Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. am **, Hausfrau, **, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger, Dr. Tanja Gottschling, MMag. Lisa Maria Jarmer-Nörpel, Mag. Gerhard Hoyer und Mag. Martin Schönmair, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei C*gesmbH, FN **, **, vertreten durch die Stossier Oberndorfer&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wels, wegen EUR 130.825,00 und Feststellung (Streitwert: EUR 7.000,00), über die Berufungen der Klägerin (Berufungsgegenstand: EUR 5.552,00 und Feststellung [EUR 7.000,00]) und der Beklagten (Berufungsgegenstand: EUR 13.610,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. August 2025, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 134,40 (darin EUR 22,40 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ließ bei ihrem Fertigteilhaus (Holzriegelbauweise; erbaut 1996) durch die Beklagte im November 2010 an der Westfront ihres Hauses sechs Fenster und eine Terrassentüre austauschen. Der Auftrag umfasste auch die verrechnete und bezahlte Montage.
Mit ihrer Klage vom 14. Juni 2024 begehrt die Klägerin EUR 130.825,00 an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden wegen nicht fach-und normgerechten Einbau-und Montagearbeiten beim Fenstertausch. Sie bringt dazu vor, das zur Schadensermittlung eingeholte Sachverständigengutachten habe bestätigt, dass die Montage der Fenster und der Terrassentüre durch die Beklagte weder fach-noch normgerecht durchgeführt worden sei. Der Einbau habe nicht dem Stand der Technik entsprochen. Dadurch habe Wasser von außen eintreten können und es seien an der westseitigen Wand des Holzriegelbaus Feuchtigkeitsschäden entstanden. Der Aufwand für die Sanierung betrage EUR 130.000,00 brutto. Daneben machten die Klägerin und ihr Gatte zur Ermittlung und Beseitigung des Schadens Arbeitsaufwand von EUR 825,00 geltend. Mit der Leistungsklage sei es nicht abgetan: es könnten sich zusätzliche Kosten durch unvorhergesehene Randbedingungen und unvorhersehbare Ereignisse ergeben und es könne aufgrund des Bieterkreises zu Aufschlägen bis zu 35-50% auf die Regiesätze kommen. Das Preisgefüge sei sehr volatil. Es sei auch nicht abschätzbar, ob die Klägerin während der Sanierung nicht gesondert Wohnung nehmen müsse und mit welchen Einschränkung bei Abtragung der Westseite des Hauses zu rechnen sei. Das Interesse an der Haftungsfeststellung werde mit EUR 7.000,00 bewertet. Der Schaden sei nicht durch eine allfällige unsachgemäße Wartung entstanden oder gefördert worden.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte ein, die Austausch-und Montagearbeiten seien fachgerecht durchgeführt worden. Der Feuchtigkeitseintritt sei erstmals am 7. August 2023 aufgetreten und das Sachverständigengutachten erst 13 Jahre nach Einbau der Fenster verfasst worden. Wäre von der Beklagten tatsächlich keine ausreichende Abdichtung der Bauanschlussfuge hergestellt worden, wäre es viel früher zum Feuchtigkeitseintritt gekommen. Die im Gutachten aufgezeigten Umstände hätten keine Auswirkung auf die Dichtheit der Fenster. Vielmehr sei das Holzriegelhaus der Klägerin nunmehr 30 Jahre alt und deshalb ursächlich für den Schaden. Jedenfalls habe sich die Klägerin ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie die 2010 eingebauten Fenster nicht gewartet habe.
Das Erstgericht gab der Klage in Punkt 1. im Umfang von EUR 13.610,00 sA statt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren (EUR 117.215,00 sA) sowie das Feststellungsbegehren wies es ab.
Nach der Urteilsfeststellung war der Grund für den Fenstertausch der bereits rissige und beschädigte Lack der ursprünglich eingebauten Holzfenster. Der Ehemann der Klägerin wollte die Fenster künftig auch nicht mehr streichen. Nach Kontakt mit drei Anbietern nahm die Klägerin schließlich das Angebot der Beklagten auf Lieferung von Kunststofffenstern an, wobei mit dem Anbot seitens der Beklagten dem Wunsch des Ehegatten der Klägerin nach einer preisgünstigen Lösung entsprochen wurde. Die Klägerin bezahlte für die Fenster EUR 2.921,99 und gesondert für die Montage EUR 1.036,80 (damit gesamt EUR 3.958,79).
Die Beklagte wies bei der Geschäftsanbahnung nicht darauf hin, dass es eine technisch aufwendigere und wesentlich teurere Variante gegeben hätte, zu deren Ausführung die Beiziehung eines WDVS-Fachunternehmens notwendig gewesen wäre. Dies in der Annahme, dass die Klägerin die Variante aus Kostengründen abgelehnt hätte. Seitens der Beklagten erfolgte bei der Auftragsabwicklung auch kein gesonderter Hinweis darauf, dass die Bauanschlussfuge zu warten oder zu pflegen ist. Nach dem Einbau der Fenster sprühte der Ehemann der Klägerin die Lippendichtungen regelmäßig mit Silikon ein, damit sie nicht festkleben. Darüber hinaus wurden die Fenster nicht gewartet.
Am 7. August 2023 bemerkte die Klägerin, dass es im Arbeitszimmer im Keller unter dem Wohnzimmer aus der Betondecke tropfte. Die Entfernung der Holzpaneele zeigte Feuchtigkeit an der Betondecke, weshalb der Sachverständige D* mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde.
Der 210 mm starke Wandaufbau des Holzriegelbaus besteht aus einer Pfosten-Riegel-Holzkonstruktion aus Leimholzbindern mit einer Dämmung aus Steinwolle zwischen den Hölzern. Diese Konstruktion ist zwischen zwei Fermacell Platten eingeschlossen und raumseitig mit einer Dampfsperre gegen Feuchtigkeitseintritt in die Dämmung geschützt. An der Außenseite ist ein WDVS mit geringer Dämmstärke angebracht. Dieser Aufbau ist generell, aber vor allem bei Durchbrüchen wie Fenstern, Türen oder Lüftungen sowie im Bereich des Gebäudesockels, feuchtigkeitsgefährdet, weil durch das Eindringen von Feuchtigkeit im Bereich der Leimbinder die Tragekonstruktion geschädigt und die Struktur der Steinwolle verändert werden kann.
Die ursprünglich beim Haus montierten Fenster – so wie sie gegenwärtig auch noch an der Nord-und Ostfassade vorhanden sind – sind an Wetterseiten sehr wartungsintensiv. Die Abdichtungen sind nicht dauerhaft, weil konstruktiv keine besondere Maßnahmen zur Abdichtung vorgesehen waren und auch nicht durchgeführt wurden.
Die Beklagte baute die bestehenden Fenster so aus, dass die Laibungen nicht weiter zu öffnen waren. Die neuen Fenster wurden dann in diese Öffnungen eingesetzt. Sie waren etwas schmäler und niedriger als die zuvor montierten. Sie wurden waagrecht und lotrecht ausgerichtet und sodann dreiseitig mit Fensterschrauben und unter Einhaltung der in den anerkannten technischen Regeln vorgesehenen Befestigungsabstände verschraubt. Eine Verschraubung nach unten erfolgte nicht. Die Fuge zwischen dem Stockrahmen der Kunststofffenster und der tragenden Holzkonstruktion der Holzriegelwand wurde nicht oder nicht vollständig gedämmt. In der Folge wurde außen und innen mit flüssigem Dichtstoff abgedichtet, wobei eine sogenannte Dreiecksfuge ausgeführt wurde. Diese Abdichtungsmethode entsprach nicht dem damaligen Stand der Technik. Sie wurde vielmehr so wiederhergestellt, wie sie 1995 beim Fertigteilhaus ursprünglich vorhanden war.
Grund für den Wassereintritt ins Haus der Klägerin war ein Schlagregenereignis zu einem Zeitpunkt, als der Wartungszustand der Abdichtung der Bauanschlussfuge außen nicht ausreichend war, diesen zu verhindern. Dieser Zustand ist insofern auf eine mangelhafte und nicht sach-und fachgerechte Montage der Fensterelemente durch die Beklagte zurückzuführen, als die Abdichtung der Bauanschlussfuge von ihr so hergestellt wurde, dass ein erhöhter Aufwand für die Inspektion und Wartung der Abdichtung gegeben war, dies in Form einer jährlichen Inspektion und der Erneuerung der Abdichtung bei Anzeichen von Ablösung des Dichtstoffs von den Flanken. Wäre gegenständlich die – nicht anwendbare – ÖNORM B 5320:2006 eingehalten worden, so hätte sich der Inspektionsintervall auf drei bis fünf Jahre ausgedehnt.
Bei einer sehr intensiven Wartung der äußeren Abdichtung der Bauanschlussfugen wäre das Eintreten des Wassers und das Fortschreiten der Schädigung der Unterkonstruktion vollständig vermeidbar gewesen. Eine jährliche Wartung und Sichtkontrolle ist einem Konsumenten auch zumutbar. Hinzu kommt, dass Holzriegelbauten sehr hohe Anforderungen an den Fenstereinbau stellen und dieser Umstand deshalb an sich mitursächlich für den Schadenseintritt ist.
Die durch den Wassereintritt verursachten Schäden betreffen nicht die gesamte Wand, sondern sind lokal bei den Fensterbankecken von mindestens drei der sieben Fenster vorgekommen. Dass die tragende Struktur der Holzriegelwand insgesamt massiv geschädigt oder die Dämmung großflächig durch Wassereintritte geschädigt ist, kann nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Verbesserung der Abdichtung der Bauanschlussfugen und die Sanierung der vorhandenen, direkt zurechenbaren Folgeschäden Kosten von EUR 19.649,00 verursachen wird. Darin sind Sowiesokosten von EUR 5.552,00 für die normgerechte Ausführung der Bauanschlussfuge beinhaltet, die einen erheblich höheren Aufwand darstellt. Die Sanierungskosten abzüglich der Sowiesokosten belaufen sich auf EUR 14.097,00. In diesem Betrag sind anteilige Kosten „neu für alt“ aus technischer Sicht von EUR 637,00 enthalten. Die Sanierungskosten abzüglich der Sowiesokosten und abzüglich der Kosten „neu für alt“ betragen EUR 13.460,00 brutto. Der Arbeitsaufwand der Klägerin für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden betrug 10 Stunden.
Im Einzelnen traf das Erstgericht die auf den Seiten 3 bis 7 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Übernehmer eines Werks nach §§ 1167, 933a ABGB für den Fall, dass der Übergeber Mängel verschuldet habe, auch Schadenersatz fordern könne. In den ersten 10 Jahren ab Übergabe werde das Verschulden gemäß § 1298 iVm § 933a Abs 3 ABGB sogar vermutet, danach obliege dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens. Wegen des Mangels selbst könne der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er könne jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich sei oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei.
Die Parteien hätten einen Werklieferungsvertrag geschlossen. Bei einem Werkvertrag habe der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Dessen Eigenschaft ergebe sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht bestehe – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Das vom Unternehmer Geschuldete sei daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Bestimmten sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, seien die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. Wie das Werk ausgeführt sein müsse, damit es dem Stand der Technik entspreche, betreffe keine Rechtsfrage sondern den Tatsachenbereich.
Als regelmäßige Nebenpflicht des Unternehmens bestehe die Pflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmen mit gegenseitigen Aufklärungs-, Warn-und Kontrollpflichten, selbst wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt worden sei. Hier sei konkret nicht nur die Lieferung, sondern auch der fachgerechte Aus-und Einbau der Fenster geschuldet gewesen. Die von der Beklagten gewählte Form der Montage habe nach den Feststellungen nicht dem Stand der Technik entsprochen. Dies sei – neben der mangelnden Wartung durch die Klägerin, worüber sie jedoch nicht belehrt worden sei – ursächlich für den Schadenseintritt gewesen.
Zu prüfen bleibe, ob ihr die Unterlassung der Wartung als Mitverschulden anzulasten sei. Ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletze, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst träfen oder die er nachträglich übernommen habe. Da die Klägerin von der Beklagten jedoch nicht über die Notwendigkeit der jährlichen Wartung aufgeklärt worden sei, sei ihr das Unterlassen derselben nicht mehr als Mitverschulden anzulasten.
Zum Feststellungsbegehren hielt das Erstgericht rechtlich fest:
Da der Sanierungsaufwand entgegen dem Klagebegehren überschaubar sei und nicht die Abtragung einer gesamten Hauswand erfordere, könne – ungeachtet des Umstands, dass auch keine Beweisergebnisse für die Frage allfälliger Spät- und Dauerfolgen vorlägen – auch keine Grundlage für die Bejahung des Feststellungsbegehrens erkannt werden.
Gegen diese Entscheidung erheben beide Parteien Berufung .
Die Klägerin bekämpft den im abgewiesenen Teil des Leistungsbegehrens enthaltene Abzug der Sowiesokosten sowie die Abweisung des Feststellungsbegehrens wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dass dem Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrags von EUR 5.552,00 stattgegeben werde sowie, dass die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden festgestellt werde. In eventu stellt sie einen Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte wiederum ficht den klagsstattgebenden Teil (Punkt 1. des Spruchs) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Sie beantragt das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Berufung der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
A. Zur Berufung der Klägerin:
Zunächst sei festgehalten, dass diese Berufung die Systematik der Rechtsmittelgründe nicht kohärent einhält; die Gefahr, dass Ausführungen, weil sie nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet bleiben, geht daher zu ihren Lasten (vgl Rechberger/Klicka ZPO 5 §471 Rz 17).
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug von EUR 5.552,00 an Sowiesokosten des auf Basis des Sachverständigengutachtens festgestellten Gesamtsanierungsaufwands von EUR 19.649,00 durch das Erstgericht. Dieser Abzug beruhe einzig und allein auf den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, der diese Kosten für eine normgerechte Ausführung der Bauanschlussfuge ermittelt habe. Sowohl die Klägerin als auch ihr Gatte hätten angegeben, sie hätten einen normgerechten Einbau der Fenster und der Terrassentür bestellt. Es liege kein Beweisergebnis dafür vor, dass die Klägerin eine „Schmalspurvariante“ unter Nichteinhaltung der Normen gewählt oder bestellt hätte. Nur der Sachverständige gehe von höheren Kosten (damit Sowiesokosten) aus. Letztlich beinhalte der bestellte und beauftragte fachgerechte Ein-und Ausbau der Fenster diese Kosten und es sei nicht relevant, wenn der Sachverständige vermeine, ein solcher Auftrag hätte „teurer“ sein müssen. Dazu lägen keine Beweisergebnisse vor. Das Erstgericht hätte die Sowiesokosten von EUR 5.552,00 als unbeachtlich werten und zusprechen müssen.
1.2. Als Rechtsrüge lassen diese Ausführungen zum Teil erstgerichtliche Feststellungen unbeachtet, weshalb der Berufungsgrund insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( Kodek in Rechberger, ZPO 5Rz 16 zu § 471 ZPO). Bei einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge ist zu berücksichtigen, dass festgestellt wurde, dass die Beklagte mit dem Anbot auf Lieferung von Kunststofffenstern dem Wunsch des Zeugen B* nach einer preisgünstigen Lösung entsprochen habe.
Entgegen den dann einer Tatsachenrüge zuzurechnenden Berufungsausführungen liegen auch entsprechende Beweisergebnisse zu der preisgünstigen Variante des Fenstertausches vor. So haben die Sachverständigen in der Gutachtenserörterung am 16. Juni 2025 (ON 27.2, 2) zur Frage, ob die vom Sachverständigen beschriebene Methode für die Abdichtung und den Anschluss der Fenster an den Baukörper vom gegenständlichen Auftrag zum Fenstertausch umfasst gewesen sei, wie folgt ausgeführt:
„Der Detailierungsgrad dieses Auftrags ist nicht sehr hoch. Schon allein aufgrund der Kosten, die für die Montage verrechnet wurden, ist völlig klar, dass nur ein einfacher Austausch mit geringsten Mitteln gemeint gewesen sein kann. Darüber hinaus wäre der vom Sachverständigen beschriebene Fenstertausch wohl nicht alleine von der beklagten Partei zu leisten gewesen, sondern hätte sich diese noch eines WDVS-Fachunternehmens bedienen müssen.“
Weiters steht unbekämpft fest, dass die Sowiesokosten für eine normgerechte Ausführung der Bauanschlussfuge, die einen erheblichen höheren Aufwand mit sich bringe, EUR 5.552,00 betragen (US 4). Damit ist klargestellt, dass die nunmehr angestrebte Variante des Fenstereinbaus einen erheblich höheren Kostenaufwand bedeutet, der nicht mit dem ursprünglich beauftragten Leistungen und dem dafür vereinbarten Werklohn in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Tatsachenkritik an der genannten Feststellung ist daher unberechtigt. Damit zur eigentlichen Rechtsrüge zur Tragung sogenannter Sowiesokosten :
1.3. Diese sind eine Besonderheit der werkvertraglichen Gewähr-und Schadenersatzleistung. Dabei geht es darum, ob der Werkunternehmer Ersatz von mit einer gewährleistungsrechtlichen Verbesserung verbundenen Mehrkosten verlangen kann, wenn die Herstellung eines mangelfreien Werks diese (Mehr-)Kosten von vornherein erfordert hätte (vgl etwa Wilhelm, Behebung von Baumängeln gegen „Ersatz der Sowiesokosten“, ecolex 1990, 402). An und für sich ist der Unternehmer zur Lieferung eines mangelfreien Werks verpflichtet, weshalb er bei Notwendigkeit einer Verbesserung auch kein zusätzliches Entgelt verlangen kann. Die Frage, wer – Werkunternehmer (Auftragnehmer) oder Besteller (Auftraggeber) – die Sowiesokosten zu tragen hat, ist umstritten (7 Ob 110/01d mwN samt Darstellung der Lehrmeinungen).
Das Problem der Zuweisung der Sowiesokosten entsteht vielfach dadurch, dass die vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf das Werk zuweilen widersprüchlich sind. Insbesondere kann es vorkommen, dass der Vertrag Substanzeigenschaften des Werks eingehend beschreibt und gerade eine dieser Vereinbarung voll entsprechende Herstellung des Werks nicht den erwünschten Erfolg herbeiführt, also ein Widerspruch zwischen Substanzeigenschaften und Erfolg besteht. In der Literatur und Rechtsprechung ist davon die Rede, dass die konstruktive Leistungsbeschreibung und die funktionale Leistungsbeschreibung (bedungene Funktion oder Erscheinungsbild) einander widersprechen ( P. Bydlinski in KBB 5 § 1167 Rz 3; Kletečka in ABGB-ON 1.03 § 1166 Rz 52ff, Reischauer in Rummel, ABGB 4Rz 655 zu § 932 ABGB). Es liegt eine Widersprüchlichkeit zwischen dem intendierten Erfolg und den laut Vertrag zur Erfolgserreichung einzusetzenden Mitteln vor. Dann ist zuerst zu prüfen, was der Unternehmer nach dem Vertrag eigentlich schuldet (Dissens liegt hier nicht vor, weil nicht die Erklärung der Vertragspartner einander widersprechen, sondern der Inhalt des Gewollten widersprüchlich ist: Die konkreten (Substanz-)Eigenschaften oder/und das Bewirken des Erfolgs, also insbesondere ein funktionstüchtiges Werk ( Kietaibl in Schwimann/Kodek[Hrsg], ABGB Praxiskommentar Band VII 5§ 1165 ABGB Rz 35). Dafür ist zu prüfen, ob die im Vertrag genannten Eigenschaften wirklich vereinbart sind. Sind sie es nicht, so schuldet der Unternehmer nur den Erfolg, ohne an die genannten Eigenschaften gebunden zu sein; das Werk mit den im Vertrag genannten Eigenschaften ist dann mangelhaft. Nach Reischauer sind Angebote des Unternehmers in der Regel so zu verstehen, dass die Leistungsbeschreibung nur als Kalkulationsgrundlage für den Preis und zur Beschreibung der Mindestqualität dient ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4Rz 689 zu § 932 ABGB), der Unternehmer daher die Herstellung eines einwandfrei funktionstauglichen Werks auch dann schuldet, wenn dies aufgrund der Leistungsbeschreibung mittels Substanzeigenschaften nicht möglich ist. Ist eine Änderung der Leistungsbeschreibung zwecks Verbesserung möglich, so trägt der Besteller stets die Sowieso-Kosten (auch bei Pauschalpreis; Kietaibl aaO).
Nach den Feststellungen haben die Streitteile einen preisgünstigen Austausch der Fenster und der Terrassentüre vereinbart, wobei die vereinbarte Variante (mit ihren Substanzeigenschaften) nicht zur gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft einer ausreichende Dichtheit der Bauanschlussfuge führt, weil dafür die Mitarbeit eines WDVS-Fachunternehmens zum Anschluss und zur Abdichtung der Bauanschlussfugen bei den Laibungen und Fensterbänken samt Tausch der Fensterbänke notwendig gewesen wäre, was dementsprechende Kosten verursacht hätte.
1.4. Der Oberste Gerichtshof hat im vergleichbaren Fall zu 1 Ob 653/86 (WBl 1987/119; vgl auch Georg WilhelmaaO), betreffend die zu geringe Vereinbarung einer Schneelast für eine Dachkonstruktion, der Schadenersatzklage des Bestellers grundsätzlich stattgegeben. Da in diesem Fall die (mangelhaften, weil eine zu geringe Schneelast ausweisenden) Baupläne im Ergebnis einer Anweisung des Bestellers iSd § 1168a ABGB gleich gestanden seien, habe der Unternehmer den Besteller warnen müssen, wenn die bauplangemäße Ausführung nach dem Urteil des Sachverständigen ein untaugliches Dach erwarten ließ. Dabei habe die Verletzung der Warnpflicht zunächst schadenersatzrechtliche Folgen: Der Besteller sei dabei so zu stellen, als ob er schon bei Zeiten durch den Unternehmer (nicht später durch die Unbill des Wetters) über die Planungsfehler aufgeklärt worden wäre. Der Aufwand für die Umgestaltung des Dachs gebühre dem Besteller daher nur zum Teil: Denn in diesem steckten ja auch Kosten, die zwar allerdings jetzt anfielen, die dem Besteller aber „sowieso“ entstanden wären, nämlich auch, wenn der Unternehmer gewarnt hätte; dann hätte der Besteller für ein ordnungsgemäßes Dach gleich mehr bezahlen müssen. Diese „Sowiesokosten“ seien durch die Warnpflichtverletzung nicht verursacht und zählten daher nicht zum zu ersetzenden Vertrauens- oder Integritätsinteresse. Dazu gehöre nur der die Sowiesokosten übersteigende Mehraufwand, den die spätere Reparatur jetzt erfordere, und nur für ihn habe der Unternehmer aufzukommen: Der Ersatz der Sowieso-Kosten durch den Unternehmer wurde vom Höchstgericht damit abgelehnt. Das Erfüllungsinteresse – und damit „Verbesserung“ ohne zusätzliches Entgelt – kann der Besteller nur bei Vereinbarung einer einschlägigen Garantie erlangen. Zum Vertrauensschaden gehört nicht der Ersatz der Sowiesokosten. Der Besteller hätte diese Kosten auch tragen müssen, wenn der Unternehmer sich sogleich sorgfältig verhalten, insbesondere die richtigen Eigenschaften vorgeschlagen hätte ( Kietaibl in Schwimann/Kodek Bd 7 5Rz 37 zu § 1165 ABGB mwN; 10 Ob 94/08h; RS0022104).
1.5. Umgelegt auf diesen Fall heißt das, hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewünschte sehr günstige Ausführung des Fenstertauschs zu keiner dichten Bauanschlussfuge führt (Vorbringen Klägerin ON 21, 5; GA-Erörterung ON 27.2, 2), hätte die Klägerin bereits einen höheren Aufwand durch Beiziehung einer WDVS-Fachfirma samt Tausch der Fensterbänke tätigen müssen, um die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft der Dichtheit der Montage herzustellen. Damit sind auch hier diese „Sowiesokosten“ nicht durch die unterbliebene Warnung der Beklagten verursacht und sie zählen nicht zum zu ersetzenden Vertrauens-oder Integritätsinteresse. Das Erstgericht hat daher die Sowiesokosten zutreffend und gedeckt von der zitierten Lehre und Rechtsprechung von den notwendigen Schadensbeseitigungskosten abgezogen. Die Höhe der festgestellten Sowiesokosten basiert auf den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen und blieb von der Klägerin unbekämpft.
2. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft folgende, in der rechtlichen Beurteilung des Urteils von ihr als Sachverhalt aufgefasste Feststellung:
„Da der Sanierungsaufwand entgegen dem Klagebegehren überschaubar ist und nicht die Abtragung einer gesamten Hauswand erfordert, konnte – ungeachtet des Umstands, dass auch kein Beweisergebnis zur Frage allfälliger Spät- und Dauerfolgen vorliegt - auch keine Grundlage für die Bejahung des Feststellungsbegehrens erkannt werden.“
Anstelle dessen begehrt sie folgende Feststellung:
„Es ist aufgrund des Sachverständigengutachtens mit der notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass Folgekosten bei der Sanierung entstehen, welche aufgrund der Schätzung des Sachverständigen noch nicht eingepriesen werden konnten im vorliegenden Gutachten, da sich das Ausmaß der Kosten erst im Zuge des Fensterausbaus ergeben wird“.
Der Sachverständige habe dargetan, dass er eben noch nicht vorhersehen kann, welche Kosten bei der tatsächlichen Sanierung anfallen werden und man dieses erst werde feststellen können, wenn eine Bauteilöffnung beim Ausbau der Fenster erfolge.
Die Kritik ist unberechtigt, auch wenn man sie als sekundären Feststellungsmangel prüfen wollte: Sie übergeht nämlich die entscheidende – unbekämpft gebliebene - negative Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Tragstruktur der Holzriegelwand insgesamt massiv geschädigt oder die Dämmung großflächig durch Wassereintritte geschädigt ist und aus diesem Grund die Sanierung (nur) die festgestellten Kosten verursachen wird. Zum einen erlaubt diese Feststellung schon keine widersprechende ergänzende Feststellung. Zum anderen ist die vom Erstgericht verwendete und von der Klägerin beanstandete Formulierung „überschaubar“ in Zusammenhang mit dieser negativen Feststellung als „abschließend“ zu verstehen. Da die Klägerin bei Geltendmachung des Leistungsbegehrens (über EUR 130.000,00) bereits von einem „worst-case“-Szenario (Gesamtaustausch der Westfassade) ausgegangen ist und das Beweisverfahren zur Prüfung dieses Begehrens ergab, dass die Schadensbeseitigungskosten unbekämpft festgestellt (nur) EUR 19.649,00 betragen und zu weiteren Schäden nur eine negative Feststellung getroffen wurde, bleibt aus denklogischen Gründen kein Raum mehr für ein Feststellungsinteresse zu darüberhinausgehenden Schadensbeseitigungskosten. Auf sonstige im Verfahren erster Instanz angeführte Kosten (etwa Kosten für gesonderte Wohnungsnahme) kommt die Berufung nicht mehr zurück.
Die Beurteilung des Erstgerichts, dass keine Beweisergebnisse zur Frage allfälliger Spät- und Dauerfolgen vorliegen, ist daher nicht korrekturbedürftig und von den Sachverständigengutachten (auch des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens) gedeckt.
Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
B. Zur Berufung der Beklagten:
1. Die Beklagte meint, es sei unrichtig, ein Mitverschulden der Klägerin an den eingetretenen Schäden zu verneinen, wenn diese es unterlassen habe, eine Wartung der Bauanschlussfugen vorzunehmen. Sie argumentiert, dass der Schaden durch die unterlassene Wartung verursacht worden sei und nicht durch die behauptete Schlechterfüllung. Die Montage der Beklagten sei für die Schäden nicht kausal. Auch eine normgerechte Ausführung durch die Beklagte wäre mit einer Wartung verbunden gewesen. Die Klägerin habe die Wartung über Jahre völlig unterlassen, sodass auch rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten ihre Haftung ausschließe.
Das Fehlen der Belehrung oder einer Instruktion durch die Beklagte, dass eine Wartung vorzunehmen sei, löse keine Haftung aus, weil diese bloß deklaratorische Bedeutung hätten. Der Schutzzweck eines Hinweises auf die Wartung gehe nicht dahin, die Geschädigte zu allgemein verkehrsüblichen Erhaltungsmaßnahmen auf Dauer von eigener Sorgfalt zu dispensieren. Die Klägerin habe den Wartungsbedarf gekannt, sodass die fehlende Belehrung nicht kausal gewesen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung führe der festgestellte Sachverhalt daher zur Abweisung des zugesprochenen Restbetrags oder zumindest zu einer derart weitgehenden Kürzung nach § 1304 ABGB, sodass die Ersatzpflicht der Beklagten größtenteils wegfalle. Hilfsweise wäre das Verfahren zur ergänzenden Klärung der Wartungszyklen und ihrer Vermeidungswirkung zurückzuverweisen.
2. Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung, nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (stRspr; RS0022681). Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (SZ 64/126, SZ 70/95). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (4 Ob 127/97y).
Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit. Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern liegt dann vor, wenn jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem Einsichtigen und Vernünftigen eingehalten worden wäre, um eine Schädigung zu verhindern; dies setzt voraus, dass die Gefahr erkannt wurde oder zumindest bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wäre ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer, ABGB ON 1.09 § 1304 Rz 10).
Aus § 1304 ABGB wird auch eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (RS0027116). Nach Lehre und Rechtsprechung mindert sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch dann nicht, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit trifft, der Schädiger aber gerade die Pflicht zur Schadensabwendung hat, sei es den Schadenseintritt (etwa durch Warnung) zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer, ABGB ON 1.09 § 1304 Rz 25).
3. Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, zeigt sich, dass der unterbliebenen Wartung durch die Klägerin einerseits die nicht fachgerechte Ausführung der Fenstermontage durch die Beklagte gegenübersteht. Andererseits, dass die Beklagte die Klägerin auch nicht darüber aufklärte, dass sie entsprechend der ausgeführten Variante der Montage der Fenster eine ständige Wartung der Bauanschlussfuge durch Erneuerung des Dichtstoffs bei Ablösung von den Flanken vorzunehmen habe. Damit geht auch das Argument des rechtmäßigen Alternativverhaltens ins Leere, weil auch über einen 3 bis 5 jährigen Wartungsintervall aufzuklären gewesen wäre.
Ein Wissen der Klägerin über eine Notwendigkeit der Wartung der Fugen wurde in erster Instanz nicht behauptet und kann daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Austausch der alten Fenster erfolgte nicht wegen einer Wartungsbedürftigkeit der Bauanschlussfuge oder Ablösung des Dichtstoffs und damit wegen Undichtheit, sondern wegen der Rissigkeit und der Alterung des Lacks sowie des Umstands, dass der Gatte der Klägerin die Fenster nicht mehr streichen wollte. An der Nord-und Ostseite des Hauses sind nach wie vor die ursprünglichen Fenster eingebaut, ohne dass es aufgrund der dort vorhandenen Einbauvariante, die ebenfalls mit Wartungsbedarf verbunden ist (SV--GA ON 18, 10), zu Problemen gekommen ist. Auch deswegen ist entgegen den Berufungsausführungen damit nicht zu unterstellen, die Klägerin sei über die Problematik von Wartungsfugen im Anschlussbereich der Fenster- und Türöffnungen informiert gewesen.
Es bleibt daher gegenüber der Klägerin nur der Vorwurf der unbewussten Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Die schädigende Beklagte (unbekämpfte Feststellung US 3 unten) hatte aber gerade die Pflicht zur Schadensabwendung, indem sie die Klägerin zumindest auf die notwendige Wartung der Anschlussfuge nach dem Fenstertausch hinweisen hätte müssen. Ohne Warnung und Hinweis bezüglich der Notwendigkeit der Wartung der Bauanschlussfugen geht das Unterlassen einer solchen Wartung durch die Klägerin, nicht zu ihren Lasten. Der Klägerin ist damit weder ein Mitverschulden noch eine Verletzung der Schadensminderungs-oder Rettungspflicht anzulasten. Soweit eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern vorliegt, ist diese gegenüber den Sorgfaltsverstößen der fachkundigen Beklagten, die dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt, jedenfalls zu vernachlässigen.
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Bei Gegenverrechnung der jeweils erfolgreichen Berufungsbeantwortung errechnet sich der spruchgemäße Betrag, wobei der Einheitssatz für die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei (nur) EUR 780,90 beträgt.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der Bewertung durch die Streitteile und dem Umstand, dass ein Substanzschaden an einem Wohnhaus releviert wird.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil die Frage des Ersatzes von Sowiesokosten etwa von Reischauer anders beurteilt wird (vgl Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4Rz 661ff [Rz 674 - keine Vergütung der Sowiesokosten durch den Besteller] zu § 932 ABGB; RS0115105 offenlassend: 7 Ob 110/01d, zuletzt 8 Ob 115/23d).
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