Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Tinzl&Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* C* KG , 2. D* , und 3. E* C* , alle vertreten durch Mag. Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 53.039,60 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.539,60), die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 32.500) und den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 3.225,77) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.03.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Parteien wird keine Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass sie einschließlich der bestätigten Teile zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen EUR 53.039,60 samt 4 % Zinsen aus EUR 32.500 vom 18.07.2017 sowie 4 % Zinsen aus EUR 20.539,60 seit 01.06.2023 zu bezahlen und an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens EUR 16.917,48 zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs auf die abändernde Entscheidung verwiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 8.725,55 (darin enthalten EUR 1.166,76 an USt und EUR 1.725 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte betreibt das Gewerbe der Versicherungsvermittlung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und schloss 2014 mit einer Investmentfirma, welche „qualifizierte Nachrangdarlehen für Konsumenten und Unternehmer“ anbot, einen Vertriebspartnervertrag ab. Bis Juni 2023 war der Drittbeklagte, seitdem ist die Zweitbeklagte Komplementär der Erstbeklagten.
2017 benötigten der Kläger und seine Ehegattin, die ihm sämtliche Ansprüche zum Inkasso abtrat, einen Kredit. Der Drittbeklagte wurde ihnen von einem gemeinsamen Bekannten als Berater empfohlen. Bei einem Beratungsgespräch über die Finanzierung des Hausbaus fragte der Drittbeklagte den Kläger und seine Ehefrau nach deren Vermögen. Sie berichteten ihm von EUR 25.000 aus zwei Bausparverträgen, zwei Lebensversicherungen und einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers. Der Drittbeklagte bot an, die Versicherungen auf deren Rentabilität zu prüfen, woraufhin der Kläger und seine Gattin dem Drittbeklagten ihre Unterlagen zur Prüfung übergaben. Dieser teilte daraufhin mit, die bestehenden Versicherungen seien nicht sicher oder garantiert. Er habe etwas Besseres und würde für den Kläger und seine Ehegattin etwas „herausholen“. Er betonte, dass sie bei dem von ihm empfohlenen Produkt mehr Zinsen als bei den bisherigen Lebensversicherungen, konkret 5,75 %, erhalten würden. Als weiteren Vorteil nannte er die überschaubare Laufzeit von acht Jahren. Er empfahl eine Investition in ein nicht näher spezifiziertes Produkt einer 100 %-igen Tochter der Investmentfirma, ohne aufzuklären, dass es sich um eine Veranlagung handle. Er riet dem Kläger und seiner Frau zu einer Einmalzahlung von EUR 25.000 und weiteren monatlichen Zahlungen von EUR 200. Eine Beratung, insbesondere über die Bedeutung und das Risiko eines Nachrangdarlehens, fand nicht statt. Der Kläger und seine Ehegattin betonten ausdrücklich, dass für sie nur eine sichere Investition in Frage komme. Der Kläger und seine Gattin kündigten daraufhin ihre Lebensversicherungen. Auf Anraten seines Versicherungsmaklers sah der Kläger von der Kündigung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Bei einem kurzfristig vom Drittbeklagten organisierten Treffen legte dieser dem Kläger und seiner Gattin von ihm bereits vorausgefüllte Zeichnungsscheine vor. Sämtliche Ankreuzungen hatte er schon vor dem Treffen gesetzt. Der Kläger und seine Gattin unterschrieben die Zeichnungsscheine an den vorgegebenen Stellen, ohne sie durchgelesen zu haben. Sie wurden vom Drittbeklagten nicht hingewiesen oder aufgefordert, die Zeichnungsscheine durchzulesen.
In den Zeichnungsscheinen waren jeweils monatliche Raten von EUR 100 mit einer Laufzeit von 96 Monaten vereinbart, endfällig mit 5,75 % p.a.. Die Summe der monatlichen Raten war insgesamt mit EUR 9.600 angegeben, die Kontoeröffnungszahlung mit EUR 11.400 sowie das Agio davon von 5 % mit EUR 1.050. Die gesamte Zeichnung inklusive Agio betrug laut den Zeichnungsscheinen EUR 22.050. Die Zeichnungsscheine enthalten jeweils einen Risikohinweis, es handle sich um eine Beteiligung mit Nachrangdarlehenkapital, eine nicht sichere Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung mit Risiken. Es wird auf ein Ausfallrisiko hingewiesen und dass der Nachrangdarlehensgeber stets einen Teil- oder einen Totalverlust aus der Anlage wirtschaftlich verkraften können sollte. In den Zeichnungsscheinen wird bestätigt, dass ein persönliches Beratungs- bzw Vermittlungsgespräch mit dem Drittbeklagten stattgefunden habe. Die Unterschriften des Klägers und seiner Gattin finden sich auf den Zeichnungsscheinen jeweils neben den Passagen „Hinweis Lastschrift“, „Hinweis Risiko“ sowie „Folgende Unterlage habe ich mit Datum meiner Unterschrift erhalten“ und „Widerrufsfolgen“. Darüber hinaus unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau jeweils ein „Gesprächsprotokoll über die Vermittlung einer Kapitalanlage“ mit vier Unterschriften, ohne das Gesprächsprotokoll gelesen zu haben. In diesem hatte der Drittbeklagte bereits vor dem Treffen als Grund des Gesprächs „Vorsorge-Sparen“ angegeben und er hatte angekreuzt, dass der Inhalt des Verkaufsprospekts/Exposés besprochen worden sei. Im Feld „Weiterer Gesprächsinhalt“ füllte der Drittbeklagte handschriftlich „allgemeine wirtschaftliche Risiken, bis zu Kapitalverlust möglich, Video Clip – [Bezeichnung Videoclip]“ aus. Unter dem Punkt „Erteilte Risikohinweise - zur Kenntnis genommen“ findet sich jeweils eine Unterschrift des Klägers und seiner Ehefrau. Sämtliche Angaben unter der Überschrift „Kenntnisse/Erfahrungen mit Kapitalanlagen - Angemessenheitsprüfung“ blieben unausgefüllt. Der Drittbeklagte strich diese Textpassage bei beiden Protokollen aus. Darunter findet sich in diesem Formblatt folgender Hinweis: „Der Vermittler übernimmt keine Prüfung, ob das Kapitalmarktprodukt den Anlagezielen des Kunden entspricht und die Produktrisiken für den Kunden finanziell tragbar sind.“ Weiters kreuzte der Drittbeklagte an, dass ein Verkaufsprospekt/Exposé, ein Folder und ein Flyer des Produktanbieters [Investmentfirma] ausgehändigt wurden. Darunter befindet sich eine Unterschrift des Klägers und seiner Ehefrau, die ausgehändigten Unterlagen erhalten zu haben. In den Gesprächsprotokollen findet sich außerdem noch eine Textpassage zu einem Widerrufsrecht samt Belehrung über die Folgen. Unter diesen Textpassagen befinden sich die Unterschriften des Klägers und seiner Ehefrau. Der Inhalt des Gesprächsprotokolls wurde ihnen vom Drittbeklagten nicht mitgeteilt, sie erhielten keine Durchschrift. Der Zeichnungsschein und die Gesprächsprotokolle enthalten keine Belehrung über das Wesen und die Art der Veranlagung in Form des vermittelten qualifizierten Nachrangdarlehens. Für einen Kunden erschließt sich aus dem Inhalt des Zeichnungsscheins im Zusammenhang mit dem Informationsblatt die Qualifikation als qualifiziertes Nachrangdarlehen nicht. Dazu wäre zusätzlich eine ausreichende Information durch einen Berater über das Wesen des Nachrangdarlehens notwendig.
Bei dem kurzfristig vom Drittbeklagten eingeforderten Treffen fand keine Beratung statt, insbesondere nicht über die Bedeutung und das Risiko eines Nachrangdarlehens. Er klärte nicht über ein Widerrufsrecht oder Vertragsklauseln auf. Er erwähnte nicht, dass es sich um ein Nachrangdarlehen handelt. Er erklärte nicht, was ein Agio ist. Hätte er dem Kläger und seiner Ehefrau den Inhalt eines Nachrangdarlehens erläutert, hätten sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Der Kläger und seine Frau erhielten vom Drittbeklagten eine Durchschrift der Zeichnungsscheine, allerdings kein Verkaufsexposé, keinen Folder oder Flyer oder sonstige Unterlagen. Der Drittbeklagte präsentierte keine Unterlagen und kein Video der Investmentfirma. Das kurzfristig einberufene Treffen dauerte etwa 20 bis 30 Minuten.
Bei dem vom Drittbeklagten angebotenen Produkt handelt es sich um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen. Die Risikoklasse dieses Nachrangdarlehens war zum Zeitpunkt der Zeichnung ein hohes Risiko, Stufe 4 von 5 möglichen Stufen. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen ist der Gläubiger deutlich schlechter gestellt als bei einem „normalen“ Nachrangdarlehen, da der Gläubiger nur bei genügender Liquidität des Unternehmens eine Rückforderung stellen kann. Das Produkt ist eine Veranlagung im Sinn des Kapitalmarktgesetzes, für welches Versicherungsvermittler nicht zum Vertrieb und zur Beratung befugt sind, sondern nur Vermögensberater. Für das Nachrangdarlehen liegt keine qualifizierte inhaltliche Überprüfung von dritter und unabhängiger Seite vor.
Der Kläger und seine Ehefrau erhielten von der Investmentfirma lediglich einen Onlinezugang für ihr Onlinedepot und ein Schreiben über Zahlungsmodalitäten. Weitere Unterlagen wurden ihnen nicht übermittelt. Als sie im Herbst 2020 über das Zugangsportal Einsicht nahmen, war der Status des Kontos inaktiv gesetzt und für 2019 keine Rendite ausgewiesen. Die Ehegattin des Klägers kontaktierte den Drittbeklagten, der ihr versicherte, dass alles seine Ordnung habe. Sie kontaktierte die Investmentfirma, erhielt jedoch keine Antwort. Nachdem sie der Investmentfirma schrieb, weitere Zahlungen zu pausieren, wurden der Kläger und seine Ehegattin von der Investmentfirma aufgefordert, in ihre Vertragsunterlagen Einsicht zu nehmen, über welche sie nicht verfügten. Erstmals mit Schreiben vom 14.12.2020 wurde ihnen das Verkaufsprospekt übermittelt. Der Kläger und seine Gattin suchten den Klagsvertreter für eine Rechtsberatung auf und wurden nun erstmals über den Inhalt eines Nachrangdarlehens aufgeklärt. Der Klagsvertreter erklärte im Namen des Klägers und seiner Ehegattin der Investmentfirma gegenüber den Widerruf bzw die Anfechtung des Vertrags wegen Arglist und Täuschung und forderte die Zahlung von EUR 32.700. Die Investmentfirma stornierte mit Schreiben vom 09.06.2021 die Verträge, rechnete sie wegen vorzeitiger vertragswidriger Beendigung ab und wies den auszuzahlenden Geldbetrag mit EUR 6.248,24 aus. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten keine Auszahlung von der Investmentfirma. Sie haben insgesamt EUR 32.500 an die Investmentfirma bezahlt. Im zu F* des Landesgerichts Innsbruck geführten Verfahren wurde die Tochterfirma der Investmentfirma zur Zahlung von EUR 32.500 an den Kläger mit der Begründung verpflichtet, dass von der prospektpflichtigen Veranlagung mangels Veröffentlichung des Prospekts in Österreich unbefristet zurücktreten werden könne.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 53.039,60 samt Zinsen und brachte vor, der Drittbeklagte habe dem Kläger und seiner Gattin angeboten, einen günstigen Kredit für ihren Hausbau zu besorgen. In einem Beratungsgespräch habe er ein Produkt der Investmentfirma mit einer Einmalzahlung über EUR 25.000 und weiteren monatlichen Zahlungen von EUR 200 angeraten. Eine Beratung über das Risiko der Veranlagung sei nicht erfolgt. Er und seine Frau hätten nur Zugang zum Onlinedepot erhalten, aber keine Vertragsunterlagen. Diese hätten sie erst über mehrfache Urgenz Jahre später erhalten. Sie seien unter Berufung auf Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes vom Vertrag zurückgetreten. Die Investmentfirma sei vermögenslos, die Forderung uneinbringlich. Der Prozess zu F* habe zur Feststellung der Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktritts und zur Feststellung der Täuschungshandlung der Beklagten geführt werden müssen. Die Beklagten hafteten als Berater, fehlende Fachkenntnis exkulpiere sie nicht. Die Prozesskosten aus dem Verfahren F* seien ersatzfähig, die Prozessführung sei notwendig und nützlich gewesen. Der Prozess sei durch die Fehlberatung verursacht worden.
Die Beklagtenwandten ein, dem Drittbeklagten sei von der Investmentfirma erklärt worden, dass er keinen Gewerbeschein für die Vermittlung von Finanzprodukten benötige, da es sich nicht um ein Bankprodukt handle. Im Glauben, dass es kein Finanzprodukt sei, habe der Drittbeklagte als Komplementär der Erstbeklagten den Vertriebspartnervertrag abgeschlossen. Im Haftungsfall sollte die Investmentfirma Haftungsfolgen übernehmen. Der Vertrag sei durch den Kläger und seine Frau angebahnt worden, eine Risikoaufklärung habe stattgefunden. Dem Kläger sei ein Flyer übergeben worden. Der Kläger und seine Gattin hätten einen Durchschlag des Antrags und zahlreiche Informationen und Unterlagen erhalten und seien ausführlich beraten worden. Das Risiko des Kapitalverlusts hätte ihnen bewusst sein müssen. Die verspätete Übermittlung der Vertragsunterlagen liege nicht im Einflussbereich der Beklagten. Dass es sich um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gehandelt habe, hätten die Beklagten selbst nicht gewusst. Dies habe sich aus den Unterlagen nicht ergeben. Der Drittbeklagte sei von der Investmentfirma darüber nicht aufgeklärt worden. Sie seien mit unzureichenden Unterlagen ausgestattet worden und es habe an einer ausreichenden Information bei der Produktpräsentation und Einschulung gefehlt. Die Beklagten würden nicht für eine unzureichende Beratung haften. Sie seien selbst in die Irre geführt worden und wären mangels ausreichender Informationen nicht in der Lage gewesen, den Aufklärungspflichten nachzukommen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der außerordentlich hohen Gewinnerwartung von 5,75 % und einer besonders hoch spekulativen und riskanten Anlageform. Der Kläger habe das erhöhte Risiko hingenommen. Er hätte das mit der Anlage verbundene Risiko hinterfragen müssen. Es sei unerfindlich, warum die Beklagten für die Kosten aus dem Vorverfahren haften sollten. Der Drittbeklagte sei im Auftrag der Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfe der Investmentfirma als Anlageberater aufgetreten. Hierfür hafte grundsätzlich das Unternehmen nach § 1313a ABGB, das sich seiner bedient habe. Eine Bindungswirkung bestehe nicht, da den Zweit- und Drittbeklagten nicht der Streit verkündet worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im Umfang von EUR 32.500 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von EUR 20.539,60 mit der Begründung ab, der Drittbeklagte habe seine Beratungs- und Aufklärungspflichten über das vermittelte Produkt verletzt. Im Gegenteil habe er die riskante Veranlagung als sichere und risikofreie Investition dargestellt. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er und seine Gattin hätten betont, dass nur eine sichere Investition in Frage komme. Die in Aussicht gestellte hohe Rendite lege kein Mitverschulden nahe, da es Aufgabe des Drittbeklagten gewesen wäre, auf das Risiko hinzuweisen. Die Prozesskosten des Vorverfahrens seien nicht zu ersetzen, da der Kläger anstelle der Investmentfirma gleich schon die Beklagten in Anspruch nehmen hätte können.
Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollständige Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag sowie eine Berufung im Kostenpunkt erhoben.
Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung mit Kostenrekurs und den stattgebenden Teil mit Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und begehren eine vollständige Klagsabweisung. Eventualiter wird eine Klagsstattgebung nur zu 50 % angestrebt, ein Aufhebungsantrag gestellt bzw beantragt, den Kostenzuspruch um EUR 3.225,77 zu reduzieren.
Die Berufung des Klägers in der Hauptsache ist berechtigt, jene der Beklagten nicht. Mit ihrem Kostenrekurs waren die Beklagten auf die abändernde Entscheidung zu verweisen.
I. Zur Berufung der Beklagten
I.1 Die Beklagten argumentieren in ihrer Rechtsrüge, die Erstbeklagte habe mit der Investmentfirma einen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen, der sich auch auf Vermittlungen für deren Tochterfirma beziehe. Die Erstbeklagte sei gemäß § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfin der Investmentfirma gewesen. Eine allenfalls mangelhafte Beratung wäre dem Geschäftsherrn und nicht den Beklagten als Gehilfen zuzurechnen. Ein Anlageberater sei grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Nur wenn der Anlageinteressent eine Vermögensdisposition treffen wolle und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern wolle und ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags gehabt habe, greife ausnahmsweise eine eigenständige Beraterhaftung. Eine außergewöhnliche Sachkunde oder ein besonderes eigenwirtschaftliches Interesse oder Vertrauensverhältnis des Drittbeklagten seien nicht festgestellt worden. Der Kläger und seine Gattin hätten nicht die Absicht gehabt, eine Vermögensdisposition zu treffen. Der Drittbeklagte habe den Kläger und seine Ehefrau im Zuge von Versicherungsgeschäften angesprochen, um deren Interesse an einem Veranlagungsprodukt zu wecken. Die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Heranziehung der Beraterhaftung lägen nicht vor. Ein schlüssiger Beratervertrag sei nicht zustandegekommen, der Kläger habe weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, den Drittbeklagten als Vertreter der Beklagten wegen besonderer Fachkenntnisse, Erfahrungen oder Verbindungen in Anspruch nehmen zu wollen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass der Drittbeklagte ausschließlich dieses eine Produkt beworben habe. Die Beklagten begehren im Rahmen eines sekundären Feststellungsmangels zusätzliche Feststellungen in diesem Sinne.
Weiters argumentieren sie, den Kläger treffe ein Mitverschulden, da er sich nicht über die Risikoträchtigkeit des Produkts erkundigt habe, sondern dem Drittbeklagten vertraut habe. Der Kläger und seine Gattin hätten die Dokumente unterfertigt, ohne sie durchzulesen. Als sekundären Feststellungsmangel begehren die Beklagten eine zusätzliche Feststellung, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass mit einem hohen Zinssatz von 5,75 % ein erhebliches Risiko verbunden sei. Selbst in finanziellen Dingen wenig erfahrenen Personen sei bewusst, dass am konservativen Finanzmarkt geringere Renditen erzielt würden. Daher treffe den Kläger ein Mitverschulden von 50 %.
I.2 Mit den Ausführungen, der Kläger und seine Gattin hätten nicht beabsichtigt, eine Vermögensdisposition zu treffen, der Drittbeklagte habe die beiden im Zuge von Versicherungsgeschäften angesprochen, um deren Interesse an einem Veranlagungsprodukt zu wecken und dem Kläger sei bewusst gewesen, dass der Drittbeklagte ausschließlich dieses eine Produkt beworben habe, entfernen sich die Beklagten vom festgestellten Sachverhalt. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603). Das Erstgericht hat zu diesen Umständen andere Feststellungen getroffen, weshalb, mögen diese Feststellungen auch den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber zuwiderlaufen, der Vorwurf eines sekundären Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden kann (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
Es steht fest, dass der Kläger und seine Frau die Erstbeklagte als Versicherungsmaklerin (in der Person des Drittbeklagten) über Empfehlung aufsuchten, da sie eine Finanzierung für ihren Hausbau benötigten. Deswegen fand ein Beratungsgespräch statt, in welchem sich der Drittbeklagte über das Vermögen und die Versicherungen des Klägers und dessen Gattin erkundigte. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Drittbeklagte die bestehenden Versicherungen auf Rentabilität prüfe, woraufhin der Drittbeklagte mitteilte, dass die Lebensversicherungen des Klägers und seiner Gattin nicht sicher und garantiert seien und er etwas Besseres habe, woraufhin er – ohne weitere Beratung und Information – die strittige Veranlagung empfahl, obwohl der Kläger und dessen Gattin ausdrücklich betonten, dass für sie nur eine sichere Investition in Frage komme. Nach den Feststellungen hat die Erstbeklagte sohin in ihrer Funktion als Versicherungsmaklerin die bestehenden Versicherungen des Klägers und dessen Gattin überprüft und ein anderes Produkt empfohlen. Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren (§ 3 Abs 1 MaklerG). Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden (RS0061254). Der Haftungsmaßstab des Versicherungsmaklers ist jener des § 1299 ABGB (10 Ob 89/04t mwN).
Der Drittbeklagte hätte daher den Kläger und dessen Ehegattin nicht nur vollumfänglich über das von ihm angeratene Produkt und dessen Risiken informieren müssen, sondern vor allem auch darauf, dass er durch die Vermittlung dieses Produkts seine Kompetenz als Versicherungsmakler überschritt. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagten nicht wussten, dass sie zur Vermittlung dieses Produkts gar nicht befähigt waren. Sie sind als Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen und es liegt an ihnen, sich das nötige Fachwissen anzueignen.
Die Erstbeklagte bot als Versicherungsmaklerin von sich aus die Überprüfung der (Lebens-)Versicherungen des Klägers und seiner Gattin an. Es trifft nicht zu, dass dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass der Drittbeklagte ausschließlich dieses eine Produkt bewerbe. Nach Prüfung der Versicherungen empfahl dieser die Kündigung derselben und die Investition in das strittige Produkt, obwohl dieses klar den geäußerten Vorgaben widersprach.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich daraus, dass sie in der Funktion als Versicherungsmakler die Auflösung von Lebensversicherungen und die Investition dieses und weiteren Kapitals in eine hoch riskante Veranlagung empfahlen,
- obwohl sie weder über die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung noch das entsprechende Fachwissen verfügten und darauf weder den Kläger noch dessen Gattin aufmerksam machten,
- eine hoch riskante Veranlagung empfahlen, welche den Vorgaben des Klägers und seiner Gattin, die das Geld sicher anlegen wollten, nicht entsprach,
- weder über die Form der Veranlagung noch über deren Risiken aufklärten.
Ob das Verhalten der Beklagten darüber hinaus der Investmentfirma zuzurechnen wäre und allenfalls auch die Investmentfirma eine Haftung für die Falschberatung träfe, kann dahingestellt bleiben. Die Erstbeklagte kann sich jedenfalls nicht unter Berufung auf den Vertriebsvertrag mit der Investmentfirma ihren Verpflichtungen als Versicherungsmaklerin entziehen. Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, dass es sich bei der vermittelten Veranlagung nicht um ein Produkt der Investmentfirma, sondern einer Tochterfirma handelte, und keine Feststellungen getroffen wurden, ob auch diesbezüglich ein Vertriebsvertrag bestand. Im Vertriebspartnervertrag in Beilage 1 ist jedenfalls lediglich von der Vermittlung von Anteilen zur Beteiligung an der Investmentfirma die Rede.
I.3 Ein Mitverschulden des Klägers ist zu verneinen, da der Kläger als Laie lediglich aufgrund des genannten Zinssatzes von 5,75 % nicht von der Unrichtigkeit der Beratung des Drittbeklagten ausgehen musste (vgl RS0102779). Der Kläger hatte deponiert, dass nur eine sichere Investition in Frage komme. Ein in Aussicht gestellter Zinssatz von 5,75 % in Verbindung mit den Ausführungen eines Fachmanns, das empfohlene Produkt sei besser als die bisher abgeschlossenen Lebensversicherungen, begründet kein Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Es gibt keinen Grund, warum der Kläger die Beratung durch die Beklagten hätte anzweifeln müssen. Ebenso wenig bestand aufgrund der Beratung durch die Beklagten eine Veranlassung des Klägers, sich gesondert an anderer Stelle über die Risikoträchtigkeit des Produkts zu erkundigen. Der Kläger hatte sich gerade von einem Fachmann, dem Drittbeklagten, beraten lassen und die Information erhalten, dass es sich um eine sichere und risikofreie Investition handle, welche bessere Konditionen biete als die bislang abgeschlossene Lebensversicherung.
II. Zur Berufung des Klägers
II.1 Der Kläger macht im Rahmen der Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend und begehrt zusätzliche Feststellungen zu dem von ihm gegen die Investmentfirma geführten Verfahren und deren Insolvenz. Die Stattgebung im Verfahren gegen die Investmentfirma sei wegen Verletzung der Prospektpflicht möglich geworden. Eine Klagsführung gegen die Beklagten sei erst nach Abgabe eines Verjährungsverzichts während des Vorverfahrens möglich geworden. Die nunmehrige Klage sei notwendig geworden, da die Investmentfirma wegen Insolvenz ihre Zahlungsverpflichtung nicht habe erfüllen können. Andernfalls wäre eine Zahlungsverpflichtung der nun Beklagten nicht entstanden, weshalb der Vorprozess im Interesse und Nutzen der Beklagten geführt worden sei. Die Prozessführung sei nicht aussichtslos gewesen. Schließlich treffe die Beklagten durch ihre Vermittlungstätigkeit ein Verschulden am Vertragsabschluss mit der Investmentfirma.
Lediglich für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache wird eine Berufung im Kostenpunkt erhoben, in welcher begehrt wird, die Kosten des Vorverfahrens als vorprozessuale Kosten im Rahmen der Kostenentscheidung zuzusprechen.
II.2 Der Prozesskostenaufwand aus einem Vorprozess kann Gegenstand einer Schadenersatzforderung sein, wenn diese Kosten durch ein Verschulden des nunmehr beklagten Dritten (mit-)verursacht wurden (RS0023619). Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt-oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor-oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung (vgl 6 Ob 40/03f) in Betracht. Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein (8 Ob 53/16a, 8 Ob 63/16x). Die Zurechnung einer Schadensfolge ist jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese aus einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht (RS0022607). Demnach sind Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses zB nicht zu ersetzen (3 Ob 53/02v; 1 Ob 218/04x; 4 Ob 5/07z). Nach überwiegender, regelmäßig im Zusammenhang mit Werkverträgen ergangener Rechtsprechung führt die bloße Schlechterfüllung eines Vertrags im Allgemeinen nicht bzw nur dann zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten, wenn der Regresspflichtige neben der Verletzung der Hauptleistungspflicht weitere Pflichten (etwa Informationspflichten) verletzt hat oder etwa der Auftraggeber vom nunmehr Regresspflichtigen veranlasst oder darin bestärkt wurde, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen (RS0045850; ua). In zahlreichen Entscheidungen wurde aber die Ersatzpflicht für derartige Kosten dann bejaht, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll (; ; ; mwN, ). Der Geschädigte hat dabei den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen ( [T31]; [T2]). Eine Unterlassung ist für einen konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten schädigenden Erfolgs verhindert hätte (). Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre ( [T1, T8]). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wurde etwa für eine Prozessführung gegen den Dahrlehensnehmer zur Einbringlichmachung der Darlehensvaluta bejaht bei einer vom Beklagten verletzten Verpflichtung, einen Diamanten zur Sicherstellung der Rückzahlung des Darlehens treuhändig zu verwahren (OLG Wien 12 R 126/15k).
II.3 Der Vorprozess ist im konkreten Fall eine direkte Folge der Falschberatung.
Bei richtiger Beratung hätte unter anderem darüber aufgeklärt werden müssen, dass
- die Veranlagung prospektpflichtig ist, es aber in Österreich keinen Prospekt gibt;
- die Veranlagung mit sehr hohem Risiko verbunden und ein Totalverlust möglich ist, der sich auch aus einer Insolvenz der Tochterfirma ergeben kann.
Der Vorprozess wurde ausschließlich notwendig, um die nachteiligen Folgen der Falschberatung zu beseitigen und er war – wie sich allein schon an der vollinhaltlichen Klagsstattgabe zeigte – nicht aussichtslos. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Tochterfirma wegen Insolvenz ist ebenfalls eine direkte Folge der Falschberatung und nicht vom Kläger zu vertreten. Das Insolvenzrisiko ist Teil des Risikos, das der angeratenen Veranlagung immanent ist und worüber aufgeklärt hätte werden müssen. Der Kläger und seine Gattin wollten eine sichere Investition.
Im Verfahren F* (auf dessen Inhalt auch ohne Berufungsverhandlung Rücksicht genommen werden kann – RS0121557) bestritt die Erstbeklagte als Nebenintervenientin – wie auch jetzt noch – eine Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten. Mit dieser Haltung bestärkte sie den Kläger in der Prozessführung gegen die Tochterfirma. Hätte die Erstbeklagte die aus der Fehlberatung resultierende Haftung eingestanden und den daraus resultierenden Schaden gutgemacht, wäre der Vorprozess nicht notwendig gewesen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist im vorliegenden Fall daher zu bejahen. Abgesehen davon erfolgte die Prozessführung auch im Interesse der Beklagten. Die nachteiligen Folgen der Falschberatung wären durch den Prozess beseitigt worden, wenn die Tochterfirma der Investmentfirma nicht inzwischen insolvent geworden wäre.
Damit ist die Berufung des Klägers in der Hauptsache berechtigt, sodass nicht mehr auf die lediglich hilfsweise Berufung im Kostenpunkt eingegangen werden muss.
III. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger ist zur Gänze durchgedrungen, die Kostenentscheidung gründet daher auf § 41 ZPO. Die (aufgrund der Rückforderung der Teilzahlung im Insolvenzverfahren der Tochter der Investmentfirma notwendig gewordenen) Klagseinschränkungen und-ausdehnungen fallen nicht ins Gewicht. In der Berufung im Kostenpunkt bekämpft der Kläger ausdrücklich nicht die aufgrund der Einwendungen der Beklagten vorgenommene Kürzung der Kosten für zwei Schriftsätze. Aufgrund des vollständigen Kostenersatzes gemäß § 41 ZPO muss auf den Kostenrekurs der Beklagten, in welchem lediglich eine vom Erstgericht vorgenommene Kostenseparation für die Erstreckung einer Tagsatzung bekämpft wird, nicht mehr eingegangen werden.
IV. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Eine Entlohnung für Kostenrekurse und deren Beantwortung bei gleichzeitiger Berufung sowie für Berufungen im Kostenpunkt und deren Beantwortung steht grundsätzlich nicht zu (vgl RS0119892), allerdings wurde die Kostenrekursbeantwortung des Klägers notwendig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, ob die Beklagten auch eine Berufung erheben werden.
V. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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