Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Mutter Dr. C* B*, beide **gasse **, D* E*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei F* E* , **straße **, D* E*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 5.690,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.690,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.8.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Stadtgemeinde ist Rechtsträgerin eines Krankenhauses in ihrer Stadt.
Der damals 6-jährige Kläger zog sich beim Trampolinspringen eine Verletzung an der linksseitigen Oberlippe zu. Er wurde deswegen am 21.5.2022 und am 23.5.2022 in der unfallchirurgischen Ambulanz dieses Krankenhauses behandelt.
Insoweit kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig angenommen werden. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein.
Der Kläger begehrte mit seiner – schließlich pflegschaftsgerichtlich genehmigten – Klage die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 5.690,-- s.A. (EUR 4.970,-- an Teilschmerzengeld, EUR 500,-- an erhöhtem Betreuungsaufwand und EUR 250,-- an pauschalen Unkosten [bei richtiger Addition der auf Seite 4 der Klage aufgeschlüsselten Positionen würde sich an sich ein Gesamtbetrag von EUR 5.720,-- errechnen]) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, Folgen und Nachteile des Klägers aus der nicht lege artis durchgeführten Behandlung vom 21.5. und 23.5.2022 im Krankenhaus der Beklagten.
Er brachte – soweit für den Anspruchsgrund von Bedeutung – vor, dass damals die Wunde an der Oberlippe stark geblutet habe. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus habe sich die stark geschwollene Lippe des Klägers oberflächlich und nur von außen angesehen. Eine Untersuchung bei geöffnetem Mund innen habe der Arzt nicht vorgenommen. Auf Nachfrage der den Kläger damals begleitenden Großmutter habe der Arzt die Notwendigkeit, dass die Lippe zu nähen sei, verneint. Da in den zwei Folgetagen die Lippe immer noch stark geschwollen gewesen sei und geschmerzt habe und im Inneren der Lippe eine deutliche Auswölbung zu sehen gewesen sei, sei der Kläger am 23.5.2022 von seinen Eltern nochmals zur Abklärung ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei einzig mitgeteilt worden, dass die Auswölbung von selbst abheilen werde. Er sei in häusliche Pflege entlassen worden. Als Behandlung seien ihm Schmerzmittel verschrieben worden.
Eine später vom Kläger kontaktierte Kinderärztin habe festgestellt, dass die Lippe bereits bei der Erstbehandlung im Krankenhaus der Beklagten genäht werden hätte müssen. In weiterer Folge hätte wegen der Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten eine plastische Korrektur durchgeführt werden müssen.
Die Beklagte bestritt und wandte – soweit für dieses Verfahren noch von Bedeutung – ein, dass der Kläger damals beim Trampolinspringen enoral (sohin innerhalb der Mundhöhle) eine Schleimhautverletzung erlitten habe, welche unter 0,5 cm groß gewesen sei. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus der Beklagten habe diese Verletzung lege artis versorgt. Eine Indikation zu einer operativen Versorgung (durch Nähen der Wunde) habe damals nicht bestanden und existiere bis heute nicht. Da die Behandlung lege artis erfolgt sei, könne die Beklagte nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 4 und 5 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde. Zum besseren Verständnis dieser Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen wiedergegeben, wobei die vom Kläger als unrichtig bekämpften Urteilsannahmen in Fettdruck (und mit vorangestellten Kleinbuchstaben) verdeutlicht werden:
„ (….)
[ a 1 ] Bei der erlittenen Verletzung handelte es sich um eine enorale (innenseitig) unter 0,5 cm große Schleimhautverletzung an der linken Oberlippe sowie einer Prellung und Abschürfung auf der Außenseite der Oberlippe. Die Schleimhautwunde an der Oberlippe innenseitig hat die Lippe nicht perforiert und erreichte auch nicht das Lippenrot. Die Schleimhautverletzung war nicht dehiszent (klaffend) und nicht offen. Die Verletzung blutete, wies aber keine extreme Schwellung auf.
Bei der Versorgung der Wunde im Krankenhaus der Beklagten am 21.5.2022 wurde eine Wundreinigung und Spülung durchgeführt. Zudem wurde dem Kläger aufgetragen, bei Auftreten von Beschwerde-Persistenzen, von Commotio-Zeichen oder einer Schmerzzunahme jederzeit wiederzukommen. Im Zuge einer angestrebten offenen Wundheilung wurde empfohlen, die Lippe zu kühlen und flüssige Nahrung zu sich zu nehmen.
Am 23.5.2022 begab sich der Kläger erneut in das Krankenhaus der Beklagten, weil die Schmerzen anhaltend waren, die linke Oberlippe zudem stark geschwollen war und ein Geschwulst aus der Lippe austrat. An diesem Tag war eine deutliche Schwellung im Bereich der linken Oberlippe zu erkennen. Durch Hochheben der Lippe war ein leichter Fibrinbelag innenseitig erkennbar. Es waren keine fortgeleiteten Entzündungszeichen erkennbar. [ a² ] Eine Verletzung des Lippenrots war auch an diesem Tag nicht erkennbar . Dem Kläger wurde als weitere Vorgehensweise die Kühlung der Lippe aufgetragen sowie Nurofen-Tabletten und eine schmerzstillende Creme (Dentinox) empfohlen. Es wurde von einer problemlosen Abheilung ausgegangen.
[ b ] Aufgrund der innenseitigen Schleimhautwunde an der linken Innenseite der Oberlippe, welche nicht ins Lippenrot ragte, war weder am 21.5.2022 noch am 23.5.2022 eine Behandlung durch eine Naht erforderlich. Das Lippenrot war intakt. Die Behandlung der Schleimhautwunde durch eine offene Wundheilung war angemessen und [die Wunde] nicht chirurgisch zu versorgen. Der Verlauf dieser Verletzung, speziell die Bildung eines Granulationsgewebes, ist äußerst ungewöhnlich und war nicht vorauszusehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Verlauf auch eingetreten wäre, wenn diese innenseitige Schleimhautverletzung durch eine Naht versorgt worden wäre. “
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht nach zutreffender Darstellung der Rechtslage sowie des Sorgfalts- und Haftungsmaßstabs beim ärztlichen Behandlungsvertrag davon aus, dass dem Kläger der von ihm zu erbringende Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität in Bezug auf den behaupteten Schaden nicht gelungen sei. Seine Behandlung im Krankenhaus der Beklagten sei entsprechend der medizinischen Kunst und ohne Fehler erfolgt. Andere als die gesetzten Maßnahmen seien zu diesen Zeitpunkten nicht indiziert und nicht erforderlich gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Er führt darin eine Verfahrens- und eine Beweisrüge aus und strebt die Abänderung des Urteils im Sinne einer Stattgebung des Leistungsbegehrens dem Grunde nach mittels Zwischenurteil und einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens (mit Teilurteil) an; (offenkundig) hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge
Der Kläger bemängelt unter diesem Rechtsmittelgrund die vom Erstgericht unterlassene Einholung der von ihm beantragten Gutachten aus den Fachgebieten der Kinder- und Jugendchirurgie sowie der plastischen Chirurgie. Beide Gutachten seien dafür angeboten worden, dass die Wunde an der Lippe des Klägers anlässlich der zwei Behandlungen im Krankenhaus der Beklagten genäht werden hätte müssen. Überdies sei das bereits abgegebene Gutachten (des chirurgischen Sachverständigen) nicht vervollständigbar und widersprüchlich geblieben. Hätte das Erstgericht die weiteren vom Kläger beantragten Gutachten eingeholt, wäre erweisbar gewesen, dass die im Krankenhaus der Beklagten gewählte Behandlungsmethode der offenen Wundheilung nicht angemessen gewesen sei. Ebenso hätte erwiesen werden können, dass aufgrund des unsicheren Heilungsverlaufs Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Das Erstgericht hat die vom Kläger beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie mit der Begründung abgelehnt, dass ein Behandlungsfehler bereits auf Grundlage des eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens verneint werden habe können. Die hier zu klärende wesentliche Tatfrage falle in das Fachgebiet eines orthopädisch-traumatologischen Sachverständigen. Andererseits sei vom Kläger auf die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendchirurgie verzichtet worden.
2.1.Der Kläger releviert mit seinen Ausführungen in seiner Verfahrensrüge einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem derartigen Mangel im Sinne der zitierten Bestimmung ist dann auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Weiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10, T13], RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RS0043039), also zu welchen Feststellungen das Erstgericht kommen hätte können, hätte es die übergangenen Beweismittel aufgenommen und gewürdigt (vgl RS0043027, RS0116273, RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.2.Ob der relevierte Stoffsammlungsmangel den behaupteten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben konnte, ist anhand der Verfahrensrüge in Zusammenschau mit dem zum übergangenen Beweisantrag (in erster Instanz) vorgebrachten Beweisthema zu beurteilen (vgl 3 Ob 230/11m).
Das Beweisthema des Klägers zum von ihm beantragten Gutachten aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendchirurgie war zwar der in der Klage behauptete Behandlungsfehler. Im Schriftsatz vom 2.5.2023 (ON 10) bot der Kläger erstmals ein Gutachten aus dem Fachbereich der plastischen Chirurgie an, dies aber nur als Beweismittel zum Vorbringen zu Punkt F. Darin wurde einzig ausgeführt, dass der Kläger bei sorgfältiger und korrekter Diagnose der Verletzung eine angemessene Schmerztherapie beginnen hätte können, was ihm tagelange weitere Schmerzen erspart hätte. Weiters wurde in diesem Punkt ein Vorbringen dahingehend erstattet, was von Dr. G* (einem plastischen Chirurgen, der später auch als Zeuge vernommen wurde) bei dessen ersten Behandlungstermin am 1.6.2022 festgestellt wurde und welche weitere Korrekturbehandlung erfolgte. Erstmals knapp vor Schluss der Verhandlung (Seite 9 im Protokoll vom 26.3.2025 in ON 84.3) wurde das Gutachten eines plastischen Chirurgen zum Beweis dafür angeboten, dass die Lippenverletzung des Klägers jedenfalls genäht werden hätte müssen.
2.3. Im Prüfungsumfang des Erstgerichts stand der vom Kläger behauptete Behandlungsfehler, nämlich des Wählens einer falschen Behandlungsmethode. Statt der von den Ärzten im Krankenhaus der Beklagten gewählten konservativen Wundheilung hätte – so der Vorwurf des Klägers – ein operatives Vorgehen durch Nähen der Wunde angewandt werden müssen.
Der Kläger suchte zu den beiden Behandlungsterminen im Krankenhaus der Beklagten (21.5. und 23.5.2022) jeweils die Unfallambulanz im Krankenhaus auf. Es war daher zu prüfen, ob die Indikation zur vom erstbehandelnden Arzt im Krankenhaus gewählten konservativen Wundheilung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprach oder einen Behandlungsfehler darstellte. Mit anderen Worten war zu klären, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Arzt einer Unfallchirurgie eines Krankenhauses im gegebenen Fall ebenso eine konservative Wundheilung empfohlen hätte und ob das Unterlassen eines operativen Vorgehens durch Nähen der Lippenverletzung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar war.
2.4. Wenn daher das Erstgericht im gegebenen Fall diese entscheidungswesentlichen Fachfragen mangels eigenes Fachwissens über einen unfallchirurgischen Sachverständigen abklären ließ, entspricht dies bezogen auf das zivilgerichtliche Verfahren einem ordnungsgemäßen Vorgehen. Ob nämlich die Ärzte in der Unfallchirurgie im Krankenhaus der Beklagten den Stand der damaligen medizinischen Wissenschaft angewandt haben und fachgerecht vorgegangen sind, ist nämlich nach dem Maßstab eines Unfallchirurgen (und nicht nach dem Maßstab eines Kinderchirurgen oder eines plastischen Chirurgen) zu beurteilen.
Besondere kinderspezifische Fragestellungen waren im Hinblick auf die zu beurteilende Verletzung nicht zu beurteilen. Die wesentliche Tatfrage, ob diese Verletzung an der Innenseite der Lippe zu nähen war oder ob eine konservative Wundheilung empfohlen werden konnte, ist bei Erwachsenen wie auch bei Kindern gleich zu beurteilen. Der vom Erstgericht beauftragte unfallchirurgische Sachverständige hat dazu auch ausgeführt, dass die Richtigkeit der Behandlung und Beurteilung von solchen Verletzungen in das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet fällt (vgl das Protokoll mit der Gutachtenserörterung in ON 37.1, S 4 f). Fachfragen in Bezug auf die plastische oder ästhetische Nachbehandlung der Verletzungsfolgen waren insoweit nicht zu klären.
2.5. Wie die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend ausführt, ist Maßstab der Prüfung einer Haftung des Arztes allgemein der durchschnittliche Fachmann des jeweiligen Gebiets. Beurteilungskriterium ist demnach hier nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs (etwa eines Kinderchirurgen), sondern das durchschnittlich in der Medizin (der Unfallchirurgie) zu erwartende Wissen.
Aus dem hier mit dem Kläger zustandegekommenen Behandlungsvertrag wird die Sorgfalt eines durchschnittlich ordentlichen und pflichtgetreuen Arztes des jeweiligen Tätigkeitsfeldesbzw medizinischen Fachgebiets geschuldet. Maßgeblich dafür, welche Behandlung (Diagnosestellung, Wahl der Behandlungsmethode) geschuldet ist, sind die geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und Regeln und die Erfolgsaussichten im Behandlungszeitpunkt (ex ante). Ärzte unterliegen dem in § 1299 ABGB geregelten Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen. Auch Ärzte müssen den durchschnittlichen Fähigkeiten und dem Leistungsstandard nicht eines Durchschnittsmenschen, sondern ihrer jeweiligen Berufsgruppe entsprechen. Es kommt somit darauf an, wie sich ein gewissenhafter Arzt (hier ein gewissenhafter Arzt aus dem Fachbereich der Traumatologie bzw Unfallchirurgie) damals allgemein verhalten hätte.
Ein die Haftung begründendes Fehlverhalten des Arztes gemäß § 1299 ABGB liegt bei der Behandlung des Patienten dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes (aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie) in der konkreten Situation vernachlässigt hat.
3.Ein Sachbefund aus den Fachgebieten der Kinderchirurgie oder der plastischen Chirurgie war im gegebenen Fall kein tauglicher Beweis zur Beurteilung der Frage, ob ein durchschnittlich sorgfältig handelnder Arzt dann, wenn ein Kind die Unfallambulanz aufsucht, im gegebenen Fall ebenso eine konservative Wundheilung empfohlen hätte. Bei den vom Kläger monierten weiteren Gutachten handelt es sich demnach um unerheblich erscheinende Beweise im Sinne des § 275 Abs 1 ZPO.
4. Dass das vom Erstgericht eingeholte medizinische Gutachten nicht die Klagsbehauptungen und damit den Standpunkt des Klägers bestätigt hat, rechtfertigt nicht die Notwendigkeit der Einholung von weiteren Gutachten so lange, bis die Klagsbehauptungen allenfalls erwiesen wären.
5.1.Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Klägers zu folgen, dass das eingeholte Gutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Traumatologie ungenügend oder widersprüchlich geblieben wäre. Die Voraussetzungen des § 362 Abs 2 ZPO liegen im Hinblick auf das vom Erstgericht eingeholte unfallchirurgische Gutachten nicht vor.
Nach dieser Bestimmung wäre eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige nur dann anzuordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von (mehreren) Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, so ist es in erster Linie die Aufgabe des Richters im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung, ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Kommt das Gericht dabei zum Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, so könnte es selbst dann, wenn entgegengesetzte Beweisergebnisse etwa aus Urkunden (Privatgutachten) vorliegen, das eingeholte Sachverständigengutachten zugrunde legen. Das Gericht könnte sich selbst dann, wenn die Fachmeinungen zweier – vom Gericht beauftragter – Sachverständigen einander widersprechen, durchaus einem der beiden Gutachter anschließen ( Schneider in Fasching/Konecny³ III/1, § 362 ZPO, Rz 5 mwN; RS0040592).
5.2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht völlig zutreffend das von ihm eingeholte Gutachten samt (zweifachen) Gutachtensergänzungen als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Auch bei der abschließenden Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 26.3.2025 (Protokoll ON 84.3, Seite 9) führte der unfallchirurgische Sachverständige aus, dass die Beantwortung dieser Fragen in seinen Fachbereich fällt. Dass – wie dargestellt – die Gutachtensergebnisse für den Standpunkt des Klägers als Beweisführer ungünstig sind oder dieser mit dem Gutachten insgesamt nicht einverstanden ist, rechtfertigt jedoch nicht die Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens (allenfalls aus dem Fachbereich der plastischen Chirurgie). Widersprechende Gutachten lagen in diesem Verfahren nicht vor. Ein Privatgutachten als Urkunde wurde seitens des Klägers nicht vorgelegt.
Jene Ärzte, nämlich die Kinderärztin und der plastische Chirurg, welche sich mit der Nachbehandlung des Klägers befasst haben, sind als Zeugen befragt worden, dies richtigerweise nur zu ihren dabei gemachten Wahrnehmungen. Die Beurteilung, ob das Vorgehen der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten sach- und fachgerecht war, hat nicht durch (sachverständige) Zeugen zu erfolgen, sondern vom vom Erstgericht zutreffend beigezogenen medizinischen Sachverständigen.
6. Das Erstgericht hatte daher keine Veranlassung, weitere Gutachten einzuholen. Der beigezogene unfallchirurgische Sachverständige hat eine gründliche und umfangreiche Befundaufnahme durchgeführt und sämtliche an ihn von den Parteien und vom Gericht gestellten Fragen beantwortet. Schon aus der Chronologie des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass der unfallchirurgische Sachverständige die Einholung eines plastisch-chirurgischen Gutachtens nur dann als notwendig angesehen hätte, wenn unfallchirurgisch zunächst ein Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten bejaht worden wäre.
7. Die behaupteten Stoffsammlungsmängel liegen somit nicht vor.
II. Zur Beweisrüge
1. Anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Urteilsannahmen zu [ a 1 und a² ] begehrt der Kläger nachfolgende Feststellungen:
„ Bei der erlittenen Verletzung handelte es sich um eine von der Schleimhaut bis ins Lippenrot verlaufende, also innen- und außenliegende ca 0,5 cm große Rissquetschwunde an der linken Oberlippe sowie eine Prellung und Abschürfung auf der Außenseite der Oberlippe. Die Rissquetschwunde an der Oberlippe hat die Lippe perforiert und erreicht das Lippenrot. Die Rissquetschwunde war dehiszent (klaffend) und offen. Bei einer dem Stand der Medizin entsprechenden Untersuchung und Reinigung dieser Wunde wäre dies einem behandelnden Arzt am 21.5.2022 aufgefallen.
Eine Verletzung des Lippenrots war auch an diesem Tag [23.5.2022] erkennbar. “
Der Kläger argumentierte dazu, dass der im Krankenhaus erstbehandelnde Arzt, der Zeuge Dr. H*, sich im Detail nicht mehr erinnern habe können und auch ein erhebliches Eigeninteresse an einer Feststellung habe, dass die von ihm durchgeführte Behandlung lege artis erfolgt sei. Die begehrten Ersatzfeststellungen gründeten sich hingegen auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinderärztin und des als Zeugen vernommenen plastischen Chirurgen, die nur wenige Tage nach dem Verletzungsdatum eigene Wahrnehmungen gemacht hätten.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Das Erstgericht hat die hier bekämpften Feststellungen – entgegen dem Standpunkt der Beweisrüge – nicht nur auf die Aussage des erstbehandelnden Arztes im Krankenhaus der Beklagten, sondern unter anderem auch auf die Krankenunterlagen im Krankenhaus, nämlich insbesondere das Ambulanzblatt der Beklagten, und auf das medizinische Gutachten gestützt.
Nach der allgemeinen Gerichtserfahrung können sich gerade behandelnde Ärzte dann, wenn sie mehrere Monate oder gar Jahre nach einer Behandlung nach ihren damals gemachten Wahrnehmungen befragt werden, im Detail an die konkrete Untersuchung und Diagnosestellung nicht mehr erinnern. Dieser Umstand allein nimmt einem eine beträchtliche Zeit später als Zeuge vernommenen Arzt – entgegen dem Standpunkt des Klägers in seiner Beweisrüge – nicht die Glaubwürdigkeit. Gerade im Hinblick auf die Ambulanz-Einträge (Beilage ./3) bei der Erstbehandlung des Klägers am 21.5.2022 ergibt sich kein Anhaltspunkt, weshalb hier etwa unrichtige Angaben gemacht worden sein sollten. Zum damaligen Zeitpunkt war für den erstbehandelnden Arzt, der wohl auch selbst die Eintragung in das Ambulanzblatt gemacht haben dürfte, in keiner Weise zu erwarten, dass mehrere Monate später gegen das Krankenhaus der Beklagten ein Schadenersatzprozess angestrengt wird.
Im Gegensatz dazu ist vielmehr der „Nachtrag“ in den Krankenunterlagen der Kinderärztin (Beilage ./J) zu hinterfragen. Bei ihrer Ersteintragung, offenbar die Untersuchung des Klägers am 27.5.2022 betreffend, schrieb sie, dass das Lippenrot intakt sei. Sie hat aber in ihren Krankenunterlagen am 23.9.2024, sohin deutlich mehr als zwei Jahre später, gleichzeitig etwa einen Monat vor ihrer Vernehmung als Zeugin, ihre Einträge betreffend den Kläger geändert, nämlich welches Verständnis sie vom Begriff „Lippenrot’“ hat. Weshalb die Kinderärztin die Karteikarte hinsichtlich des Klägers hier zwei Jahre später korrigiert, zudem auch nur dahingehend, was sie unter intaktem Lippenrot versteht, ist auch für das Berufungsgericht unverständlich. Sie hätte ihr Verständnis, was sie unter „intaktem Lippenrot“ versteht, auch als Zeugin schildern können. Ein Eintrag in die Patientenkartei war wohl nicht erforderlich.
1.2. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus, um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen, sohin auch mit den Aussagen der behandelnden Ärzte und mit dem Gutachten. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (vgl 9 Ob 104/22t [Rz 7]).
1.3. Woher sich jener Teil der begehrten Ersatzfeststellungen, wonach die Rissquetschwunde beim Kläger damals (am 21.5.2022) dehiszent (klaffend) und offen dargestellt habe, ergeben soll, wird in der Beweisrüge ohnedies nicht dargestellt. Die wesentlichen Fragen, welche Verletzung damals am 21.5.2022 beim Kläger vorgelegen hat und wie diese zu behandeln war, oblag dem vom Erstgericht beauftragten unfallchirurgischen Sachverständigen. Dass allenfalls die Kinderärztin und der plastische Chirurg, die die weitere Behandlung des Klägers vornahmen, in ihren Zeugenaussagen diesbezüglich einen anderen Standpunkt einnahmen, ändert nichts daran. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserörterung lagen dem medizinischen Sachverständigen auch die Aussagen dieser beiden Zeugen vor. Nur aus dem Umstand, dass der unfallchirurgische Sachverständige den Standpunkt seiner Berufskollegen (einer Kinderfachärztin und eines plastischen Chirurgen) nicht teilte, ändert nichts an der vom Erstgericht zutreffend bejahten Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Gutachtens.
1.4. Das Erstgericht hat überdies unbekämpft gebliebene Feststellungen dahingehend getroffen, wonach zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung in der Unfallchirurgie im Krankenhaus der Beklagten die Verletzung des Klägers blutete, aber keine extreme Schwellung aufwies. Ebenso steht unbekämpft fest, dass bei der Erstbehandlung eine Wundreinigung und Spülung durchgeführt wurde. Dass dabei die Lippen oder der Mundbereich des Klägers nur von außen gereinigt worden wären, ist wohl nicht anzunehmen.
Schließlich hat der unfallchirurgische Sachverständige auch die vorliegenden Befundunterlagen und insbesondere die Lichtbilder begutachtet und ist zu seinen gutachterlichen Schlüssen dahingehend gekommen, welche Verletzung beim Kläger damals vorgelegen ist.
Die Beweisrüge zu diesem Punkt ist daher nicht berechtigt.
2. Die weitere Beweisrüge des Klägers richtet sich gegen die im Wesentlichen aus dem medizinischen Gutachten erschlossenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach bei den beiden Behandlungszeitpunkten im Krankenhaus der Beklagten (21.5. und 23.5.2022) eine Behandlung durch eine Naht nicht erforderlich war und eine offene Wundheilung als angemessen anzusehen war (bekämpfte Feststellungen hervorgehoben zu [ b ]).
Der Kläger will diese Feststellungen durch nachfolgende ersetzt wissen:
„ Aufgrund der von der Schleimhaut bis ins Lippenrot verlaufenden, also innen- und außenliegenden Rissquetschwunde, war sowohl am 21.5.2022 als auch am 23.5.2022 eine Behandlung durch eine Naht erforderlich. Das Lippenrot war nicht intakt. Die Behandlung der Rissquetschwunde durch eine offene Wundheilung war nicht angemessen, da die Wunde genäht werden hätte müssen. Die Behandlung der Wunde durch Nähen wäre im Krankenhaus der Beklagten sowohl am 21.5.2022 als auch am 23.5.2022 möglich gewesen. Darüber hinaus wäre es möglich gewesen, den Kläger auf die HNO-Abteilung des I* zu verweisen, wo die Wunde durch einen HNO-Facharzt oder einen Facharzt für plastische Chirurgie genäht werden hätte können. Der Verlauf dieser Verletzung, speziell die Bildung eines Granulationsgewebes, ist nicht ungewöhnlich und war bei einer offenen Wundheilung vorauszusehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Verlauf auch eingetreten wäre, wenn diese von der Schleimhaut bis ins Lippenrot verlaufende, innen- und außenliegende Rissquetschwunde durch eine Naht versorgt worden wäre.
Da die Wunde des Klägers trotz medizinischer Indikation weder am 21.5.2022 noch am 23.5.2022 genäht wurde, besteht ein unsicherer Heilungsverlauf und sind Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen. Im jungen Erwachsenenalter könnte eine weitere operative Korrektur notwendig werden. “
Auch in diesem Punkt der Beweisrüge bezweifelt der Kläger die Richtigkeit der Angaben jener als Zeugen vernommenen Ärzte, die die damalige Behandlung im Krankenhaus der Beklagten durchführten. Sie seien deswegen nicht glaubwürdig, da sie sich nicht mehr an die Behandlung des Klägers erinnern konnten. Stattdessen ließen sich die gewünschten Feststellungen aus den Zeugenaussagen der Kinderärztin und des plastischen Chirurgen ableiten.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Das Erstgericht hat diese entscheidungswesentlichen Feststellungen auf das Gutachten des von ihm beauftragten unfallchirurgischen Sachverständigen gestützt. Dieses Gutachten hat das Erstgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei beurteilt. Diesen gutachterlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene stehende Beweisergebnisse wie etwa ein Privatgutachten liegen in diesem Verfahren nicht vor und werden in der Berufung auch nicht aufgezeigt. Dass die in der Beweisrüge genannten Zeugen, nämlich die Kinderfachärztin und der plastische Chirurg, die die spätere Behandlung des Klägers übernommen haben, davon ausgegangen sind, dass sie die Wunde genäht hätten, ändert nichts daran, dass diese wesentliche Frage, ob eine konservative Wundheilung einerseits und ein operatives Vorgehen durch Vernähen der Wunde andererseits als gleichwertige Behandlungsalternativen anzusehen sind, von dem vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen und nicht von (sachverständigen) Zeugen zu beantworten sind.
Wenn daher das Erstgericht die Ausführungen des Sachverständigen seinen getroffenen Feststellungen zugrunde legte, so kann darin eine korrekturbedürftige Beweiswürdigung nicht erkannt werden.
2.2. Der Beweisrüge des Klägers mangelt es darüber hinaus zu diesem Punkt auch an Ausführungen dazu, aus welchen Beweisergebnissen sich zahlreiche der vom Kläger gewünschten Feststellungen ableiten ließen. Um eine Beweisrüge im Sinne der herrschenden Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber auch angeben, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungendie stattdessen begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
Diesen Anforderungen an eine gesetzmäßige Beweisrüge wird die Berufung des Klägers in diesem Punkt nicht gerecht. Das bloße Aneinanderreihen von für den Kläger günstigen und von ihm gewünschten Feststellungen reicht nicht dazu aus. Ebenso wenig ist der Hinweis in der Beweisrüge, dass sich aus – vom Erstgericht nicht eingeholten – Gutachten aus den Fachbereichen der Kinder- und Jugendchirurgie sowie der plastischen Chirurgie die begehrten Feststellungen stützen lassen könnten, geeignet.
2.3. Betrachtet man sämtliche gutachterlichen Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen, insbesondere auch jene im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterungen, so stellen sich – auch für den Berufungssenat – sämtliche seiner gutachterlichen Ausführungen als völlig unbedenklich dar. Das Erstgericht konnte zutreffend diese Gutachtensergebnisse den Feststellungen zugrunde legen.
Dass das Erstgericht grundsätzlich auch andere Feststellungen treffen hätte können, reicht nicht aus, um Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung auszulösen. Das Erstgericht hat auch die erstbehandelnden Ärzte persönlich vernommen und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks trotz des Umstands, dass diese sich nicht mehr konkret an die Behandlung des Klägers erinnern konnten, deren Angaben als glaubwürdig eingeschätzt. Weshalb diese Beweiswürdigung unrichtig und nicht vertretbar sein sollte, ergibt sich aus der Berufung des Klägers nicht. Es darf in diesem Zusammenhang vielmehr auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3. Zusammengefasst kommt daher auch der Beweisrüge des Klägers keine Berechtigung zu.
Die Berufung ist somit insgesamt ohne Erfolg.
III. Verfahrensrechtliches
1.Der Kläger ist mit seiner Berufung zur Gänze erfolglos geblieben und hat daher gemäß § 41 ZPO der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte hat diese Kosten tarifgemäß verzeichnet.
2.Aufgrund des Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der vom Kläger selbst vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsinteresses (EUR 10.000,--), welche von der Beklagten überdies nicht bemängelt wurde, abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren in der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und von vor dem Höchstgericht nicht revisiblen Tatfragen abhängigen Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden