Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Mutter C* B*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwalt in Schwaz, wider die beklagten Parteien 1.) D* GmbH und 2.) F*-Aktiengesellschaft , beide vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 66.560,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 70.060,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.8.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Klagsabweisung von EUR 1.500,-- s.A. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in seinen klagsstattgebenden Teilen a u f g e h o b e n und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der minderjährigen Klägerin aus einer ärztlichen Behandlung an der G* E* (im Folgenden kurz: Klinik) in der Zeit zwischen 4.12. und 9.12.2019. Die Erstbeklagte ist Rechtsträgerin der Klinik. Die Zweitbeklagte war im genannten Behandlungszeitraum Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten.
Die damals 15 Monate alte Klägerin wurde nach einem Sturzgeschehen mit Beteiligung eines Glases am 4.12.2019 auf der Frischverletzten-Ambulanz der H* I* J* K* vorstellig. Dort wurde eine Schnittwunde im Bereich der unteren Stirn, nämlich im Bereich der Nasenwurzel bzw zwischen den Augenbrauen festgestellt. Die Klägerin wurde sodann von der Unfallambulanz zur Versorgung an die G* für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie übergeben. Dort wurde die Schnittwunde der Klägerin noch am 4.12.2019 operativ versorgt. Ebenso wurde am 9.12.2019 in der plastisch-chirurgischen Ambulanz der Klinik eine Kontrolluntersuchung der Klägerin durchgeführt.
Die Ärzte der Erstbeklagten zogen weder bei der operativen Versorgung der Wunde der Klägerin am 4.12.2019 noch bei der Kontrolluntersuchung am 9.12.2019 einen Augenfacharzt bei. Die Klägerin erlitt bei diesem Sturzgeschehen auch eine gedeckte Perforation des rechten Augapfels, was in der Folge bei ihr zu einer Netzhautablösung, zu einer Eintrübung der Augenlinse und schließlich zur Erblindung des rechten Auges führte.
Der Sturz der Klägerin ereignete sich in der Wohnung ihrer Eltern. Die Klägerin nahm sich zuvor ein Glas von einem Tripp-Trapp-Stuhl herunter. Sie stürzte in der Folge mit diesem Glas frontal mit ihrem Gesicht zu Boden. Das Glas ging dabei zwischen dem Gesicht der Klägerin und dem Boden zu Bruch. Die Klägerin wurde sodann von ihrer Mutter aufgehoben. Diese bemerkte, dass in der Wunde eine ca 3 bis 4 cm große Glasscherbe steckte, welche sie sofort entfernte.
Nach der Einlieferung der Klägerin in die Unfallambulanz der Klinik erfolgte dort eine Erstuntersuchung. Die untersuchende Ärztin stellte dabei die Schnittwunde fest, wobei sich ein heruntergerutschter Hautlappen und eine deutliche klaffende Wunde zeigte. Die Mutter der Klägerin schilderte der Ärztin im Zuge der Anamnese das Unfallgeschehen und teilte ihr mit, dass sie bereits eine Scherbe aus der Wunde gezogen hat. Die Ärztin entdeckte im Zuge der Erstuntersuchung keine weiteren Scherben oder Splitter mehr und auch keine sonstigen Verletzungen, insbesondere nicht im Bereich des rechten Auges.
Aufgrund der klaffenden Schnittwunde zog die Ärztin der Unfallambulanz die Ambulanz der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie der Erstbeklagten konsiliarisch hinzu. Es wurde daher die Klägerin in weiterer Folge von einem plastischen Chirurgen untersucht. Die Ärztin der Unfallambulanz schilderte dem plastischen Chirurgen auch den von der Mutter berichteten Unfallhergang, insbesondere den Umstand, dass die Mutter bereits eine Scherbe aus der Wunde gezogen habe. Der plastische Chirurg stellte infolge der tiefen Wunde, bei welcher der Muskel durchtrennt war, die Indikation zur operativen Versorgung der Wunde, welche von ihm noch am selben Tag in Vollnarkose durchgeführt wurde.
Der Chirurg der Plastischen Chirurgie verwendete bei der Operation eine Lupenbrille. Der Gesichtsbereich der Klägerin wurde makroskopisch untersucht. Der Augenbereich der Klägerin zeigte sich aus Sicht der Operateure (dem hinzugezogenen plastischen Chirurgen und seiner Assistentin) unauffällig. Im Zuge der Operation wurde ein weiterer kleiner Splitter aus der Wunde geborgen. Ansonsten wurden keine weiteren Verletzungen, insbesondere nicht im Bereich der Augen bzw der Augenlider der Klägerin, festgestellt. Aus Sicht der Plastischen Chirurgie der Klinik der Erstbeklagten bestand bei der Klägerin nur eine isolierte Verletzung in Form einer offenen, tiefen Schnittwunde mit freiliegendem Knochen und Muskelbeteiligung im Bereich der Glabella (Augenbrauen).
Der Chirurg der Plastischen Chirurgie und seine Assistentin haben die Augen der Klägerin nicht exploriert und weder prä- noch intra- oder postoperativ einen Facharzt für Augenheilkunde hinzugezogen.
Die Klägerin wurde nach der Operation stationär für eine Nacht in der Klinik aufgenommen.
Die Eltern der Klägerin erkundigten sich nach der Operation beim Operateur nach dem Zustand des Kindes. Sie fragten insbesondere auch danach, ob mit den Augen der Klägerin alles in Ordnung sei und ob die am rechten Auge der Klägerin vorhandene Schwellung „normal“ sei. Dies wurde vom plastischen Chirurgen bejaht. Die Schwellung wurde auf das Sturzgeschehen zurückgeführt. Am 5.12.2019 wurde die Klägerin in häusliche Pflege entlassen.
Bei der am 9.12.2019 durchgeführten Kontrolluntersuchung an der Ambulanz der Plastischen Chirurgie der Klinik zeigten sich bei der Klägerin blande Wundverhältnisse. Es war bei dieser Untersuchung vom 9.12.2019 eine Einblutung im rechten Auge der Klägerin vorhanden, welche vom plastischen Chirurgen bei der Untersuchung nicht erkannt wurde. Die Mutter führte mit dem die Untersuchung durchführenden Chirurgen bei diesem Kontrolltermin wieder ein Gespräch über den Zustand der Klägerin und erkundigte sich neuerlich wegen der noch immer vorhandenen Schwellung im Bereich des rechten Auges, ob mit den Augen der Klägerin alles in Ordnung sei. Dies wurde vom Operateur mit dem Hinweis darauf, dass die Schwellung aufgrund des Sturzes noch vorhanden sei, bestätigt. Ein weiterer Kontrolltermin wurde nicht vereinbart.
In diesem – nicht immer wörtlich wiedergegebenen – Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Die Klägerin begehrte – unter Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung – die Zahlung eines Schadenersatzes von ausgedehnt EUR 66.560,-- s.A. (zusammengesetzt aus EUR 50.000,-- an Schmerzengeld, EUR 15.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, EUR 1.500,-- an Pflegemehrbedarf und EUR 60,-- an Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Behandlungsvertrag („Fehlbehandlungen vom 4.12.2019 und 9.12.2019“), wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme aus dem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag begrenzt sei.
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren und für die Frage der Haftung dem Grunde nach von Bedeutung – im Wesentlichen vor, dass eine Haftung der Beklagten deswegen bestehe, da weder bei der operativen Wundversorgung noch beim Kontrolltermin vom 9.12.2019 ein Augenfacharzt beigezogen worden sei. Bei beiden Terminen sei die Klägerin jedoch bereits im Bereich des rechten Auges stark angeschwollen gewesen. Es sei von den Ärzten der Erstbeklagten nicht einmal eine Untersuchung der Augen durchgeführt worden, was jedoch aufgrund des Verletzungsbereichs naheliegend und zwingend notwendig gewesen wäre. Dies stelle einen grob fahrlässigen Behandlungsfehler dar. Wäre von den Ärzten der Erstbeklagten die objektiv geforderte Sorgfalt angewendet worden, wäre es nicht zur Erblindung am rechten Auge der Klägerin gekommen. Aufgrund des Verletzungsmusters und insbesondere der Schilderung der Mutter, wonach diese eine große Scherbe aus der Wunde herausgezogen habe, hätte die genaue Position und Eindringtiefe der Schnittverletzung eine Verletzung des rechten Auges gerade nicht ausgeschlossen. Es hätte daher eine entsprechende augenfachärztliche Abklärung in die Wege geleitet werden müssen. Dies stelle auch eine übliche Vorgangsweise an derartigen Kliniken dar. Zudem habe es sich um ein kindliches Auge gehandelt, weshalb weitergehende Untersuchungen nicht nur üblich, sondern auch angezeigt gewesen seien. Die Erstbeklagte hafte auch infolge eines Organisationsverschuldens.
Die Beklagtenbestritten und wandten ein, die Klägerin sei ordnungsgemäß, sorgfältig, nach dem Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgetreuen und ordentlichen Durchschnittsarztes im Sinne des § 1299 ABGB nach Maßgabe der ärztlichen Kunst, Wissenschaft und Erfahrung lege artis abgeklärt, untersucht und behandelt worden. Die Wundversorgung sei standardmäßig und korrekt erfolgt. Sämtliche Behandlungsmaßnahmen der Mitarbeiter an der Klinik (sowohl an der vormaligen Unfallchirurgie als auch an der Ambulanz der Plastischen Chirurgie) seien lege artis und leitliniengerecht erfolgt. Die die Erstuntersuchung durchführende Ärztin der Unfallambulanz habe sofort die Plastische Chirurgie konsiliarisch beigezogen. Dort sei nach einer Untersuchung eine chirurgische Wundversorgung mittels Spülung, Extraktion eines noch vorhandenen Glassplitters aus der Wunde, einer Muskelnaht und einer feinchirurgischen Wundrandadaption abseits der Augenhöhle durchgeführt worden. Die Wunde sei von der Augenhöhle weit entfernt gewesen. Es habe sich kein Hinweis auf eine Verletzung des rechten Auges und auch kein Verdacht auf eine Perforation des Augenapfels ergeben. Überhaupt sei kein Hinweis auf eine Augenbeteiligung vorgelegen, weshalb die Klägerin am Folgetag der Operation in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden habe können.
Anlässlich der planmäßigen Kontrolluntersuchung (vom 9.12.2019) hätten Auffälligkeiten im Augenbereich ebenso nicht bestanden. Eine weitere Vorstellung an der Plastischen Chirurgie sei nicht mehr erfolgt.
Dem Vorwurf, dass kein Augenarzt konsiliarisch beigezogen worden sei, sei entgegen zu halten, dass sich für die Ärzte bei der Erstbehandlung und bei der Kontrolluntersuchung kein Hinweis auf eine Auffälligkeit im Bereich der Augen ergeben habe. Durch die Verletzung und die erfolgte plastisch chirurgische Wundversorgung abseits der Augenhöhle sei eine nachfolgende Erblindung medizinisch nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht sprach mit dem angefochtenen Urteil – neben dem beschlussmäßig erfolgten Verwerfen eines Ablehnungsantrags der Beklagten hinsichtlich des augenfachärztlichen Sachverständigen (Spruchpunkt I.) - der Klägerin einen Schadenersatz von EUR 65.060,-- s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt (Spruchpunkte II. 1. und 3.). Das Zahlungsmehrbegehren der Klägerin in Höhe von EUR 1.500,-- s.A. (an Pflegemehrbedarf) wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt II. 2.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den bereits eingangs dieser Entscheidungsbegründung referierten Sachverhalt und die auf Seiten 10 bis 21 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon – nicht immer wörtlich – folgende Sachverhaltsfeststellungen hervorgehoben, wobei die von den Beklagten bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck (und vorangestellten Ziffern) verdeutlicht werden:
„ ( … .)
Im Mai 2020 fiel der Mutter der Klägerin erstmals auf, dass die Klägerin mit ihrem rechten Auge in bestimmten Situationen immer wieder schielt. (….)
(….)
Etwa eine Woche nach einer von der Mutter an den Operateur der Plastischen Chirurgie der Klinik versandten E-Mail kontaktierte die Mutter wegen des gelegentlichen Schielens der Klägerin einen Facharzt für Augenheilkunde, wobei ihr erst für August 2020 ein frühestmöglicher Untersuchungstermin zugewiesen wurde. Bereits am 23.7.2020 untersuchte ein Kinderfacharzt bei einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung die Klägerin auch im Bereich ihres rechten Auges mit einem sogenannten „Brückner-Test“ und stellte dabei fest, dass am rechten Auge der Klägerin keine Reflexion gegeben ist. Die Klägerin wurde daher unverzüglich an einen Facharzt für Augenheilkunde weiter überwiesen. Noch am selben Tag (23.7.2020) erfolgte eine augenfachärztliche Untersuchung der Klägerin, wobei dieser Augenfacharzt eine Operation der Klägerin als dringend erforderlich ansah. Am 29.7.2020 wurde die Klägerin in der H* L* der Erstbeklagten untersucht und dort in weiterer Folge operiert. Bei dieser Operation zeigte sich eine alte Sklera-Perforation in jenem Bereich, in dem die Verletzung der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens vom 4.12.2019 bis an die Augenbraue heranreichte. Die Netzhautablösung war schon fibrotisch mit teilweisen Vernarbungen, was auf ein längeres Bestehen der Ablösung hinweist.
(….)
Die Klägerin hat beim Sturz vom 4.12.2019 nicht nur eine isolierte tiefe Schnittwunde im Bereich der Glabella, sondern tatsächlich eine tiefe Schnittwunde im dortigen Bereich mit Beteiligung des Oberlides des rechten Auges sowie auch eine gedeckte Perforation des rechten Augapfels („gedeckte Bulbusperforation“) erlitten. Diese führte letztlich zur Erblindung des rechten Auges der Klägerin.
Die Ärzte der Erstbeklagten haben im Zuge ihrer Untersuchungen und Behandlungen vom 4.12.2019 und am 9.12.2019 nicht erkannt, dass eine Beteiligung des Oberlides des rechten Auges gegeben ist und eine Perforation des rechten Augapfels vorliegt.
( 1 ) Eine gedeckte Bulbusperforation kann manchmal schwer zu erkennen sein. Daher hätte das Auge der Klägerin von den Ärzten der Erstbeklagten aus medizinischer Sicht exploriert gehört, um eine Perforation auszuschließen. Dies hätte durch den plastischen Chirurgen während der Operation erfolgen können oder durch Hinzuziehung eines Facharztes für Augenheilkunde. Insbesondere durch das anamnestisch beschriebene Entfernen eines recht großen Glassplitters in diesem Bereich durch die Mutter der Klägerin wäre es aus medizinischer Sicht indiziert gewesen, auch die Augen des Kindes zu untersuchen, um auszuschließen, dass dieser Splitter eine Augenverletzung verursacht hat. Im Rahmen der Narkose hat ein Arzt auf jeden Fall genug Zeit und Ruhe, den Bulbus eingehend zu untersuchen und eine allfällige Perforation festzustellen. Wäre eine solche nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen gewesen, so hätte man einen Facharzt für Augenheilkunde zur Narkose hinzuziehen müssen.
Aus medizinischer Sicht wäre es bei dem am 4.12.2019 vorhandenen Verletzungsbild der Klägerin in Zusammenschau mit der anamnestisch erhobenen Vorgeschichte (die Mutter der Klägerin entfernte einen ca 3 bis 4 cm großen Splitter aus der Wunde und teilte dies den Ärzten mit) indiziert gewesen, einen Facharzt für Augenheilkunde beizuziehen, um eine Bulbusperforation oder andere Verletzungen am Auge auszuschließen. Schließlich hätten sich bei dem Verletzungsbild der Klägerin und der anamnestisch erhobenen Vorgeschichte Glassplitter unter dem Augenlid befinden oder hätte eine Hornhautverletzung entstanden sein können, die ohne augenfachärztliche Untersuchung oft schwer zu erkennen ist. Wenn solche Verletzungen nicht eindeutig ausgeschlossen werden können, ist ein Facharzt für Augenheilkunde hinzuzuziehen, wie es an der Klinik der Erstbeklagten in solchen Fällen üblicherweise auch gemacht wird.
Grundsätzlich fällt alles, was die sogenannte Okuloplastik betrifft – dabei handelt es sich um den Augenbereich, die Lider und alles rund um diesen Bereich –, nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Klinik der Erstbeklagten primär in den Bereich der Plastischen Chirurgie. Sobald jedoch eine Augenbeteiligung vorliegt, etwa eine Verletzung am Lid, an der Lidkante oder am Auge selbst, werden in der Klinik der Erstbeklagten aber Fachärzte für Augenheilkunde beigezogen und erfolgt die Versorgung allfälliger Verletzungen dann durch die Fachärzte für Augenheilkunde. Grundsätzlich sind Fachärzte für Augenheilkunde dafür auch ausgebildet, insbesondere auch zu Wundversorgungen in diesem Bereich.
( 2 ) In der Klinik der Erstbeklagten ist es also üblich, dass Wundversorgungen im Bereich der Okuloplastik primär von der Plastischen Chirurgie versorgt werden, aber Fachärzte für Augenheilkunde bei Augenbeteiligung (wie hier: Glabella-Verletzung mit Beteiligung des rechten Oberlides samt Perforation des Augapfels) konsiliarisch hinzugezogen werden .
( 3 ) Die Ärzte der Erstbeklagten haben bei der Erstuntersuchung am 4.12.2019 sowie prä-, intra- und postoperativ und auch bei der Kontrolluntersuchung am 9.12.2019 übersehen, dass die Verletzung der Klägerin bis in das Oberlid des rechten Auges hinein reicht, obwohl dies äußerlich erkennbar gewesen wäre. Sie haben ferner übersehen, dass der rechte Augapfel der Klägerin perforiert wurde. Sie hätten die Perforation des Augapfels der Klägerin jedoch erkennen können, wenn sie das Auge (insbesondere während der Vollnarkose im Zuge des operativen Eingriffs vom 4.12.2019) exploriert hätten und/oder dafür einen Facharzt für Augenheilkunde beigezogen hätten .
Eine Perforation des Augapfels stellt immer eine sehr schwere Verletzung dar. Wäre die Verletzung von den Ärzten der Erstbeklagten erkannt worden, hätte sie adäquat und „state of the art“ behandelt werden können. Auch nach einer solchen Behandlung kann sich die Netzhaut in ca 5 % der Fälle jedoch wieder ablösen und Komplikationen verursachen. Jedoch hätte das rechte Auge der Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (mindestens 95 %) vor der Erblindung bewahrt werden können, wenn die Verletzung im Zuge der Untersuchungen am 4.12.2019 oder am 9.12.2019 erkannt, also ein Facharzt für Augenheilkunde beigezogen worden wäre.
(….) “
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht nach zutreffender Darstellung der Rechtslage einen Behandlungsfehler der Ärzte der Klinik der Erstbeklagten. Wenn auch eine gedeckte Bulbusperforation schwierig zu erkennen sei, wäre es angesichts des äußerlich erkennbaren Verletzungsbildes und der anamnestischen Vorgeschichte medizinisch indiziert gewesen, das Auge zu explorieren bzw einen Facharzt für Augenheilkunde beizuziehen, um Verletzungen an den Augen des Kleinkindes auszuschließen. Die Ärzte der Erstbeklagten hätten die äußerlich erkennbare Augenbeteiligung übersehen und dennoch keinen Facharzt für Augenheilkunde beigezogen, was letztlich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erblindung der Klägerin am rechten Auge geführt habe. Die geltend gemachten Schäden mit Ausnahme des begehrten Pflegebedarfs von EUR 1.500,-- stünden der Klägerin zu. Dem Feststellungsbegehren sei stattzugeben.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist in Bezug auf die Verwerfung des Ablehnungsantrags der Beklagten in Bezug auf den augenfachärztlichen Sachverständigen nicht bekämpft worden. Das Urteil ist in seinem klagsabweisenden Umfang (Abweisung des Begehrens von EUR 1.500,-- an Pflegemehrbedarf – Spruchpunkt II. 2.) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die klagsstattgebenden Teile des Urteils richtet sich dagegen die Berufung der Beklagten . Sie streben, unter Ausführung einer Verfahrens-, einer Beweis- und einer Rechtsrüge, die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
I. Die Beklagten bemängeln in ihrer Verfahrensrüge im Wesentlichen die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie. Die Beklagten hätten erstmals in ihrem Schriftsatz vom 13.3.2023 die Einholung eines derartigen Gutachtens beantragt und dies damit begründet, dass primär jene damaligen Behandlungsmaßnahmen der Abteilung für Plastische Chirurgie einer Beurteilung und Prüfung zu unterziehen seien. Die durchgeführte Behandlung in Form der Wundversorgung der Klägerin falle definitiv nicht in den Fachbereich eines Augenfacharztes, sondern in das Fachgebiet der Unfallchirurgie und Plastischen Chirurgie. Es hätte daher ein Sachverständiger aus diesem konkreten Fachbereich die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf den behaupteten Behandlungsfehler beurteilen müssen. Es sei jener Fachbereich zu befragen, der die konkreten Behandlungsmaßnahmen gesetzt habe. Ein derartiger Sachverständiger müsse auch beurteilen, ob ein Durchschnittsfacharzt der Plastischen Chirurgie einen Augenfacharzt konsiliarisch beiziehen müsse oder nicht. Es komme dabei gerade darauf an, ob im Rahmen einer Wundversorgung ohne eindeutige Anzeichen, dass eine Bulbusperforation vorliegen könne, die Zuziehung eines Facharztes für Augenheilkunde angezeigt gewesen wäre.
Auch im Rahmen ihrer Beweis- und Rechtsrüge monieren die Beklagten abermals die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie.
II. Hiezu ist zu erwägen:
1.Mit ihren Ausführungen in der Verfahrensrüge relevieren die Beklagten einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbildes in eine für die antragstellende Partei (den Beweisführer) in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht aktenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13]; ua). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]).
2. Die Klägerin hat in ihrer Klage – dies offenkundig zum Beweis der Kausalität des behaupteten Behandlungsfehlers für die eingetretene Erblindung am rechten Auge sowie zur Schadenshöhe – die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens beantragt. In der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung hat das Erstgericht den Parteien die Namen dreier (augenfachärztlicher) Sachverständiger mitgeteilt und dazu erklärt, dass beabsichtigt sei, einen dieser Sachverständigen zu bestellen (ON 8).
Mit Schriftsatz vom 13.3.2023 (ON 9) haben die Beklagten vorgetragen, dass der behauptete Behandlungsfehler entweder an der H* M* (nunmehr: H* I* J* K*) oder der H* N*, O* J* P* erfolgt sei. Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler seien daher die Behandlungsmaßnahmen an der Plastischen Chirurgie in medizinischer Hinsicht zu prüfen, weshalb sich die Beklagten gegen die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens aussprechen würden. Sie beantragten daher bereits in diesem Schriftsatz die Einholung eines plastisch-chirurgischen Sachverständigengutachtens und wiederholten diesen Beweisantrag sowohl im Rahmen der Erörterung bei der vorbereitenden Tagsatzung als auch – nach Vorliegen des augenfachärztlichen Gutachtens – in den Erinnerungen gegen dieses Gutachten und im späteren Beweisantrag, verbunden mit einem Ablehnungsantrag hinsichtlich des augenfachärztlichen Sachverständigen (ON 20, 40 und 49).
3. Das Erstgericht begründete im Urteil die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie mit der fehlenden Relevanz. Die Beklagten würden übersehen, dass die Klägerin nie behauptet habe, dass die plastische Wundversorgung an sich fehlerhaft erfolgt sei.
Diesem Standpunkt wird nicht beigetreten.
4. Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche auf eine Vertragsverletzung aus dem zwischen ihr, vertreten durch ihre Mutter, und der Erstbeklagten zustandegekommenen ärztlichen Behandlungsvertrag.
Aus dem Behandlungsvertrag wird die Sorgfalt eines durchschnittlich ordentlichen und pflichtgetreuen Arztes des jeweiligen Tätigkeitsfeldesbzw medizinischen Fachgebietes geschuldet. Maßgeblich dafür, welche Behandlung geschuldet ist, sind die geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und Regeln und die Erfolgsaussicht im Behandlungszeitpunkt. Ein von diesem Standard abweichendes Vorgehen des Arztes ist mit einer Sorgfaltspflichtverletzung gleichzusetzen. Damit liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt, ein Behandlungsfehler (RS0026237).
5.Ärzte unterliegen dem in § 1299 ABGB geregelten Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen. Auch Ärzte müssen den durchschnittlichen Fähigkeiten und dem Leistungsstandard nicht eines Durchschnittsmenschen, sondern ihrer jeweiligen Berufsgruppeentsprechen. Maßgeblich für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ist freilich nur der damalige Wissensstand im Zeitpunkt, als der Sachverständige (hier die Ärzte der Erstbeklagten im Dezember 2019) die strittigen Leistungen erbrachten. § 1299 ABGB führt einen objektiven Sorgfaltsmaßstab ein. Es kommt nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Arztes, sondern darauf an, wie sich ein gewissenhafter Arzt (hier ein gewissenhafter Arzt einer Unfallambulanz oder ein Chirurg einer Ambulanz der Plastischen Chirurgie) allgemein verhalten hätte.
Ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des Arztes gemäß § 1299 ABGB liegt bei der Behandlung des Patienten dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Eine Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Kunstregeln erfolgen. Umgekehrt handelt ein Arzt dann nicht fahrlässig, wenn seine Behandlungsmethode – somit auch der Umfang einer Untersuchung und einer Wundversorgung – bei angesehenen und mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist.
Für die hier wesentliche Rechtsfrage, ob ein Arzt einer Unfallambulanz oder ein Chirurg einer Plastischen Chirurgie beim gegebenen Verletzungsbild der Klägerin einen Augenfacharzt konsiliarisch beiziehen muss, ist entscheidend, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre; weitergehende Untersuchungen können dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkreten Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung und Verletzung vorliegen ( Schacherreiter in Kletečka /Schauer , ABGB-ON 1.09, § 1299 ABGB [Stand 1.1.2023], Rz 1, 1/1, 3, 6 und 6/1; 6 Ob 233/17h; 10 Ob 23/15b; 1 Ob 244/16p).
6. Es mag zwar richtig sein, dass seitens der Klägerin niemals ein Vorwurf einer Fehlbehandlung der plastischen Wundversorgung an sich erhoben wurde. Entscheidend für die Beurteilung, ob den Ärzten der Erstbeklagten ein Behandlungsfehler vorwerfbar ist, ist jedoch jene Tatfrage, wie ein verantwortlicher Chirurg, der mit der in Rede stehenden Erstversorgung der Wunde der Klägerin befasst ist, in der konkreten Situation vorgegangen wäre, ob ein solcher Arzt einer Unfallambulanz oder Ambulanz einer Plastischen Chirurgie beim bestehenden objektiven Verletzungsbild weitere Untersuchungen im Augenbereich selbst durchgeführt hätte oder konsiliarisch einen Augenfacharzt beigezogen hätte.
Das Erstgericht hat diese Frage in seiner Entscheidungsbegründung selbst als Kernthema des Rechtsstreits angeführt (US 27 zweiter Absatz), aber dennoch nicht die Einholung des von den Beklagten rechtzeitig beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie für notwendig erachtet.
Ein augenfachärztlicher Sachverständiger – wie von der Klägerin bereits in der Klage angeboten – hat sowohl das von der Klägerin erlittene Schmerzenbild und die sonstigen Verletzungsfolgen und vor allem die Frage zu beurteilen, ob die Erblindung letztlich auf einen Behandlungsfehler bei der Erstuntersuchung bzw beim Kontrolltermin im Dezember 2021 zurückzuführen ist, somit die Kausalitätsfrage.
Die weiteren entscheidungswesentlichen Fragen, ob die letztlich (nach Ansicht des augenfachärztlichen Sachverständigen) zur Erblindung führende Augenverletzung für die damals mit der Untersuchung und Versorgung der Wunde betrauten Ärzte erkennbar war oder ob wegen des Verletzungsbilds der Klägerin unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Verletzung aus medizinischer Sicht die Beiziehung eines Augenfacharztes indiziert gewesen wäre, sind von einem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie zu beurteilen, nämlich nach dem Standard eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes dieses Fachgebiets in der konkreten Situation und mit dem damaligen Wissensstand („ex ante“).
7.Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung ist für die Berechtigung dieses von den Beklagten rechtzeitig gestellten Beweisantrags daher auch nicht entscheidend, ob beim vom Erstgericht eingeholten augenfachärztlichen Gutachten die Voraussetzungen nach § 362 Abs 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ist ein augenfachärztliches Gutachten kein taugliches Beweismittel zur Beurteilung der Frage, wie ein verantwortlicher, pflichtgetreuer Facharzt aus dem Bereich der Unfallchirurgie oder Plastischen Chirurgie in der konkreten Situation vorgegangen wäre.
8. Eine wie hier vom Erstgericht vorgenommene vorgreifende Beweiswürdigung ist daher unzulässig.
Zur wesentlichen Frage, ob beim damals bei der Klägerin vorgelegenen Verletzungsbild im Zusammenhang mit den Schilderungen der Mutter zur Verletzungsentstehung weitergehende Untersuchungen auch der Augen und/oder konsiliarisch die Beiziehung eines Augenfacharztes geboten gewesen wäre, könnte die Einholung des von den Beklagten beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie die theoretische Möglichkeit der Erweiterung eines Sachverhaltsbildes in eine für die Beklagten in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung eröffnen. Durch die Negierung dieses Beweisantrags wurde den Beklagten sohin die Möglichkeit genommen, die Beweislage und im Ergebnis die Entscheidungsgrundlage in einer für die rechtliche Beurteilung erheblichen Weise zu ihren Gunsten zu verbessern.
Die abstrakte Eignung, dass die Beklagten gerade durch die Einholung solch eines Gutachtens die Behauptungen der Klägerin widerlegen können, dass die Ärzte bei der Behandlung der Klägerin im Dezember 2019 den geschuldeten Sorgfaltsmaßstab eingehalten haben, ist dem vom Erstgericht nicht aufgenommenen Beweismittel (Sachverständigenbeweis) nicht abzusprechen.
9. Da derzeit noch nicht beurteilt werden kann, welche allenfalls abweichenden Beweisergebnisse die ergänzende Beweisaufnahme (durch Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich der Plastischen Chirurgie) erbringen könnte, wie das Erstgericht diese Beweisergebnisse unter Berücksichtigung des vorliegenden augenfachärztlichen Gutachtens würdigen und zu welchen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlüssen es dabei gelangen wird, ist ein Eingehen auf die Argumente der Beklagten in ihrer Beweisrüge und auch der Rechtsrüge derzeit obsolet.
10. Infolge des von den Beklagten aufgezeigten berechtigten Stoffsammlungsmangels war die angefochtene Entscheidung im bekämpften Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (durch Einholung des von den Beklagten beantragten Gutachtens) aufzutragen.
11.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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