Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter MMag. Andreas Wiesauer als Vorsitzenden, Dr. Birgit Rieß und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten Dr. B* , geboren am **, Sachverständiger, **, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen EUR 23.124,73 sA , über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Jänner 2026, Cg1*-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kam am 9. März 2020 zu Sturz und zog sich dabei eine Zerrung/Prellung der linken Schulter zu, aus der sich eine adhäsive Kapsulitis („Frozen Shoulder“) entwickelte. Durch die unfallkausale Verletzung entstand beim Kläger eine Dauerinvalidität.
Am Unfallstag war der Kläger bei der C* AG privat unfallversichert. Er führte über den kausalen Eintritt der Dauerinvalidität und deren Ausmaß vor dem Landesgericht Linz zu Cg2* einen Rechtsstreit, in dem der Beklagte als vom Gericht beauftragter Sachverständiger am 10. April 2023 ein unfallchirurgisches Gutachten erstattete. In diesem schätzte er die unfallkausale Dauerinvalidität des Klägers mit 15 % des Armwertes ein. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 7. September 2023 hielt er dieses Gutachten aufrecht. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde dem Kläger vom Landesgericht Linz rechtskräftig von den dort eingeklagten EUR 57.811,82 sA ein Betrag von EUR 34.687,09 sA zugesprochen, während das Mehrbegehren von EUR 23.124,73 sA abgewiesen wurde.
Zum Zeitpunkt der Befundung des Klägers durch den Beklagten bestand beim Kläger eine dauerhafte Funktionseinschränkung des linken Arms dahingehend, dass das Armheben nur bis 70 Grad möglich war; darüber hinaus lag eine erhebliche Rotationseinschränkung vor.
Der Kläger begehrt nunmehr EUR 23.124,73 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, die Einschätzung der Dauerinvalidität durch den Beklagten sei zu niedrig erfolgt und dessen Gutachten daher unrichtig, da bei ihm unfallkausal eine Dauerinvalidität von 25 % des Armwertes eingetreten sei. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gutachten des Privatsachverständigen Dr. D* als auch aus einem Gutachten des Sachverständigen Dr. E*, der dieses im Auftrag des Landesgerichtes Linz zu Cg3* in einem Verfahren des Klägers gegen die F* als weitere private Unfallversicherung erstattet habe; darüber hinaus folge dies aus der einschlägigen Sachverständigenliteratur. Sowohl der Beklagte als auch die Sachverständigen Dr. E* und Dr. D* seien im Wesentlichen von einer Armhebefähigkeit des Klägers nur bis 70 Grad, einer erheblich eingeschränkten Rotation und bestehenden Schmerzen ausgegangen. Nach der einschlägigen österreichischen Literatur ( Verband der Versicherungsunternehmen [Hrsg], Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung 2 , Manz, S 77; idF kurz: „Manz“), sei eine aktive Bewegungseinschränkung in der Form, dass eine Armhebung nur bis zur Horizontalen möglich sei, mit 15 % bis 20 % zu bewerten, sodass schon davon ausgehend bei einer Armhebefähigkeit nur bis 70 Grad die Bewertung hätte höher ausfallen müssen. In der deutschen Literatur würden für die Einschränkung bei der Armhebung überhaupt höhere Werte zuerkannt, nämlich bei einer Armhebung bis 60 Grad 30 % des Armwerts, bei einer Armhebung bis 90 Grad 20 % des Armwerts und bei einer Armhebung bis 120 Grad 10 % des Armwerts; hinzu kämen Zuschläge für Rotationseinschränkungen mit 5 % bis 10 % des Armwerts. Für Letzteres werde in der österreichischen Literatur kein eigener Wert genannt, für Schulterversteifungen in günstiger Stellung jedoch eine Invalidität von 30 % bis 40 % des Armwerts zuerkannt. Der Beklagte habe fundamentale Bewertungsgrundsätze unrichtig angewandt, indem er die Armhebung falsch und die Einschränkung der Rotation gar nicht bewertet habe.
Ausgehend von einer vereinbarten Versicherungssumme von EUR 330.353,27 und einem festgelegten Armwert mit 70 % Dauerinvalidität errechne sich angesichts der beim Kläger vorliegenden Invalidität von 25 % des Armwerts ein Betrag von EUR 57.811,82 (EUR 330.353,27 x 0,7 x 0,25), sodass der Schaden des Klägers in der Differenz zu dem vom Landesgericht Linz im Verfahren Cg2* zuerkannten Betrag von EUR 34.687,09 zu diesem Betrag liege.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, die von ihm im Verfahren Cg2* des Landesgerichtes Linz festgesetzte unfallkausale Funktionsminderung bezogen auf den gesamten Armwert mit 15 % entspreche der Sach-und Rechtslage. Er habe sich im dort erstatteten Gutachten mit dem Privatgutachten von Dr. D* und der vorgelegten Literatur ausgiebig auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, anhand welcher Methode – nämlich der „nach Manz“ – er die Funktionseinschränkung berechnet habe und welche Faktoren dabei für ihn maßgeblich gewesen seien, um auf eine Funktionsminderung von 15 % des linken Armwertes zu kommen. Grundsätzlich sei bei der Bewertung einer Gebrauchsminderung bzw einer Dauerinvalidität eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Beurteilung angebracht, wobei Schätzungen und Bewertungen zumeist mit gewissen Unschärfen behaftet seien. Nicht ausreichend sei es, wenn andere Sachverständige einen Schaden rückschauend höher oder niedriger einschätzen würden, solange die Bewertung der Dauerinvalidität fachgerecht erfolgt sei und sich im üblichen Toleranzbereich entsprechender Schätzungen bewege. Selbst wenn man von den vom Kläger behaupteten Werten ausgehen wollte, lägen diese innerhalb des bestehenden Ermessensspielraums des Sachverständigen, sodass kein Sorgfaltsverstoß des Beklagten vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger folglich zum Prozesskostenersatz an den Beklagten. Es traf dabei die auf den Urteilsseiten eins und zwei enthaltenen Feststellungen, von denen neben den bereits eingangs wiedergegebenen noch folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben sind (die vom Berufungswerber in der Beweisrüge bekämpften Feststellungen werden kursiv dargestellt):
Der Beklagte zog für sein Gutachten zur Einschätzung der Invalidität des Klägers das Buch „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung“ des Versicherungsverbandes Österreich, Manz, 2. Auflage, heran. Er berücksichtigte dabei, dass der Kläger den Arm zwar nur bis 70 Grad heben kann und eine Rotationseinschränkung vorliegt, jedoch keine Destruktion der Rotatorenmanschette oder des Knochens oder Verletzungen des Knorpels gegeben sind und er vom klinischen Gesamtbild her deutlich bessergestellt ist als bei einer völligen Versteifung in günstiger Stellung.
In der privaten Unfallversicherung ist in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) festgelegt, dass eine Bemessung einer dauernden Invalidität eines Versicherten anhand einer Gliedertaxe zu erfolgen hat. Jeder Sachverständige hat bei der Beurteilung einer Funktionsminderung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und die in der Fachwelt gebräuchlichen Bewertungsmodelle zu berücksichtigen und Richtlinien anzuwenden, soweit solche bestehen. Es gibt in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer einzelnen bestimmten Einschätzungsrichtlinie, sondern ein Sachverständiger ist in der Auswahl dieser Einschätzungsempfehlung frei. Im deutschsprachigen Raum gibt es eine Auswahl an Literatur, die als Einschätzungsempfehlung zur Beurteilung einer unfallbedingten dauernden Invalidität herangezogen werden kann. Die Sektion Gutachten der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie empfiehlt ua die vom Beklagten herangezogene Literatur, weshalb dieses Buch von einer großen Zahl Sachverständiger in Österreich verwendet wird und als ein Standardwerk für die Beurteilung einer dauernden Invalidität aus der privaten Unfallversicherung gilt.
Eine Funktionseinschränkung des linken Armes mit Armheben bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung wird aus medizinischer Sicht nach dem Stand der Wissenschaft in Österreich in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Einschätzungsempfehlung mit einer Einschätzungsbandbreite der Dauerinvalidität von 15 % bis 30 % des Armwertes im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen eingeschätzt. Unter Verwendung der Einschätzungsempfehlung „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung“ des Versicherungsverbandes Österreich, 2. Auflage, ist es bei den vorliegenden Einschränkungen des Klägers möglich und aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nachvollziehbar, dass ein in Österreich tätiger, durchschnittlich ausgebildeter und sorgfältig arbeitender allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Einschätzung einer unfallbedingten dauernden Invalidität des Klägers von 15 % des Armwertes nach der Gliedertaxe der AUVB kommt.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht unter Hinweis auf § 1299 erster Satz erster Fall ABGB aus, wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekenne, gebe dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er müsse daher einen Mangel derselben vertreten. Nach ständiger Rechtsprechung gehe die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankomme, die die betreffende Tätigkeit ausübten. Ein Sachverständiger hafte den Prozessparteien für die Folgen eines in einem Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens. Ein unrichtiges Gutachten liege nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht vor, weil der Sachverständige eine geeignete und übliche Literaturstelle herangezogen und sich innerhalb des darin festgelegten Ermessensspielraums gehalten habe. Dass ein anderer Sachverständiger zu einer anderen Einschätzung (innerhalb dieses Ermessensspielraums) gekommen sei, ändere daran nichts. Das Gutachten des Beklagten sei daher lege artis erstattet worden, sodass die Klage mangels Unrichtigkeit des Gutachtens abzuweisen sei, ohne dass auf die Frage eingegangen werden müsste, ob dem Beklagten ein Sorgfaltsverstoß überhaupt vorgeworfen werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
Der Berufungswerber sieht sich durch die Abweisung seines in der Tagsatzung vom 13. Jänner 2026 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Übergutachtens eines weiteren unfallchirurgischen Sachverständigen beschwert. Das Erstgericht habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, es lägen keine Widersprüche im als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen Dr. G* vor. Der Sachverständige habe jedoch die bestehenden Widersprüche zwischen dem von ihm genannten Ermessensspielraum von 15 % bis 30 % zur Einschätzung der Dauerinvalidität einerseits und dem übereinstimmenden konkreten Wert von 25 % des Armwertes andererseits, wie er sowohl von Dr. D* als auch von Dr. E* erhoben worden sei, nicht aufklären können. Insbesondere habe er nicht erklären können, warum die zuletzt genannten Sachverständigen jeweils einen konkreten – noch dazu übereinstimmenden – Wert festgelegt hätten, während er selbst von einer erheblichen Bandbreite ausgegangen sei.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ausgehend von den von den Parteien außer Streit gestellten Funktionseinschränkungen des linken Armes des Klägers (Armhebefähigkeit nur bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung) vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G* auftragsgemäß ein Aktengutachten ohne klinische Untersuchung des Klägers erstellt wurde und die „Überprüfung anderer Gutachten“ nicht Gegenstand der Fragestellung war (wenngleich der Sachverständige dazu im Rahmen der mündlichen Erörterung ohnehin Stellung nahm). In seinem schriftlichen Gutachten (ON 20) führte der Sachverständige aus, dass in der privaten Unfallversicherung nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) die Bemessung einer allfälligen dauernden Invalidität eines Versicherten anhand einer Gliedertaxe zu erfolgen habe. Sachverständige hätten bei der Beurteilung einer Funktionsminderung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und die in der Fachwelt gebräuchlichen Bewertungsmodelle zu berücksichtigen und Richtlinien anzuwenden, soweit solche bestehen. In Österreich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer einzelnen bestimmten Einschätzungsrichtlinie, vielmehr seien Sachverständige in der Auswahl der Einschätzungsempfehlung frei. Im deutschsprachigen Raum gebe es eine Auswahl an Literatur, die als Einschätzungsempfehlung zur Beurteilung einer unfallbedingten dauernden Invalidität herangezogen werden könne, wobei die Sektion Gutachten der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie unter anderem auch die Einschätzung nach Manz empfehle.
Diese Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten wurden vom Erstgericht – unbekämpft – festgestellt (vgl US 4/5).
Der Sachverständige führte weiters aus, einzelne der von ihm angeführten Werke seien älteren Datums, aber weiterhin übliche Referenzwerke für die gutachterliche Einschätzung einer unfallbedingten dauernden Invalidität in der privaten Unfallversicherung und würden nach wie vor in der Aus-und Weiterbildung von Sachverständigen herangezogen und regelmäßig empfohlen. Die Einschätzungsempfehlungen würden sich insbesondere in der Methodik der Beurteilung unterscheiden, wobei grundsätzlich zwei Beurteilungsmethoden angewendet würden:
Bei der modularen Beurteilung (additiven Methode) würden einzelne Funktionsmodule, am Beispiel der Schulter die Bewegungsebenen (Vorheben des Armes, seitliches Abheben des Armes, Rotationsbewegung), einzeln beurteilt und anschließend prozentuell anteilig addiert. Diese Methode werde etwa in den Einschätzungsempfehlungen Rompe / Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs-und Bewegungsorgane; Schiltenwolf et al. , Konsentierte Eckwerte für die obere Extremität, Der Unfallchirurg (2024); sowie Schiltenwolf /Hollo , Begutachtung der Haltungs-und Bewegungsorgane, 6. Auflage, Thieme, 2014 präferiert. Der Vorteil der additiven Methode bestehe in einer guten Nachvollziehbarkeit der Beurteilung, wobei diese Methode auf die Teilfunktionen (einzelne Bewegungsebenen) eines Gelenkes und weniger die Gesamtfunktion der betroffenen Extremität und damit die Gebrauchsfähigkeit derselben im Alltag abstelle. Der Nachteil der Methode bestehe damit in der Gefahr der Gewichtung der Summation der Unterfunktionen und damit verbunden einer oft hohen numerischen Einschätzung einer Funktionsminderung. Der Sachverständige zeigte auf, dass bei Anwendung der additiven, modularen Methode unter Verwendung der Einschätzungsempfehlung Schiltenwolf /Hollo (aaO), bei Annahme einer Schultergelenksfunktion mit möglichem Vorheben des Armes bis 70 Grad und erheblicher Rotationseinschränkung die Einschätzung einer dauernden unfallbedingten Invalidität des Versicherten von 25 % des Armwertes nach der Gliedertaxe der AUVB möglich sei. Anzumerken ist, dass es sich bei der genannten Einschätzungsempfehlung um deutsche Literatur handelt.
Wegen der Nachteile der modularen Methode, insbesondere der möglicherweise unterrepräsentierten Berücksichtigung der Einschränkung in der Gebrauchsfähigkeit im Alltag, empfehle der Versicherungsverband Österreich (korrespondierend mit regelmäßigen Empfehlungen bei Aus- und Weiterbildungen in Österreich) die Anwendung der integrativen Gesamtbeurteilung („Gesamteinschätzung“, „Ganzfunktionsbewertung“). Der Fokus dieser Einschätzungsmethode liege in der Gesamtfunktion des betroffenen Körperteils als Einheit und nicht in der Summe der einzelnen Teilfunktionen und orientiere sich an der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße im Alltag. Diese Methode werde in der österreichischen Literatur (Manz, aaO) präferiert. Sie berge die Gefahr einer geringeren Transparenz und subjektiven Einschätzung einer Funktionsminderung, sei aber ungeachtet dessen in Österreich weit verbreitet, insbesondere für Gutachten zur Invaliditätsbeurteilung in der privaten Unfallversicherung. Ausgehend von der Einschätzungsempfehlung dieser österreichischen Literatur merkte der Sachverständige an, dass eine Schultergelenksfunktion mit einer Armhebefähigkeit nach vorne bis 70 Grad verbunden mit einer erheblichen Rotationseinschränkung keiner Schultergelenksversteifung (weder in günstiger noch in ungünstiger Stellung) entspreche, sondern eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit darstelle. Als Bemessungsgrundlage zur Einschätzung dieser aktiven Bewegungseinschränkung stünden dieser Einschätzungsrichtlinie zufolge zwei Punkte zur Auswahl:
Arm kann über 120 Grad gehoben werden 5 %
Arm kann nur bis zur Horizontalen gehoben werden 15 % bis 20 %.
Daraus würden sich konsequenterweise drei Bewegungssektoren ergeben, nämlich ein oberer Sektor zwischen einer Armhebung von 120 Grad bis hin zur freien Beweglichkeit, die bei 175 Grad anzusetzen sei, mit einer Einschätzungsempfehlung von 5 % des Armwertes; ein mittlerer Sektor zwischen der Horizontale von 90 Grad bis 120 Grad mit einer Einschätzungsempfehlung von 5 % bis 15 % des Armwertes und ein unterer Sektor unterhalb der Horizontalen von 90 Grad mit einer Einschätzungsempfehlung von 15 % bis 20 % des Armwertes (vgl ON 20, S 8). Bei einer Armvorhebefähigkeit bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung stünde zur Beurteilung damit nur der untere Sektor zur Verfügung. Bei der integrativen Beurteilungsmethode erfolge nach der vom Versicherungsverband Österreich empfohlenen Orientierungshilfe die Differenzierung nach der maximal möglichen Armhebung. Eine gesonderte prozentuelle Bewertung der Rotationsfähigkeit sei nicht vorgesehen, zumal in der praktischen Anwendung der integrativen Gesamtbeurteilung die Rotation als Teil der Gesamtfunktion mitbedacht werde. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass bei Anwendung der Methode der integrativen Gesamtbeurteilung unter Verwendung der Einschätzungsempfehlung nach Manz eine Armvorhebefähigkeit bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung zur Einschätzung einer unfallbedingten dauernden Invalidität des Versicherten von 15 % des Armwertes nach der Gliedertaxe der AUVB führen könne.
Soweit der Berufungswerber einen konkreten Wert (anstelle einer Bandbreite) vermisst, ist er auf diese Ausführungen zu verweisen. Demnach ergeben sich in Abhängigkeit von der Bewertungsmethode und der dafür herangezogenen Literatur unterschiedliche konkrete Werte, wobei Sachverständige in der Auswahl ihrer Einschätzungsempfehlung frei sind (vgl insoweit die unbekämpfte Feststellung auf US 5 oben). Was den oberen Wert der Bandbreite von 30 % betrifft, so ist dieser nach dem eingeholten Gutachten im Falle des Klägers bei keiner der Bewertungsmethoden einschlägig. In seinem schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige eine in Österreich gebräuchliche und vertretbare Einschätzungsbandbreite von 15 % bis 25 % des Armwertes an (ON 20, S 9), die er in der mündlichen Erörterung – ohne Bezugnahme auf die Funktionseinschränkung beim Kläger – für einen „Extremfall“ auf 30 % erweiterte (ON 33.5, S 5).
Einen Widerspruch im Gutachten von Dr. G* sieht der Berufungswerber weiters darin, dass er die Formulierung „Arm kann nur bis zur Horizontalen gehoben werden“ dahin verstanden wissen will, der Arm könne „mindestens bis 90 Grad oder darüber gehoben werden“.
Dieser Interpretation steht aber schon der gewöhnliche Wortsinn („bis zur Horizontalen“) entgegen, weil die Annahme einer Armhebefähigkeit „mindestens bis 90 Grad oder darüber“ vom gewöhnlichen Wortsinn nicht gedeckt wäre. Im Übrigen zeigte der Sachverständige ausgehend von dieser Einschätzungsempfehlung nach der österreichischen Literatur, von der der Beklagte ausging, konkret drei sich daraus abzuleitende Bewegungssektoren auf (ON 20, S 8) und ergänzte dazu im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung, er verstünde die Einschätzungsempfehlung in diesem Sinne und „schätze das seit Jahren“ so ein, dies im Wissen, dass seine Kollegen dies „auch so einschätzen“ würden (ON 33.5, S 7). Damit besteht nicht etwa ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und der Literatur, sondern lediglich zu der Interpretation der Literatur durch den Berufungswerber, der der Sachverständige jedoch klar entgegentrat, indem er in seiner zur Unterstützung der mündlichen Gutachtenserörterung schriftlich ausgearbeiteten Fragenbeantwortung deponierte, das begriffliche Verständnis des Klägers (wonach der Arm mindestens bis zur Horizontalen gehoben werden können müsse und die Einschätzungsempfehlung von 15 % bis 20 % unter Zugrundelegung der Einteilung des Sachverständigen den mittleren Sektor von 90 Grad bis 120 Grad betreffe) sei „inhaltlich unverständlich“ und beruhe „teilweise auf falschen Tatsachen“ (ON 33.4, S 9).
Soweit der Berufungswerber den Umfang der vom Sachverständigen angeführten Bandbreite von 15 % bis 30 % bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige – abhängig von der herangezogenen Bewertungsmethode und Literatur – konkrete mögliche Werte anführte, wobei 30 % ohnehin – wie oben aufgezeigt – bei keiner Methode in Betracht kämen. Allein schon der Umstand, dass die Einschätzungsempfehlung nach Manz eine Bandbreite enthält, verdeutlicht, dass ein Beurteilungsspielraum vorhanden ist. Die Wiedergabe einer Bandbreite bei der Bemessung lässt daher das Gutachten des Sachverständigen Dr. G* entgegen dem Berufungswerber weder als ungenügend noch als unvollständig erscheinen.
Gemäß § 362 Abs 2 erster Satz ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden.
Indem der Sachverständige zwei unterschiedliche, aber gebräuchliche Bewertungsansätze darstellte, von denen einer zu einer möglichen Bewertung führt, die ohnehin mit jenen Bewertungen korrespondiert, wie sie vom als Privatsachverständigen im Vorprozess beigezogenen Dr. D* und von dem in einem anderen Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. E* angenommen wurden, liegen die Voraussetzungen einer neuerlichen Begutachtung nach der genannten Norm nicht vor. Der behauptete Verfahrensmangel ist daher zu verneinen.
II. Zur Tatsachen-und Beweisrüge:
Anstelle der bei Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen kursiv dargestellten Feststellungen strebt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen an:
Eine Funktionseinschränkung des linken Armes mit Armheben bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung wird aus medizinischer Sicht nach dem Stand der Wissenschaft in Österreich mit einer Dauerinvalidität von 25 %, in eventu mit einer Einschätzungsbandbreite der Dauerinvalidität von 20 % bis 25 % des Armwerts im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen eingeschätzt.
Ein in Österreich tätiger durchschnittlich ausgebildeter und sorgfältig arbeitender allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger hätte die dauernde Invalidität des Klägers daher mit 25 % des Armwerts nach der Gliedertaxe der AUVB einzuschätzen gehabt, in eventu mit einer Bandbreite von 20 % bis 25 % des Armwerts.
Argumentiert wird zunächst mit der je mit 25 % des Armwerts erfolgten Einschätzung durch den als Privatsachverständigen tätig gewordenen Dr. D* und den im Verfahren des Landesgerichtes Linz zu Cg3* gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E*. Diese hätten ihre Gutachten eingehend begründet.
Ausführlich begründet und auch mündlich erörtert hat jedoch auch der Beklagte sein Gutachten. Aus dem aus Beilage ./D vorgelegten Gutachten von Dr. E* geht hervor, dass er bei der klinischen Untersuchung des Klägers ein Bewegungsbild erhob, das mit jenem vergleichbar war, das vom Privatsachverständigen Dr. D* im Juli 2023 erhoben wurde. Die an ihn gerichtete Frage, ob beim Kläger durch den Sturz vom 9. März 2020 innerhalb eines Jahres eine traumatisch bedingte dauerhafte Funktionsminderung der linken Schulter mit einem Invaliditätsgrad von 25 % vorlag und bejahendenfalls nach wie vor vorliegt, beantwortete Dr. E* retrospektiv unter Verwendung der vorgelegten Befunde, die er zur Einschätzung verwendete. Am naheliegendsten sei laut seinem schriftlichen Gutachten die Befunderhebung im Erstgutachten von Dr. D* vom 24. August 2021; entsprechend den dort genannten Bewegungsumfängen schließe er sich dessen Einschätzung eines Invaliditätsgrades von 25 % des Armwerts links an. Eine Erklärung, aufgrund welcher Umstände, Methodik und Einschätzungsrichtlinien er zu dieser Einschätzung kam, enthält das Gutachten von Dr. E* nicht (vgl Beilage ./D, S 10). In der „Zusammenfassung und Beurteilung“ führt Dr. E* als einschlägige Literatur (ua) Thomann, Schröter, Schiltenwolf und Hollo an (aaO S 8), wobei nicht ersichtlich ist, ob er damit nur den Sturzmechanismus untermauerte oder auch die Bewertung nach dieser Literatur vornahm.
Der Privatsachverständige Dr. D* verwies in seinem als Beilage ./G vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 21. Juli 2023 (im Anschluss an ein Erstgutachten vom 24. August 2021) als gängige Literatur auf Schiltenwolf /Hollo (aaO; siehe Beilage ./J), wonach für Bewegungshemmungen in den Hauptbewegungsebenen bei 90 Grad eine Einschätzung der Invalidität von vier Zwanzigstel des Armwertes vorgesehen sei. Zusätzliche bedeutsame Störungen der Rotation könnten diese Einschätzung um ein Zwanzigstel erhöhen. Nach dem im Manz-Verlag erschienenen Werk „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung“ würden Schulterbewegungshemmungen ab der Horizontalen mit 15 % bis 20 % des Armwertes bemessen. Dabei werde darauf hingewiesen, dass neben einer freien Armhebung auch eine freie Armrotation zur suffizienten Ausübung einer Handfunktion relevant sei. Gegenständlich sei neben der Einschränkung in der horizontalen Bewegungsebene eine Progredienz einer funktional ausgeprägt wirksamen Drehhemmung ab 30 Grad nach außen (Gegenseite 60 Grad) sowie ab 40 Grad nach innen (Gegenseite 90 Grad) wirksam. „Unter Anlehnung an die gängige Literatur“ und nach Maßgabe einer schweren chronifizierten und konzentrisch eingeschränkten Beweglichkeit des linken Schultergelenkes sei von einer unfallkausalen Invalidität von 25 % des Armwertes auszugehen (Beilage ./G, S 9).
Bezogen auf die beiden Gutachten von Dr. E* und Dr. D* erläuterte der Sachverständige Dr. G*, aus deren Gutachten würden sich – über die vom Beklagten befundeten Einschränkungen hinaus – weitere Einschränkungen, insbesondere betreffend die Rotation im linken Schultergelenk ergeben, nämlich ein Rotationsdefizit von 80 Grad (ON 33.4, S 8 unten). In der mündlichen Erörterung stellte er klar, dass sich aus den beiden Gutachten Dris. E* und Dris. D* bei der Rotation eine stärkere Einschränkung ergebe, wobei in diesen Gutachten auch eine andere Rotation des gesunden Armes festgestellt worden sei – die Gutachter hätten sich jeweils auf die Rotation des gesunden Armes im Vergleich bezogen. Die Frage, ob tatsächlich zusätzliche Rotationsdefizite vorgelegen hätten, beantwortete der Sachverständige dahin, dass sich aktuell nicht feststellen lasse, wie sich der Verlauf der Rotationseinschränkung ergeben habe. Es sei jedoch „ganz normal, dass eine Rotationseinschränkung unterschiedlich eingeschätzt werden kann, dies aufgrund unterschiedlicher Tagesverfassung“ und abhängig davon, „ob der Kläger etwa Schmerzmittel eingenommen“ habe und „zu welchem Zeitpunkt“ (ON 33.5, S 6). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Vorwurf einer nicht regelrechten Befundaufnahme gegenüber dem Beklagten gar nicht erhoben wurde.
Im Übrigen stellte der Beklagte – im Gegensatz zu den Sachverständigen Dr. E* und Dr. D* – im Vorprozess klar, nach welcher Einschätzungsrichtlinie er bei seiner Beurteilung vorging („Ich habe nach Manz beurteilt“, Beilage ./B, S 9 unten). Eine nähere Erklärung, aufgrund welcher Literatur und Einschätzungsempfehlung und welcher Methodik Dr. E* zu seiner konkreten Bewertung kam, ergibt sich auch nicht aus dem als Beilage ./E vorgelegten Verhandlungsprotokoll des Landesgerichtes Linz vom 6. März 2024 über die Gutachtenserörterung durch Dr. E*. Der bloße Hinweis auf die von der Einschätzung des Beklagten abweichenden Einschätzungen durch Dr. E* und Dr. D* ist daher nicht geeignet, die auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G* beruhende erstgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
In seinen weiteren Ausführungen zur Beweisrüge führt der Berufungswerber sein Sprachverständnis zur deutschen Literatur ins Treffen, die auch nach dem Standpunkt des Beklagten miteinzubeziehen sei. Er verweist dazu auf die Parteienaussage des Beklagten in der Streitverhandlung vom 7. September 2023, wo er im Zuge der Gutachtenserörterung – danach befragt, wie er sich die Abweichung seiner Einschätzung zum Gutachten von Dr. D* erkläre – angegeben habe, dass er dieses Gutachten für nicht nachvollziehbar halte, und zwar ausgehend von „Rompe, Schiltenwolf und Hollo sowie vom Manz’schen Schema“. Er stellte jedoch klar, bei seiner Einschätzung der Empfehlung von Manz – und damit der österreichischen Literatur – gefolgt zu sein („Ich habe nach Manz beurteilt“, vgl Beilage ./B, S 9 unten).
Wie schon in der Mängelrüge will der Berufungswerber den Ausdruck „Hebung bis“ zu einem gewissen Winkelgrad – anders als der Sachverständige Dr. G* und dessen Aussage bei der Erörterung zufolge auch anders als dessen Berufskollegen – dahin verstanden wissen, dass es sich bei einer Armhebung bis etwa 90 Grad um einen Mindestwert handle und der Arm sohin tatsächlich „mindestens bis zu dem jeweiligen Wert“ gehoben werden können müsse. Dieses Sprachverständnis wurde, wie oben ausgeführt, vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen; die Forderung eines Mindesthebevermögens bis 90 Grad (und dem Vorbringen des Klägers auf S 3 seines Schriftsatzes vom 30. Juni 2025, auf den er sich mehrfach bezieht, zufolge darüber hinaus bis 120 Grad) widerspräche auch dem gewöhnlichen Wortsinn der Präposition „bis“. Dieses Verhältniswort verbindet Nomen oder Pronomen mit anderen Satzteilen, um zeitliche oder räumliche Grenzen anzuzeigen. Nach dem „Duden“ wird damit in räumlicher Hinsicht das Erreichen eines Endpunktes angegeben (beispielhaft: bis hierher und nicht weiter). Dies gilt naturgemäß auch für die Verwendung der Präposition „bis“ in der Abbildung 14 in den als Beilage ./H vorgelegten „Bemessungsempfehlungen zur Invalidität in der Privaten Unfallversicherung – fachübergreifender Konsens – Stand 09/2024“. Zu dieser Urkunde ist vorab darauf hinzuweisen, dass das schriftliche Gutachten des Beklagten im Vorprozess D* des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2023 datiert und die mündliche Gutachtenserörterung am 7. September 2023 erfolgte – beide Zeitpunkte liegen somit vor dem Erscheinen der betreffenden Bemessungsempfehlungen.
Unter der Rubrik „Fazit für die Praxis“ ist in diesen Bemessungsempfehlungen auf Seite 18 angeführt, sie würden die bisher allgemein Anerkennung findenden Eckwerte von Schröter und Ludolph aus 2009 ablösen und online regelmäßig evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden. Daraus erschließt sich, dass Einschätzungsempfehlungen keine statischen Werte sind, sondern offenbar in Fachkreisen anerkannten Änderungen unterliegen. Darüber hinaus ist dort festgehalten, dass die Invaliditätseckwerte nun erstmals „fach-und länderübergreifend konsentiert“ worden seien (vgl Beilage ./H, S 18 rechte Spalte). Bereits der Sachverständige Dr. G* wies darauf hin, dass die retrospektive Beurteilung der Einschätzung des Beklagten im Verfahren D* des Landesgerichtes Linz anhand der damals einschlägigen Literatur zu erfolgen hat. Mit Rücksicht darauf, dass erst mit den Bemessungsempfehlungen aus dem Jahr 2024 erstmalig eine fach-und länderübergreifende Konsentierung erfolgte, kann eine schon zuvor bei der Gutachtenserstattung durch den Beklagten bestehende länderübergreifende Übereinstimmung in der Auffassung nicht unterstellt werden, wie sich dies im Übrigen auch zwanglos aus den unterschiedlichen Einschätzungsempfehlungen der deutschen Literatur und des im Manz-Verlag erschienen Werkes „Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung“ – nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes ein Standardwerk für die Beurteilung der dauernden Invalidität – ergibt (vgl dazu das schriftliche Sachverständigengutachten ON 20).
Dem Sprachverständnis einer Armvorhebung bis 90 Grad des Berufungswerbers widerspricht auch das (verlesene, siehe ON 15.2, S 3) Urteil des Oberlandesgerichtes Linz im Vorprozess, in dem Folgendes ausgeführt wurde (Oberlandesgericht Linz, 12 R 7/24x, S 5):
Abgesehen davon, dass die Bemessungsempfehlungen in der österreichischen Literatur keine Anhaltspunkte für die Bemessung bei weitergehenden Einschränkungen enthalten – wobei die Formulierung „kann nur bis zur Horizontalen gehoben werden“ durchaus so verstanden werden kann, dass die dort angegebene Bandbreite auch für weitergehende Einschränkungen anwendbar ist –, darf die Bemessungsempfehlung für eine „Schulterversteifung in günstiger Stellung“ – also den gänzlichen Ausschluss jeglicher Hebung und Rotation – nicht außer Betracht gelassen werden.
In der genannten Entscheidung wird nachvollziehbar zur dortigen Argumentation des Beklagten, bei einer Bewertung mit 25 % (wie im Gutachten von Dr. D*) bleibe keine ausreichende Bewertungsreserve für Fälle einer Schulterversteifung, dargetan, dass für eine Schulterversteifung in günstiger Stellung ein Invaliditätsgrad von 30 % bis 40 % vorgegeben werde und es dem erkennenden Senat nicht plausibel erscheine, warum dann bei der doch signifikant weniger weit gehenden Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter des Klägers vom Privatsachverständigen (gemeint Dr. D*) – ohne nähere Begründung – ein Invaliditätsgrad von 25 % angenommen werde.
Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Versteifung des Schultergelenkes in günstiger Stellung bedeutet, dass im eigentlichen Schultergelenk keine Bewegungen möglich sind, wobei diesfalls insbesondere auch keine Rotationsbewegung möglich ist. Bei einer operativen Versteifung des Schultergelenkes wird eine Stellung von 30 Grad seitlicher Abhebung, 30 Grad Vorhebung und 30 Grad Innenrotation angestrebt (ON 33.4, S 7). Daraus wird deutlich, dass die dafür vorgegebene Bandbreite von 30 % bis 40 % des Armwertes verglichen mit der Funktionseinschränkung des Klägers bei Annahme einer 25 %igen Dauerinvalidität nicht korrelieren würde. Entgegen dem Berufungswerber ist das Ausmaß der „Bewertungsreserve“ für eine Schulterversteifung in günstiger Stellung daher durchaus ein Argument dafür, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G* zu folgen, wie es auch das Erstgericht tat. Dieses ging auf seiner auf den Seiten fünf bis acht des Urteils enthaltenen Beweiswürdigung eingehend auf die Ausführungen des Sachverständigen ein und führte auch anschaulich aus, warum es diese für plausibel hielt und seinen Feststellungen zugrunde legte.
Bei Behandlung einer Beweis-und Tatsachenrüge ist maßgeblich, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Gericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen; dazu ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Dies gelingt dem Berufungswerber mit seinem schon dem allgemeinen Wortsinn widersprechenden Verständnis, was unter einer Armhebung bis zu einem gewissen Winkelgrad zu verstehen sei, nicht.
Richtig ist, dass die „österreichische Einschätzungsempfehlung“ (Manz, aaO) nur zwei Werte (90 Grad und 120 Grad) kennt, während die deutschen Einschätzungsempfehlungen weiter ausdifferenziert sind. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die angestrebte Ersatzfeststellung ergeben soll. Soweit der Berufungswerber dies damit zu begründen versucht, es sei aufgrund der erheblichen Rotationseinschränkungen beim Kläger ein Wert von 5 % zuzuschlagen, so ist er auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G* zu verweisen, wonach Funktionseinschränkungen in der Armvorhebefähigkeit regelhaft mit Rotationseinschränkungen und einer Minderung der Abhebefähigkeit seitwärts verbunden sind und ohne plausible Begründung keine Erhöhung rechtfertigen (ON 33.4, S 4/5). Bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens verneinte er die Frage, ob die Einschränkung der Rotation nicht zu einer höheren Einschätzung der Invalidität über 15 % führen müsse, abermals (ON 33.5, S 7). Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte er ausgeführt, dass beim Kläger ein Verlust von 10 Grad in der Außenrotation und 10 Grad in der Innenrotation und damit gesamt eine Rotationseinschränkung von 20 Grad im Seitenvergleich vorliege; dies entspreche einer regelhaften kombinierten Funktionseinschränkung, wie sie typischerweise bei einer „Frozen Shoulder“ auftrete, und keine Erhöhung rechtfertige. Von bedeutsamen Störungen der Rotation, die eine Erhöhung um 5 % des Armwertes rechtfertigen könnten, sei erst bei einer Einschränkung von 20 Grad und mehr auszugehen (ON 33.4, S 4).
Zuletzt stößt sich der Berufungswerber am Umstand, dass vom Sachverständigen überhaupt eine zulässige Bandbreite bei der Einschätzung angeführt wurde. Ziel der „Bemessungsempfehlungen zur Invalidität in der privaten Unfallversicherung – fachübergreifender Konsens, Stand September 2024“, sei es, die Vergleichbarkeit der Invaliditätswerte bei gleichen Funktionsdefiziten zu gewährleisten.
Zwar ist eine derartige Vergleichbarkeit grundsätzlich wünschenswert, naturgemäß birgt aber jede Möglichkeit einer Einschätzung Unschärfen und die Möglichkeit verschiedener Ergebnisse unterschiedlicher Sachverständiger bei gleicher Ausgangslage. Allein schon die Vorgabe eines Bemessungsspielraumes in der vom Beklagten herangezogenen Literatur trägt die Möglichkeit einer Varianz in sich. Ein Grund, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzuzweifeln, ergibt sich daraus nicht.
Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
III. Zur Rechtsrüge:
Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung „lediglich von den Ausführungen des Sachverständigen ausgegangen“ und kritisiert im Folgenden nach Art einer Beweisrüge abermals die auch dort bekämpften Feststellungen. Tatsächlich legte das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich die von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, von denen bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge auch vom Berufungswerber auszugehen ist. Den wiederholten Ausführungen zum sprachlichen Verständnis einer möglichen Armvorhebung bis zu einem bestimmten Winkelgrad in den Einschätzungsempfehlungen sind daher die Ausführungen in der Beweis-und Tatsachenrüge (sowie zuvor schon in der Mängelrüge) entgegenzuhalten.
Als dislozierte Feststellung in der Beweiswürdigung sieht der Berufungswerber den Hinweis, der Sachverständige Dr. G* habe deponiert, dass er selber zu einer Einschätzung von 20 % Dauerinvalidität des Armwerts gekommen wäre. Sollte es sich dabei nicht um eine dislozierte Feststellung handeln, mache er insoweit einen sekundären Feststellungsmangel geltend und strebe er eine ergänzende Feststellung in diesem Sinne an.
An der rechtlichen Beurteilung würde sich jedoch auch unter Zugrundelegung der als fehlend gerügten Feststellung nichts ändern: Nach den Feststellungen wird nämlich eine Funktionseinschränkung des linken Armes mit Armheben bis 70 Grad samt erheblicher Rotationseinschränkung nach dem Stand der Wissenschaft in Österreich, in Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Einschätzungsempfehlung, mit einer Einschätzungsbandbreite der Dauerinvalidität von 15 % bis 30 % des Armwertes im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen eingeschätzt. Nach den weiteren Feststellungen ist es unter Verwendung der Einschätzungsempfehlung nach Manz (aaO) bei den vorliegenden Einschränkungen des Klägers möglich und aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nachvollziehbar, dass ein in Österreich tätiger, durchschnittlich ausgebildeter und sorgfältig arbeitender allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Einschätzung einer unfallbedingten dauernden Invalidität des Klägers von 15 % des Armwertes nach der Gliedertaxe der AUVB kommt. Unbekämpft festgestellt ist zudem, dass Sachverständige in der Auswahl ihrer Einschätzungsempfehlung frei sind, die Sektion Gutachten der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie ua die vom Beklagten herangezogene Literatur empfiehlt, dieses Buch von einer großen Zahl Sachverständiger in Österreich verwendet wird und als Standardwerk für die Beurteilung einer dauernden Invalidität aus der privaten Unfallversicherung gilt.
Selbst eine Einschätzung der Dauerinvalidität mit 20 % durch Dr. G*, die sich im Rahmen der festgestellten Einschätzungsbandbreite bewegt, würde daher ausgehend von den weiteren Feststellungen über die Nachvollziehbarkeit einer Einschätzung der Invalidität des Klägers von 15 % durch einen durchschnittlich ausgebildeten und sorgfältig arbeitenden allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht nichts ändern.
Der vom Erstgericht genannte Haftungsmaßstab wird auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Ein Sachverständiger haftet nach der Rechtsprechung nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben (RS0026489). Entscheidend ist daher der Leistungsstand der betreffenden Berufsgruppe (aaO [T2] und [T7] in Bezug auf einen Arzt).
Als sekundärer Feststellungsmangel wird weiters gerügt, das Erstgericht hätte die Versicherungssumme für Dauerinvalidität von EUR 330.353,27 und den Armwert von 70 % gemäß der Gliedertaxe feststellen müssen. Auch dieser behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor, da es sich um ein insoweit nicht qualifiziert bestrittenes Vorbringen des Klägers handelt (vgl ON 13, S 2 unten); auch die Höhe der Klagsforderung wurde nicht substanziiert bestritten.
Schließlich führt der Berufungswerber aus, der vom Erstgericht festgestellte Ermessensspielraum von 15 Prozentpunkten habe keine logische Grundlage, weil ein und dieselbe Verletzung nur mit einem konkreten Dauerinvaliditätsgrad bewertet werden könne. Für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung und-sprechung sei es unerträglich, überhaupt einen Spielraum (und erst recht einen derart großen) einzuräumen.
Zutreffend ist es, dass mit der Rechtsrüge tatsächliche Feststellungen angefochten werden können, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RS0043356). Auch ist die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten unter diesem Rechtsmittelgrund insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RS0043404; vgl auch RS0043168). Der vom Sachverständigen erfolgte Hinweis auf mögliche – gleichermaßen anerkannte und fachgerechte – Bewertungsmethoden und unterschiedliche Einschätzungsempfehlungen in der Literatur stellt aber eine logische Grundlage für die von ihm genannte Bandbreite einer möglichen korrekten Einschätzung dar. Wieso insoweit ein Verstoß gegen Gesetze der Logik vorliegen soll, vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Wenn der Berufungswerber zuletzt ausführt, „ausgehend von obiger Begründung“ – wobei er die von ihm gewünschten Feststellungen zugrunde legt – hätte das Erstgericht zur Auffassung gelangen müssen, der Beklagte hätte den Dauerinvaliditätswert des Klägers richtigerweise „mit zumindest 25 % des Armwertes“ festlegen müssen, in eventu mit 20 bis 25 % des Armwerts, geht er nicht von den tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Damit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Vom Berufungsgegner wurden EUR 5,00 als ERV-Kosten verzeichnet, die jedoch nur für den verfahrenseinleitenden Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr zustehen; für nachfolgende, auf diesem Wege eingebrachte Schriftsätze gebühren hingegen ERV-Kosten von EUR 2,60 (§ 23a RATG), sodass die für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten in diesem Umfang zu kürzen waren.
Wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und mangels Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO – den Schwerpunkt der Berufung bildeten die Mängel-und die Beweis-bzw. Tatsachenrüge, während die Rechtsrüge im überwiegenden Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt war – war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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