker) spätestens im April 2021 zwei Gewerke als Verursacher – nämlich Liftbau und Schwarzdecker – ausscheiden, verfügte die Klägerin zum genannten Zeitpunkt über jene Kenntnisse, die sie brauchte, um (schlüssig) Klage gegen die Beklagte zu erheben. Das Erstgericht ist somit zu Recht von einer Verjährung ausgegangen.
3.4 Im Übrigen scheitert der hier geltend gemachte Anspruch auch auf materiellrechtlicher Ebene. Die Beklagte hatte den Auftrag erhalten, eine im Verfügungsbereich der Klägerin befindliche Sache zu bearbeiten, also insofern ein Werk zu erstellen (vgl Krejci in Rummel ABGB 3Rz 12 zu § 1168a ABGB). In sinngemäßer Anwendung des § 1168a ABGB, der eine Warnpflicht des Unternehmers normiert, sofern das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller vorgegebenen „Stoffes“ (hier: Art der Abdichtung der Liftgrube) misslingt, war hier die Beklagte dazu verhalten, die Klägerin davor zu warnen, dass der Verzicht, die Wände des Liftschachts aus Ortbeton zu schalen und stattdessen auf die Betongrundplatte mit Beton ausgefüllte Schalsteine mit einer Stärke von ca 15 cm aufzusetzen, dazu führen könnte, dass die Liftgrube nicht dicht ausgeführt wird. Die der Beklagten obliegende Warnung diente der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter der Klägerin - dem Eindringen von Feuchtigkeit -, insbesondere aber auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen in deren Vermögen (vgl bbl 2003, 115). Nach ständiger Judikatur trifft den Unternehmer auch gegenüber einem sachkundigen Besteller die Pflicht, in diesem Sinne aufzuklären und zu warnen, wobei die Aufklärungs- und Warnpflicht aber nicht überspannt werden darf. Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine aus § 1168a ABGB abzuleitende Warnpflicht, dann verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden (zB Verbesserungskosten) zu ersetzen (RS0102085; bbl 2003, 36). Der Umfang der Warnpflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (9 Ob 83/02z; 2 Ob 348/00s; RdM 1997, 53). Die erforderliche Warnung muss jedenfalls erkennen lassen, dass das Werk allenfalls misslingen könnte (RdM 1997, 53). Hier erfolgte eine solche Warnung mehrfach, weshalb der Beklagten kein Verstoß gegen ihre Warnpflicht anzulasten ist (vgl zu alldem 1 Ob 137/04k).
3.5 Aus den zu ←3.3 und 3.4 angeführten Gründen kommt es auf die von der Klägerin (Berufung 4.1) im Sinne von sekundären Feststellungsmängeln begehrten Feststellungen sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ursache des Schadenseintritts (geltend gemacht als sekundärer Verfahrensmangel; Berufung 4.2) nicht an.
3.6 D as Erstgericht hat somit zutreffend das Klagebegehren abgewiesen. Der Berufung kann kein Erfolg beschieden sein.
4.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt, wenn ein Anwalt mehrere Parteien und/oder Nebenintervenienten vertritt und/oder wenn diesen von einem Anwalt vertretenen Parteien mehrere Parteien und/oder Nebenintervenienten gegenüber stehen. Hier stehen der Beklagten nicht mehrere Gegnerinnen gegenüber, sind die Nebenintervenientin doch auf ihrer Seite beigetreten; es steht ihr sohin auch kein Streitgenossenzuschlag zu.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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