Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 5.187,16 samt Anhang – hier wegen Wiedereinsetzung – , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 502,70 (darin enthalten EUR 83,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27. Oktober 2025 zu ** des Erstgerichts eingebrachten Mahnklage von der Beklagten die Zahlung von EUR 5.187,16 netto samt Anhang resultierend aus einer Kündigungsentschädigung bis 15. April 2025. Sie sei am 21. Juli 2025 unberechtigt entlassen worden.
Der am 27. Oktober 2025 antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 3. November 2025 (Montag) zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2026 zu ** (ON 4) beantragt die Beklagte , ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den genannten Zahlungsbefehl] zu bewilligen, erhebt gleichzeitig Einspruch und beantragt Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Entlassung zu Recht ausgesprochen worden sei.
Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet sie wie folgt:
Der Zahlungsbefehl sei der Beklagten „glaublich“ Ende Oktober 2025 zugestellt worden. Die Beklagte habe diesen unmittelbar nach Erhalt mit E-Mail vom 3. November 2025 an den Beklagtenvertreter übermittelt. Die E-Mail sei an die allgemeine E-Mail-Adresse des Beklagtenvertreters ergangen. Diese E-Mails würden auf dem Arbeitsplatz der langjährigen Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters, C* zugestellt und von dieser abgerufen und weiterverarbeitet. Der per E-Mail übermittelte Zahlungsbefehl sei von C* ausgedruckt und dem Beklagtenvertreter vorgelegt worden.
Die Organisation von Fristen stelle sich in der Kanzlei des Beklagtenvertreters dar wie folgt:
Der zuständige Mitarbeiter, der fristgebundene Schriftstücke elektronisch abrufe, sei dafür verantwortlich, die Fristen im Kalender einzutragen. Um dem Beklagtenvertreter eine „entsprechende“ Kontrolle zu ermöglichen, habe die „jeweilige“ Mitarbeiterin die ausdrückliche Anweisung, nicht nur die Frist einzutragen, sondern die erfolgte Eintragung mit einem Kugelschreiber etc auf dem ausgedruckten Exemplar des fristauslösenden Schriftstücks zu vermerken, dabei das Datum der Frist anzuführen und mit ihrer Paraphe die erfolgte Eintragung zu bestätigen. Durch das Anbringen dieses handschriftlichen Vermerks könne der Beklagtenvertreter davon ausgehen, dass die dadurch dokumentierten Maßnahmen (Fristberechnung und Eintragung im Kalender) auch tatsächlich erfolgt seien. Im vorliegenden Fall habe die zuständige Mitarbeiterin C* die handschriftliche Anmerkung angebracht, dass die vierwöchige Einspruchsfrist entsprechend vermerkt worden sei. Da sie keinen Hinweis auf das Datum der Zustellung [des Zahlungsbefehls] gehabt habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Frist ab dem Datum der Erstellung des Zahlungsbefehls, dem 27. Oktober 2025, einzutragen sei. Sie habe daher auf dem ausgedruckten Zahlungsbefehl „Frist, 4 Wochen, 24.11.2025“ vermerkt und mit ihrer Paraphe versehen. In dieser Form sei der (vermeintlich) im Kalender eingetragene Zahlungsbefehl dem Beklagtenvertreter „vorgemerkt“ (gemeint wohl: vorgelegt) worden. Im Hinblick auf die (vermeintlich) eingetragene Frist habe der Beklagtenvertreter den Akt (vorerst) abgelegt, um ihn „einige Tage“ vor Ablauf der Einspruchsfrist zu bearbeiten. Eine gesonderte Informationsaufnahme mit den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten sei aus Sicht des Beklagtenvertreters nicht erforderlich gewesen, weil er in der vorprozessualen Korrespondenz bereits ausreichend über den Sachverhalt informiert gewesen sei.
Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Mitarbeiterin, entgegen den sonstigen Gepflogenheiten und Anweisungen zwar die Bestätigung des Fristvormerks auf dem Zahlungsbefehl eingetragen habe, das Eintragen der Frist aus Gründen, die nicht mehr im Detail nachvollziehbar seien, aber unterblieben sei. C* sei an diesem Tag erkrankt und habe die Arbeit während des Arbeitstags abbrechen müssen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Beklagtenvertreter rechtzeitig Einspruch einbringen werde. Am 31. Dezember 2025 (Beginn der Abholfrist) sei ihr eine Exekutionsbewilligung zu ** des Bezirksgerichts Klagenfurt zugestellt worden, worauf sie unverzüglich Kontakt mit dem Beklagtenvertreter aufgenommen habe.
C* sei seit Anfang 2022 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters angestellt und habe ihre Ausbildung als Rechtsanwaltsassistentin mit gutem Erfolg abgeschlossen. Sie habe sowohl in der Kanzlei des Beklagtenvertreters als auch in der Berufsschule genaueste Kenntnisse über die Anforderungen in einer Rechtsanwaltskanzlei gewonnen und sich als besonders gute und zuverlässige Mitarbeiterin erwiesen. Das Abrufen von Schriftsätzen, E-Mails etc und die Zuordnung zu den einzelnen Akten, Journalisierung, Eintragung von Fristen etc zähle seit langem zu ihrem täglichen Verantwortungsbereich. Ein Versäumnis, wie das gegenständliche, sei ihr seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Beklagtenvertreters noch nie passiert. Der Beklagtenvertreter habe daher zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass die handschriftlich vermerkte Frist auch tatsächlich eingetragen sei.
Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2026 (ON 6) wiederholte die Beklagte ihren Wiedereinsetzungsantrag zur (infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung) neuen Aktenzahl.
Die vom Erstgericht zur Äußerung aufgeforderte Klägerin beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen, weil in diesem kein Kontrollsystem beschrieben worden sei. Im Prinzip werde dargestellt, dass die Kanzleiangestellten selbst die Fristen berechneten, im Kalender eintragen und das mit einem Vermerk bestätigen würden. Eine – auch nur stichprobenartige – Kontrolle, ob diese Fristeneintragung im Kalender tatsächlich vorgenommen worden sei, sei offenbar nicht vorgesehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die Anträge (ON 4 und ON 6) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens – ab. Auf Grundlage der Behauptungen der Beklagten folgert es rechtlich, dass einem Rechtsvertreter ein Verschulden seiner Kanzleiangestellten nur dann zuzurechnen sei, wenn man ihm selbst Nachlässigkeit hinsichtlich seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten vorwerfen könne, wobei diese Pflichten nicht überdehnt werden dürften. Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten stünden einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfalt bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen seien, insbesondere wenn es sich um ein einmaliges Versehen einer seit langen Jahren tätigen Kanzleimitarbeiterin gehandelt habe. In der Regel genüge eine stichprobenartige Kontrolle, wenn es sich um gut eingeschulte und verlässliche Kanzleikräfte handle. Hier behaupte die Beklagte kein – auch nur stichprobenartiges – Kontrollsystem in der Kanzlei des Beklagtenvertreters. Es werde nicht behauptet, dass der Beklagtenvertreter (zumindest stichprobenartig) auch kontrolliere, ob Fristen tatsächlich und richtig berechnet in den Kalender eingetragen würden. Aufgrund des fehlenden Kontrollsystems betreffend des Umstands der tatsächlichen Eintragung der Fristen im Kalender sei dem Beklagtenvertreter ein Verschulden vorzuwerfen, welches einen minderen Grad des Versehens jedenfalls übersteige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten – offenkundig – aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hält den Rekursvortrag für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO). Dem Rekurs ist demnach in der gebotenen Kürze zu erwidern:
Soweit die Beklagte meint, dass ihr das Erstgericht im angefochtenen Beschluss vorwerfe, dass die Schilderung im Wiedereinsetzungsantrag „nicht gerade schlüssig gewesen sei“ und auch unklar geblieben sei, weshalb der Einspruch nicht sofort diktiert worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass das Erstgericht die Abweisung des Antrags nicht auf diese Umstände gründete. Vielmehr handelt es sich dabei bloß um die Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin in ihrer Äußerung vom 13. Jänner 2026 (ON 7).
Im Übrigen meint die Beklagte, der Vorwurf des Erstgerichts in der Kanzlei des Beklagtenvertreters sei kein – auch nur stichprobenartiges – Kontrollsystem eingerichtet, sei unrichtig. Einerseits würden die Fristen im Kalender eingetragen und andererseits die fristauslösenden Schriftstücke dem Beklagtenvertreter persönlich vorgelegt. Auf diesen sei „dann eben“ die eingetragene Frist (ein zweites Mal) vermerkt, sodass der Beklagtenvertreter davon ausgehe und ausgehen dürfe, die Frist sei korrekt eingetragen. Das bedeute, dass jede einzelne Frist vom Beklagtenvertreter kontrolliert werde. Dieses System habe sich über viele Jahre bewährt, da es einfach zu administrieren sei und durch die doppelte Eintragung jeder Frist Sicherheit bietet.
Diese Argumente überzeugen nicht.
Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten diesen zuzurechnen sind und jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung ermöglichen, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind (RS0036813). Ein grobes Verschulden liegt in der Regel aber vor, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht, wobei an berufsmäßige Parteienvertreter der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen ist. Demgemäß hindert das einmalige Versehen eines ansonsten bewährten und verlässlichen Mitarbeiters die Wiedereinsetzung dann, wenn der Rechtsanwalt die von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat (10 ObS 37/23y, vgl RS0127149). Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können (vgl 7 Ob 18/13t).
Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (RS0111777). Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor (1 Ob 119/17g). Die Unterschreitung des Standards einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei schließt im Allgemeinen die Entschuldbarkeit von Fristversäumungen aus (9 ObA 79/04i).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht der Beklagten zu Recht zum Vorwurf gemacht, dass der Beklagtenvertreter nicht einmal behauptet habe, dass er zumindest stichprobenartig auch kontrolliere, ob das auf dem fristauslösenden Schriftsatz handschriftlich angebrachte Ende der Frist auch tatsächlich im Kalender eingetragen wurde.
Dass der Beklagtenvertreter das auf dem ausgedruckten Zahlungsbefehl handschriftlich vermerkte Datum 24. November 2025 (das heißt genau drei Wochen nach der Erlassung des Zahlungsbefehls am 27. Oktober 2025) „kontrollierte“, mag sein, jedoch behauptete er nicht die (ausschlaggebenden) Eintragungen im Kalender – wenn auch nur stichprobenartig – (jemals) zu überprüfen. Welche Sicherheit die „doppelte Eintragung“ (einmal im Kalender und einmal auf dem fristauslösenden Schriftstück) bieten soll, wenn das Schriftstück mit dem handschriftlichen Vermerk abgelegt wird und die (vorherige) Eintragung des Fristendes im Kalender nicht – zumindest gelegentlich – vom Rechtsanwalt persönlich kontrolliert wird, erhellt sich für das Rekursgericht nicht.
Ein Rechtsanwalt hat aber die Organisation seines Kanzleibetriebs so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen kann. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Rechtsanwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. Ist daher ein Kanzleiangestellter grundsätzlich verlässlich und kontrolliert der Rechtsanwalt dessen Arbeit regelmäßig stichprobenartig, wird in der Regel vom Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens auszugehen sein, wenn der Kanzleiangestellte eine Frist falsch vermerkt (hier: die Eintragung im Kalender überhaupt unterlässt). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind dabei immer zu berücksichtigen. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten des Vertreters sind nach gefestigter Judikatur diesem (und dessen Verschulden wiederum der Partei) zuzurechnen (9 ObA 79/04i, 10 ObS 117/02g uva). Es trifft zwar zu, dass ein Verschulden eines Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung unter Umständen dann nicht entgegensteht, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, welches angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war unddem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. In einem solchen Fall kommt es aber in ganz entscheidender Weise auf das bestehende Kontrollsystem in der Rechtsanwaltskanzlei an. Die Behauptung allein, dass die Arbeitsweise einer Angestellten bisher gewissenhaft und fehlerfrei gewesen sei, reicht für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag nicht aus. Wie bereits dargestellt, muss nach der Rechtsprechung die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen auch dadurch sichergestellt sein, dass einer zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht zumindest durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen hinreichend nachgekommen wird (7 Ob 18/13t, vgl 9 ObA 79/04i, hg 6 Ra 33/20z, 4 R 172/17x).
Dem im Wiedereinsetzungsantrag noch erhobenen Vorbringen, wonach C* an diesem Tag (gemeint wohl an dem sie (nur) den handschriftlichen Vermerk auf dem ausgedruckten Zahlungsbefehl [„Frist, 4 Wochen, 24.11.2025“] angebracht hat) erkrankt sei und die Arbeit habe abbrechen müssen, ist noch zu erwidern, dass eine derartige Situation jedenfalls Veranlassung gegeben hätte, eine – zumindest stichprobenartige – Kontrolle der Kalendereintragungen (für diesen Tag) durchzuführen.
Das Erstgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass es diesbezüglich schon an einem tauglichen Vorbringen für die erfolgreiche Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags mangelt und hat demnach den Antrag zu Recht abgewiesen.
Der Rekurs muss damit erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des zweiseitigen Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1, 154 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG jedenfalls unzulässig. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klagszurückweisung nicht gleichzuhalten (RS0044536 [T1, T5], RS0112314 [T13], RS0105605). Der Rechtsmittelausschluss für Konformatsbeschlüsse gilt auch im Bereich des ASGG (RS0120273).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden