Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Diplomkrankenschwester, **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 45.741,57 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 45.741,57 und Feststellung) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Oktober 2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 3.717,12 (darin EUR 619,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begab sich nach einer Knöchelverletzung am 22. Mai 2023 zum Landeskrankenhaus C* an die Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie.
Thema des Verfahrens ist die Frage, ob den Mitarbeitern der Beklagten insbesondere am 22. Mai 2023 oder am 31. Mai 2023 Behandlungsfehler unterlaufen sind. Dem liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde (soweit von der Klägerin bekämpft kursiv dargestellt):
Am 22. Mai 2023 wurde die Klägerin nach der Erstaufnahme geröntgt und darüber aufgeklärt, dass sie eine Bänderverletzung habe, eine Woche zu Hause bleiben, Schmerzmittel nehmen, Eis auflegen, Topfenwickel machen und mit Unterarmstützkrücken gehen solle. Die Röntgenbilder vom 22. Mai 2023 zeigen keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung. Im Rahmen der Primärdiagnostik in der Notfallambulanz ist das Röntgen das Mittel zur Wahl zum Ausschluss von Frakturen und knöchernen Verletzungen. Aus der ex-ante-Betrachtung ist darauf keine Fraktur zu erkennen. Eine weiterführende Diagnostik mittels MRT oder CT war am 22. Mai 2023 nicht indiziert. Sowohl die primäre Diagnostik als auch die Behandlung am 22. Mai 2023 ist lege artis durchgeführt wurden.
Im Rahmen des vereinbarten Kontrolltermins eine Woche später, am 31. Mai 2023 , wurde die Klägerin neuerlich geröntgt und es wurde ihr die Korkschiene abgenommen. Die Klägerin schilderte dem behandelnden Arzt ihre großen Schmerzen und regte die Durchführung einer MRT-Untersuchung an. Der Arzt erläuterte ihr, dass eine solche Untersuchung aufgrund des Umstands, dass es sich um keinen Akutfall handle, nicht durchgeführt werden könnte. Auf Drängen der Klägerin organisierte der Arzt aufgrund der anhaltender Beschwerden eine CT-Untersuchung, welche ebenfalls routinemäßig nicht vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit der Verletzung ist die Durchführung einer MRT-Untersuchung bei derartigen Verletzungen, wie bei der Klägerin, in der Einrichtung der Beklagten grundsätzlich ressourcentechnisch nicht vorgesehen, ausgenommen akute Verletzungen. Erst bei ausbleibender Befundverbesserung und unveränderten bzw zunehmenden Schmerzen wird den Vorgaben entsprechend eine MRT-Untersuchung durchgeführt ( F 1 ). Darüber klärte der Arzt die Klägerin auch auf. Im CT-Befund war die Bänderverletzung der Klägerin ersichtlich. Seitens des Arztes wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nunmehr eine Push-Aequi-Bandage für weitere fünf Wochen tragen, eine schmerzadaptierte axiale Belastung des Beins vornehmen und bei anhaltenden Beschwerden und Schmerzen in einer Woche hierorts wieder vorstellig werden solle. Der Befund wurde in Anwesenheit der Klägerin vom Arzt diktiert ( F 2 ). Eine klinische Kontrolle in einer Woche bei ausbleibender Befundbesserung wurde vereinbart ( F 4 ).
Aus gutachterlicher Sicht wurde der von einem Durchschnittsarzt zu erwartenden Sorgfalt dahingehend entsprochen , dass aufgrund anhaltender Beschwerden weitere diagnostische Schritte (CT-Untersuchung) vorgenommen wurden. Beim Vorliegen eines Supinationstraumas und bei anhaltenden Beschwerden mit negativem Röntgenbefund wäre der nächste Schritt eine MRT-Abklärung zur Verifizierung allfälliger Weichteil- und Bänderverletzungen gewesen. Eine MRT-Untersuchung ist nur dann indiziert, wenn es persistierende Schmerzen und einen negativen Röntgenbefund bei der primären Verdachtsdiagnose Supinationstrauma gibt. Für diese Art Verletzung gibt es Behandlungsalgorithmen, die überall eingehalten werden. An einer Universitätsklinik ist eine MRT-Untersuchung in der Regel rund um die Uhr durchführbar, allerdings stellt eine Sprunggelenksverletzung keine Indikation für eine akute MRT-Untersuchung dar, das heißt, es würde niemals am 31. Mai 2023 – wenn der Patient nicht gerade verblutet – eine MRT-Untersuchung gemacht. Die Durchführung einer CT-Untersuchung ist an sich nicht als contra lege artis zu bewerten. Die Indikation ist bei einer Verletzung wie der gegenständlichen weder für eine Akut-MRT-Untersuchung noch für eine Akut-CT-Untersuchung gegeben ( F 5 ). Das Unterlassen einer MRT Untersuchung am 31. Mai 2023 stellt keinen Behandlungsfehler dar. Es liegt im Ermessen des Arztes anhand der klinischen Befunde und Situation der Patientin zu entscheiden, in welcher Art weiterführende Diagnostik überhaupt notwendig ist. Es ist bei Kontrolluntersuchungen jedes Mal von Neuem zu entscheiden, was in der jeweiligen Situation notwendig ist. Aber zu sagen, dass nach einer Woche nach einer Sprunggelenksverletzung eine MRT-Untersuchung medizinisch indiziert ist, ist nicht richtig. Es geht bei der Entscheidungsfindung, ob überhaupt weiterführende Diagnostik notwendig ist oder nicht, um den klinischen Zustand des Patienten. Wenn zB ein Arzt auch beim zweiten Besuch in der Ambulanz nach einem Supinationstrauma der Meinung ist, da könnte man noch zuwarten, ist das grundsätzlich in Ordnung ( F 6 ). Aus der ex-ante-Betrachtung wurde keine Fraktur diagnostiziert, sodass die Ruhigstellung mit der Sprunggelenksorthese und beginnender Teilbelastung ab 31. Mai 2023 richtig und lege artis war.
Obwohl sich die Schmerzen und Beschwerden bei der Klägerin nicht besserten, sondern gleichbleibend stark anhielten, suchte sie binnen einer Woche nicht nochmals die Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie auf, sondern vereinbarte aus eigenem einen Termin für eine MRT-Untersuchung in einem Privatkrankenhaus. Nach dem 31. Mai 2025 stellte die Klägerin ihr verletztes Bein eher ruhig und (teil-)belastete es nicht. Sie absolvierte zu Hause privat Physiotherapie und Lymphdrainagen ( F 3 ).
Durch den MRT-Befund kam am 16. Juni 2023 hervor, dass ein Knochenmarksödem vorliegt. Die Klägerin wandte sich sodann an einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, der weitere Therapieempfehlungen gab. Aufgrund anhaltender Schmerzen und eines sich verschlechternden Zustandsbilds wurde die Klägerin am 20. Juli 2023 wiederum in der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie vorstellig. Ihr wurde eine Ruhigstellung des Beins verordnet und sie wurde angewiesen, keine Physiotherapien zu machen, nach einer Woche eine Teilbelastung des Beins durch Verwendung der Krücken vorzunehmen und die Push-Aequi-Schiene zu tragen. Auch ihre Schmerzmedikation wurde umgestellt.
Aus der ex-post-Betrachtung lag ein Knochenmarksödem mit trabekulären Frakturen des Talus (Bone Bruise) vor. Das Knochenmarksödem erfordert in der Regel je nach Ausmaß und Größe entweder eine Komplettentlastung für vier bis sechs Wochen mit anschließender Teilbelastung für weitere sechs Wochen oder nur Teilbelastung für sechs Wochen. Eine Ruhigstellung mit einer Orthese bei dieser Art Verletzung ist grundsätzlich ausreichend. Aufgrund des Ausmaßes des Knochenmarksödems war hier eine Mobilisierung mit Teilbelastung grundsätzlich ausreichend . Eine Ruhigstellung mit einem Gipsverband ist nicht zwingend erforderlich. Eine Teilbelastung mit frühfunktioneller Therapie ist bei sonst kooperativen Patienten der klassischen Gipsruhigstellung überlegen. Nachdem am 31. Mai 2023 die Diagnose Knochenmarksödem noch nicht vorlag bzw auch nicht vorliegen konnte, war die angegebene Anordnung aus medizinischer Sicht lege artis. Selbst wenn die Zuweisung zur MRT-Untersuchung am 31. Mai 2023 ausgestellt worden wäre, wäre der Befund mit der endgültigen Diagnose je nach Wartezeit für MRT-Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen. Somit war die Verordnung der Teilbelastung am 31. Mai 2023 aus medizinischer Sicht in Ordnung ( F 7 ). Am 31. Mai 2023 war als weitere Behandlung eine klinische Kontrolle hierorts in einer Woche (somit bis zum 6. Juni 2023) laut Behandlungsplan vorgesehen, dies bei ausbleibender Verbesserung. Die Konsequenz daraus, dass die Klägerin diesen Termin eine Woche nach dem Termin vom 31. Mai 2023 nicht wahrgenommen hat, sind zusätzliche Schmerzen, da weiterhin Teilbelastung ( F 8 ). Wäre die Klägerin eine Woche nach dem 31. Mai 2023 aufgrund von anhaltenden Schmerzen wiederum vorstellig geworden, wäre eine MRT-Untersuchung zur weiteren Abklärung indiziert gewesen. Diesen Termin hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Es handelt sich hier um keine dringliche oder Notfall-MRT-Untersuchung, sondern um eine elektive Untersuchung. Die Wartezeit darauf ist regional unterschiedlich. Hier wurde das Knochenmarksödem durch die MRT-Untersuchung am 16. Juni 2023 – drei Wochen nach dem Unfall – erstmals erfasst. Diese Wartezeit entspricht der in Österreich üblichen Wartezeit auf eine MRT-Untersuchung. Die bereits begonnene Teilbelastung wäre aufgrund des MRT-Befunds für weitere zwei bis vier Wochen (je nach klinischer Symptomatik) fortzuführen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass die Patientin zwischen 31. Mai 2023 und 27. Juni 2023, wie dokumentiert, mit zwei Krücken, mit Teilbelastung gegangen ist. Dieses Ausmaß der Teilbelastung entspricht dem üblichen Standard in der Therapie des Knochenmarksödems , wobei die Intensität der Belastung auch von den durch die Belastung hervorgerufenen Schmerzen abhängig ist ( F 9 ).
Die Klägerin entwickelte letztlich ein CRPS (Komplexes Regionales Schmerzsyndrom) Typ 1 (ohne Nervenverletzung). Die Entwicklung des CRPS ist als seltene Komplikation (2 bis 10 %) bei dieser Art Verletzungen anzusehen. Selbst bei einer lege artis Behandlung kann es dazu kommen. Belastung kann sowohl positiv als auch negativ auf den Krankheitsverlauf wirken. Bewegung ist als Prophylaxe des CRPS wichtig, Immobilisation gilt als Risikofaktor. Andererseits stellt auch Überbelastung oder unkontrollierte Belastung ein Risiko für die Entstehung von CRPS dar. Inwieweit hier die frühere Teil- bzw Mehrbelastung (über die Schmerzgrenze) zur Entwicklung des CRPS beigetragen hat, kann mit der in der Medizin möglichen Sicherheit nicht gesagt werden.
Die weiteren Nachbehandlungen beginnend mit 20. Juli 2023 sind lege artis durchgeführt worden.
Die Klägerin begehrt zuletzt EUR 45.741,57 samt Zinsen als Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Aufwendungen, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der nicht lege artis erfolgten Diagnosestellung und/oder Behandlung im LKH C* am 22. Mai 2023, in eventu am 31. Mai 2023 stünden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten am 22. Mai 2023 bzw am 31. Mai 2023 aufgrund der starken Beschwerden den Talushalsbruch und das Knochenmarksödem erkennen oder zumindest eine MRT-Untersuchung veranlassen müssen. Es liege eine Diagnose- und Behandlungsverzögerung vor, weil die Klägerin erst aus eigenem aufgrund der persistierenden Schmerzen einen MRT-Termin im niedergelassenen Bereich veranlasst habe. Wäre bereits am 31. Mai 2023 eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden, wäre es weder zum Versuch der Physiotherapie noch zum Versuch der Teilbelastung gekommen, sodass sich die Klägerin die darüber hinausgehenden Schmerzen und das CRPS erspart hätte. Die Verordnung der Teilbelastung ab 31. Mai 2023 und von Physiotherapien sei kontraindiziert gewesen; dadurch sei es zu einer Verschlechterung ihres Zustands und in der Folge zu einer vegetativen Entgleisung im Sinne eines CRPS II und einer chronischen Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks gekommen. Bei einer Diagnoseerstellung lege-artis wäre entweder ein Gips für acht Wochen anzulegen und Ruhigstellung zu verordnen gewesen oder alternativ eine operative Verschraubung zur Verfestigung der Talushalsfraktur und das Anlegen eines Liegegipses möglich gewesen. Auch die Fraktur des Sprunggelenkbandes (LTFA) sei nicht lege artis behandelt worden, weil aufgrund des Totalabrisses spätestens ab 20. Juli 2023 eine Operation indiziert gewesen wäre, worüber die Klägerin nicht aufgeklärt worden sei. Aufgrund der möglichen Folgeschäden sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Die Beklagte wendet ein, dass sämtliche durchgeführten Behandlungs- und Diagnoseschritte dem üblichen Vorgehen bei Supinationsverletzungen des Sprunggelenks entsprochen hätten. Es sei am 31. Mai 2023 festgelegt worden, dass die Klägerin bei ausbleibender Verbesserung innerhalb einer Woche wieder vorstellig werden sollte. Dieser Aufforderung sei die medizinisch gebildete Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin habe selbst eine MRT-Untersuchung veranlasst und sich im niedergelassenen Bereich in fachärztliche Behandlung begeben, wo der eingeschlagene Behandlungsweg beibehalten worden sei. Die Entwicklung eines CRPS stelle einen schicksalhaften Verlauf dar. Es liege keine Behandlungsverzögerung vor. Auch bei rückblickender Betrachtung hätte sich keine Änderung der Behandlung ergeben. Aus ex-ante-Sicht sei ab 21. Mai 2023 eine Teilbelastung zulässig gewesen, die Klägerin habe dennoch ihr Bein nicht belastet, sondern ruhiggestellt, weshalb daraus auch keine vermehrten Schmerzperioden eingetreten seien.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klagebegehren ab . Es trifft die auf den Urteilsseiten 5 bis 13 ersichtlichen Feststellungen. Rechtlich kommt es zum Schluss, dass den behandelnden Ärzten der Beklagten weder eine Diagnose- noch Behandlungsverzögerung noch eine Fehlbehandlung vorzuwerfen sei. Der Umstand, dass im Rahmen des Kontrolltermins am 31. Mai 2023 noch keine MRT-Untersuchung angeordnet worden sei, könne der Beklagten nicht angelastet werden. Die Klägerin sei darüber aufgeklärt worden, bei ausbleibender Befundverbesserung umgehend wieder vorstellig zu werden; die Klägerin habe sich dafür entschieden, nicht neuerlich bei der Beklagten vorstellig zu werden, sondern aus eigenem eine MRT-Untersuchung in einem Privat-Krankenhaus in Auftrag zu geben. Auch wenn am 31. Mai 2023 eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden wäre, wäre das Ergebnis nicht schon am selben Tag vorgelegen. Es fehle daher auch an der Kausalität der vorgeworfenen Behandlungs- und Diagnoseverzögerung. Es gebe auch keine vermehrten Schmerzperioden durch eine „Behandlungsverzögerung“, zumal die Klägerin nach dem 31. Mai 2023 ihr Bein nicht belastet, sondern ruhiggestellt habe. Eine Haftung der Beklagten für Spätfolgen liege mangels Kausalität ebenfalls nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
I. Zur Mangelhaftigkeit:
1. Die Klägerin moniert, das Erstgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass bei ihr eine psychische Belastung und vegetative Entgleisung im Zusammenhang mit CRPS aufgrund einer Fehlbehandlung verursacht wurde, nicht eingeholt.
2. Mit Schriftsatz vom 4. Juni (richtig:) 2025 (ON 26) beantragte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass ihr Schmerzengeldbegehren im geltend gemachten Ausmaß zu Recht bestehe. Der Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie und Traumatologie habe ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage des Ausmaßes der psychischen Belastung und der vegetativen Entgleisung im Zusammenhang mit CRPS von einem solchen Facharzt zu beantworten sei.
3. Da – wie die weitere Behandlung der Berufung zeigen wird – das Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, erübrigt sich die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Höhe des Anspruchs. Zum Grund des Anspruchs hat die Klägerin die Beiziehung eines solchen Sachverständigen in erster Instanz nicht beantragt; inwieweit ein Facharzt aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie dazu einen Beitrag hätte leisten können, führt sie in ihrer Berufung im Übrigen auch nicht näher aus.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen F 1 bis F 9 und begehrt ersatzweise nachstehende Feststellungen:
„Seitens des behandelnden Arztes wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nunmehr eine Push-Aequi-Bandage für weitere 5 Wochen tragen, eine schmerzadaptierte axiale Belastung des Beins vornehmen solle. Ob der Befund (Beilage ./C) in Anwesenheit der Klägerin vom behandelnden Arzt diktiert wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Befund wurde der Klägerin jedoch nicht unmittelbar nach der Kontrolle mitgegeben, sondern erhielt sie diesen postalisch Mitte Juni 2023.“ ( E 1 und E 2 )
„Nach dem 31.05.2025 (teil-)belastete die Klägerin schmerzadaptiert ihr Bein mit 10 kg Körpergewicht. Sie absolvierte zu Hause privat Physiotherapie und Lymphdrainagen. Entsprechend der Empfehlung zur Bewegung des Beins ging die Klägerin oft schwimmen, wobei auch dies keine Besserung der Schmerzen brachte.“ ( E 3 )
„Eine klinische Kontrolle in einer Woche bei ausbleibender Befundbesserung wurde nicht explizit vereinbart und wurde der Klägerin mitgeteilt, dass auch bei Wiedervorstellung in einer Woche noch kein MRT, welches der nächste indizierte Behandlungsschritt gewesen wäre, durchgeführt oder veranlasst werden würde.“ ( E 4 )
„An einer Universitätsklinik ist eine MRT-Untersuchung in der Regel rund um die Uhr durchführbar, allerdings stellt eine Sprunggelenksverletzung in der Regel keine Indikation für eine sofortige MRT-Untersuchung dar. Bei anhaltenden Beschwerden und Ausschluss einer knöchernen Verletzung wie bei der Kontrolle am 31.05.2023 ist allerdings ein MRT durchzuführen oder – wenn dies ressourcentechnisch nicht möglich ist – ein solches zu veranlassen und bis zur gesicherten Diagnose entlastende Bewegung ohne Gewicht anzuordnen.“ ( E 5 )
„Es geht bei der Entscheidungsfindung, ob überhaupt weiterführende Diagnostik notwendig ist oder nicht, um den klinischen Zustand des Patienten. Da bei der Klägerin durch das durchgeführte CT eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen werden konnte und nicht von einem reinen Supinationstrauma ausgegangen werden durfte, wäre aufgrund des klinischen Zustandes der Klägerin (die Zuweisung zu) ein(em) MRT indiziert gewesen und bis zur Diagnosesicherung entlastende Bewegung ohne Gewicht anzuordnen gewesen.“ ( E 6 )
„Nachdem am 31.05.2023 die Diagnose Knochenmarksödem noch nicht vorlag bzw auch nicht vorliegen konnte, aber offensichtlich kein reines Supinationstrauma vorlag, hätte bis zur gesicherten Diagnose nach Durchführung eines MRT bloß entlastende Bewegung ohne Gewicht angeordnet werden dürfen, wenn am 31.05.2023 die Durchführung eines MRT noch nicht umgehend möglich gewesen wäre.“ ( E 7 )
„Am 31.05.2023 war als weitere Behandlung laut Befund eine klinische Kontrolle hierorts in einer Woche (somit bis zum 06.06.2023) laut Behandlungsplan vorgesehen, dies bei ausbleibender Verbesserung. Dies wurde der Klägerin nicht in dieser Form mitgeteilt, wobei der behandelnde Arzt sie aber darüber informierte, dass ein MRT ohnehin erst nach 6 Wochen veranlasst werden würde. Die Konsequenz daraus, dass am 31.05.2023 kein MRT durchgeführt oder eine Überweisung zu einem MRT ausgestellt und bis zur Durchführung eines solchen nur entlastende Bewegung ohne Gewicht angeordnet wurde, sind zusätzliche Schmerzen, da weiterhin bloß Teilbelastung ohne weiterführende Untersuchungen angeordnet wurde.“ ( E 8 )
„Die Patientin ist zwischen 31.05.2023 und 27.06.2023 wie dokumentiert (Arztbrief Dr. D* vom 27.06.2023) mit 2 Krücken mit Teilbelastung von 10 kg Gewicht gegangen ist. Dieses Ausmaß der Teilbelastung entspricht somit nicht dem üblichen Standard in der Therapie des Knochenmarksödems und auch nicht der aufgrund der Ergebnisse der am 31.05.2023 durchgeführten Untersuchungen zu wählenden Behandlung.“ ( E 9 )
Aus der Aussage der Klägerin zeige sich, dass ihr nicht explizit mitgeteilt worden sei, dass sie nach der Kontrolle vom 31. Mai 2023 wiederkommen solle. Sie habe die Aussage des behandelnden Arztes nur so verstehen können, dass auch bei einer Wiedervorstellung drei Wochen nach dem Unfall keine MRT-Untersuchung durchgeführt werden würde, da eine solche frühestens erst nach sechs Wochen angeordnet werden würde. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich ein Denkfehler der behandelnden Ärzte in Bezug auf das Vorliegen eines Supinationstraumas, welcher dazu geführt habe, dass keine MRT-Untersuchung veranlasst worden sei. Nach dem Gutachten hätte bei der Klägerin eine MRT-Untersuchung durchgeführt werden müssen und es wäre eine entlastende Bewegung ohne Gewicht anzuordnen gewesen, wenn die richtige Diagnose gestellt worden wäre.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie nicht bezogen auf jede einzelne bekämpfte Feststellung strukturiert darlegt, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die konkrete Feststellung getroffen hat und aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die konkret begehrte Ersatzfeststellung hätte treffen müssen, welche zudem im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen muss (vgl RS0041835; Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO, Rz 44 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; 3 Ob 210/19g). Es genügt auch nicht, den bloßen Entfall von Feststellungen zu begehren (RS0041835 [T 3]). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 Rz 6).
3. Im Einzelnen sei noch ausgeführt:
3.1. ( F 1 und 2 ) Zur Feststellung F 1 fehlt eine kongruente Ersatzfeststellung. Der erste Satz von E 1 und 2 wurde deckungsgleich so festgestellt. Die Feststellung, wonach der Befund Beilage ./10 in Anwesenheit der Klägerin vom Arzt diktiert wurde, konnte das Erstgericht auf Grundlage der Aussage des behandelnden Arztes Dr. E* treffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin auf die Frage, ob mit ihr „dieser Befund im Detail besprochen wurde“ mit Nein geantwortet hat, weil sich dies wechselseitig nicht ausschließt. Wann die Klägerin den Befund postalisch erhielt, ist irrelevant.
3.2. ( F 4 ) Im Befund Beilage ./C findet sich unter der Überschrift „Therapie/Behandlungsplan“ der Hinweis: „Klinische Kontrolle hierorts in einer Woche bei ausbleibender Befundverbesserung“. Nach der Aussage des Zeugen Dr. E* habe er über das, was er dokumentiert habe, die Klägerin aufgeklärt; es lag für das Erstgericht daher auch für die Feststellung F 4 eine Beweisgrundlage vor. Die Klägerin bestätigte selbst, dass Dr. E* sie darüber aufgeklärt habe, dass sie bei dauerhaften Schmerzen oder bei anderen unvorhergesehenen Dingen „natürlich auch sofort wieder kommen solle“. Eine „konkrete Terminvereinbarung“ ist den Feststellungen ohnehin nicht zu entnehmen, zumal es ja für eine Wiedervorstellung darauf ankommt, ob weiterhin Beschwerden bestehen.
3.3. ( F 3 und F 9 ) Der beigezogene Sachverständige Dr. F*, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ging im Rahmen seines Gutachtens durchaus davon aus, dass die Klägerin ihr Bein mit 10 kg teilbelastete (ON 23, 29). Er führte aus, dass diese Teilbelastung dem üblichen Standard in der Therapie des Knochenmarksödems entspricht. Insofern kann sich die Feststellung F 9 auf das Gutachten des Sachverständigen gründen. Die Klägerin sagte selbst aus, dass sie nach dem 31. Mai 2025 ihr verletztes Bein eher ruhiggestellt hat. Der weitere Halbsatz in F 3 ist in einer Gesamtschau mit F 9 dahin zu verstehen, dass die Klägerin das Bein eher nicht (teil)belastete , was eine Teilbelastung nicht ausschließt. Dass sie zu Hause Physiotherapie und Lymphdrainagen absolvierte, wurde ohnehin festgestellt. Mit der letzten Ersatzfeststellung zu E 3 (Schwimmen brachte keine Besserung) begehrt die Klägerin eine irrelevante ergänzende Feststellung.
3.4. Die Feststellungen F 5 bis F 7 finden wörtlich ihre Deckung in den Ausführungen des Gerichtssachverständigen. Es trifft zu, dass dieser auch die in der Berufung Seiten 14 und 15 angeführten Äußerungen getätigt hat. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Sachverständige der Anordnung einer MRT-Untersuchung anstelle einer CT-Untersuchung am 31. Mai 2023 den Vorzug gegeben hätte. Er spricht von einem „Fehlgedanken“ (weil trotz negativen Röntgenbefunds „in Richtung Knochen gedacht wurde“), aber explizit nicht von einer Fehlbehandlung. Eindeutig führte er aus, dass auch am 31. Mai 2023 noch keine Indikation für ein Akut-MRT vorlag. Die Entscheidung, ob eine MRT-Untersuchung hätte verordnet werden sollen, was als elektive Untersuchung mit den regional üblichen Wartezeiten verbunden gewesen wäre, sei eine Frage des Einzelfalls. Letztlich wurde die MRT-Untersuchung (wenn auch auf Eigeninitiative der Klägerin) am 16. Juni 2023 und somit innerhalb einer Wartezeit, die dem österreichischen Standard entspricht (ON 31.3,11) durchgeführt. Die von der Klägerin durchgeführte Ruhigstellung des Beins mit Teilbelastung entsprach auch jener Empfehlung, wie sie bei Kenntnis des Knochenmarksödems zu geben gewesen wäre. Sie entsprach auch der in der Berufung zitierten Anordnung, welche der Sachverständige gegeben hätte, wenn er den Verdacht gehabt hätte, es könnte etwas anderes dahinter sein als ein Bänderriss: „Vorsichtshalber belasten Sie nicht voll/belasten Sie weniger, bis wir den Befund haben (ON 31.3, 12).“ Dass die Ärzte am 31. Mai 2023 diesen Verdacht hätten haben müssen, führt der Sachverständige nicht aus.
3.5. ( F 8 ) Der erste Satz der E 8 entspricht der getroffenen Feststellung 8. Hinsichtlich der weiteren Ersatzfeststellungen wird auf die Ausführungen zu F 1 und F 4 verwiesen. Dass die Klägerin durch die Teilbelastung „zusätzliche“ (ungeklärt bleibt, in Bezug worauf) Schmerzen erlitt, ist in F 8 ohnehin festgestellt. Dass der behandelnde Arzt gesagt haben mag, „dass ein MRT erst nach sechs Wochen veranlasst werden“ würde (der Zeuge Dr. E* erklärte, es sei möglich, dass er einen Hinweis auf die übliche Wartezeit gegeben habe), ist schon deshalb irrelevant ist, weil es der Klägerin gelang, nach zweieinhalb Wochen einen MRT-Termin privat zu organisieren.
4. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt aus, die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, es liege kein Behandlungsfehler vor, stünde im Widerspruch zu den Feststellungen, und beruft sich auf einen Anscheinsbeweis.
1. Im Rahmen des zu beurteilenden ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet die beklagte Krankenhausträgerin der Klägerin die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch ihr Fachpersonal. Dafür ist der aktuelle Stand der Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich (vgl RS0123136 [T 2]). Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (RS0038202). Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist (RS0026324 [T1]). Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt dagegen vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt daher fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368 [T2]; RS0113383). Der Arzt schuldet im Rahmen der Behandlung auch Diagnostik nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst (vgl RS0123136 [T1]). So kann beispielsweise eine Haftung entstehen, wenn eine weitere Diagnostik unterlassen wird, obwohl diese indiziert gewesen wäre (6 Ob 233/17h; 1 Ob 244/16p).
2. Ob die Vorgehensweise hinter dem üblichen Standard, gemessen am Durchschnittsarzt in der konkreten Situation zurück bleibt, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (vgl 6 Ob 179/25d).
3. Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden ist der Patient beweispflichtig , wobei hier wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist. Aus diesem Grund wird in diesem Fall der Anscheinsbeweis als ausreichend angesehen (RS0038222), der darauf beruht, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und dass daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest, reicht daher nach herrschender Rechtsprechung für den Patienten der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0026768; RS0038222 [T 11]). In diesem Fall hat sodann der aus dem Behandlungsvertrag Belangte zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768, RS0026209 [T 6], Schachenreiter in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.03 § 1299 Rz 13, Kodek in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.03 § 1296 Rz 24). Ob ein Anscheinsbeweis erbracht werden konnte, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0040196; RS0112460); ob ein solcher überhaupt zulässig ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0022624).
4. Der Klägerin ist kein Anscheinsbeweis „im Hinblick auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gelungen“. Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers steht der Anscheinsbeweis nicht offen. Nach den Feststellungen ist der Klägerin der Beweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen, sodass sich die Frage des erleichterten Kausalitätsbeweises durch einen Anscheinsbeweis nicht stellt. Die Ruhigstellung mit der Sprunggelenksorthese und beginnender Teilbelastung ab 31. Mai 2023 war richtig und lege artis. Selbst aus einer ex-post-Betrachtung in Kenntnis des Knochenmarksödems mit trabekulären Frakturen des Talus wäre eine Ruhigstellung mit einer Orthese bei dieser Art von Verletzung grundsätzlich ausreichend und das Anlegen eines Unterschenkelgipsverbands nicht erforderlich. Die Klägerin hat das Bein ohnehin eher ruhiggestellt und nur teilbelastet. Es gibt nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte, dass ein verantwortungsbewusster Arzt am 31. Mai 2023 jedenfalls bereits eine MRT-Untersuchung angeordnet hätte. Die weiterführende Diagnostik lag im Ermessen des Arztes. Der Klägerin wurde bei anhaltenden Beschwerden eine Wiedervorstellung binnen einer Woche (nach Aussage der Klägerin auch sofort) empfohlen. Das Unterlassen einer MRT-Untersuchung am 31. Mai 2023 stellt keinen Behandlungsfehler dar. Eine MRT-Untersuchung wurde zudem letztlich im Rahmen der üblichen Wartezeit - wenn auch über Veranlassung der Klägerin - durchgeführt.
5. Wenn die Klägerin in ihrer Berufung davon ausgeht, dass ihr ohne die fehlende Durchführung bzw Überweisung zu einer MRT-Untersuchung und die angeordnete Teilbelastung im falschen Ausmaß der gesamte protrahierte Heilungsverlauf samt nunmehr vorliegender CRPS-Symptomatik erspart geblieben wäre, so geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
6. Der Berufung kommt daher kein Erfolg zu.
III. Kosten, Zulassung
1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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