Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren **, **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei B* OG , FN **, **, vertreten durch die Stangl&Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen EUR 23.150 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Juli 2025, **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.878,80 (darin EUR 479,80 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin suchte am 21.11.2017 das Institut der Beklagten für eine Früherkennungsuntersuchung auf, weil sie zuvor eine ca 5-7 cm lange Hauteinziehung unter der rechten Brust entdeckte. Dr. C* untersuchte die Klägerin und ließ eine Mammographie mit Sonographiekontrolle durchführen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse befundete er an der rechten Brust eine simple mastopathische Zyste mit linearer Hauteinziehung im Sinne eines Mondor-Syndroms.
Die Untersuchung am 27.11.2017 wurde lege artis angefertigt, befundet und kategorisiert. Weder die zystische Läsion noch die Mikrokalkgruppe weisen malignomsuspekte (tumorverdächtige) Kriterien auf. Die tubuläre Struktur ist gut mit einer Thrombophlebitis (Venenentzündung) vereinbar, die auch Morbus Mondor genannt wird. Die Untersuchung wurde mit BI-RADS III kategorisiert, was in Anbetracht der erstmals beschriebenen Mikrokalkgruppe korrekt ist. Es bestand keine Indikation einer unmittelbar notwendigen weiterführenden Diagnostik.
Dr. C* teilte der Klägerin bei der Befundbesprechung mit, es liege Morbus Mondor vor, der harmlos sei. Sicherheitshalber solle sie in rund 2 Wochen neuerlich zur Kontrolle kommen. Die Klägerin erhielt abschließend einen Röntgenbefund, der auszugsweise lautet:
„Empfehle Sonographiekontrolle in etwa 2-3 Wochen sowie Mammographie-Kontrolle in etwa 6 Monaten.
Sehr geehrte Frau A*,
im Rahmen ihrer Früherkennungsuntersuchung hat sich eine Veränderung gezeigt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit harmlos ist. Es ist jedoch trotzdem notwendig, die weitere Entwicklung zu beobachten. Daher erhalten Sie in 6 Monaten automatisch eine Einladung für Ihre Kontrolluntersuchung.
Frau A* wurde darüber aufgeklärt, dass sie schriftlichen Aufforderungen zu weiteren Abklärungsschritten und/oder einer Befundbesprechung unbedingt und sofort nachkommen muss.“
Der Klägerin war auch ein Formular „Aufklärung zum Brustkrebs-Früherkennungsprogramm“ vorgelegt worden, das von ihr unterschrieben wurde. In diesem war festgehalten, dass sie in ihrem Befund allfällig enthaltene Aufforderungen, sich mit der Beklagten zu weiteren Abklärungsschritten oder Befundbesprechungen in Verbindung zu setzen, unbedingt nachkommen solle, da es ansonsten außerordentlich schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit haben könnte.
Am 5.12.2017 fand eine Kontrolluntersuchung statt. Die Bilddokumentation der Sonographieuntersuchung zeigt unverändert die simple Zyste, hautnahe gelegen, sowie die tubuläre Struktur mit geringgradiger Signalanhebung im angrenzenden Gewebe. Weitere Läsionen sind nicht dokumentiert. Im Röntgenbefund hielt Dr. C* fest, dass sich die Zeichen des akuten Mondor-Syndroms nahezu komplett rückgebildet hätten und der Zustand der am 21.11.2017 festgestellten Zyste unverändert sei. Auf dem der Klägerin überreichten Röntgenbefund vom 5.12.2027 [gemeint: 5.12.2017] ist festgehalten: „Empfehle Kontrolle in etwa 2 Monaten (zur Herabstufung auf BI-RADS II)“ .
Die Untersuchung wurde lege artis durchgeführt, dokumentiert und befundet und korrekt mit BI-RADS III kategorisiert. Es besteht keine sonomorphologische Veränderung der Venenentzündung. Veränderungen der simpel imponierenden Zyste sind im Intervall von 2 Wochen nicht zu erwarten.
Der nächste Kontrolltermin der Klägerin im Institut der Beklagten war am 16.7.2020. Die durchgeführte Mammographie-und Sonographiekontrolle beidseits samt ergänzender Tomosynthese ergab das Vorliegen malignomsuspekter Veränderungen rechts. Es wurde eine weitere Abklärung empfohlen. In weiterer Folge musste der Klägerin aufgrund eines Mammakarzinoms die rechte Brust abgenommen werden und sie sich weiteren Operationen und Therapien unterziehen.
Bei einer Erstdokumentation einer Kalkgruppe liegt die Vereinbarung einer Verlaufskontrolle im Ermessen des Befunders und entspricht einer in Österreich gut gelebten Praxis. Laut Brustkrebs-Früherkennungsprogramm ist der Befund mit BI-RADS III zu kategorisieren und ein Intervall zur Kontrolluntersuchung von 6 oder 12 Monaten festzulegen.
Die Klägerin begehrt zuletzt den Zuspruch von EUR 23.150 samt Zinsen an Schmerzengeld sowie pauschalen Unkosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten und brachte dazu zusammengefasst vor, ihr sei nach der Früherkennungsuntersuchung bei der Beklagten am 21.11.2017 mitgeteilt worden, dass sämtliche bei ihr festgestellten Veränderungen in Form der Hauteinziehung, der Zyste und der Verkalkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (zu 99,9 %) harmlos seien. Es liege lediglich Morbus Mondor vor, welcher nicht weiter behandlungsbedürftig sei.
Am 5.12.2017 habe eine Kontrolluntersuchung stattgefunden. Die Klassifizierung der Veränderung mit BI-RADS III sei bestätigt worden. Eine Kontrolle in zwei Monaten sei ausdrücklich lediglich zur Herabstufung in die Kategorie BI-RADS II empfohlen worden. Entgegen dem Vermerk auf dem Befund habe die Klägerin keine automatische Verständigung nach sechs Monaten erhalten, sodass sie davon ausgegangen sei, dass kein Zustand mehr vorgelegen habe, welcher einer weiteren Beobachtung bedurft hätte.
Da sich bei der Kontrolluntersuchung am 16.7.2020 die Hauteinziehung bei der rechten Brust weiterhin gezeigt habe, sei bei diesem Termin erstmals eine weitergehende diagnostische Abklärung empfohlen worden. Am 12.8.2020 sei im D* und bildgebende Diagnostik in ** eine MR-Mammographie durchgeführt worden. Auf Grund des befundeten multizentrischen Geschehens rechts sei eine histologische Abklärung empfohlen und der Befund mit BI-RADS IVc klassifiziert worden. Vom behandelnden Arzt Prof. Dr. E* sei der Klägerin unverzüglich mitgeteilt worden, dass sie höchstwahrscheinlich einen sehr aggressiven Tumor in der rechten Brust habe und eine Operation notwendig sei. Der histologische Befund vom 17.8.2020 habe Formationen eines invasiven lobulären Mammakarzinom, G2 bei stark positiven Östrogen-und Progesteronrezeptoren ergeben und sei mit B5b klassifiziert worden.
Am 31.8.2020 sei eine Ablatio der rechten Brust sowie eine Axilladissektion durchgeführt worden. Es sei ein invasives lobuläres Karzinom der rechten Mamma diagnostiziert worden. In weiterer Folge sei ein Expander implantiert und aufgedehnt worden, um am 19.1.2021 den Expander wieder zu entfernen und ein Implantat einsetzen zu können. Aufgrund massiver Komplikationen habe das Implantat am 27.4.2021 wieder entfernt werden müssen.
Die Untersuchung der Klägerin am 21.11.2017 sei nicht lege artis erfolgt. Aufgrund des Befundes hätte eine weitere diagnostische Abklärung, insbesondere durch eine MRT-Untersuchung, veranlasst werden müssen. Der Klägerin hätte nicht mitgeteilt werden dürfen, dass die festgestellten Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit harmlos seien.
Auch die weitere Kontrolluntersuchung am 5.12.2017 sei nicht lege artis erfolgt. Der bösartige Tumor sei nicht erkannt, eine mögliche Verdachtsdiagnose sei der Klägerin nicht kommuniziert und eine weitere diagnostische Abklärung sei nicht eingeleitet oder empfohlen worden.
Schließlich sei die am 21.11.2017 befundete Hauteinziehung als suspekt zu werten gewesen. Es wären jedenfalls bösartige Differenzialdiagnosen zur Erklärung der Hauteinziehung in Frage gekommen. Die Klägerin hätte am 21.11.2017 und am 5.12.2017 darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei ihr zumindest ein Verdacht auf eine bösartige Erkrankung bestehe.
Bei lege artis Diagnosestellung bzw Aufklärung hätte der Tumor bei der Klägerin durch eine frühzeitige Operation von geringerem Umfang entfernt werden können, ohne dass eine Amputation der rechten Brust zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig gewesen wäre. Die Klägerin hätte weder einen Dauerschaden, der durch die verspätet diagnostizierte Krebserkrankung und den Verlust der rechten Brust der Klägerin vorliege, davongetragen, noch die Schmerzen, Beschwerden und Komplikationen im Zusammenhang mit der Entfernung und Rekonstruktion der rechten Brust über sich ergehen lassen müssen. Die Situation habe zu einer starken psychischen und emotionalen Belastung der Klägerin geführt. Folgeschäden seien in Zukunft nicht mit der in der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte im Wesentlichen ein, die Untersuchungen und Befundungen der Beklagten seien lege artis durchgeführt worden. Die bei der Untersuchung am 21.11.2017 festgestellten Hauteinziehungen im Bereich der rechten Brust der Klägerin hätten keine Vornahme einer Differenzialdiagnose hinsichtlich eines bösartigen Tumors indiziert. Auch am 5.12.2017 seien keine objektiven Ergebnisse für die Annahme eines bösartigen Tumors ersichtlich gewesen. Das Untersuchungsergebnis sei an die Österreichische Gesundheitskasse gemeldet worden, durch welche die Aufforderungen zur Kontrolluntersuchungen erfolgen. Die Klägerin sei ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass die weitere Entwicklung der Veränderung an der rechten Brust der Klägerin zu beobachten sei und Kontrolltermine wahrzunehmen seien. Die Klägerin habe jedoch den Kontrolltermin in zwei Monaten nicht eingehalten, sondern den nächsten Termin erst am 16.7.2020 in Anspruch genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs mit dem unstrittigen Sachverhalt auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Ärzte der Beklagten die Untersuchungen, Diagnosen und Empfehlungen lege artis vorgenommen hätten. Es sei daher weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden gegeben, sodass ein Schadenersatzanspruch der Klägerin ausscheide.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege darin, dass das Erstgericht keinen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Onkologie (Innere Medizin mit Spezialisierung Onkologie bzw Tumorbiologie und Krebsforschung) bestellt habe. Der Beweisantrag sei insbesondere zum Beweis dafür gestellt worden, dass die in den radiologischen Befunden vom 21.11.2017 und 5.12.2017 beschriebenen Pathologien fälschlicherweise als Morbus Mondor beschrieben worden seien und davon ausgegangen worden sei, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit harmlos wären. Der bestellte radiologische Sachverständige sei bei der Beurteilung des Sachverhalts auf sein Fachgebiet beschränkt. Die Beurteilung von onkologischen Pathologien stelle somit eine unzulässige Fachüberschreitung dar.
1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Das Berufungsgericht kann derartige Mängel nur wahrnehmen, wenn sie wesentlich sind, also zumindest abstrakt geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (RS0043027).
1.3. In der Klage beantragte die Berufungswerberin zum Grunde des Anspruchs die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Chirurgie, Onkologie und Radiologie. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 27.8.2024 beantragte sie ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Radiologie sowie der Inneren Medizin mit Spezialisierung Onkologie bzw Tumorbiologie und Krebsforschung. Sie erstattete auch ein Vorbringen zur „Reihung der Fachgebiete“. Demnach werde primär ein radiologisches Sachverständigengutachten beantragt. Lediglich insofern dies eine Überschreitung des Fachgebietes des radiologischen Sachverständigen darstelle, werde zur Beantwortung der Frage, ob der am 17.8.2020 histologisch verifizierte Tumor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Beklagte vorgelegen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin mit Spezialisierung auf Onkologie bzw Tumorbiologie und Krebsforschung beantragt.
Mit Beschluss vom 3.10.2024 teilte die Erstrichterin den Parteien mit, dass in Aussicht genommen werde, Prim. Univ. Doz. Dr. F* zum Sachverständigen für Radiologie zu bestellen. In weiterer Folge erfolgte mit Beschluss vom 15.11.2024 die Bestellung des genannten Sachverständigen. Dieser erstattete am 7.1.2025 sein Gutachten. Aufgrund eines Antrags der Klägerin erfolgte in der Tagsatzung vom 15.5.2025 eine mündliche Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. F*.
1.4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Haftung der Beklagten als Radiologin, sodass das Erstgericht dementsprechend zur Beurteilung, ob die Beklagte den Leistungsstandard ihrer Berufsgruppe eingehalten hat (vgl RS0026541) einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Radiologie bestellt hat. In Ansehung des zuvor dargestellten Prozessvorbringens der Klägerin sowie der Tatsache, dass Prim. Univ. Prof. Dr. F* mit der Spezialisierung auf onkologische Bildgebung (inkl PET-CT, MRT, CT, Mammographie) zertifiziert ist und er ohne Hinweis auf eine allfällige Fachgebietsüberschreitung sämtliche Fragen beantworten konnte, bestehen entgegen der Ansicht der Berufungswerberin keine Anhaltspunkte dahin, dass eine Fachüberschreitung vorläge.
1.5. Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2.1. Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellungen:
„Abgesehen von der schriftlichen Empfehlung wurde an diesem Tag über eine weitere Kontrolle nicht mehr gesprochen. Insbesondere sagte der untersuchende Arzt Dr. C* an diesem Tag – ebenso wenig am 27.11.2017 – nicht, es würde nunmehr das ganz normale Kontrollintervall der Brustkrebs-Früherkennung reichen.
An die Klägerin wurde im Mai 2018 von der ÖGK ein Erinnerungsschreiben zur Kontrolluntersuchung durch das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm verschickt.
Zu den Untersuchungen im Institut der Beklagten lässt sich zusammengefasst sagen, dass zu den beiden Untersuchungszeitpunkten am 21.11.2017 und 5.12.2017 kein Hinweis auf einen Tumor vorlag, es waren daher auch keine weiterführenden Abklärungen anzuordnen oder vorzuschlagen.“
und begehrt die Ersatzfeststellungen
„Abgesehen von der schriftlichen Empfehlung teilte der untersuchende Arzt Dr. C* am 5.12.2017 der Klägerin mit, dass nunmehr das ganz normale Kontrollintervall der Brustkrebs-Früherkennung von 2-3 Jahren ausreichend wäre.
Ein Erinnerungsschreiben zur Kontrolluntersuchung von der ÖGK vom Mai 2018 wurde der Klägerin nicht zugestellt.
Zu den Untersuchungen im Institut der Beklagten lässt sich zusammengefasst sagen, dass zu den beiden Untersuchungszeitpunkten am 21.11.2017 und 5.12.2017 kein sicherer Hinweis auf einen Tumor vorlag, dieser aber nicht auszuschließen war. Der Klägerin wäre mitzuteilen gewesen, dass die bei ihr auftretenden Veränderungen auf Grund der BIRADS III Klassifizierung lediglich in 2 % bis 5 % der Fälle gutartig und somit in 95 % bis 98 % der Fälle bösartig sind und daher weiterführende Abklärungen bzw. engmaschige Kontrollen durchzuführen sind.“.
2.2. Im Hinblick auf die erste angefochtene Festellung zu den von Dr. C* (nicht) angesprochenen weiteren Kontrollen argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe sich nicht mit den einzelnen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und vermindere zu Unrecht die Glaubwürdigkeit der Klägerin. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass Dr. G* als Vertreterin der Beklagten ein starkes finanzielles Interesse daran habe, dass kein Aufklärungsfehler vorgelegen habe. Zudem habe Dr. G* keine eigenen Wahrnehmungen gehabt. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Klägerin als medizinische Laiin davon ausgehen hätte sollen, dass der normale Zyklus der Brustkrebsfrüherkennung bei einem BIRADS III Befund 2 bis 3 [Jahre sei], wenn ihr Gegenteiliges von einem Facharzt mitgeteilt worden sei. Berücksichtige man, dass die Klägerin Angst gehabt habe, dass es etwas „Bösartiges“ sein könne, und Dr. C* auch nach mehrmaligen Nachfragen mitgeteilt habe, ein bösartiges Geschehen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, obwohl dies nicht möglich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin sehr wichtig gewesen sei, eine allfällige bösartige Pathologie auszuschließen. Die Klägerin habe zudem bestätigt, dass sie sämtliche Untersuchungen und Behandlungen rechtzeitig in Anspruch genommen hätte, wenn sie darüber informiert gewesen wäre.
Damit setzt sich die Berufungswerberin jedoch zunächst nicht hinreichend mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander, welches die angefochtene Feststellung primär damit begründete, dass die Aussage der Klägerin diametral den schriftlichen Empfehlungen auf den Röntgenbefunden entgegenstehe. Auch an der Glaubwürdigkeit von Dr. G*, wonach sie eine der schriftlichen Empfehlung auf den Röntgenbefunden widersprechende mündliche Empfehlung nie beobachtet habe, bestehen keine Bedenken. Ein finanzielles Interesse am Obsiegen ist einem Zivilprozess immanent und liegt daher auch bei der Klägerin vor, deren eigene Glaubwürdigkeit sie jedoch deswegen nicht in Zweifel zieht. Selbst wenn es der Klägerin sehr wichtig war, ein bösartiges Geschehen auszuschließen, lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, dass Dr. C* der Klägerin eine dem schriftlichen Befund widersprechende Information gab. Insgesamt bestehen daher keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
2.3 Zur zweiten angefochtenen Feststellung (Erinnerungschreiben ÖGK) ist festzuhalten, dass für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge zwischen der bekämpften und der ersatzweise begehrten Feststellung zwingend ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 4 R 47/24x, 4 R 62/24b, 4 R 151/24s uva). Ein derartiges Austauschverhältnis liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (OLG Wien 10 Rs 29/24v, 11 R 207/24b, 11 R 122/25d). Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge diesbezüglich nicht, weil die Feststellung, die ÖGK habe ein Schreiben „verschickt“, dieses wurde der Klägerin jedoch nicht „zugestellt“, nebeneinander bestehen könnten. Lediglich die Tatsache, dass etwas verschickt wurde, bedeutet nicht zwingend, dass es auch zugestellt wurde.
2.4. Die begehrte Ersatzfeststellung, wonach kein sicherer Hinweis auf einen Tumor vorgelegen, dieser aber nicht auszuschließen gewesen sei und mitzuteilen gewesen wäre, dass weiterführende Abklärungen bzw engmaschige Kontrollen durchzuführen sind, steht im Widerspruch zu den nicht angefochtenen Feststellungen, wonach weder die zystische Läsion noch die Mikrokalkgruppe am 27.11.2017 tumorverdächtige Kriterien aufgewiesen habe und es keine Indikation einer unmittelbar notwendigen, weiterführenden Diagnostik gegeben habe, sowie, dass die Untersuchung vom 5.12.2017 korrekt mit BI-RADS III kategorisiert worden sei, wofür das Brustfrüherkennungsprogramm eine Kontrolluntersuchung im Intervall von 6 bis 12 Monaten festlege. Ein kürzeres Intervall sei nicht vorgesehen und entspreche einem Vorgehen contra legem artis.
Mit der begehrten Ersatzfeststellung würde daher ein widersprüchlicher Sachverhalt vorliegen, welcher eine Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Folge hätte (vgl RS0042744 [T1]), was jedoch nicht das Ergebnis einer gesetzmäßigen Beweisrüge sein kann.
2.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, die Haftung der Beklagten ergebe sich auch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Der untersuchende Arzt der Beklagten hätte die Klägern explizit und mündlich über die erforderlichen Untersuchungen aufklären müssen. Darüber hinaus habe der untersuchende Arzt der Beklagten die Klägerin nicht – zusätzlich zu der im Befund vom 5.12.2017 schriftlich empfohlenen Kontrolle in etwa zwei Monaten – am 21.11.2017 bzw 5.12.2017 mündlich darauf hingewiesen, dass in etwa sechs Monaten eine Mammographiekontrolle notwendig sei. Auch über eine Teilnahme am Brustkrebsfrüherkennungsprogramm sei nicht gesprochen worden.
3.2. Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für den betreffenden Vertragstyp charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutz-und Sorgfaltspflichten gehören. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden (RS0017049 [T12, T13, T18]).
Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Darunter fällt auch die weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchungen (RS0026578 [T3, T4]). Die Informations-und Aufklärungspflichten im Rahmen der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) beziehen sich auch auf die Wiederbestellung zu einer Kontrolluntersuchung (vgl Nigl , Arzthaftung 5Rz 147). So wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht angenommen, wenn der Arzt bei Verdacht auf einen Sehnenriss den Patienten nicht innerhalb einer Woche wiederbestellt und darüber aufklärt, welche möglichen Folgen die allfällige Missachtung des gebotenen Vorstellungstermins nach sich ziehen können (1 Ob 138/07m).
3.3. Ob im konkreten Fall (RS0026529) der Aufklärungspflicht durch die schriftlichen Hinweise im Röntgenbefund Genüge getan wurde (vgl jedoch RS0102906 [T3], wonach das ärztliche Aufklärungsgespräch erforderlich ist, um eine Aufklärung zu bewirken), muss jedoch nicht abschließend geklärt werden:
3.4. Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (RS0026209 [T1]). Es genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T9, T11]).
3.5. Konkret brachte die Berufungswerberin im Verfahren erster Instanz zur gebotenen Aufklärung jedoch lediglich vor, es hätte aufgrund der Befunde vom 21.11.2017 und 5.12.2017 eine weitere diagnostische Abklärung eingeleitet bzw empfohlen werden müssen, sowie, die Klägerin hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass zumindest ein Verdacht auf eine bösartige Erkrankung bestehe. Die Wiedervorstellung hätte keinesfalls ausdrücklich nur zur Herabstufung auf BIRADS II empfohlen werden dürfen. Darüber hinaus sei der Klägerin eine engmaschige Kontrolle, wie sie bei ihr angezeigt gewesen wäre, nicht empfohlen worden.
3.6. Dem stehen jedoch die Feststellungen entgegen, wonach die lege artis durchgeführte Untersuchung vom 27.11.2017 die Diagnose Morbus Mondor ergab und diese Veränderung nicht als tumorsuspekt gilt. Darüber hinaus wurde die Klägerin im am 27.11.2017 erhaltenen Befund schriftlich darauf hingewiesen, dass in etwa sechs Monaten eine Mammographiekontrolle empfohlen werde. Nach der Untersuchung vom 5.12.2017 wurde ihr darüber hinaus eine Kontrolle zur Herabstufung auf BI-RADS II in etwa zwei Monaten empfohlen. Das Brustkrebsfrüherkennungsprogramm für Brustuntersuchungen, die mit BI-RADS III kategorisiert wurden, hat eine Kontrolluntersuchung im Intervall von 6 oder 12 Monaten festgelegt. Die Wahl der Intervallspanne liegt im Ermessen der Untersucherin. Die Wahl eines kürzeren Intervalls im Rahmen einer Untersuchung der Kategorie BI-RADS III ist nicht vorgesehen und entspricht einem Vorgehen contra legem artis. Eine Verlaufskontrolle in einem kürzeren Intervall wird nicht im Rahmen des Brustkrebsfrüherkennungsprogramm durchgeführt und betrifft Veränderungen, die nicht einer Brustkrebserkrankung entsprechen.
Die vom behandelnden Arzt der Beklagten schriftlich mitgeteilten Kontrolltermine entsprechen daher jedenfalls den Vorgaben des Brustkrebsfrüherkennungsprogramms bzw unterschreiten die Intervalle sogar. Dass die Klägerin die in den Befunden enthaltenen Hinweise auf die folgenden Kontrolltermine eingehalten hätte, wenn sie zusätzlich darauf mündlich hingewiesen worden wäre, brachte sie nicht vor. Damit besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Schaden durch einen Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.
4. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
6. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 lit b ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
7. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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