Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Manfred Keller, MBA, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Holding GmbH , vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen EUR 133.932,83 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 133.932,83) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.02.2025, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten Teile zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 91.452,83 samt 11,08 % Zinsen p.a. seit 23.02.2023 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters weitere EUR 42.480 samt 11,08 % Zinsen p.a. seit 11.4.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen .
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 15.577,81 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 183,49 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin im Mai 2021 für ein in Bau befindliches Gebäude ein Regalsystem. Im Vorfeld wurde die Fertigstellung bis März 2023 besprochen, um der Beklagten die Inanspruchnahme von Covid-Förderungen zu ermöglichen. Als Übernahme- und Pönaletermin wurde die Kalenderwoche 43/2022 und eine Verzugspönale von 1 % des Gesamtauftragswerts je angefangener Woche Verzugs (maximal 5 %) vereinbart, wobei von der Klägerin nicht zu vertretende Leistungshindernisse oder höhere Gewalt die Lieferzeit verlängern sollten, wenn die Klägerin diese umgehend schriftlich anzeigt und gleichzeitig dem Projektleiter der Beklagten mitteilt, wie lange sich die voraussichtliche Lieferzeit verlängern werde. Die Endabnahme erfolgte am 17.01.2023. Die Beklagte hat die Werklohnforderung der Klägerin mit Ausnahme von EUR 91.452,83 (Verzugspönale; 5 % der Gesamtauftragssumme) beglichen.
Dieser Sachverhalt war bereits in erster Instanz unstrittig.
Die Klägerin begehrt EUR 133.932,83 sA und brachte vor, sie sei weder mit ihrer Leistung im Verzug gewesen (keine Pönale von EUR 91.452,83) noch schulde sie aus dem ursprünglichen Auftrag nachträglich bestellte Sicherheitsleistungen im Wert von EUR 42.480; auch diese nachträglichen Leistungen habe die Beklagte zu zahlen. Die Verzögerung von zwölf Wochen sei auf von der Klägerin nicht zu vertretende Leistungshindernisse bzw höhere Gewalt zurückzuführen, über welche rechtzeitig informiert worden sei. Die Pandemie und der Ukraine-Krieg hätten zu Verzögerungen in der Lieferkette geführt. Die Konventionalstrafe sei nur für den Fall eines - nicht gegebenen - Verschuldens der Klägerin vereinbart worden. Die Konventionalstrafe wäre zu mindern, die Beklagte habe die Anlage nach Übergabe nicht genutzt. Die Anlage entspreche den vereinbarten Eigenschaften, die nachträglichen Änderungen seien zu vergüten. Der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, Einwände des Arbeitsinspektorats zu entkräften.
Die Beklagte wandte ein, die Klägerin habe den Leistungsverzug verschuldet und sei eine nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung schuldig geblieben. Die Konventionalstrafe sei wegen des gravierenden Verzugs nicht zu mäßigen. Die nachträglich installierte Sicherheitstechnik sei schon ursprünglich beauftragt gewesen, aus Gewährleistung geschuldet und nicht gesondert zu entlohnen. Die Anlage habe nicht den Arbeitsschutzvorschriften entsprochen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt, wobei es von folgendem weiteren, zusammengefassten Sachverhalt ausging. Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen sind mit Ziffern in eckigen Klammern gekennzeichnet.
Vor Bestellung der Anlage fand eine Besprechung zwischen den Streitteilen über die Anforderungen an die Anlage und deren Ausführung statt. Es ist nicht feststellbar, was konkret zu Sicherheitsvorschriften besprochen wurde. In dem der Bestellung zugrundegelegten Verhandlungsprotokoll ist dazu festgehalten:
„ Der AN garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften (zB der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes) sowie den sonstigen anzuwendenden Regelwerken (zB EN, VDE, DVGW etc) entsprechen, die vertraglich vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften aufweisen und einen zweckentsprechenden, nicht produktionsbehindernden Betrieb ermöglichen. Er hat im Rahmen dieser Gewährleistung für die Güte und Zweckmäßigkeit und für die volle Funktionsfähigkeit seiner Lieferungen und Leistungen hinsichtlich Materialauswahl, Auslegung, Konstruktion und Ausführung einzustehen, auch wenn einzelne Einrichtungen nicht besonders in der Bestellung erwähnt sind.“
[2] Die Klägerin bestellt bei [einem Sublieferanten] regelmäßig Produkte, konkret Elektronik und Mechanik, die zusammenpasst.
[1] Im Zeitraum Frühjahr 2021 bis Frühjahr 2023 kam es – unter anderem auch bei [dem Sublieferanten] – aufgrund von Corona, aber auch aufgrund des Ukraine-Kriegs zu Lieferengpässen, insbesondere im Bereich Elektronik.
Der Sublieferant informierte die Klägerin über die krisenbedingten Lieferengpässe.
[3] Eine anderweitige Materialbeschaffung durch einen anderen Sublieferanten war der Klägerin nicht möglich. Auch Konkurrenzunternehmen waren von der vorherrschenden Beschaffungskrise betroffen.
[4] Normalerweise erfolgt die Fertigung der Maschinen noch im Betrieb der Klägerin, wobei die Geräte komplett zusammengebaut und getestet werden, dann wird die Software eingespielt und dann werden die Maschinen fix und fertig zum Kunden geliefert. Die Lieferengpässe in Bezug auf spezifische Bauteile führten dazu, dass dieser Regelablauf der Klägerin unterbrochen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Maschine deshalb nur halbfertig angeliefert und die finalen Montagearbeiten an Ort und Stelle durchgeführt. Dies war mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
[5] Die Klägerin hat die Beklagte stets über den aktuellen Stand der Bestellung bzw der Lieferung derselben informiert und auf Lieferverzögerungen aufmerksam gemacht. Mit E-Mail vom 05.04., 17.05., 11.07., 18.07., 22.07.und 10.08.2022 wurde [durch die Klägerin] ausführlich dargestellt, wie sich der aktuelle Status der Lieferung bzw das weitere Vorgehen der Klägerin darstellen. Daraus geht hervor, dass ausdrücklich auf Lieferverzögerungen sowie Terminverschiebungen hingewiesen wurde. Zudem wurden durch die Klägerin neue Lieferpläne vorgelegt.
Die Beklagte äußerte mit E-Mail vom 10.08.2022 Verständnis für die Situation und erklärte, dass die Planungen auf den neuen Termin angepasst werden sollten. Die Klägerin erbrachte ihre Leistung vertragsgemäß. Im Abnahmeprotokoll wurde „Nachbesserungen nötig“ mit ja angekreuzt, ebenso der Punkt „Abnahme wurde erteilt“. Noch offene Punkte betrafen unter anderem die Dokumentation, Montage von Verstrebungen, Befestigung von Sensoren, Aktualisierung von E-Plänen sowie: „Verblechung für Nichtbegehung der Aufgabestellen laut Gefahrenermittlung Maschinen und Arbeitsmittel vom 6.12. plus Verweis auf Begehungsprotokoll Arbeitsinspektorat [Geschäftszahl] → Entscheidung bezüglich Umsetzung nach Rückmeldung des Arbeitsinspektors .“
Bei einer Erhebung am 07.12.2022 stellte der Arbeitsinspektor fest, dass im Bereich des Ein- und Auslagerungssystems des Hochregallagers ungesicherte Quetsch- und Scherstellen bestehen und der Bereich der Ein- und Auslagerung zum Hochregallager so ausgeführt ist, dass ein Aufsteigen auf die Rollenbahn begünstigt wird. Mit E-Mail vom 12.12.2022 berichtete die Beklagte der Klägerin die relevanten Punkte der Gefahrenermittlung. Nach Stellungnahme des Arbeitsinspektors zur Rückmeldung der Klägerin übermittelte die Klägerin eine Stellungnahme zum Protokoll der Sicherheitsbegehung des Arbeitsinspektors mit dem Zusatz: „ Wir weisen mit diesen Ausführungen nach, dass die ... gelieferte „Gesamtheit von Maschinen“ konform mit der Maschinenrichtlinie ist und somit auftragsgemäß ausgeführt wurde. Sollten von eurer Seite sicherheitstechnische Zusatzmaßnahmen gewünscht sein, unterstützen wir euch natürlich gerne bei der Umsetzung .“
Am 02.02.2023 übermittelte die Klägerin der Beklagten Unterlagen zum Nachtragsangebot. Die Beklagte wünschte mit E-Mail vom selben Tag die Umsetzung der Nachbesserungsarbeiten. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass die Ausführung der Klägerin den einschlägigen Normen entspreche, sie aber bereit sei, weitere Adaptierungen und erweiterte Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen. Die Klägerin entschied sich zum Einbau der erweiterten Sicherheitstechnik, weil ihre Mitarbeiter noch vor Ort waren. Zu einem späteren Zeitpunkt wäre der Kostenaufwand höher gewesen. Die Klägerin war der optimistischen Annahme, dass eine Einigung mit der Beklagten zustandekommen würde.
Der Bereich des Ein- und Auslagerungssystems des Hochregallagers im Erdgeschoß gilt als „Arbeits- und Verkehrsbereich“ im Sinn der ÖNORM EN 619, in dem Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, um Gefährdungen für Personen zu beseitigen. An der Maschine ist nicht vorgesehen, dass händisch Fördergut aufgelegt wird. Nach der ÖNORM EN 619 haben der Betreiber und der Hersteller Gespräche über die Nutzungsbedingungen und den Einsatzort der Maschine zu führen. Die Sicherheitsmaßnahmen (Umzäunungen, Gitter, Türen, Schranken mit Verriegelungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken und Schutzmatten) im Bereich der Be- und Entladestellen für Stapler im Erdgeschoß sowie im Bereich der Ein- und Ausschleusen im ersten Stock waren zur Beseitigung der Gefährdungen immer erforderlich und aus fachlich-technischer Sicht im ursprünglichen Leistungsumfang (Erstauftrag) enthalten. Die Bereiche, in denen Fördergut automatisiert verschoben und eingelagert werden, waren auch ohne Ausführung des Nachtragsangebots korrekt abgesichert.
Die an der Halle, in der sich das Hochregallager befindet, verlaufende Gemeindestraße ist nicht durch einen Zaun oder eine Einfriedung abgegrenzt, weshalb betriebsfremde Personen auf das Areal der Beklagten gelangen können. Für die Klägerin war nicht ersichtlich, dass es sich um eine Gemeindestraße handelt. Die Rolltore der Halle öffnen sich beim Einfahren von LKWs und schließen sich nach ein paar Sekunden wieder. Mitarbeiter der Beklagten verfügen über eine Zutrittskarte und können die Halle über eine Tür neben dem Rolltor betreten. In Betrieben mit potentiell gefährlichen Maschinen bestehen üblicherweise Zugangsberechtigungssysteme. Dies entspricht dem Standard, nicht nur bei Großbetrieben. Nicht feststellbar ist, ob die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Halle für betriebsfremde und nicht unterwiesene Personen uneingeschränkt zugänglich ist. Nach Anweisung der Beklagten dürfen sich Besucher und Mitarbeiter von Fremdfirmen am Firmengelände nur in Begleitung einer Kontaktperson der Beklagten bewegen und sich in von dieser zugewiesenen Bereichen aufhalten. LKW-Fahrer werden angewiesen, sich bei ihrem Fahrzeug aufzuhalten.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Lieferverzögerung sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Die Klägerin habe die Beklagte vereinbarungsgemäß über den aktuellen Lieferstatus informiert und neue Liefertermine genannt, es treffe sie kein Verschulden an der Lieferverzögerung. Der Abzug der Pönale sei nicht berechtigt. Die Klägerin habe keine Hinweise auf eine uneingeschränkte Zugangsmöglichkeit zum Betrieb gehabt, weshalb ihr nicht anzulasten sei, dass die ursprüngliche Lieferung eine unzureichende Sicherheitsausstattung gehabt habe. Nur wenn die Beklagte die Klägerin auf die uneingeschränkte Zugangsmöglichkeit hingewiesen hätte, träfe die Klägerin ein Verschulden. Sie habe den Erstauftrag vertragsgemäß erfüllt. Die Nachtragsleistungen seien von der Beklagten gesondert abzugelten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin begehrt in der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, in der auch eine Anschlussberufung enthalten ist, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung blieb unsubstantiiert.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Beklagte den oben hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen:
[1] Von den Lieferengpässen seien nur die Elektronik, nicht jedoch Motoren betroffen gewesen.
[2] Die Klägerin habe beim Sublieferanten Motoren bestellt, welche nicht von den Lieferengpässen betroffen gewesen seien. Der vernommene Vertriebsleiter habe keine Kenntnis davon, welche Teile die Klägerin für die Anlage benötigt habe.
[3] Die Klägerin habe nicht versucht, Teile bei anderen Lieferanten zu beschaffen, die Liefersituation bei anderen Firmen sei nicht feststellbar.
[4] Verzögerungen seien nicht auf Lieferschwierigkeiten bei Zulieferern zurückzuführen.
[5] Die Klägerin habe die Beklagte nicht sofort über Verzögerungen und neue Terminpläne informiert.
Das Erstgericht stütze die Feststellungen zu [1 bis 4] lediglich auf die Aussage des Vertriebsleiters. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf einen allgemeinen Lieferengpass geschlossen werde. Der Zeuge habe zu Protokoll gegeben, dass nur die Elektronik und nicht Motoren von den Lieferschwierigkeiten betroffen gewesen seien. Der Geschäftsführer und der Projektleiter der Klägerin hätten angegeben, dass es sich um Motorenlieferungen gehandelt habe. Laut dem Geschäftsführer der Klägerin hätte es alternative Lieferanten gegeben. Für den Ausschluss einer möglichen Ersatzbeschaffung lägen keine Beweisergebnisse vor. Aus den E-Mails des Projektleiters der Klägerin Beilagen O und P ergebe sich, dass die Verzögerung nicht nur auf die Liefersituation zurückzuführen gewesen sei. Die Klägerin habe zu keinem Bauteil den konkreten Bestellvorgang dargelegt, weshalb ein auf Lieferschwierigkeiten zurückzuführender Verzug nicht festgestellt werden hätte dürfen. Der vom Erstgericht angeführte Zeuge habe lediglich allgemeine Aussagen zu Lieferverzögerungen gemacht, nicht aber zu konkret für diese Anlagen notwendige Bauteile. Zu [5] ergebe sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht, auf welcher Basis die Feststellung getroffen worden sei, sie stehe im Widerspruch zu anderen Feststellungen. Demnach seien Lieferschwierigkeiten im Frühjahr 2021 aufgetreten, die erste Information an die Beklagte sei aber am 05.04.2022 und somit ein Jahr später erfolgt. Dort sei angeführt, dass die Klägerin mit den Lieferterminen im grünen Bereich sei. Lieferschwierigkeiten seien schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen.
1.1 Vorausgeschickt wird, dass das Berufungsgericht keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( E. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6). Dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Das Erstgericht hat sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur Entscheidungsgrundlage gelangte.
1.2 Die Kritik der Beklagten an den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Lieferschwierigkeiten und der Ursache der Verzögerung ist nicht berechtigt. So ergibt sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, dass bei Bestellung noch volle Lieferbereitschaft aller Lieferanten bestanden habe und die in der Folge aufgetretenen Lieferprobleme unter anderem Mikrochips, aber auch andere Materialkomponenten betroffen habe. Diese Ausführungen sind durchaus glaubhaft. Sogar für jeden Konsumenten waren die Auswirkungen der Pandemie und des Ukraine-Kriegs auf die Elektronikindustrie spürbar. Darüber wurde hinlänglich in sämtlichen Medien berichtet. Die Beklagte hat außerdem die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nur unvollständig wiedergegeben. Er sprach nicht nur von Motoren, sondern auch von zugehöriger Software und Reglern bzw Umrichtern, in denen Mikrochips verbaut waren, die weltweit nicht verfügbar gewesen seien. Deshalb habe es keine anderen Alternativen für die Beschaffung der Teile für das konkret bestellte System gegeben. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin decken sich mit jenen seiner Mitarbeiter als auch mit jenen des Zulieferers, der bestätigte, dass die Lieferengpässe nicht nur seine Firma, sondern alle am Markt betroffen habe. Die Situation habe sich aufgrund von Lockdowns in verschiedenen Ländern, Werkschließungen und dem gleichzeitig einsetzenden Elektronikboom ergeben. Auch dieser Zeuge bestätigte, dass ein Ausweichen auf andere Komponenten nicht einfach möglich sei, da Mikrochips auf gewisse Geräte zugeschnitten seien. Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige konnte zwar mangels Daten keine Aussage zur Situation bei der Klägerin tätigen, er schilderte aber für dieselbe Zeit ihm bekannt gewordene Fälle von Beschaffungsproblemen und Lieferverzögerungen.
Dass die Klägerin die Beklagte über die aufgetretenen Lieferschwierigkeiten, den aktuellen Status der Lieferung und die sich daraus ergebenden Terminverschiebungen informierte, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Mitarbeiters der Klägerin, sondern insbesondere aus den dazu vorgelegten Urkunden. In den Emails wird auf Lieferschwierigkeiten am internationalen Markt hingewiesen, unter anderem für Umrichter für die bestellte Anlage. Darüber hinaus bestätigten die Mitarbeiter der Beklagten, über die Lieferschwierigkeiten und die sich daraus ergebende Verzögerung informiert worden zu sein, wobei der zuständige Mitarbeiter der Beklagten erklärte, dass er für die Lieferverzögerungen, die laut E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit der Pandemie und dem Ukraine-Krieg entstanden seien, Verständnis gehabt habe.
Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts lassen sich damit friktionsfrei aus den Beweisergebnissen ableiten, sie sind unbedenklich und können vom Berufungsgericht der Behandlung der Rechtsrüge zugrundegelegt werden.
2. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Beklagte zur vereinbarten Pönale, die Situation aufgrund der Pandemie sei bei Vertragsabschluss bekannt gewesen. Lieferschwierigkeiten seien schon vor Vertragsabschluss aufgetreten. Es sei von einer Übernahmefahrlässigkeit der Klägerin auszugehen. Die Klägerin hätte einen Auftrag mit einer Pönalezahlung nicht annehmen dürfen, ohne die Folgen zu berücksichtigen. Das Erstgericht habe zu keinem einzigen konkreten Bauteil einen Liefervorgang dargestellt, wozu die Klägerin auch kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet habe. Dass nicht nur Lieferverzögerungen der Zulieferer maßgeblich gewesen seien, ergebe sich daraus, dass eine Endabnahme in einem Zeitraum mit Lieferengpässen stattgefunden habe. Das Erstgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum die Klägerin nicht zu Vorratskäufen verpflichtet gewesen sein sollte. Lieferschwierigkeiten seien bei Vertragsabschluss aufgrund der Pandemie nicht außergewöhnlich gewesen, weshalb sie nicht als höhere Gewalt anzusehen seien. Es gäbe keine Feststellung, wann auch nur ein Teil beim Sublieferanten bestellt und wann letztlich die Lieferung und der Einbau erfolgt sei. Es fänden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass überhaupt für die Anlage kritische Komponenten betroffen gewesen seien. Es fehle eine Feststellung dazu, dass die Klägerin Teile bei Zulieferern derart bestelle, dass sie vier bis fünf Wochen vor dem Zeitpunkt in dem sie benötigt werden, vorrätig seien, was sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ergebe. Ein Bestellvorgang mit einer so kurzen Vorlaufzeit während der Pandemie begründe bereits für sich ein Verschulden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zur Einschätzung gelange, der gesamte Verzugszeitraum sei auf die Beschaffungssituation zurückzuführen. Dies sei aus den Feststellungen nicht abzuleiten.
2.1 Die Ausführungen der Berufungswerberin zur „Übernahmefahrlässigkeit“ der Klägerin bei Abschluss der Pönalevereinbarung gehen an der Sache vorbei. Vereinbarungsgemäß verlängerten von der Klägerin nicht zu vertretende Leistungshindernisse oder höhere Gewalt die Lieferzeit bei schriftlicher Information. Es war keine verschuldensunabhängige Pönale vereinbart. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lieferschwierigkeiten auf höhere Gewalt zurückzuführen waren, erübrigt sich, da die weltweiten Lieferengpässe nicht von der Klägerin zu vertreten waren. Die in diesem Zusammenhang zusätzlich gewünschte Feststellung, dass bei der Klägerin Teile derart bestellt werden, dass sie vier bis fünf Wochen vor dem benötigten Zeitpunkt vorhanden sind, ist für die Beurteilung eines Verschuldens der Klägerin irrelevant. Die zusätzlich gewünschte Feststellung sagt nichts darüber aus, wann die Klägerin die jeweiligen Bestellungen durchführt. Im Gegenteil ergibt sich aus dieser Feststellung lediglich, dass die Klägerin dafür Sorge trägt, dass Teile vier bis fünf Wochen vor dem benötigten Zeitpunkt bei ihr auf Lager liegen.
Soweit die Berufungswerberin meint, es sei nicht der gesamte Verzugszeitraum der Beschaffungssituation zuzuordnen, geht sie in der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb darauf nicht weiter inhaltlich eingegangen werden kann (RS0043603). Es kommt weiters nicht darauf an, den Lieferverzug eines einzelnen Bauteils konkret im Detail nachzuverfolgen. Aus dem vom Erstgericht geschaffenen Sachverhalt ergibt sich hinlänglich, dass für die Anlage benötigte Bauteile von den international auftretenden Lieferengpässen aufgrund der Pandemie und des Ukrainekriegs betroffen waren. Wenn das Erstgericht zu dieser Einschätzung ohne Darstellung der Verfügbarkeit und Lieferbarkeit eines konkreten Bauteils gelangte, entspricht dies dem in § 272 ZPO verankerten Prinzip der freien richterlichen Würdigung.
Ein über den 17.01.2023 hinausgehender Verzug wird von der Berufungswerberin korrelierend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eines zwölfwöchigen Verzugs nicht releviert. Zusammengefasst ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Klagsstattgebung im Umfang der zurückbehaltenen Verzugspönale nicht zu beanstanden. Wenngleich die Übergabe nicht zum vereinbarten Termin erfolgte, ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass die Lieferverzögerung nicht von ihr zu vertreten war und sie die Beklagte umgehend über die Lieferverzögerung und den voraussichtlich neuen Fertigstellungstermin informierte. Damit hat sie die vereinbarten Pflichten erfüllt und die Pönale abgewendet.
2.2 Zu den Nachrüstungsarbeiten argumentiert die Beklagte, die Sicherheitsausrüstung sei immer erforderlich und vom Leistungsumfang umfasst gewesen. Das Angebot Beilage F sei schon nach dem Vorbringen der Klägerin Vertragsgrundlage gewesen. Darin seien unter Punkt 4.3.6 Personenschutz-/ Sicherheitslichtschranken und eine Abzäunung angeführt. Die Klägerin habe sich unabhängig von einer Zutrittsproblematik dazu verpflichtet, entsprechende Sicherheitstechnik anzubringen und könne dies nicht nochmals verrechnen. Eine Projektänderung habe es nicht gegeben und sei auch nicht festgestellt worden. Ungeachtet dessen müsse die Anlage den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Technik, insbesondere der Arbeitssicherheit entsprechen. Die Klägerin sei zur Herstellung einer arbeitssicheren Anlage verpflichtet. Der Arbeitsinspektor habe die ungesicherten Quetsch- und Scherstellen und die Aufstiegsmöglichkeit auf die Rollenbahn bemängelt. Zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands habe der Arbeitsinspektor unter anderem die im Angebot angeführten Lichtschranken erwähnt. Der Arbeitsinspektor prüfe die Anlage auf Sicherheit der Mitarbeiter und nicht betriebsfremder Personen. Die Anlage habe unabhängig von den Zutrittsmöglichkeiten in die Halle nicht der Arbeitsmittelverordnung entsprochen. Bei den Be- und Entladestellen handle es sich laut Sachverständigem um einen Gefahrenbereich, der nach der ÖNORM 619:2002 durch Umzäunungen, Türen, Lichtschranken und ähnlichem abzusichern sei. Dementsprechend habe der Sachverständige ausgeführt, dass die ursprüngliche Lieferung der ÖNORM nicht entsprochen habe, da die Gefahrenbereiche an den Be- und Entladestellen nicht abgesichert gewesen seien. Lediglich in der Erörterung vom 21.06.2024 habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Anlage ohne Nachrüstungen mit Ausnahme der Bleche normgemäß wäre, wenn der Bereich nicht uneingeschränkt zugänglich wäre. Dabei verkenne das Erstgericht, dass die Zugänglichkeit einzig für die Frage entscheidend sei, ob es sich um einen Verkehrsbereich handle. Dabei fehle eine Feststellung, dass der Klägerin von Anfang an klar gewesen sei, dass der von Staplerfahrern zu befahrende Bereich ein Verkehrsbereich sei. Dies ergebe sich aus den Angaben des Projektleiters der Klägerin. Der Sachverständige habe klar ausgeführt, dass die Nachrüstungen im Verkehrsbereich immer notwendig gewesen seien. Wenn der Sachverständige von unterwiesenen Personen gesprochen habe, habe er damit solche gemeint, welche hinsichtlich der Maschine und deren Gefahren unterwiesen seien. Das Erstgericht habe zu den LKW-Fahrern festgestellt, dass diese nur angewiesen worden seien, sich am Fahrzeug aufzuhalten. Eine Unterweisung an der Maschine habe das Erstgericht nicht festgestellt und sei bei betriebsfremden LKW-Fahrern auch nicht möglich. Die Klägerin habe daher schon aufgrund ihrer eigens angefertigten Skizze davon ausgehen müssen, dass sich in den Bereichen nicht unterwiesene Personen aufhalten würden. Unabhängig davon sei nach ÖNORM 619:2002 ohnehin klar, dass der von Gabelstaplern befahrene Bereich jedenfalls als Arbeits- und Verkehrsbereich anzusehen sei. Das Erstgericht verweise selbst darauf, dass nach der ÖNORM Gespräche zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zum Einsatzort stattzufinden hätten und dass sich die ÖNORM an den Hersteller und somit an die Klägerin richte. Weshalb eine unvollständige Informationsaufnahme der Klägerin zu Lasten der Beklagten gehen sollte, welche die ÖNORM nicht kennen habe können, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre an der Klägerin gelegen, diese Informationen zu erheben und Fragen an die Beklagte zu richten. Das Erstgericht habe der Klägerin für 14 Stück Abdeckbleche inklusive Montage ein nicht näher aufgeschlüsseltes Entgelt zugesprochen. Es habe dabei verkannt, dass nach dem Sachverständigen diese Abdeckbleche zur Zugangsverhinderung unabhängig von der Zugangsmöglichkeit der Anlage jedenfalls notwendig gewesen wären. Der Preis für diese Abdeckbleche ergebe sich aus dem Beweisverfahren nicht. Da die Angemessenheit des Entgelts nicht nachgeprüft werden könne, sei es nicht fällig.
2.2.1 Die Berufung ist in diesem Punkt berechtigt, da es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf eine (widerrechtliche) Zugänglichkeit von Unbefugten ankommt. Dementsprechend fehlt es der von der Klägerin erhobenen Anschlussberufung gegen die Negativfeststellung, ob die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass die Halle für betriebsfremde bzw nicht unterwiesene Personen uneingeschränkt zugänglich sei, an der rechtlichen Relevanz. Zunächst ist es Sache der Klägerin, sich über die Zutrittsmöglichkeiten zur Anlage zu vergewissern, da nur sie als Sachverständige nach § 1299 ABGB beurteilen kann, welche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind und wie die Anlage zu konfigurieren ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Angaben des Projektleiters der Klägerin ergibt, dass die Klägerin ohnehin Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem fraglichen Bereich um einen Verkehrsbereich im Sinne der ÖNORM handelte. Dieser schilderte, sich darüber Gedanken gemacht zu haben, dass der von den Staplerfahrern befahrene Bereich ein Verkehrsbereich sei. Dies sei von Anfang an klar gewesen. Ein Hinweis der Beklagten auf diesen Umstand wäre daher nicht notwendig gewesen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sich auch aus der Stellungnahme der Klägerin (Beilage X, S 11) ergibt, dass sie selbst davon ausging, dass es sich bei dem Bereich um einen Verkehrsbereich nach der ÖNORM handelte. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls Unbefugte (unter Umständen von der angrenzenden Gemeindestraße durch ein sich hinter einem LKW schließendes Rolltor) in die Halle gelangen, sondern darauf, ob die von der Klägerin hergestellte Anlage den Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprach. Aus den Feststellungen des Erstgerichts zu diesem Themenbereich lässt sich eine Verletzung dieser Verpflichtungen durch die Klägerin und ein Zusammenhang mit den Nachtragsarbeiten ausreichend erkennbar ableiten.
2.2.2 Es steht fest, dass der Arbeitsinspektor an der Anlage Mängel im Bereich des Ein- und Auslagerungssystems im Sinne ungesicherter Quetsch- und Scherstellen und einer konstruktiv begünstigten Aufsteigemöglichkeit auf die Rollenbahn feststellte. Wenngleich vom Erstgericht nicht feststellbar war, worüber hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften vor Auftragserteilung zwischen den Streitteilen konkret gesprochen wurde, ergibt sich aus der aus dem Protokoll zitierten Passage eindeutig, dass die Klägerin ihre Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften, unter anderem der Arbeitssicherheit , entsprechend zu erbringen hatte und dass die Anlage sämtliche Eigenschaften aufweisen musste, um einen zweckentsprechenden, nicht produktionsbehindernden Betrieb zu ermöglichen. Sie hatte im Rahmen dieser Gewährleistung für die volle Funktionsfähigkeit einzustehen, auch wenn einzelne Einrichtungen nicht besonders in der Bestellung erwähnt waren. Dementsprechend hat das Erstgericht festgestellt, dass die durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen immer erforderlich waren und aus technischer Sicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren (US 12). Es steht weiters fest, dass die nachträglich ausgeführten Arbeiten lediglich aufgrund der Bemängelungen des Arbeitsinspektors notwendig wurden. Ausgehend davon und angesichts der geschilderten Vertragslage war die Klägerin schon aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags zu der vom Arbeitsinspektor geforderten Ausführung der Sicherheitseinrichtungen verpflichtet.
Die Klägerin brachte dazu vor, sie hätte in die Überprüfung des Arbeitsinspektors einbezogen werden müssen, sodass die Beklagte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Nach dem vom Erstgericht geschaffenen Sachverhalt wurde die Klägerin ohnehin umgehend vom Besichtigungsergebnis des Arbeitsinspektors in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitsinspektor führte seine Erhebungen am 07.12.2022 durch, die Beklagte übermittelte diese Ergebnisse an die Klägerin am 12.12.2022. Nach einem weiteren wechselseitigen Informationsaustausch stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die von ihr gelieferte Anlage mit der „Maschinenrichtlinie“ konform und somit auftragsgemäß ausgeführt sei. Die Beklagte hat die Klägerin somit auch in die Überprüfung des Arbeitsinspektors miteinbezogen und keine wie immer geartete Schadenminderungspflicht verletzt. Die Klägerin stützt sich auf den im Prozess und vom leitenden Angestellten der Klägerin (ON 21 S 10), des weiteren Mitarbeiters der Klägerin (ON 21 S 13) und des CE-Managers der Klägerin (ON 21 S 16) vertretenen Standpunkt, dass ihre Anlage der CE-Kennzeichnung und der Maschinensicherheitsverordnung entspreche und sie ein allenfalls weitergehender Arbeitnehmerschutz nicht betreffe. Im konkreten Fall hat sie sich aber nicht nur zur Einhaltung der CE-Konformität ihrer Anlage verpflichtet, sondern darüber hinaus garantiert, dass die Anlage den Vorschriften der Arbeitssicherheit entspricht. Sie verpflichtete sich – wie ausgeführt – im Rahmen dieser Gewährleistung die Anlage derart herzustellen, dass sie auch diese Voraussetzungen erfüllt, auch wenn einzelne Einrichtungen nicht besonders in der Bestellung erwähnt sind. Sie hat somit auch über die CE-Erfordernisse hinausgehende Leistungen vertraglich zugesagt. Das Verhandlungsprotokoll war – wie zutreffend festgestellt wurde – Vertragsbestandteil.
2.2.3 Da dieser Teil der Klagsforderung somit schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Forderung unschlüssig geblieben ist, was mit der Klägerin zu erörtern gewesen wäre. Es lässt sich aus dem Vorbringen allerdings nicht ansatzweise ableiten, wie sich die Forderung zusammensetzt. Die Beklagte hat dazu lediglich darauf verwiesen, dass keine Rechnung gestellt und die Forderung damit nicht fällig sei. Darauf, dass die Forderung an sich unschlüssig blieb, wurde nicht hingewiesen, was allerdings dahingestellt bleiben kann.
3. Die Abänderung in der Hauptsache bedingt die Neufassung der Entscheidung über die Kosten erster Instanz. Die Klägerin ist zu rund zwei Dritteln mit ihrem Begehren durchgedrungen und hat daher nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf ein Drittel ihrer Vertretungskosten und zwei Drittel der Barauslagen. Ein Drittel der Barauslagen der Beklagten sind gegenzurechnen. Einwendungen wurden nicht erhoben, offensichtliche Unrichtigkeiten sind nicht erkennbar.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist lediglich zu rund einem Drittel durchgedrungen.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die
Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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