Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A*, MBA , geb. **, Unternehmer, **, **, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die Beklagte B* GmbH , **, **straße **, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf, wegen EUR 28.067,72 s.A. , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Dezember 2025, Cg*-60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin enthalten EUR 501,17 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Ein Bodenleger verlegte im Jahr 2011 einen Parkettboden im Wohnhaus des Klägers. Dabei verklebte der Bodenleger den Parkett vollflächig mit dem von der Beklagten formulierten und an ihn gelieferten silanmodifizierten MS-Klebstoff auf dem Zement-Heizestrich.
Der Beklagten war bekannt, dass ihr Klebstoff in Privathaushalten zum Einsatz kommt. Dies stellt auch den Anwendungsbereich ihres Produkts dar.
Im Frühsommer 2021, frühestens im Mai 2021, bemerkte der Kläger in einem Zimmer eine blasenartige Aufwölbung des Parkettbodens mit einem Durchmesser von zirka 1,5 Metern. Im Zuge eines daraufhin zu Verständigungszwecken geführten Telefonats des Klägers mit dem Bodenleger wurde eine Unterspritzung des Bereichs mit Kleber in Aussicht genommen. Am 29. Juli 2021 besichtigte ein Mitarbeiter des Bodenlegers den Parkettboden, jedoch ohne eine Öffnung desselben vorzunehmen. Der Bodenleger legte dem Kläger am 12. August 2021 ein Angebot für eine solche Unterspritzung, doch wurden die Arbeiten angesichts des Umstands, dass selbst der Bodenleger diese aufgrund der Dimension der Aufwölbung für nicht zweckentsprechend erachtete, nicht durchgeführt. Für den Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht vorstellbar, dass sich ein Kleber „in Luft“ auflösen kann.
Die erste Öffnung des Parkettbodens erfolgte frühestens im Herbst 2021 durch einen weiteren hinzugezogenen Bodenleger. Dieser stellte nach Herauslösung eines Holzbretts fest, dass unter diesem nur noch Staub, allerdings kein Klebstoff mehr vorhanden war und teilte dem Kläger mit, dass der Parkettboden entfernt werden müsse. Etwa zeitgleich machten sich auch in zwei weiteren Zimmern Ablösungen des Parkettbodens für den Kläger bemerkbar. Der Kläger kam daher zum Jahresende 2021, spätestens am 21. Dezember 2021, auf den Bodenleger zurück, welcher ihn aufgrund seiner Auffassung, das Schadensbild sei auf eine vom Klebstoffhersteller zu verantwortende Klebstoffauflösung zurückzuführen, an die Beklagte verwies. Ungeachtet dessen klagte der Kläger den Bodenleger. Diesem zwischen dem Kläger und dem Bodenleger geführten Zivilverfahren, welches mit einem Vergleich über die Zahlung von EUR 7.600,00 durch den Bodenleger an den Kläger beendet wurde, trat die Beklagte als Nebenintervenientin auf Seiten des Bodenlegers bei. Dem dort eingeholten Gutachten zufolge sind die Klebstoffeigenschaften, konkret die vorzeitige Alterung des Klebstoffs, Ursache der Aufwölbung.
Die vorliegenden Parkettablösungen sind auf ein kohäsives Degradieren des zum Einsatz gekommenen MS-Klebstoffs zurückzuführen. Das in der beim Kläger zum Einsatz gekommenen, mittlerweile geänderten Klebstoffrezeptur enthaltene zinnhaltige Katalysatorsystem sowie phthalathaltige Weichmacher bewirken im Zusammenwirken mit den Alterungsmechanismen der hydrolytischen Reversion des Siloxan-Netzes, des Abbaus des Polyether-Rückgrats sowie der unzureichenden thermisch-oxidativen Stabilisierung den Klebkraftverlust. Ursache hierfür ist eine unzureichend stabilisierte Formulierung des Klebstoffs mit mangelnder Dauerhaftigkeit. Für andere potenzielle Ursachen der Parkettablösung liegen keine Indizien vor, zumal sich im Haus des Klägers sowohl das herrschende Raumklima als auch die Oberflächentemperatur und die Holzfeuchte aus technischer Sicht unauffällig bzw. jahreszeitlich typisch darstellt und weder Fehlverklebungen noch Spuren eines Überheizens der Fußbodenheizung am Parkettboden bestehen. Was die Verlegung des Parkettbodens im Jahr 2011 anbelangt, ist lediglich zu beanstanden, dass vereinzelt zu geringe Randabstände eingehalten wurden; es waren diese jedoch für die vorliegenden Parkettablösungen und -aufwölbungen nicht ursächlich.
Horizontale und vertikale Verformungen des Parkettbodens sowie ähnliche Erscheinungen sind ebenso wie die in den Sommermonaten auftretenden Aufwölbungen von mehreren Zentimetern, welche aus der mangels wirksamer Verklebung des Parkettbodens nicht erfolgenden Ableitung von durch die Ausdehnung des auffeuchtenden Holzes bedingten Spannungen in den Estrich resultieren, dem verwendeten Klebstoff geschuldet. Das Versagen der Kleberverbindung macht sich erst bei Auftritt solcher Hohllagen durch Hohlklang oder Nachgiebigkeit des Parkettbodens beim Begehen bemerkbar. Die konkrete Ursache für diese Erscheinungen wird für Laien wie den Kläger jedoch durch deren bloßes Auftreten ebenso wenig erkennbar wie durch eine Internetrecherche erklärbar.
Die im Jahr 2011 geltenden technischen Normen und verbindlichen Industriestandards schrieben weder Langzeitprüfungen für MS-Parkettklebstoffe vor, noch enthielten sie explizite Anforderungen an deren Alterungsbeständigkeit. Ein Klebstoff im technischen Sinn ist ein Material, das zwei Bauteile dauerhaft miteinander verbindet und über eine übliche Nutzungsdauer aufrechterhält.
Der verwendete Klebstoff war zur Herstellung der nach Punkt 3.18 der ÖNORM B 2218:2009, Verlegung von Holzfußböden – Werkvertragsnorm, bei vollflächig verklebten Parkettböden durch einen gleichmäßigen und vollflächigen Auftrag des Klebstoffes sicherzustellenden kraftschlüssigen Verbindung mit dem Untergrund bzw. zur Sicherstellung der nach Punkt 5.2.11 der zitierten ÖNORM erforderlichen Haftfestigkeit aus technischer Sicht ungeeignet und versagte bei progressivem Verlauf seit spätestens Frühsommer 2021. Die fehlende Eignung war für den Bodenleger im Verlegungszeitpunkt nicht erkennbar. Auch aus chemischer Sicht war der verwendete Klebstoff für die gegebenen Einbaubedingungen, konkret bei vollflächiger Verklebung und Bestehen einer Fußbodenheizung, nicht hinreichend langzeitbeständig sowie angesichts seines vorzeitigen Funktionsverlusts ungeeignet. Der verwendete Klebstoff der Beklagten stellt ein nicht ausreichend entwickeltes, Anfang der 2000er-Jahre mangels langfristiger Erfahrungen zu früh auf den Markt gebrachtes Produkt dar, welches im Verlegungszeitpunkt nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach.
Spätestens ab dem Jahr 2008 wurde am Fachmarkt erhältliche Fachliteratur veröffentlicht, anhand derer Klebstoffformulierer bei angemessener fachlicher Aufmerksamkeit Kenntnis von dieser fehlenden Eignung von MS-Klebstoffen erlangen konnten. Im Jahr 2011 lag daher für Klebstoffformulierer – auch vor dem Hintergrund ihres Wissens um chemische Mechanismen – jedenfalls ein hinreichender Zeitraum vor, um das Verhalten von MS-Klebstoffen hinsichtlich ihres Langzeitschutzes beurteilen sowie diese vom Markt nehmen oder weiterentwickeln zu können.
Die Beklagte produziert ihren Klebstoff in Chargen mit einer Größe von 4,3 Tonnen. Seit zumindest dem Jahr 1995 erfolgt eine protokollierte Prüfung jeder Charge durch den den Ansatz mischenden Mitarbeiter im Hinblick auf die eingesetzten Rohstoffmengen, wobei jeweils ein Rückstellmuster genommen und bis zu 18 Monate aufbewahrt wird. Zudem werden im Rahmen der Qualitätskontrolle zur Überprüfung des Riefenstands, der Hautbildung sowie der Durchhärtung Aufstriche des Klebstoffs durchgeführt, welche ebenfalls bis zu 18 Monate aufbewahrt werden. Probeverklebte Flächen bewahrt die Beklagte nicht auf. Die von Beklagten durchgeführten Prüfungen können die Langzeitbeständigkeit von Klebstoffen nicht abbilden.
Der Parkettboden wird sich in den derzeit noch haftenden Bereichen in absehbarer Zeit ebenfalls ablösen, sodass ein kompletter Austausch des Parkettbodens im Sinne einer vom Kläger beabsichtigten Neuverlegung erforderlich ist. Dabei ist auch der Austausch der Treppe aus optisch-architektonischen Gründen nicht vermeidbar. Im Zuge der Neuverlegung des Parkettbodens ist die Demontage, Lagerung sowie Wiedermontage sämtlicher Möbel des Klägers mit Ausnahme des Kastenverbaus im Schrankraum im Obergeschoss erforderlich.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um keinen Einzelfall.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittig.
Mit seiner am 2. Juli 2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger − gestützt auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus dem Titel des Schadenersatzes (Produzentenhaftung) − von der Beklagten (zuletzt) die Zahlung von EUR 28.067,72 sA (Kosten für die Neuverlegung des Bodens von EUR 26.217,72 unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Bodens von 63 % und Kosten betreffend die Demontage, Lagerung und Wiedermontage der Möbel von EUR 9.450,00 abzgl. des Vergleichsbetrags von EUR 7.600,00) und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant − vor, die aufgetretenen Aufwölbungen von Teilen seines Fußbodens seien auf den mangelhaften, im Verlegungszeitpunkt nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Klebstoff der Beklagten zurückzuführen. Bereits aufgrund des Umstands, dass es sich beim Produkt der Beklagten um eine frühe Generation gehandelt habe, sei eine erhöhte Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Eigenschaften des Klebers gefordert gewesen, doch habe die Beklagte die – angesichts des schon seit Anfang der 2000er-Jahre in Fachkreisen bekannten Zerfalls von silanmodifizierten Polymeren angezeigte – Evaluierung samt Anpassung ihres Produkts an den Stand der Technik unterlassen. Durch laufende Untersuchungen hätte die schleichende Auflösung des Klebstoffs frühzeitig erkannt, die Produktion gestoppt und sein Schaden abgewandt werden können. Das Ablösen des Parkettbodens sei ihm zwar bereits im Frühsommer 2021 aufgefallen, doch habe er zu diesem Zeitpunkt mangels technischer Kenntnisse keine exakten Vorstellungen von den Gründen hierfür gehabt. Seine Ansprüche seien daher nicht verjährt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Rechtsmittelverfahren noch relevant − ein, der von ihr an den Bodenleger gelieferte Klebstoff sei weder ungeeignet noch mangelhaft und habe sich nicht aufgelöst. Zu diesbezüglichen Reklamationen sei es trotz europaweiten Vertriebs nicht in einem nennenswerten Ausmaß gekommen und hätten ihre laufenden Qualitätskontrollen und Überwachungsmaßnahmen seit 15 Jahren keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Sie habe sämtlichen Sorgfaltsanforderungen im Herstellungsverfahren nach Maßgabe des Stands der Technik entsprochen und regelmäßige Prüfungen der Scherfestigkeit, der Viskosität sowie der Klassifizierungseigenschaften vorgenommen. Der Klebstoff sei nicht für die Schadensbilder verantwortlich, sondern seien die Aufwölbungen von Teilen des Fußbodens entweder auf Feuchtigkeit, ein nicht ordnungsgemäßes Raumklima oder handwerkliche Defizite bei der Verlegung zurückzuführen. Ein nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen im Herstellungszeitpunkt des Klebstoffs zu beurteilendes Verschulden treffe sie jedenfalls nicht, zumal für sie objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass in ihrer dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Klebstoffrezeptur ein Alterungsschutz fehle und dadurch das klagsgegenständliche Schadensbild verursacht werde. Der Kläger habe in der Mahnklage vom 13.06.2022 im Vorverfahren selbst vorgebracht, dass der Bodenleger einen ungeeigneten Klebstoff verwendet habe, der sich aufgelöst und den Schaden verursacht habe. Offenbar sei dem Kläger auch die Herstellerin des Klebstoffs bekannt gewesen. Daher sei unzutreffend, dass der Kläger erst mit Zustellung eines Gutachtens am 9. Februar 2023 im Vorverfahren von der Schadensursache bzw. von der Mangelhaftigkeit des Klebstoffs erfahren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die erhobenen Ansprüche des Klägers im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Punktum statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 6 bis 9 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilungsetzte sich das Erstgericht mit Rechtsprechung zur Verjährungsfrage auseinander und verwarf den von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung (§ 500a ZPO) kam es zum Schluss, dass der Beklagten der Beweis, dass sie kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Klebstoffformulierer – und daher auch die Beklagte – hätten anhand von spätestens ab dem Jahr 2008 veröffentlichter, am Fachmarkt erhältlicher Fachliteratur bei angemessener Aufmerksamkeit Kenntnis von der fehlenden Eignung von MS-Klebstoffen erlangen können. Im Jahr 2011 habe für Klebstoffformulierer – und damit wiederum für die Beklagte – auch unter Bezugnahme auf deren Wissen um chemische Mechanismen ein hinreichender Zeitraum vorgelegen, um das Verhalten von MS-Klebstoffen nicht nur hinsichtlich ihres Langzeitschutzes beurteilen, sondern insbesondere darauf reagieren zu können. Hätte die Beklagte ihr Produkt auf Langzeitbeständigkeit geprüft, der Fachliteratur bzw. -diskussion angemessene Aufmerksamkeit geschenkt, sich mit der bereits ab dem Jahr 2008 zumindest in Frage stehenden Eignung ihres Produkts befasst und dieses entweder vom Markt genommen oder adaptiert, wäre es in der mangelhaften Ausführung nicht beim Kläger zum Einsatz gekommen und der vorliegende Schaden verhindert worden. Der Klage sei daher − abgesehen von einem abzuweisenden Zinsenmehrbegehren − stattzugeben.
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger hätte seine Erkundigungspflicht verletzt, weil er nach der von ihm im Frühsommer 2021, frühestens im Mai 2021 bemerkten blasenartigen Aufwölbung des Parkettbodens mit einem Durchmesser von zirka 1,5 Metern in einem Zimmer keine weitergehenden Erhebungen vornahm, sondern lediglich Kontakt mit dem Bodenleger aufnahm, der am 29. Juli 2021 den Boden besichtigte und keine Bodenöffnung durchführte; nach Meinung der Beklagten sei der Kläger bereits vor dem 1. Juli 2021 verpflichtet gewesen, insbesondere den Bodenaufbau untersuchen zu lassen.
2.Jede Partei hat die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0039939). Da die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr erhobenen Verjährungseinwandes beweispflichtig ist, ist daher die Feststellung, wonach der Kläger die blasenartige Aufwölbung frühestens im Mai 2021 bemerkte, rechtlich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger am 31. Mai 2021 vom Schaden im Kinderzimmer Kenntnis erlangte.
3.Nach den Feststellungen wird die Ursache für eine solche Aufwölbung für einen Laien wie den Kläger weder durch deren bloßes Auftreten noch durch eine Internetrecherche erklärbar. Mit Blick darauf, dass die Beklagte selbst im Einspruch in diesem Verfahren noch vorbrachte, dass die Aufwölbungen auf handwerkliche Defizite zurückzuführen seien (Seite 3 in ON 4), ist der Kläger seiner Erkundigungspflicht zunächst jedenfalls dadurch ausreichend nachgekommen, dass er sich an den Bodenleger gewandt hat, der den Boden am 29. Juli 2021 ohne eine Bodenöffnung vorzunehmen besichtigt, am 12. August 2021 ein Angebot für eine (von ihm selbst als nicht zweckentsprechend erachtete) Unterspritzung gelegt und den Kläger erst zum Jahresende 2021 mit der Begründung, dass das Schadensbild auf eine vom Klebstoffhersteller zu verantwortende Klebstoffauflösung zurückzuführen sei, an die Beklagte verwiesen hat. Dass der vom Kläger naheliegenderweise kontaktierte Bodenleger nicht sogleich am 29. Juli 2021 eine Bodenöffnung durchgeführt hat, kann dem Kläger als Laien von vornherein rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beklagte, die im Einspruch in diesem Verfahren noch vorgebracht hatte, dass selbst im Vorverfahren keine eindeutige Verantwortlichkeit ihrerseits für einen mangelhaften Klebstoff nachgewiesen habe werden können (Seite 3 in ON 4), überdies, dass selbst dann, wenn bereits bei einer zu einem früheren Zeitpunkt (vor Herbst 2021, als ein anderer vom Kläger beigezogener Bodenleger eine Bodenöffnung vornahm) durchgeführten Bodenöffnung festgestellt worden wäre, dass sich der Klebstoff aufgelöst hat, noch nicht zwingend auch auf ein Verschulden der Beklagten geschlossen hätte werden können. Die Verjährungsfrist kann aber erst dann zu laufen beginnen, wenn der Kläger als Laie auch Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hatte (vgl RS0034603). Hier hätten daher von vornherein nur entsprechende, das Verschulden der Beklagten darlegende Ausführungen eines Sachverständigen, den Kläger in die Lage versetzen können, die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge zu erfassen.
Es ist daher hier davon auszugehen, dass ausreichende Kenntnis für eine erfolgversprechende Klagsführung gegen die Beklagte erst mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens über die Mängelursachen und deren Zurechnung erlangt werden konnte. Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert; nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte aber auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (vgl 10 Ob 22/03p mwN). Nach der Rechtsprechung kann einem Kläger − will man seine Erkundigungspflicht nicht überspannen − ein Zuwarten von etwa drei Monaten bis zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens keineswegs zum Vorwurf gemacht werden (vgl 7 Ob 249/01w). Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass − worauf bereits hingewiesen wurde − dem Kläger als Laien nicht vorzuwerfen ist, dass er sich zunächst und naheliegenderweise an den Bodenleger gewandt hat und sich für ihn die Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachens daher überhaupt erst zu jenem Zeitpunkt ergeben konnte, als er erkennen hätte können, dass auf diesem Wege die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge nicht ermittelt werden können. Der angemessenen Überlegungsfrist im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre daher nicht nur die angemessene Zeit, welche für die Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst benötigt wird, sondern auch noch jener angemessene Zeitraum zuzuschlagen, welcher vorab für die Abklärung der Schadensursache durch den Bodenleger inklusive Bodenöffnung erforderlich ist.
Welche Fristen für die Abklärung der Aufwölbung mit dem Bodenleger und die Einholung des Sachverständigengutachtens selbst als angemessen zu beurteilen wären, kann hier aber dahingestellt bleiben; schon unter Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die (bloße) Beauftragung eines Sachverständigengutachtens als angemessen beurteilte Überlegungsfrist von etwa drei Monaten konnte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 2. Juli 2024 die dreijährige Frist des § 1489 ABGB zur Einbringung der Schadenersatzklage noch nicht abgelaufen sein, weil dem Kläger am 2. Juli 2021 die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge weder bekannt waren, noch − entgegen der von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Ansicht − bekannt sein hätten müssen.
4. Zur Frage, ob die Beklagte den MS-Polymer-Klebstoff im Jahr 2011 branchenüblich entwickelt, hergestellt und vertrieben hat und ob die Qualitätskontrollen der Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die Beobachtungsdauer, branchenüblichwaren, hat die Beklagte in erster Instanz kein entsprechend konkretes Tatsachenvorbringen erstattet; schon deshalb können insoweit keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen (vgl RS0053317 [T4]). Zudem kann das Fehlen von Feststellungen zu diesen Themenkreisen keine rechtlichen Feststellungsmängel begründen, weil nach dem Sachverhalt Klebstoffformulierer wie die Beklagte spätestens ab dem Jahr 2008 bei angemessener fachlicher Aufmerksamkeit Kenntnis von der fehlenden Eignung von MS-Klebstoffen erlangen konnten (US 8).
5. Aus den selben Gründen kann auch das Fehlen der Feststellungen, wonach im maßgeblichen Zeitraum auch andere Hersteller von silanmodifizierten MS-Klebstoffen Produkte auf dem Markt hatten, bei denen es erst nach vielen Jahren zu vergleichbaren Alterungs- und Ablöseerscheinungen gekommen sei, und diese Problematik ein generelles, branchenübergreifendes Phänomen früherer MS-Klebstoffgenerationen dargestellt habe, keinen sekundären Feststellungsmangel begründen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch anzumerken, dass die Beklagte vor dem Erstgericht noch behauptet hat, dass der Klebstoff europaweit vertrieben worden sei, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei (Seite 3 in ON 13).
6.Auch im Fehlen der Feststellungen, wonach es sich bei den in Fachpublikationen ab etwa 2008 veröffentlichten Hinweisen auf mögliche Langzeitprobleme von MS-Polymer-Klebstoffen um vereinzelte fachliche Beiträge gehandelt habe, die sich primär an ein spezialisiertes Fachpublikum gerichtet hätten, diese nicht Gegenstand allgemein anerkannter technischer Regeln gewesen seien, nicht zu einem einheitlichen oder verbindlichen Branchenstandard geführt hätten, nicht als allgemein akzeptierter Wissenstand der Branche anzusehen gewesen wären und daraus auch keine unmittelbaren, branchenweit umgesetzten Änderungen in der Produktentwicklung oder Qualitätssicherung gefolgt wären, kann kein sekundärer Feststellungsmangel erblickt werden; wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen – wie hier dass Klebstoffformulierer bei angemessener fachlicher Aufmerksamkeit anhand von spätestens ab dem Jahr 2008 veröffentlichter Fachliteratur Kenntnis von der fehlenden Eignung von MS-Klebstoffen erlangen konnten (US 8) −, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
6. Dass der Mangel auf systemische bzw. zugelieferte Komponenten zurückzuführen sei, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz ebenso nie konkret behauptet; sie hat nur vorgebracht, dass der Sachverständige angesichts der Menge der Produktionschargen und dem Auftreten von bloß zwei Schadenfällen wohl auch nicht ausschließenwerde können, dass es sich unter Umständen um einen Produktionsausreißer beim Vorlieferanten der Beklagten handle. Zudem steht nicht nur fest, dass der verwendete Klebstoff der Beklagten für die Verklebung des Parketts aufgrund der nicht hinreichenden Langzeitbeständigkeit ungeeignet war, sondern auch, dass es sich insoweit um ein nicht ausreichend entwickeltes, zu früh auf den Markt gebrachtes Produkt handelt, welches im Verlegungszeitpunkt nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach (vgl RS0053317 [T1]).
7.Es trifft zwar zu, dass ein Sachverständiger nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß haftet, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben (RS0026489). Zum gewöhnlichen Fleiß, der von jedem Fachmann im Sinne des § 1299 ABGB zu verlangen ist, gehört auch, sich laufend über die Weiterentwicklungen in seinem Fachgebiet zu unterrichten; in diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof etwa für Ärzte explizit ausgesprochen, dass sich diese laufend über die Weiterentwicklung der ärztlichen Wissenschaft unterrichten müssen (vgl RS0026602). Ausgehend von den Feststellungen, wonach spätestens ab dem Jahr 2008 am Fachmarkt erhältliche Literatur veröffentlicht wurde, anhand derer Klebstoffformulierer bei angemessener fachlicher Aufmerksamkeit Kenntnis von dieser fehlenden Eignung von MS-Klebstoffen erlangen konnten, und daher im Jahr 2011 für Klebstoffformulierer – auch vor dem Hintergrund ihres Wissens um chemische Mechanismen− jedenfalls ein hinreichender Zeitraum vorgelegen hat, um das Verhalten von MS-Klebstoffen hinsichtlich ihres Langzeitschutzes beurteilen sowie diese vom Markt nehmen oder weiterentwickeln zu können, hat die Beklagte dadurch, dass sie ungeachtet dessen im Jahr 2011 nach wie vor den auch beim Kläger zum Einsatz gekommenen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Parkettkleber vertrieben hat, ihre sie als Fachmann gemäß § 1299 ABGB treffende Diligenzpflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Mit ihren Berufungsausführungen, welche diese Feststellungen übergehen, vermag die Beklagte daher keine Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.
8. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
9.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
10.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens) hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0034327 [T20]) wie die Frage, ob der Sachverständige im Einzelfall die nach § 1299 gebotene Sorgfalt eingehalten hat (vgl Schacherreither in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.10§ 1299 ABGB Rz 1/2 mwN).
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