Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B * GmbH, **, vertreten durch ENGELBRECHT Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert RATG EUR 59.003, GGG EUR 750), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 29.12.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Klagszurückweisung ist nicht zulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrte mit Kündigungsanfechtungsklage vom 23.10.2025 die Unwirksamerklärung der mit Schreiben vom 23.9.2025 von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien mit dem wesentlichen Vorbringen, die Kündigung sei aufgrund eines verpönten Motivs, nämlich wegen der Geltendmachung ihrer kollektivvertraglich unrichtigen Einstufung erfolgt und zudem sozialwidrig.
Zugleich beantragte sie, ihr die Wiedereinsetzung [in den vorigen Stand] gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Klage auf Rechtsunwirksamerklärung der mit Schreiben vom 23.9.2025 ausgesprochenen Kündigung (Kündigungsanfechtungsklage) zu bewilligen.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr das Kündigungsschreiben per Post eingeschrieben übermittelt worden sei. Die Hinterlegung sei am 29.9.2025 erfolgt, die Abholung am Folgetag, dem 30.9.2025. Die Klägerin habe sofort die Arbeiterkammer kontaktiert und um eine Rechtsberatung betreffend die Kündigung ersucht. Der Beratungstermin sei am 2.10.2025 erfolgt.
Obwohl die Klägerin bereits zuvor im Juli, August und zuletzt im September 2025 bei der Arbeiterkammer zur Rechtsberatung wegen einer angenommenen unrichtigen Einstufung im Kollektivvertrag gewesen sei, sei ihr von der Arbeiterkammer (nur) die Rechtsauskunft erteilt worden, dass eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in Frage komme. Obwohl die Einstufung besprochen worden und der Arbeiterkammer bekannt gewesen sei, dass die Klägerin gegenüber dem Arbeitgeber den Anspruch auf richtige Einstufung geltend gemacht hätte, bevor die Kündigung ausgesprochen worden sei, sei die Klägerin nicht auf die Anfechtungsmöglichkeit wegen Vorliegens eines verpönten Motivs hingewiesen worden.
Die Rechtsberatung der Arbeiterkammer sei daher unrichtig und unvollständig gewesen und habe dazu geführt, dass die Klägerin die Frist zur Einbringung der Klage versäumt habe. Dies stelle ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Kündigungsanfechtungsklage ab (Spruchpunkt 1). Weiters wies es die Klage vom 23.10.2025 zurück (Spruchpunkt 2) und sprach aus, dass ein Kostenersatz nicht stattfinde (Spruchpunkt 3).
Es legte den auf Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird, und aus dem zusammengefasst als wesentlich hervorgehoben wird:
Am 1.9.2025 fand ein Beratungsgespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Arbeiterkammer ** und der Klägerin zur Geltendmachung von Entgeltdifferenzen aufgrund unrichtiger kollektivvertraglicher Einstufung gegenüber der Beklagten statt. Zusätzlich nahm die Klägerin im September 2025 arbeitsrechtliche Beratung zur unrichtigen kollektivvertraglichen Einstufung vom Klagevertreter in Anspruch. Mit Schreiben vom 1.9.2025 begehrte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von Entgeltdifferenzen aufgrund ihrer unrichtigen kollektivvertraglichen Einstufung.
Mit Schreiben vom 23.9.2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Am 29.9.2025 erfolgte die Hinterlegung des Kündigungsschreibens, die Klägerin behob es am 30.9.2025.
Die Klägerin vereinbarte daraufhin einen Beratungstermin bei der Arbeiterkammer **, welcher am 2.10.2025, allerdings mit einem anderen Mitarbeiter der Arbeiterkammer ** als der Mitarbeiterin, die die Klägerin zur Einstufung am 1.9.2025 beraten hatte, stattfand. Im Zuge dessen informierte sie den Mitarbeiter der Arbeiterkammer über ihre vergangenen Beratungstermine bei der Arbeiterkammer und das an die Beklagte übermittelte Aufforderungsschreiben vom 1.9.2025.
Der Mitarbeiter der Arbeiterkammer sagte zur Klägerin daraufhin, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun habe. Er informierte sie über die zweiwöchige Kündigungsanfechtungsfrist, ohne ein Datum als letzten Tag der Frist zu nennen. Die Klägerin verstand diese Aussage so, dass sie zwei Wochen Zeit für eine Kündigungsanfechtung hat. Auf Nachfrage des Mitarbeiters der Arbeiterkammer nach den von ihr angenommenen Kündigungsgründen antwortete die Klägerin, sie habe keine Ahnung, was der Grund sein könnte. Der Mitarbeiter der Arbeiterkammer teilte ihr mit, dass aus seiner Sicht eine Anfechtung der Kündigung aussichtslos sei, weil die Kündigung aufgrund der Lebensumstände der Klägerin nicht sozialwidrig sei. Die rechtliche Möglichkeit, eine Kündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs anzufechten, sowie die Möglichkeit, in einer Kündigungsanfechtungsklage vorzubringen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 1.9.2025 Entgeltdifferenzen wegen unrichtiger Einstufung gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht und die beklagte Partei sodann die Kündigung ausgesprochen habe, erwähnte der Mitarbeiter der Arbeiterkammer nicht.
Nach dem Beratungstermin entschied sich die Klägerin zunächst, selbst bei Gericht eine Kündigungsanfechtungsklage einzubringen. Dies tat sie jedoch in weiterer Folge nicht und kontaktierte innerhalb der Anfechtungsfrist weder den Klagevertreter noch ihre Rechtsschutzversicherung. Sie entschied sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2. und 13.10.2025, keine Kündigungsanfechtungsklage zu erheben, und kehrte nach einem einwöchigen Auslandsurlaub am 13.10.2025 nach Österreich zurück. Grund für ihre Entscheidung war die Aussage des Mitarbeiters der Arbeiterkammer **, wonach eine Kündigungsanfechtungsklage aussichtslos sei.
Rechtlichkam das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, es liege kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO vor, zumal sich die Klägerin aufgrund der ihr mitgeteilten Aussichtslosigkeit entschieden habe, keine Kündigungsanfechtungsklage zu erheben. Eine auf freiem Willensentschluss beruhende Säumnis bilde kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinn dieser Gesetzesbestimmung. Von einem solchen könne nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lasse, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführe.
Die Klägerin habe aufgrund einer pessimistischen Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Klageführung verzichtet. Grund für den Wiedereinsetzungsantrag sei nunmehr die Einschätzung des Klagevertreters, wonach eine Kündigungsanfechtungsklage gute Erfolgsaussichten gehabt hätte. Im Ergebnis sei der Grund für ihren Verzicht auf die Klageführung und den nunmehrigen Antrag die schwankende Erfolgsprognose für die Klageführung. Dies sei kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund.
Das Verhalten der Arbeiterkammer ** im Rahmen des Beratungsgesprächs sei der Klägerin zuzurechnen. Juristische Kunstfehler (Irrtum oder Unkenntnis) eines Rechtskundigen – dazu zählten jedenfalls berufsmäßige Parteienvertreter – seien grundsätzlich immer auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Weiters habe es die Klägerin grob fahrlässig unterlassen, sich umgehend beim bereits mit einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit von ihr betrauten Klagevertreter über die Möglichkeiten einer Anfechtung der Kündigung zu erkundigen. Nach dem Beratungsgespräch sei vor Fristablauf dafür ausreichend Zeit geblieben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich seinem gesamten Umfang nach der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2025 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Kündigungsanfechtungsklage bewilligt bzw diesem Antrag Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden. Weiters möge der Beschluss auf Zurückweisung der Klage aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung bzw Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens über die Kündigungsanfechtungsklage aufgetragen werden.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin führt zusammengefasst ins Treffen, das Erstgericht habe die unrichtige bzw unvollständige Rechtsberatung der Arbeiterkammer ** zu Unrecht nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Sie dürfe bei Inanspruchnahme einer Rechtsberatung bei der Arbeiterkammer ** von einer zutreffenden Beratung ausgehen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechtsberatung zu erkennen. Keinesfalls bestehe eine „Verifizierungsobliegenheit“ durch weitere Rechtsberatung. Eine Gleichstellung mit Rechtsanwälten sei hinsichtlich der Arbeiterkammer als gesetzlicher Interessenvertretung nicht angezeigt. Die Versäumung der Frist könne der Klägerin daher nicht als grob fahrlässig angelastet werden.
Die Nichtmitteilung der gesetzlichen Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs sei mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, welche einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könne, vergleichbar. Auch diesfalls werde „eine Entscheidung getroffen“, kein Rechtsmittel zu ergreifen, weil der Partei die Möglichkeit eines solchen nicht dargelegt werde. Diese unverschuldete Rechtsunkenntnis stelle ein unabwendbares Ereignis dar. Aus dem Umstand, dass am 17.10.2025 eine Rechtsberatung mit dem nunmehrigen Klagevertreter stattgefunden habe, hätte das Erstgericht kein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin ableiten dürfen.
2.Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat -, am rechtzeitigen Erscheinen einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3. Unter Ereignis ist in der Regel jedes Geschehen oder jede Tatsache zu verstehen, wobei es nicht auf die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses ankommt. Es muss kausal sein und kann daher nur dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die Versäumung ausschließlich auf dieses Ereignis zurückzuführen ist ( Gitschthaler in Klicka/Koller[Hrsg], Kommentar zur ZPO 6[2025] § 146 ZPO Rz 1).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis iSd § 146 ZPO, wenn die Partei dessen Eintritt nicht miteingerechnet hat und sie es auch unter Bedachtnahme auf die ihr oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (RS0036738).
Seit der ZVN 1983 hindert ein minderer Grad des Versehens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr. Der „mindere Grad des Versehens“ ist mit der leichten Fahrlässigkeit im allgemeinen Schadenersatzrecht gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 146 ZPO Rz 54f).
3.1 Die Wiedereinsetzung ist zu verweigern, wenn die Versäumung aufgrund eines vorhersehbaren Ereignisses durch ein der Partei zumutbares Verhalten hätte abgewendet werden können, weil die Versäumung dann letztlich willentlich herbeigeführt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund pessimistischer Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klageführung die Klagseinbringung unterlassen wurde (vgl GitschthaleraaO § 146 ZPO Rz 4; vgl Deixler-Hübner aaO Rz 4).
3.2.Die ältere Judikatur verneinte bereits das Vorliegen eines die Wiedereinsetzung begründenden Ereignisses im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte (vgl RS0113973). Demnach muss schon nach Neumann, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen4 (1927) I 720, das Ereignis im Sinne des § 146 ZPO ein solches sein, welches die Vornahme der Prozesshandlung trotz des ernsthaften Strebens der Partei verhinderte. Die pessimistische Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klageführung stellt demnach kein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar, durch das die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung verhindert wurde. Wenn auch bei einem Irrtum über materielles Recht, der die Partei veranlasst, ein Verfahren nicht zu führen, nicht von einem „freien Willensentschluss im engeren Sinn gesprochen werden kann, ist dieser Fall am ehesten mit dem Motivirrtum vergleichbar, der in der Regel nicht beachtlich ist (vgl 10 ObS 71/00i mwN).
3.3. Nach den Feststellungen traf die Klägerin in Kenntnis der vierzehntägigen Anfechtungsfrist die Entscheidung, keine Kündigungsanfechtungsklage einzubringen, weil sie von deren Aussichtslosigkeit ausging. Der dargestellten Judikatur zufolge fehlt es damit insofern bereits an einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis.
3.4.Nach der jüngeren Judikatur können auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl RS0101980; vgl Deixler-Hübner aaO Rz 4, 15; vgl G. Kodek , Rechtsirrtum und Wiedereinsetzung Zak 2012/726).
3.5.Jedoch ist auch damit für die Klägerin nichts gewonnen. Zwar musste sie als juristische Laiin durch einen Mitarbeiter der Arbeiterkammer ** – eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG - keineswegs eine unvollständige Beratung erwarten, sodass ihr durch die Beratung hervorgerufener Rechtsirrtum hinsichtlich der Möglichkeit einer Anfechtung wegen eines verpönten Motivs als unvorhergesehen zu qualifizieren ist. Auch ihrer Erkundigungspflicht über die bestehenden Möglichkeiten der Anfechtung einer Kündigung (vgl 8 ObA 2045/96k) kam sie durch Absolvierung des Beratungstermins bei der Arbeiterkammer ** – einer allgemein bekannt rechtskundigen Institution für Arbeitnehmer – ausreichend nach.
Die Unterlassung einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung zu Anfechtungsmöglichkeiten stellt ebenfalls keine auffallende Sorglosigkeit dar. Dass die Klägerin den bereits für sie tätigen Klagevertreter nicht mit der Überprüfung der von einer rechtskundigen Institution erhaltenen Rechtsauskunft beauftragte, ist kein Fehler, der einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert.
Dennoch scheitert die begehrte Wiedereinsetzung am Verschulden der Klägerin:
3.6.Der Judikatur zufolge verantwortet der Wiedereinsetzungswerber nicht nur eigenes Verschulden, sondern ist ihm auch das Verschulden bestimmter weiterer Personen zuzurechnen. Die Handlungen aller anderen Personen verantwortet er nur im Rahmen seines eigenen Verschuldens (oder des eigenen Verschuldens der ihm zuzurechnenden Personen), wenn er bei der Auswahl, Ausbildung, Übertragung von Aufgaben, Anweisung, Überwachung oder Organisation entsprechende Fehler gemacht hat (vgl RS011177, RS0036729, Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 Rz 16). Zum Kreis der einer Partei zurechenbaren Personen zählen sein gesetzlicher Vertreter, sein gewillkürter Vertreter und sein Verfahrenshelfer. Der Kreis der gewillkürten Vertreter umfasst neben dem frei gewählten Rechtsanwalt unter anderem die qualifizierte Person nach § 40 ASGG, sohin auch Mitarbeiter der Arbeiterkammer (vgl Melzer aaO Rz 17).
3.7. Vorliegend nahm die Klägerin anlässlich der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Arbeiterkammer ** ein Beratungsgespräch in Anspruch. Auch wenn die Arbeiterkammer ** bzw der die Beratung durchführende Mitarbeiter letztlich nicht als ihr Vertreter im Gerichtsverfahren tätig wurde, bestand bereits bei Durchführung der Beratung ein Verhältnis, das jenem zwischen einem Mandanten und seinem Vertreter gleichzusetzen ist:
Der Berater unterlag – wie qualifizierte Personen im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG allgemein - dem üblicherweise bei rechtskundigen Vertretern anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstab (vgl RS0114668).
Die Beratung erfolgte aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 14 iVm § 7 AKG 1992, wonach jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeits-u sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des von der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen-Regulativs hat, also aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem einzelnen Kammermitglied ( Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1300 Rz 16), ohne dass dazu eine formale Bevollmächtigung erforderlich war. Die Beratung erfolgte im Hinblick auf die zu leistende Kammerumlage (vgl §§ 17, 61 AKG) auch entgeltlich und war letztlich auf ein gerichtliches Tätigwerden im Namen der Klägerin gerichtet.
Zwischen der Klägerin und der Arbeiterkammer bestand also eine rechtliche Sonderbeziehung, im Rahmen derer die Arbeiterkammer der Klägerin als Berufs-und Interessenvertretung im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs Rechtsauskünfte erteilte, wofür sie auch im Rahmen des § 1299 ABGB haftet ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.10 § 1299 Rz 86). Der Rat wurde nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Sonderrechtsverhältnisses gegeben ( Schacherreiter aaO § 1300 Rz 2, 6). Eben dieses Sonderrechtsverhältnis führt aber auch zur Zurechnung des Versehens eines Mitarbeiters der Arbeiterkammer zu demjenigen, der sich in dessen Rahmen beraten lässt.
Den Feststellungen zufolge war der Berater in Kenntnis der von der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin wegen kollektivvertraglicher Einstufung geltend gemachten Forderungen. Dennoch klärte er sie nicht über die Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung wegen Motivwidrigkeit auf. Dies ist als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren, zumal nicht davon auszugehen ist, dass einem ordentlichen Mitarbeiter der Arbeiterkammer ** ein Fehler in dieser Form regelmäßig passiert. Das grobe Verschulden des die unvollständige Rechtsberatung durchführenden Mitarbeiters der Arbeiterkammer ** ist der Klägerin aus den dargelegten Gründen zuzurechnen.
4.Wenn der Rekurs ausführt, die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung wegen eines verpönten Motivs durch die Arbeiterkammer ** sei mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vergleichbar und daher ein Wiedereinsetzungsgrund, ist auf die diesbezügliche Judikatur zu verweisen. Nach dieser bildet die fehlende Rechtsmittelbelehrung rechtsunkundiger, anwaltlich nicht vertretener Parteien in der Regel einen Wiedereinsetzungsgrund (vgl RS0110450, RS0036512, RS0036701). Dabei handelt es sich jedoch immer um Fehler des Gerichts (vgl Melzer aaO Rz 26; Deixler-HübneraaO Rz 5, 9), weshalb diese Rechtsprechung nicht auf fehlende oder mangelhafte Belehrungen durch andere als dem Gericht zuzurechnende Personen verallgemeinert werden kann. Im Verhältnis zwischen Mandanten und Vertreter liegende Gründe - wie die mangelhafte Belehrung des Mandanten – fallen vielmehr stets in die Sphäre des Vertretenen und gehen zu dessen Lasten (vgl RS0036729 [T1] [T2]).
5. Damit begegnet der angefochtene Beschluss in seiner Gesamtheit keinen Bedenken. Auch die Zurückweisung der Klage erweist sich als rechtsrichtig.
6. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
7.Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0105605 [T1]). Dies gilt insbesondere auch bei einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Klage (10 ObS 150/13a).
Der bestätigende Beschluss über die Zurückweisung der (Kündigungsanfechtungs-)Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kann nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden ( A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 [2025] § 528 Rz 19). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt hier nicht vor.
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