Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Februar 2026, GZ **-103, sowie deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Beschluss nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht (im zweiten Rechtsgang) unter Punkt 1. die Aufhebung der Sicherstellung des PKW **, FIN: **, und unter Punkt 2. dessen Ausfolgung an C* an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels verbundene Beschwerde der B* GmbH (ON 117).
Begründend führte der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin aus, dass ihm der angefochtene Beschluss vom 18. Februar 2026 am 26. Februar 2026 mittels Web-ERV zugestellt worden sei. Das Schriftstück sei von der zuständigen Mitarbeiterin D* geöffnet und an die für die Bearbeitung des Aktes ausschließlich zuständige Sekretärin E* weitergeleitet worden, wobei diese zu prüfen habe, ob und welche allfällige Rechtsmittelfrist einzutragen sei und zu entscheiden habe, ob und inwieweit eine Vorlage an den zuständigen Rechtsanwalt erforderlich sei. Im Rahmen des Kanzleibetriebs erfolge seit vielen Jahren eine weitgehend elektronische Bearbeitung der Akten. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei der an E* weitergeleitete Beschluss von ihr nicht bearbeitet worden.
Die Kanzleiangestellte sei seit dem Jahr 2004 in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin beschäftigt und habe bislang stets akribisch und äußerst genau gearbeitet, sodass der Fehler für den Rechtsanwalt nicht voraussehbar gewesen sei. Lediglich durch Zufall habe der Rechtsanwalt nunmehr Einsicht in den gegenständlichen Akt genommen und dabei feststellen müssen, dass der Beschluss zugestellt worden und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei. An Bescheinigungsmitteln legte der Rechtsanwalt Eidesstättige Erklärungen von E*, von sich selbst und einen Bildschirmauszug vor.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2026 gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Das Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich als nicht berechtigt.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt ( Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 19). Ein Versehen bloß minderen Grades liegt bei einem Fehler vor, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. ( Lewisch , aaO Rz 20).
Ein Verschulden seines Rechtsvertreters ist dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0101272). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind wiederum diesen zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen sind (vgl RIS-Justiz RS0036813).
Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist aber regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht, wobei berufsmäßige Parteienvertreter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0127149 insb [T1]). Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Er muss dafür sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass ihm eine Kontrolle, ob alle eingelangten Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich ist (RIS-Justiz RS0127149 [T2]).
Gegenständlich wurde ein derartiges Kontrollsystem augenscheinlich nicht eingerichtet und wurden für den Fall, dass ein fristauslösendes Schriftstück - aus fallkonkret auch nicht nachvollziehbaren Gründen - überhaupt nicht mehr weiterbearbeitet wird, keinerlei Vorkehrungen getroffen, was vor dem Hintergrund, dass die Akten dem eigenen Vorbringen nach durchwegs elektronisch bearbeitet werden, umso weniger nachvollziehbar ist. Da angesichts dieser Sachlage unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur von einem Versehen bloß minderer Art nicht ausgegangen werden kann, war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
Die am 18. März 2026 eingebrachte Beschwerde gegen den am (richtig) 27. Februar 2026 zugestellten Beschluss war folglich aufgrund ihrer verspäteten Einbringung ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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