Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Michael Edler, Bakk., Rechtsanwalt an Rosental an der Kainach, gegen die beklagten Parteien 1. B * , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. C* , ZVR **, **, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, wegen EUR 60.422,63 samt Anhang, und Feststellung (EUR 20.000,00), über die Berufungen beider beklagten Parteien (Berufungsinteresse richtig EUR 60.422,63) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2025, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der zweitbeklagte C* organisierte am 10. September 2023 eine Motorsportveranstaltung in **, die der Kläger gegen ein Eintrittsgeld von EUR 10,00 besuchte. Der Erstbeklagte war Teilnehmer der Veranstaltung und hatte das von ihm gehaltene kennzeichenlose Fahrzeug im dafür vorgesehenen Fahrerlager, das auch für die Zuschauer frei zugänglich und benutzbar war, infolge eines im ersten Lauf erlittenen Elektronikschaden im Motorsteuerungsgerät gegen 10.30 Uhr mit der Front in Richtung einer abschüssigen Wiese mit einem natürlichen Gefälle von etwa 7 bis 10 % abgestellt. Die Räder hatte der Erstbeklagte nicht eingeschlagen. Das Fahrzeug war nicht versperrt und stand dort mehrere Stunden unbeaufsichtigt. Gegen 15.35 Uhr setzte sich das Fahrzeug selbständig auf der geneigten Wiesenfläche geradeaus in Bewegung in Richtung der gegenüberliegenden Abstellplätze im Fahrerlager, wo es nach rund 10 Sekunden mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 8 bis 10 km/h an der Fahrzeugfront eines auf der gegenüberliegenden Fahrerlagerseite stehenden Fahrzeugs eines anderen Rennteilnehmers anstieß und dabei den mit dem Rücken zu ihm stehenden Kläger im Bereich des rechten Unterschenkels einklemmte. Der Kläger wurde bei diesem Vorfall verletzt, musste sich mehreren Operationen unterziehen und war mehrere Wochen stationär im Krankenhaus. Das (nur) gegen den Erstbeklagten geführte Strafverfahren wurde rechtskräftig eingestellt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Erstgericht dem Grunde nach bejahte solidarische Haftung des Erstbeklagten aus deliktischem Schadenersatz und der Zweitbeklagten aus vertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Kläger.
Der Kläger begehrt zuletzt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 60.422,63 samt Zinsen sowie die mit EUR 20.000,00 bewertete Feststellung für alle aus dem beschriebenen Unfall resultierenden (gemeint: künftigen) Schäden. Der Erstbeklagtehafte, weil er sein Fahrzeug nicht gegen das Abrollen durch das Anziehen der Handbremse und/oder das Einlegen eines Ganges und auch nicht von außen durch einen Unterlegkeil oder eine andere adäquate Wegrollsicherung abgesichert habe. Er hätte auch ganz einfach die Räder einschlagen können. Als erfahrenen Rennfahrer und Autocrash-Piloten treffe ihn der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Er hafte aber auch nach dem EKHG, weil sich der Unfall beim Betrieb eines von ihm gehaltenen Kraftfahrzeugs ereignet und er nicht jede erdenkliche Sorgfalt aufgewendet habe, um den Unfall zu verhindern. Ungeachtet seiner fehlenden Verkehrszulassung sei das Fahrzeug nach seiner Bauart auch zur Verwendung auf Straßen bestimmt. Die Zweitbeklagte hafte deliktisch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und vertraglich wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. Als Veranstalterin hätte sie durch Sicherheitsmaßnahmen – Zurverfügungstellung von Wegrollsicherungen wie Unterlegkeilen, Kontrolle von deren Verwendung und Kontrolle, ob bei den abgestellten Fahrzeugen auch die Räder eingeschlagen seien – dafür sorgen müssen, dass sich im Fahrerlager abgestellte Fahrzeuge nicht versehentlich in Bewegung setzen und dadurch Besucher der Veranstaltung verletzen.
Der Erstbeklagteerwidert, er hätte sein Fahrzeug in jeder Hinsicht gegen ein Abrollen gesichert, indem er es mit der Front nach vorne abgestellt, den ersten Gang eingelegt und die Handbremse angezogen habe. Offenbar habe ein anderer Fahrer nachträglich den vor der Hinterachse seines Fahrzeugs unterlegten Reifen entfernt, womit er in keiner Weise habe rechnen können. Es treffe ihn daher kein Verschulden. Die Bestimmungen des EKHG seien nicht anzuwenden, weil die Kraftfahrzeugeigenschaft fehle, zumal das Fahrzeug lediglich auf Rennstrecken zu Unterhaltungszwecken im Motorsport zum Einsatz komme und aufgrund seiner Bauart nicht für die Verwendung auf Straßen bestimmt sei.
Die Zweitbeklagte wendet ein, dass sie sämtliche behördlichen Auflagen eingehalten habe; es in vier Jahrzehnten derartiger Veranstaltungen noch nie zu einem ähnlichen Unfall gekommen sei; die Fahrzeuge am Renntag von der sicherheitstechnischen Kommission auf deren technisch einwandfreien Zustand kontrolliert worden seien und die im Fahrerlager befindlichen Fahrzeuge durch Reifen, eingelegte Gänge und durch Feststellbremsen gesichert gewesen seien. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen seien nicht vorgeschrieben und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht notwendig gewesen. Eine laufende Überprüfung der Fahrzeuge, ob von Seiten der Fahrer alle Sicherungsmaßnahmen gegen Wegrollen getroffen worden seien, könne angesichts der 103 am Start befindlichen Fahrzeuge nicht verlangt werden. Da sich der Unfall erst rund drei Stunden nach dem Abstellen im Fahrerlager ereignet habe, sei das Fahrzeug ursprünglich wohl gegen Wegrollen abgesichert gewesen. Eingeschlagene Räder hätten den konkreten Schadensfall nicht verhindert. Die Sicherung der Fahrzeuge gegen Abrollen sei in die Eigenverantwortung der Fahrer gestellt gewesen. Die Zweitbeklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen getroffen.
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteil erachtet das Erstgericht das Zahlungsbegehren gegenüber beiden Beklagten als dem Grunde nach zu Recht bestehend (Punkt 1) und behält die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vor (Punkt 2). Es trifft auf den Urteilsseiten 5 bis 12 weitere Feststellungen zur Veranstaltung und zum Fahrzeug des Erstbeklagten, zur Örtlichkeit, zum Unfallhergang und zu den (behördlichen) Auflagen, auf die verwiesen wird und von denen noch die folgenden (die vom Erstbeklagten bekämpften [1] kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:
Der Erstbeklagte ist seit 2008 Rennfahrer und nimmt seit 2013 an Autocrash-Veranstaltungen teil, am 10. September 2023 erstmals mit einem drei Wochen zuvor gekauften seriennahen ** aus den 1990er Jahren. Dieses Fahrzeug war zum Vorfallszeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen und verfügte nicht über eine gültige § 57a KFG-Überprüfung. Es war entsprechend dem Reglement des Dachverbandes Autocrash-Vereinigung Österreich (ACVÖ) für die zugeordnete Rennklasse umgebaut und adaptiert, wodurch es sich technisch deutlich vom Serienfahrzeug mit einer Straßenzulassung unterschied und nur von den Außenkonturen und dem Antrieb her unverändert blieb. Es galt nicht als verkehrs- und betriebssicher im öffentlichen Straßenverkehr – so wurden auch passive Fußgängerschutzelemente entfernt oder außer Funktion gesetzt – und es war ausschließlich für den Einsatz auf abgesperrten Rennstrecken vorgesehen.
Der Untergrund des südöstlich der Rennfläche zum Abstellen und Vorbereiten der Fahrzeuge befindlichen Fahrerlagers bestand überwiegend aus Wiese/Gras, war nicht befestigt und leicht in westliche Richtung geneigt. Der Abstand zwischen der östlichen und leicht erhöht gelegenen Boxengasse (wo das Fahrzeug des Erstbeklagten abgestellt war) zur westlichen Boxengasse (wo sich der Unfall ereignete) betrug etwa drei Pkw-Längen (etwa 10 bis 12 m).
Das ist ersten Lauf manövrierunfähige gewordene Fahrzeug des Erstbeklagten wurde gegen 10.30 Uhr mit einem Traktor von der Rennstrecke gezogen und im Fahrerlager auf einer vom Erstbeklagten frei gewählten Position innerhalb jenes Bereiches, der vorab von der Zweitbeklagten seinem Verein D* zugewiesen worden war, abgestellt. Dabei wurde es noch händisch nachgeschoben, bis es die endgültige Parkposition mit der Front in Richtung der abschüssigen Wiese erreichte, die dort ein natürliches Gefälle von 7 bis 10 % aufwies.
Dem Erstbeklagten war bewusst, dass seinerseits Sicherheitsmaßnahmen gegen Abrollen aufgrund der sich infolge des natürlichen Gefälles ergebenden Gefahr zu treffen waren. Deshalb zog er, um das Beklagtenfahrzeug gegen ein Abrollen zu sichern, die mechanische Handbremse des Beklagtenfahrzeugs mit Schwung an und legte den dritten Gang (nicht aber den ersten Gang) ein. Der Erstbeklagte machte sich dabei keine Gedanken darüber, ob seine Handbremse zu diesem Zeitpunkt noch (voll) funktionsfähig war oder nicht. Es ist nicht feststellbar, dass die Handbremse zu diesem Zeitpunkt voll funktionstüchtig war. Es ist auch nicht feststellbar, dass zusätzlich eine externe Abrollsicherung getroffen wurde, nämlich ein Reifen unter die Hinterachse des Beklagtenfahrzeugs geschoben wurde [1] . Danach verließ der Erstbeklagte das im Fahrerlager abgestellte Beklagtenfahrzeug, um die Läufe der anderen Rennteilnehmer zu verfolgen. Das infolge fehlender Fensterscheiben nicht versperrte und damit für jedermann frei zugängliche Beklagtenfahrzeug stand an der abgestellten Position unbeaufsichtigt bis zum Vorfall gegen 15.35 Uhr. Die Räder hatte der Erstbeklagte nicht eingeschlagen.
Der Kläger besichtigte die für Zuschauer frei zugänglich im Fahrerlager abgestellten Rennfahrzeuge der Zweitbeklagten in der westlichen Boxengasse. Dabei stand er mit dem Rücken zum Fahrzeug des Erstbeklagten, nahm keine Abrollgeräusche wahr, weil die Veranstaltung an sich einen hohen Geräuschpegel aufwies, und nahm das Beklagtenfahrzeug erstmals wahr, als es ihn bereits eingeklemmt hatte. Er konnte nicht rechtzeitig ausweichen.
Es ist nicht feststellbar, warum sich das Beklagtenfahrzeug nach einer Stillstandszeit von mehreren Stunden selbständig in Bewegung setzte. Bei einer derart langen Stillstandszeit war ein Initialimpuls zu einem Anstoß, ein Anstreifen oder ein Anschieben am Heck für ein Losrollen und das Fehlen sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Abrollen erforderlich, wobei nicht feststellbar ist, wodurch das Loslösen ausgelöst wurde.
Folgende Sicherungsmaßnahmen waren beim Beklagtenfahrzeug gegen ein Abrollen erforderlich: Es wäre ein eingelegter erster Gang (nicht aber dritter Gang) und eine angezogene, voll funktionstüchtige Handbremse sowie zusätzlich eine weitere externe Sicherung durch einen Unterlegkeil oder beispielsweise ein Reserverad erforderlich und notwendig gewesen, um ein Abrollen des Fahrzeugs bei den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu verhindern. Die vom Erstbeklagten gesetzten Sicherungsmaßnahmen waren nicht ausreichend, es hätte einer zusätzlichen externen Sicherungsmaßnahme bedurft. Bei einer zusätzlichen externen Sicherungsmaßnahme in Form eines Unterlegkeils wäre ein Losrollen jedenfalls – auch bei einem Initialimpuls – verhindert worden. Hingegen wäre durch eingeschlagene Vorderräder nur die Wegrichtung des losrollenden Beklagtenfahrzeugs verändert worden. Es ist nicht feststellbar, dass dadurch ein Losrollen hätte verhindert werden können.
Die Durchführung der Motorsportveranstaltung war behördlich bewilligt worden. Es gab kraftfahrzeug-, sicherheits-, schall- und gesundheitstechnische sowie naturschutzfachliche Auflagen, jedoch keine Vorschriften zu Sicherungsmaßnahmen gegen Abrollen im Fahrerlager abgestellter Fahrzeuge.
Unter anderem war im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ** vom 5. September 2023 zum Fahrerlager festgehalten:
„[…] Die Einweisung in das Fahrerlager im Zuge der Anreise sowie die Überwachung, Aufsicht und Kontrolle im Fahrerlager während der Veranstaltung erfolgt durch mindestens 2 Ordner, deren Verantwortlicher jederzeit erreichbar ist. Diese Ordner sorgen dafür, dass die teilnehmenden Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt sind (Planen, Ölauffangwannen), Reparaturarbeiten und die Betankungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, Kanister mit Mineralölen nicht am Boden im Freien gelagert werden etc. [...]“
Die Zweitbeklagte hielt die behördlichen Auflagen ein. Konkrete Vorschriften zu Sicherungsmaßnahmen gegen Abrollen im Fahrerlager abgestellter Fahrzeuge gab es weder von Seiten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch vom Dachverband ACVÖ oder von der Zweitbeklagten als Veranstalterin selbst. Solche Sicherungsmaßnahmen waren in die Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Rennteilnehmers selbst gestellt. Für diese – auch für den Erstbeklagten – war klar, dass sie in Eigenverantwortung ihre im Fahrerlager abgestellten Fahrzeuge gegen ein Abrollen abzusichern hatten. Die Zweitbeklagte führte insoweit keine Kontrollen durch und legte darauf kein Augenmerk, weil es bislang (auch an derselben Örtlichkeit) zu keinem vergleichbaren Vorfall gekommen war. Der von der Zweitbeklagten zur Kontrolle eingesetzte Ordnungsdienst beschränkte sich entsprechend den behördlichen Auflagen auf umwelttechnische Fragestellungen. Die teilnehmenden Crash-Fahrzeuge – auch jenes des Erstbeklagten – wurden am Vorfallstag von der sicherheitstechnischen Kommission im Sinne der Richtlinien des ACVÖ kontrolliert, welche Kontrolle aber keine mit dem späteren Abrollen im Zusammenhang stehenden Komponenten, wie etwa die mechanische Handbremse, umfasste.
Der Vorfall vom 10. September 2023 wurde zum Anlass genommen, die Vorschriften derartiger Motorsportveranstaltungen dahingehend zu ändern, dass behördlich und vom Dachverband die Verwendung von Unterlegkeilen zur Abrollsicherung von im Fahrerlager abgestellten Fahrzeugen als externe Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wird und deren Einsatz von der Zweitbeklagten als Veranstalterin auch kontrolliert werden muss. Dabei handelt es sich um eine aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderliche und leicht umsetzbare Maßnahme, welche auch bereits am 10. September 2023 möglich und notwendig gewesen wäre.
Aus diesem Sachverhalt zieht das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse :
1. Eine Haftung des Erstbeklagtennach EKHG bestehe nicht, weil sein Fahrzeug weder zur Verwendung auf Straßen bestimmt war (§ 2 Z 1 erster Fall KFG) noch tatsächlich im Unfallszeitpunkt auf einer Straße verwendet (§ 2 Z 1 zweiter Fall KFG) wurde.
2. Wohl aber hafte der Erstbeklagte wegen seines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutznorm des § 23 Abs 5 StVO, das Kraftfahrzeug vor dem Verlassen so zu sichern, dass es nicht abrollen könne. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte dem Erstbeklagten angesichts des natürlichen Gefälles des Fahrerlagers und der technischen Besonderheiten seines Crash-Fahrzeugs bewusst sein können und müssen, dass die mechanische Handbremse beim Abstellen des Fahrzeugs nicht voll funktionsfähig gewesen sein könnte und das Einlegen des bloß dritten Ganges keine hinreichende Absicherung gegen das Abrollen darstelle. Den Gegenbeweis, dass ihm kein Verschulden am Schadenseintritt treffe, habe der Erstbeklagte nicht erbringen können. Die Negativfeststellungen gingen zu seinen Lasten.
3. Die Zweitbeklagtehafte dem Kläger wegen Verstoßes gegen ihre vertraglichen Versicherungspflichten als Veranstalterin. Auch wenn sie den damaligen Regeln des Dachverbands und den behördlichen Bewilligungen entsprochen habe, hätte sie bei Anwendung ihrer eigenen pflichtgemäßen Aufmerksamkeit und bei gebührender Bedachtnahme auf ihre den Zuschauern gegenüber gegebene vertragliche Schutzpflicht erkennen müssen, dass aufgrund des natürlichen Gefälles des Fahrerlagers für das Absichern der abgestellten Crash-Fahrzeuge, die über keine gültige § 57a KFG-Überprüfung verfügten, eine externe Sicherung durch beispielsweise Unterlegkeile erforderlich gewesen wäre. Dabei handle es sich um eine angemessene, leicht umsetzbare und zumutbare Vorkehrung zum Schutz all jener Personen, deren Rechtsgüter durch die Veranstaltung verletzt werden könnten. Indiz dafür, dass die Maßnahme bereits zum Vorfallstag hätte getroffen werden können und müssen, sei letztendlich auch, dass sich seit jenem Anlassfall die Vorschriften entsprechend geändert hätten. Zudem gelte bei einer Vertragshaftung die Umkehr der Beweislast gemäß § 1298 ABGB. Der geschädigte Kläger habe den Beweis erbracht, dass die Zweitbeklagte als Veranstalterin objektiv ihre Pflicht nicht erfüllt habe bzw dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen sei. Damit sei der Zweitbeklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, welches (mit)kausal-adäquat zum Personenschaden des Klägers geführt habe und die Solidarhaftung beider Beklagten begründe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Beklagten . Der Erstbeklagte macht den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend; die Zweitbeklagte rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Beide beantragen die Abänderung des Teilzwischenurteils in Klageabweisung; der Erstbeklagte stellt eventualiter einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Der Kläger beantwortet die beiden Berufungen jeweils gesondert.
Die Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, sind nicht berechtigt .
I. Zur Berufung des Erstbeklagten (Beweisrüge)
1. Als Ergebnis einer verfehlten Beweiswürdigung beanstandet der Erstbeklagte den Feststellungskomplex [1] zu den Sicherheitsmaßnahmen gegen das Abrollen seines Fahrzeugs und begehrt aus den Aussagen von E* [Halter des Fahrzeugs im Fahrerlager der Zweitbeklagten, mit dem das Fahrzeug des Erstbeklagten kollidierte] und F* [damals Obmann des Vereins des Erstbeklagten D*] sowie aus seiner eigenen Aussage folgende Ersatzfeststellungen :
Dem Erstbeklagten war bewusst, dass seinerseits Sicherheitsmaßnahmen gegen Abrollen aufgrund der sich infolge des natürlichen Gefälles ergebenden Gefahr zu treffen waren. Deshalb zog er, um das Beklagtenfahrzeug gegen ein Abrollen zu sichern, die mechanische Handbremse des Beklagtenfahrzeugs mit Schwung an und legte den ersten oder dritten Gang ein. Der Erstbeklagte ging davon aus und durfte auch davon ausgehen, dass seine Handbremse zu diesem Zeitpunkt noch voll funktionsfähig war. Das Beklagtenfahrzeug wurde durch das Unterlegen eines nicht mehr feststellbaren Reifens unter die Hinterachse des Beklagtenfahrzeugs zusätzlich abgesichert. Der besagte Reifen wurde von einer nicht näher identifizierbaren Person vom Auto entfernt.
Rechtlich ergäbe sich aus den Ersatzfeststellungen, dass ihm bei der Absicherung seines Fahrzeugs kein Vorwurf zu machen sei und er alle jene Maßnahmen getroffen habe, die ein Abrollen verhindern sollten. Der tragische Zufall, dass ein Dritter einen unterlegten Reifen entferne und allenfalls beim „Herumspielen“ im öffentlich zugänglichen Cockpit des Fahrzeugs die Handbremse löse, sei weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen.
2. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist das Gericht frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregel gebunden. Es hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob es mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von der Wahrheit der fraglichen Tatsache überzeugt ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 § 272 Rz 1) oder eben nicht überzeugt ist und daher eine Negativfeststellung trifft. Das Berufungsgericht hat bei der Behandlung der Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen ( A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 482 Rz 6). Dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären und dass einzelne Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 467 E 39a).
3. Das Erstgericht begründet in seiner umfangreichen Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO), schlüssig und überzeugend, aus welchen Erwägungen zu den Beweisergebnissen es die vom Erstbeklagten angegriffenen Feststellungen trifft. Die Ausführungen in der Beweisrüge vermögen die wohldurchdachte Abwägung der im Prozess erarbeiteten Beweisergebnisse nicht zu erschüttern. Im Einzelnen:
3.1. Erstgericht und Erstbeklagter sind sich einig, dass zweiterer Sicherungsmaßnahmen gegen ein Abrollen des Fahrzeugs traf, in dem er die mechanische Handbremse mit Schwung anzog und einen Gang einlegte.
3.2. Während das Erstgericht das Einlegen des dritten Gangs feststellte, strebt der Erstbeklagte das Einlegen des ersten oder dritten Gangs an. Die vom Erstgericht präferierte Variante ist unbedenklich. Während der Erstbeklagte bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion ** am 28. Oktober 2023 angab, er habe beim Abstellen des Fahrzeugs den ersten Gang eingelegt (Beilage A) eingelegt, sagte er im Gerichtsverfahren aus, er habe den ersten oder dritten Gang eingelegt (ON 26.6,10). Auf ausdrückliche Nachfrage seines Vertreters konnte er nicht beantworten, ob er den ersten oder dritten Gang eingelegt hatte (ON 26.6, 15).
Der dem Verfahren beigezogene kfz-technische Sachverständige konnte jedoch ausschließen, dass im Zeitpunkt des Losrollens des Fahrzeugs der erste Gang eingelegt gewesen wäre. Bei eingelegtem ersten Gang hätte der Hang eine Neigung von mindestens 12 % haben müssen, damit das Fahrzeug ohne Anschieben losrollt (ON 26.6, 36). Warum das Erstgericht bei diesen Beweisergebnissen zwingend davon hätte ausgehen müssen, dass der Erstbeklagte den ersten Gang eingelegt hatte, vermag dieser nicht schlüssig zu erklären.
3.3. Der Erstbeklagte selbst gab an, dass er sich nicht den Kopf darüber zerbrochen habe, ob die (mechanische) Handbremse, die während des Laufs noch funktioniert habe, danach auch noch funktioniert habe oder nicht (ON 26.6,41). Die gerügte erstgerichtliche Feststellung, dass er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, ob die Handbremse zu diesem Zeitpunkt noch (voll) funktionsfähig war oder nicht, deckt sich daher mit seiner Aussage. Warum das Erstgericht diese Feststellung nicht hätte treffen dürfen, bleibt im Dunkeln.
3.4. Die Negativfeststellung zur vollen Funktionstüchtigkeit der Handbremse ist ebenso wenig bedenklich: Sie beruht auf dem Gutachten des kfz-technischen Sachverständigen, wonach aus der angezogenen Hebelstellung nicht auf die tatsächliche Funktion der Handbremse geschlossen werden könne, die Funktionstüchtigkeit der Handbremse aus technischer Sicht ohne Überprüfung des Fahrzeugs nicht möglich sei (ON 26.6,38f), das Fahrzeug nicht über eine gültige § 57a-KFG-Überprüfung verfügt habe (unbekämpfte Feststellung US 5) und das Fahrzeug von der sicherheitstechnischen Kommission am 10. September 2023 auch nicht auf die Funktionstüchtigkeit der mechanischen Handbremse kontrolliert worden war (unbekämpfte Feststellung US 12). Im Zuge der Überprüfung nach § 57a KFG wird auch die Wirkung der Handbremse getestet und deren Bremskraft im Prüfprotokoll vermerkt (SV ON 26.6, 40). Die Bremskraftwirkung der mechanischen Handbremse wurde weder nach § 57a KFG noch am Vorfallstag von der sicherheitstechnischen Kommission (US 12) überprüft. Der Berufungswerber argumentiert in seiner Beweisrüge auch nur mit einer „grundsätzlichen“ Funktionsfähigkeit der Handbremse und meint, wenn diese nicht funktioniert hätte, hätte sich das Fahrzeug gleich nach dem Abstellen in Bewegung gesetzt (Berufung Seite 4). Damit behauptet er aber gar nicht die volle Funktionstüchtigkeit der Handbremse über einen Zeitraum von mehreren Stunden.
3.5. In der zentralen Frage der externen Absicherung des Fahrzeugs durch das Unterschieben eines Reifens unter die Hinterachse sind sich Erstgericht und Erstbeklagter gänzlich uneinig. Hier hat das Erstgericht die klar besseren Argumente, in erster Linie den Umstand, dass der Erstbeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung (!) fast sieben Wochen (!) nach dem Unfall diese Maßnahme mit keinem Wort erwähnte. Mehrfach betonte er dort, dass er das Fahrzeug gegen ein Abrollen abgesichert habe, indem er den ersten Gang eingelegt und die mechanische Handbremse angezogen habe. Das sind nun zweifellos Handlungen, die jedem Autofahrer – und erst recht einem langjährigen Rennfahrer wie dem Erstbeklagten – geläufig und sozusagen „automatisiert“ sind. Gerade daran will sich der Erstbeklagte bei seiner Einvernahme vor der Polizei konkret erinnert haben, während er die zweifellos ungewöhnlichere Handlung des Unterschiebens eines Reifens unter die Hinterachse bloß zu erwähnen vergessen haben will. Das ist nicht nur deshalb unwahrscheinlich, weil es sich um keinen automatisierten Standardvorgang handelt, sondern – worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – auch deshalb wenig lebensnah, weil die Einvernahme als Beschuldigter erst viele Wochen nach dem Vorfall stattfand und der Erstbeklagte viel Zeit hatte, über den Vorfall und die Umstände, die dazu geführt hatten, nachzudenken. Es ist ganz natürlich und auch in keiner Weise verwerflich, dass er gemeinsam mit Bekannten und Freunden, darunter mit dem damaligen Obmann im Motorsportverein des Erstbeklagten, dem Zeugen F*, in der Zwischenzeit den Vorfall besprach. Gerade deshalb wäre es höchst ungewöhnlich, dass er bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei nicht an den unterlegten Reifen gedacht haben will (ON 26.6,10) und ihm dieser Umstand erst im Zivilprozess eingefallen sein soll. Diese Umstände sprechen viel eher dafür, dass tatsächlich kein Reifen unterlegt war.
Entgegen der Darstellung in der Beweisrüge gab der Erstbeklagte im Gerichtsverfahren zu Protokoll, es wäre für ihn „mittlerweile eigentlich“ Routine, etwas unter das Fahrzeug gegen das Abrollen zu legen. Das sagt nichts darüber aus, ob es für ihn auch im Vorfallszeitpunkt am 10. September 2023 - mehr als zwei Jahre vor seiner gerichtlichen Einvernahme am 6. November 2025 - bereits Routine war; denn die Üblichkeit des Legens eines Reifens unter das Auto in seinem Verein bezog sich in Wahrheit auf Arbeiten am Auto und nicht auf den Schutz vor dem Abrollen (ON 26.6,11), was auch der Zeuge F* bestätigte (ON 26.6,31). Dieser Zeuge war sich zwar „ganz sicher, dass der Reifen als Abrollsicherung unter dem Auto lag“ (ON 26.6,32). Es ist aber nachvollziehbar, dass das Erstgericht den diesbezüglichen Wahrnehmungen dieses Zeugen nicht gänzlich traute, stimmten doch auch seine Beobachtungen zur Platzierung des Fahrzeugs zur händischen Positionierung des Fahrzeugs (ON 26.6,30f) nicht mit jenen des Erstbeklagten (ON 26.6,10) überein. Zudem erscheint es widersprüchlich, eine externe Abrollsicherung durch einen Reifen vorzunehmen, wenn andererseits – wie der Zeuge F* aussagte (ON 26.6,30) – „sich keiner Gedanken gemacht“ habe, dass es Probleme mit dem etwas abschüssigen Standort beim Fahrerlager geben könnte. Dass der unbeteiligte Zeuge E* noch am Unfalltag ein Gerücht betreffend einen unterlegten Reifen am Beklagtenfahrzeug von unbekannter Seite „aufgeschnappt“ hatte (ON 26.6, 23), bewog das Erstgericht zur Negativfeststellung, andernfalls hätte es positiv festgestellt, dass kein Reifen unter der Hinterachse des Fahrzeugs des Beklagten eingelegt worden war (US 19); dieses vage Gerücht vermag jedenfalls keine für den Standpunkt des Erstbeklagten günstigere Feststellung zu tragen.
Ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der erstinstanzlichen (Negativ-)Feststellung erscheint dem Berufungsgericht auch der Umstand, dass sich diejenige Person, die den Reifen unter die Hinterachse des Fahrzeugs des Erstbeklagten geschoben haben soll, unbekannt geblieben ist. Der Erstbeklagte und der Zeuge F* gaben insoweit übereinstimmend an, dass das Zurückschieben des Fahrzeugs in die Parkposition von (vier bis fünf) Klubkollegen (!) erfolgte, es sei „eine Gemeinschaft“ innerhalb des Vereins, jeder helfe jedem, jeder packe mit an, wenn ein beschädigtes Fahrzeug aus der Rennstrecke komme, ein Kollege habe einen Reifen unterlegt (ON 26.6, 10 und 31). Dass dieser eine Vereinskollege nicht bekannt ist und sich nicht hat ausfindig machen lassen, widerspricht der Lebenserfahrung gerade innerhalb der vom damaligen Obmann beschriebenen Gemeinschaft.
Noch wesentlich unwahrscheinlicher mutet das vom Erstbeklagten und vom Zeugen F* geschilderte Szenario an, wonach ein (ebenso) unbekannter Dritter den (bloß zur Hälfte: F* ON 26.6, 32) unter das Fahrzeug geschobenen Reifen wieder entfernt haben soll. Dass jemand schnell für einen Start einen Reifen gesucht habe, weil er einen „Patschen“ gehabt habe, und dann ohne nachzudenken den beim Beklagtenfahrzeug unterlegten Reifen genommen haben soll (Erstbeklagter ON 26.6, 14), ist reine – und mit Blick darauf, dass ohnehin „überall Reifen herumliegen“ (so der Erstbeklagte ON 26.6, 12), auch wenig lebensnahe - Spekulation.
Insgesamt vermag die Argumentation in der Beweisrüge des Erstbeklagten in keiner Weise zu überzeugen.
4. Auf die vom Berufungsgegner in seiner Berufungsbeantwortung ergänzend begehrte Feststellung kommt es nicht an.
5. Die Berufung des Erstbeklagten muss aus den angeführten Gründen scheitern.
II. Zur Berufung der Zweitbeklagten (Rechtsrüge)
1. Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (RS0098750; vgl auch RS0023955).
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden (RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397).
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RS0029874).
Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RS0023419). Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen (1 Ob 216/04b = RS0023419 [T6]).
Diesen Judikaturgrundsätzen entspricht die erstinstanzliche Entscheidung (§ 500a ZPO). Den Argumenten der Zweitbeklagten in der Berufung ist noch Folgendes zu entgegnen:
2. Die (vertragliche) Schutzpflicht der Zweitbeklagten als Veranstalterin den (zahlenden) Zuschauern gegenüber beschränkt sich keineswegs auf die unmittelbare Beobachtung des Sportereignisses, also auf die Gefahren, die vom eigentlichen Rennbetrieb ausgehen und örtlich rund um die Rennstrecke bestehen. Vielmehr umfasst ihre Schutzpflicht selbstverständlich auch die Bewahrung der Besucher vor Gefahren auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, jedenfalls soweit Bereiche betroffen sind, in denen diese sich zulässigerweise aufhalten. Das war nach den Feststellungen hier der Fall: Das Fahrerlager mit den abgestellten Rennfahrzeugen, in dem sich der Vorfall ereignete, war ohne jede Absperrung und/oder Beschränkung für den Kläger und alle anderen Besucher frei zugänglich. Dass die Besucher auch Interesse an den im Fahrerlager abgestellten Rennfahrzeugen zeigen, entspricht der Erfahrung bei derartigen Veranstaltungen. Der Aufenthalt von Zuschauern (auch) im Fahrerlager war für die Zweitbeklagte vorhersehbar.
3. Zu Unrecht wirft die Zweitbeklagte dem Kläger eine Verletzung seiner Eigenverantwortung als Zuschauer vor, weil er sich „unmittelbar zwischen zwei Fahrzeugen aufgehalten“ habe und als erwachsener einsichtsfähiger Besucher einer Motorsportveranstaltung hätte erkennen müssen, dass von abgestellten Fahrzeugen auf einer geneigten Wiesenfläche Gefahren ausgehen könnten. Sie weicht dabei schon von den erstgerichtlichen Feststellungen ab, wonach zwischen den beiden Boxengassen (US 7) und auch konkret zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen (US 9) ein Abstand von 10 bis 12 Metern bestand. Von einem Aufenthalt des Klägers unmittelbar zwischen zwei Fahrzeugen kann daher keine Rede sein. Im Übrigen musste er selbst in Ansehung der Hangneigung nicht damit rechnen, dass bei einer solchen Veranstaltung ein Fahrzeug ohne ausreichende Absicherung gegen das Abrollen (vgl US 10) abgestellt sein würde. Der Gefahr rechtzeitig ausweichen konnte er nicht, stand er doch mit dem Rücken zu dem in 10 bis 12 m Entfernung befindlichen Fahrzeug des Erstbeklagten, dessen Abrollen er aufgrund des bei der Veranstaltung insgesamt hohen Geräuschpegels nicht wahrnahm (US 9).
4. Entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten ist das Abrollen eines Fahrzeugs auf einem natürlichen Gefälle kein außergewöhnliches, atypisches und für sie unvorhersehbares Ereignis, mit dem sie nicht habe rechnen müssen. Der bloße Umstand, dass sich an jener Örtlichkeit bei vorangegangenen Veranstaltungen noch kein Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt hatte, bedeutet keineswegs, dass ein solcher Vorfall nicht vorhersehbar gewesen wäre. Dem Abstellen von Fahrzeugen auf einem abschüssigen Gelände wohnt stets die Gefahr des Abrollens inne; von einer unbekannten Gefahr kann daher keine Rede sein. Die Gefahr besteht nicht nur, weil die von § 23 Abs 5 StVO geforderten Maßnahmen gegen das Abrollen vom Lenker des Fahrzeugs vergessen werden könnten, sondern auch, weil die Sicherheitseinrichtungen versagen könnten. Letzteres wäre im konkreten Fall vom Veranstalter schon deshalb ins Kalkül zu ziehen gewesen, weil (zumindest) das Fahrzeug des Erstbeklagten nicht als verkehrs- und betriebssicher im öffentlichen Straßenverkehr galt (US 7), nicht über eine gültige § 57a KFG-Überprüfung verfügte (US 10) und am Renntag die Funktionsfähigkeit der mechanischen Handbremse nicht überprüft wurde (US 12), was vermutlich auch für die (meisten) anderen an den Rennen teilnehmenden und im Fahrerlager abgestellten Fahrzeuge galt.
5. Wohl besteht auch nach der Auffassung des Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 23 Abs 5 StVO eine Eigenverantwortung der Rennteilnehmer für Sicherungsmaßnahmen gegen das Abrollen ihrer Fahrzeuge. Darauf darf sich die Zweitbeklagte als Veranstalterin gegenüber den (zahlenden) Zuschauern angesichts des von ihr den Rennteilnehmern zum Abstellen der Fahrzeuge zur Verfügung gestellten abschüssigen Geländes aber nicht allein verlassen. Sie muss - wenn sie für die in der östlichen Boxengasse abgestellten Fahrzeuge aus Kostengründen schon nicht Unterlegkeile zur Verfügung stellen will - doch die Rennteilnehmer darauf hinweisen, dass sie ihr abgestelltes Fahrzeug auch extern (sei es mit Unterlegkeilen, sei es mit Reifen) gegen das Abrollen abzusichern haben und sie muss vor allem die externe Abrollsicherung überwachen.
6. Der Hinweis der Zweitbeklagten auf die Unzumutbarkeit der Kontrolle der abgestellten Fahrzeuge durch sie verfängt nicht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (US 10f) hatte die Zweitbeklagte entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft für die Überwachung, Aufsicht und Kontrolle des Fahrerlagers während der Veranstaltung einen eigenen Ordnerdienst mit mindestens zwei Ordnern einzusetzen, deren Verantwortlicher jederzeit erreichbar zu sein hatte und die dafür zu sorgen hatten, dass die teilnehmenden Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt sind. Selbst wenn sich diese Vorschriften angesichts des nachfolgenden Klammerausdrucks nicht primär auf die Abrollsicherung, sondern aus Umweltschutzgründen darauf bezogen haben mag, dass die Fahrzeuge ausschließlich auf Planen abgestellt werden dürfen und unter dem Motorbereich sogleich eine Ölauffangwanne aufgestellt werden muss, wäre es für die Zweitbeklagte ein Leichtes und ohne weiteres zumutbar gewesen, die Ordner anzuweisen, ergänzend auch auf die Absicherung (nur) der in der östlichen, leicht erhöht gelegenen Boxengasse (US 7) abgestellten Fahrzeuge gegen das Abrollen auf dem abschüssigen Gelände mit einem Unterlegkeil oder einem Reifen zu achten. Eine Überspannung ihrer Verkehrssicherungspflichten gegenüber den zahlenden Zusehern, die sich naturgemäß nicht nur für das Renngeschehen an sich, sondern auch für die abgestellten Fahrzeuge im Fahrerlager interessieren, ist in diesem einfachen Kontrollblick der Ordner – „Ist eine Ölwanne unterlegt? Ist auch ein Reifen oder Keil unterlegt?“ - nicht zu erkennen.
Dass eine explizite Anordnung der die Veranstaltung bewilligenden Behörde und des Dachverbands (damals noch) nicht bestand, entbindet die Zweitbeklagte nicht ihrer eigenen Schutzpflicht den Zuschauern gegenüber.
Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel, wonach der enorme finanzielle Aufwand für zusätzliche Ordner und eine ständige Kontrolle aller teilnehmenden Fahrzeuge hinsichtlich der Absicherung mit Unterlegkeilen unzumutbar sei, liegt nicht vor. Es steht nämlich (gegenteilig) fest, dass es sich bei den aktuellen, aus dem Anlassfall resultierenden Vorschriften der Behörde und des Dachverbands (Verwendung von Unterlegkeilen und Kontrolle von deren Einsatz durch den Veranstalter) um eine aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderliche und leicht umsetzbare Maßnahme handelt, die auch bereits am 10. September 2023 möglich und notwendig gewesen wäre (US 12). Im Übrigen hat die Zweitbeklagte ein Vorbringen zur konkreten Höhe ihres finanziellen Aufwands in erster Instanz gar nicht erstattet und auch in ihrer Berufung bleibt im Dunkeln, warum dieser so enorm hoch sein soll.
7. Dass letztlich unklar geblieben ist, wodurch das Abrollen des Fahrzeugs des Erstbeklagten ausgelöst wurde, ändern nichts daran, dass nach den Feststellungen als Sicherungsmaßnahmen im konkreten Fall ein eingelegter erster Gang, eine angezogene, voll funktionstüchtige Handbremse und eine externe Sicherung (Unterlegkeil, Reserverad) notwendig gewesen wären und die vom Erstbeklagten gesetzten Sicherungsmaßnahmen (dritter Gang; Anziehen der Handbremse, deren Funktionstüchtigkeit nicht feststellbar war; Unterschieben eines Reifens unter die Hinterachse nicht feststellbar) nicht ausreichend waren (US 10). Mit ihrem Argument der fehlenden (vom Kläger nachzuweisenden) Kausalität zwischen dem behaupteten Pflichtverstoß und dem Schaden, entfernt sich die Zweitbeklagte in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Feststellungen. Es steht nämlich fest, dass ein Losrollen des Fahrzeugs bei einer zusätzlichen externen Sicherungsmaßnahme in Form eines Unterlegkeils jedenfalls (auch bei einem Initialimpuls) verhindert worden wäre (US 10). Damit ist auch klar, dass der Pflichtverstoß der Zweitbeklagten - fehlende Kontrolle der externen Sicherungsmaßnahme - den Unfall verhindert hätte. Dass nämlich im Fall einer Beanstandung der Erstbeklagte der Aufforderung der Ordner der Zweitbeklagten, eine externe Abrollsicherung unter sein Fahrzeug zu legen, nicht nachgekommen wäre, behauptete die Zweitbeklagte gar nicht.
8. Worin die unrichtige Anwendung des § 1298 ABGB durch das Erstgericht gelegen sein soll, vermag die Zweitbeklagte in ihrer Berufung nicht schlüssig darzustellen. Der Kläger hat bewiesen, dass sein Schaden auf das jedenfalls objektiv fehlerhafte (vertragswidrige) Verhalten der Zweitbeklagten zurückzuführen ist (vgl RS0026290). Der Unfall wäre jedenfalls nicht passiert, wenn die Zweitbeklagte die Verwendung einer externen Sicherung gegen das Abrollen des Fahrzeugs des Erstbeklagten im Fahrerlager kontrolliert hätte (vgl bereits Punkt II.7.).
9. Auch die Berufung der Zweitbeklagten muss daher erfolglos bleiben.
III. Ergebnis, Kostenvorbehalt, Zulassung:
1. Aus den angeführten Gründen ist das angefochtene Teilzwischenurteil des Erstgerichts zu bestätigen.
2. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass alle Parteien unrichtig von einem Berufungsinteresse von EUR 80.422,63 ausgehen. Tatsächlich beträgt der Berufungsstreitwert nur EUR 60.422,63, zumal das Erstgericht über das mit EUR 20.000,00 bewertete Feststellungsbegehren noch nicht entschieden hat. Darauf hat es in seinem Spruchpunkt 2. auch zutreffend hingewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen. Die Berufung des Erstbeklagten betrifft ausschließlich den nicht revisiblen Tatsachenbereich. Die Berufung der Zweitbeklagten erfordert nicht die Lösung von Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. Der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202; RS0111380).
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