Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch die Siarlides Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , geboren am **, **, 2. D* GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, und 3. E*B.V. (FN **), **, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.789,50 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.11.2025, GZ: **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei jeweils deren mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Fahrzeughändlerin und verkaufte am 2.6.2022 dem Erstbeklagten einen gebrauchten ** um EUR 29.700 unter Eigentumsvorbehalt. Der Original-Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank verblieb bei der Klägerin. Der Erstbeklagte bezahlte nur zwei Kaufpreisraten von gesamt EUR 3.990,50.
Die Ehefrau des Erstbeklagten verkaufte das Fahrzeug unter Vorlage eines auf sie ausgestellten Zulassungsscheins mit dem Vermerk: „Besitzer, dies ist kein Eigentumsnachweis“; unter Vorlage eines Kaufvertrags, wonach sie das Fahrzeug vom Erstbeklagten erworben hatte sowie unter Vorlage einer farbigen Kopie des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank an die Drittbeklagte.
Diese verkaufte das Auto wiederum an die Zweitbeklagte, wobei die Farbkopie des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II übergeben wurden.
Schließlich verkaufte die Zweitbeklagte den ** an F*.
Nachdem die Klägerin das Fahrzeug eingezogen hatte wurde sie rechtskräftig schuldig erkannt, das Fahrzeug wieder an F* herauszugeben, weil dieser durch gutgläubigen Erwerb Eigentümer geworden sei.
Die Klägerin begehrte (zuletzt) den offenen Kaufpreis von EUR 25.709,50 sowie pauschale Unkosten von EUR 80. Der Wert des Fahrzeugs habe zum Zeitpunkt der ersten Weiterveräußerung mindestens EUR 29.000 betragen.
Der Erstbeklagte hätte unter Verwendung gefälschter Fahrzeugpapiere bewusst fremdes Eigentum verkauft. Den Zweit- und Drittbeklagten als Autohändlerinnen hätte beim An- und Weiterverkauf auffallen müssen, dass der jeweilige Vormann nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Insbesondere die Vorlage eines lediglich in schlechter Qualität farbkopierten Datenauszugs und die Hinweise in den Zulassungsscheinen hätten die Zweit- und Drittbeklagte veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anzustellen und das Fahrzeug weder anzukaufen noch weiterzuverkaufen.
Der Erstbeklagte erhob keinen Einspruch gegen den aufgrund der Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl.
Die Zweit- und Dritteklagte entgegneten zusammengefasst, die hätten weder gegen Schutz- und Prüfpflichten verstoßen, noch sei es ihnen möglich gewesen zu erkennen, dass der jeweilige Vormann nicht Eigentümer gewesen sei. Es gehöre nicht zum typischen Sachverstand eines Autohändlers Fälschungen bzw Kopien von Fahrzeugdokumenten sofort zu erkennen, wenn diese selbst von der Zulassungsstelle akzeptiert worden seien. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Verlust ihres Eigentums, weil sie weder auf der Kopie des Datenauszugs vermerkt habe, dass es sich um eine Kopie handle, noch habe sie ihr vorbehaltenes Eigentum in die Asset-Datenbank des KSV 1870 eingetragen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren gegen die Zweit- und Drittbeklagte ab. Es traf die auf den S 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, es gehe nicht um den Ersatz eines reinen Vermögensschadens, sondern um einen allenfalls fahrlässigen Eingriff der Beklagten in das Eigentum der Klägerin. Der Erwerber eines Kraftfahrzeugs müsse sich aufgrund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft würden, sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreife. Grundsätzlich sei die Einsichtnahme in den Typenschein zu verlangen. Bei Verdachtsmomenten für einen Unredlichkeit des Vertragspartners könnten weitere Nachforschungen erforderlich sein.
Die Drittbeklagte habe das Fahrzeug von G* C* gekauft, wobei sich aus dem Zulassungsschein bzw dem Datenauszug keine Hinweise auf den Erstbeklagten oder dessen mangelndes Eigentum ergeben hätten. Die Drittbeklagte habe sich außerdem den Kaufvertrags zwischen B* und G* C* vorlegen lassen. Der Umstand, dass diese das Fahrzeug bereits kurz nach dem Erwerb weiterverkaufen wollte und dass die Drittbeklagte den Kaufpreis auf ein Konto des Erstbeklagten überwiesen habe, seien keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Verkäuferin. Für die Drittbeklagte sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich beim Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank um eine Kopie gehandelt habe. Datenauszüge seien sehr unterschiedlich ausgestaltet und müssten nach dem Gesetz keine besonderen Formvorschriften erfüllen. Ein Unterschied der übergebenen Farbkopie zum Original wäre nur ersichtlich gewesen, wenn man Kopie und Original direkt nebeneinander gelegt und nebeneinander betrachtet hätte. Da auch die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle, die als Überprüfungsinstanz fungiere, problemlos verlaufen sei und der Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht in der Asset-Datenbank des KSV 1870 eingetragen gewesen sei, habe die Drittbeklagte auf die Redlichkeit und das Eigentum der Verkäuferin vertrauen dürfen.
Auch die Zweitbeklagte habe nicht erkennen können, dass des sich beim Datenauszug um eine Kopie gehandelt habe. Sie habe ebenfalls auf die ordnungsgemäße Abmeldung durch die Zulassungsstelle vertrauen dürfen. Zudem habe die Zweitbeklagte von der Drittbeklagten, also von einer Unternehmerin im gewöhnlichen Betrieb, erworben.
Zusammenfassend sei weder der Dritt- noch der Zweitbeklagten ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, sodass sie nicht für den eingetretenen Schaden haften würden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Zweit- und Drittbeklagte beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. In ihrer Beweisrüge zitiert die Klägerin zunächst über mehr als eine Seite einen ganzen Block an Feststellungen des Erstgerichts, die unrichtig bzw mangelhaft sein sollen (vgl Berufung, S 2ff).
Diesen wird ein gesamter Block an Ersatzfeststellungen gegenübergestellt, wobei sich der Wunschsachverhalt passagenweise mit dem bekämpften Sachverhalt deckt und die gewünschten Änderungen bzw Zusätze (offenbar) durch Unterstreichung hervorgehoben sind (vgl Berufung, S 4f)
1.1.Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen, soll sie diese doch ersetzen (RS0041835 [T2, T5]; RI0100145: "Austauschverhältnis" oder "Alternativverhältnis"). Es genügt nicht, in der Beweisrüge einen Block an Feststellungen einem Block an Ersatzfeststellungen gegenüberzustellen, ohne dabei konkret darzulegen, welche Beweisergebnisse gegen welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sprechen und welche begehrten Feststellungen genau welche der getroffenen ersetzen sollen (OLG Wien 15 R 212/23s). Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern (OLG Wien, 1 R 184/19i, 1 R 138/17x ua).
1.2. Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge über weite Strecken nicht gerecht. In den ersten drei Absätzen der Ersatzfeststellungen (Berufung, S 4f), werden die „bekämpften Feststellungen“ – soweit ersichtlich – komplett übernommen und durch die unterstrichenen Passagen ergänzt, also zusätzliche Feststellungen begehrt. Damit wird aber in der Sache keine Beweisrüge ausgeführt, sondern allenfalls sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
In der Folge ist zwar erkennbar, dass die Berufung Feststellungen dahin anstrebt, dass alle Datenauszüge aus der Genehmigungsdatenbank im Original mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sind, die Vertreter der Zweit- und Drittbeklagten daher das gänzliche Fehlen solcher Merkmale erkennen hätten müssen, jedoch bleibt unklar, welche konkreten Feststellungen des Erstgerichts dadurch ersetzt werden sollen.
1.3.Im Übrigen führt die Beweisrüge auch keinerlei konkrete Beweisergebnisse an, die für die begehrten Ersatzfeststellungen sprechen würden. Vielmehr gründet sich die Beweisrüge vor allem auf die Behauptung, dass Datenauszüge aus der Genehmigungsdatenbank immer fälschungssicher gestaltet und daher – analog zu Banknoten - mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sein müssten. Der Verweis auf eine Rechtsnorm (hier Art 36 Abs 1 VO (EU) 2018/858) ist aber nicht geeignet die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich auf die Aussagen des Zeugen H* und des Geschäftsführers der Zweitbeklagten stützt, zu entkräften. Beide vernommenen Personen sind im Fahrzeughandel tätig und gaben übereinstimmend an, dass es unterschiedlichste Datenauszüge (je nach Alter, Marke) in unterschiedlichster Qualität gebe. Sie sahen daher keinen Anlass im konkreten Fall, nach einem Wasserzeichen zu suchen.
Die Berufung zeigt auch nicht auf, warum die ausführlichen Feststellungen des Erstgerichts zu den Übereinstimmungen und Unterschieden zwischen Kopie und Original des Datenauszugs unrichtig sein sollten. Das Erstgericht konnte seine Feststellungen auf den unmittelbar aufgenommenen Beweis durch Augenschein stützten. Dieses Beweisergebnis zu entkräften versucht die Berufung gar nicht. Zurecht wies bereits das Erstgericht darauf hin, dass auch die Zulassungsstelle bei den An- und Abmeldung des Fahrzeugs keine Fälschung des Datenauszugs erkannte. Damit setzt sich die Berufung ebenfalls nicht auseinander.
Insgesamt verabsäumt es die Beweisrüge damit dazulegen aufgrund welcher Beweise bzw aufgrund welcher Umwürdigung konkreter Beweismittel die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären.
1.4.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. In ihrer Rechtsrügeargumentiert die Klägerin, nach Art 36 der Verordnung VO (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG müssten Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity „CoC“) und daher auch Datenauszüge fälschungssicher hergestellt werden. Es kämen verschiedene Sicherheitsmerkmale in Betracht auf deren Vorhandensein jeder Käufer zu achten hätte. Die Verantwortlichen der Dritt- und Zweitbeklagten hätten daher den Datenauszug auf Sicherheitsmerkmale untersuchen müssen.
2.1.Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Dritt- und/oder die Zweitbeklagte setzt einerseits voraus, dass diese nicht selbst gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben haben. Diesfalls würde ein Schadenersatzanspruch ausscheiden (vgl 3 Ob 91/21k [Rz 13]). Zudem ist zu prüfen, ob die Beklagten bei sorgfältigem Vorgehen – wobei sie als Fahrzeughändlerinnen dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegen – hätten erkennen können, dass ihnen der jeweilige Vormann kein unbeschränktes Eigentum am Fahrzeug verschaffen konnte. In diesem Fall hätten sie rechtswidrig (objektiv sorgfaltswidrig) in das absolut geschützte Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen (vgl 8 Ob 78/07i; 4 Ob 4/18v; 1 Ob 178/24v).
Die für diese Beurteilung maßgeblichen Grundsätze hat bereits das Erstgericht dargelegt: Beim Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Nicht nur, weil immer wieder Diebstähle vorkommen, sondern auch, weil Fahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift (RS0010212 [T1]; RS0010891 [T7]). Nach der Rechtsprechung muss sich der Käufer deshalb durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers überzeugen (RS0010212; RS0010891). Ergibt sich aus dem Typenschein nicht die Berechtigung des Veräußerers, sind weitere Nachforschungen anzustellen (RS0080033 [T6, T8]). Da sich das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nach § 37 Abs 2b KFG (das nunmehr den Typenschein ersetzt) in aller Regel beim Eigentümer des Fahrzeugs befindet, hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens auf die Vorlage dieses Dokuments bestehen und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nehmen muss (8 Ob 73/23b mwN).
2.2. Unstrittig wurde sowohl der Dritt- als auch anschließend der Zweitbeklagten das Fahrzeug-Genehmigungsdokument übergeben, wobei es sich allerdings beim Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank nicht um das Original, sondern um eine Farbkopie handelte. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts wies diese Farbkopie nur geringfügige Unterschiede zum Original-Datenauszug auf.
In der Entscheidung 6 Ob 53/99h bejahte der Oberste Gerichtshof einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb, weil der Pfandnehmer nicht erkennen musste, dass es sich beim vorgelegten Kaufvertrag, der mit Fimenstampiglien nicht aber mit einer Unterschrift versehen war, um eine Fälschung handelte. Die Grenze, wann der Erwerber gefälschte Dokumente erkennen müsste, wird damit durchaus hoch angesetzt ( Pfeifer , ZFR 2022/37 [Fn 45]). Im konkreten Fall wäre das auf der Farbkopie im Gegensatz zum Original nicht vorhandene Wasserzeichen nach den Feststellungen nur erkennbar geworden, wenn man das Dokument auf ein Wasserzeichen hin geprüft und gegen das Licht gehalten hätte. Allerdings verfügen nicht die Datenauszüge aller Hersteller überhaupt über ein solches Wasserzeichen.
2.3.Die Berufung behauptet nun, es müssten gemäß Art 36 der VO (EU) 2018/858 bei jedem Datenauszug Sicherheitsmerkmale vorliegen, sodass den Beklagten das gänzliche Fehlen solcher Merkmale hätte auffallen müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass Art 36 der VO (EU) 2018/858 die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform regelt. Bei der Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich um das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht (Art 3 Z 5 VO (EU) 2018/858). Diese Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist dem Fahrzeug beizulegen und muss so gestaltet sein, dass sie fälschungssicher ist (vgl Art 36 Abs 1 VO (EU) 2018/858). Die Sicherheitsmerkmale sind in der Durchführungsverordung der Kommission Durchführungs-VO 2020/683 näher geregelt (vgl deren Anhang VIII, Z 3).
Die Berufungsausführungen übersehen aber, dass im vorliegenden Fall als Genehmigungsnachweis nach § 37 Abs 2 lit a KFG gar keine Übereinstimmungsbescheinigung verwendet wurde, sondern ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank. Sowohl der Drittbeklagten als auch der Zweitbeklagten wurde anlässlich des Erwerbs des Fahrzeugs der (kopierte) Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank vorgelegt bzw übergeben. Da dieser Datenauszug keine Übereinstimmungsbescheinigung ist und damit nicht den Anforderungen des Art 36 VO (EU) 2018/858 an die Fälschungssicherheit entsprechen muss, kann aus dieser Bestimmung im vorliegenden Fall auch keine Sorgfaltspflicht der Beklagten, auf Sicherheitsmerkmale zu achten, begründet werden.
Im Übrigen war nach den Feststellungen das - nur im Gegenlicht erkennbare - Wasserzeichen, das einzige im Original-Datenauszug verwendete Sicherheitsmerkmal. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass eine Prüfung auf alle anderen denkbaren Sicherheitsmerkmale geboten gewesen wäre und die Unterlassung einer solchen Prüfung schadenskausal geworden wäre.
2.4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Insbesondere war das Erstgericht nicht gehalten, Feststellungen zu treffen, dass der Datenauszug auch keine anderen Sicherheitsmerkmale aufwies und von den Beklagten nicht auf sämtliche denkbaren Sicherheitsmerkmale überprüft wurde.
Der Umstand, dass G* C* das Fahrzeug schon nach 21 Tagen an die Drittbeklagte weiterverkaufte, wurde vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu Recht nicht als „verdächtiger Umstand“ gewertet. Der zeitliche Zusammenhang zwischen An- und Weiterverkauf kann nämlich für sich keinen objektiv verdächtigen Umstand begründen, welcher erweiterte Nachforschungspflichten des Erwerbers - über die Einsicht in den Typenschein hinaus (= allgemeine Nachforschungspflicht) – rechtfertigt ( Pfeifer , ZFR 2022/37 [73]). Auch zu diesem Thema waren daher keine näheren Feststellungen erforderlich.
Da der Anspruch dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, konnten Feststellungen zur Anspruchshöhe unterbleiben.
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Den Beklagten steht kein Streitgenossenzuschlag zu. Weder vertreten ihre Rechtsanwälte mehrere Parteien noch stehen ihnen mehrere Parteien gegenüber (vgl § 15 RATG).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Die Entscheidung ist wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls geprägt und orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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