1. Euro-Begleit-Verordnung
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Vorwort
Art. 1
Artikel 1
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Satzung der Salzburger Landes-Holding, LGBl Nr 58/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/1997 wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 wird der Betrag "1.000 S" durch den Betrag "86,97 €" ersetzt.
2. Im § 9 wird angefügt:
"(3) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 2
Artikel 2
Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998, LGBl Nr 39, wird geändert wie folgt:
1. Im § 29 Abs 3 und 5 Z 1 lit b wird jeweils der Betrag "1 S" durch den Betrag "1 €" ersetzt.
2. Im § 46 Abs 3 werden die Worte "in Schillingwerten" durch die Worte "in Eurowerten" ersetzt.
3. Im § 79 wird angefügt:
"(3) Die §§ 29 Abs 3 und 5 und 46 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 3
Artikel 3
Die Bürgermeister-Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 74/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1992 wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs 3 lautet:
"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 2 wird angefügt:
"(4) § 1 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 4
Artikel 4
Die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, wird geändert wie folgt:
1. Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 lauten jeweils:
"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 5
Artikel 5
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über pauschalierte Reisegebühren im Baudienst, LGBl Nr 89/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 lauten die lit a, b und c lauten:
"a) Bedienstete einer Straßenmeisterei 196,20 €
b) Bedienstete einer Autobahnmeisterei 196,20 €
c) Bedienstete einer Brückenmeisterei 247,10 €."
2. Im § 3 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 6
Artikel 6
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Magistratsbeamten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 68/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" ersetzt.
2. Im § 2 wird angefügt:
"(3) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 7
Artikel 7
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 59/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 8
Artikel 8
Die Bergsteigerschulleiter-Prüfungsverordnung, LGBl Nr 79/1995, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 wird der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" ersetzt.
2. Nach § 12 wird angefügt:
"Inkrafttreten
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. Juni 1995 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 9
Artikel 9
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Berufsjägerprüfungen, LGBl Nr 38/1990, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" ersetzt.
2. Im § 2 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 10
Artikel 10
Die Fiaker-Prüfungsverordnung, LGBl Nr 36/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 werden der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" und der Betrag "800 S" durch den Betrag "58,14 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 3 wird der Betrag "130 S" durch den Betrag "9,45 €" ersetzt.
2. Im § 16, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 14 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 11
Artikel 11
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst, LGBl Nr 17/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 80/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 wird der Betrag "635 S" durch den Betrag "46,15 €" ersetzt.
2. Im § 7 wird angefügt:
"(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 12
Artikel 12
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Sprengelärzteprüfungen, LGBl Nr 72/1995, wird geändert wie folgt:
1. Der bisherige Text erhält die Bezeichnung "§ 1".
2. Im § 1 (neu) wird der Betrag "2.200 S" durch den Betrag "159,90 €" ersetzt.
3. Nach § 1 (neu) wird angefügt:
"§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 13
Artikel 13
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfungsgebühr für Tanzlehrerprüfungen, LGBl Nr 40/1990, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" ersetzt.
2. Im § 2 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 14
Artikel 14
Die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990, LGBl Nr 36, wird auf Grund des § 5a Abs 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der geltenden Fassung geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden der Betrag "175 S" durch den Betrag "12,72 €" und der Betrag "235 S" durch den Betrag "17,08 €" ersetzt.
2. Im § 3 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 15
Artikel 15
Die Schulbeitragsverordnung, LGBl Nr 70/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/1995 wird geändert wie folgt:
1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" ersetzt.
1.2. Abs 2 lautet:
"(2) Bei geringem Einkommen des Beitragspflichtigen ist der Betreuungsbeitrag auf Grund eines Antrags auf Ermäßigung gemäß § 9 wie folgt festzusetzen:
bei einem jährlichen Einkommen monatlicher
gemäß den §§ 6, 7 und 8 Betreuungsbeitrag
a) bis 8.719 € - €
b) von 8.720 bis 9.809 € 8 €
c) von 9.810 bis 10.789 € 16 €
d) von 10.790 bis 11.659 € 24 €
e) von 11.660 bis 12.429 € 32 €
f) von 12.430 bis 13.119 € 40 €
g) von 13.120 bis 13.739 € 48 €
h) von 13.740 bis 14.279 € 56 €
i) von 14.280 bis 14.749 € 64 €
j) von 14.750 bis 15.149 € 72 €."
2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 wird
in der Z 1 der Betrag "27.000 S" durch den Betrag "2.000 €",
in der Z 2 der Betrag "33.000 S" durch den Betrag "2.400 €",
in der Z 3 der Betrag "44.000 S" durch den Betrag "3.200 €" und
in der Z 4 der Betrag "22.000 S" durch den Betrag "1.600 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "16.000 S" durch den Betrag "1.200 €" ersetzt.
2.3. Im Abs 4 wird
in der Z 1 der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €",
in der Z 2 der Betrag "28.000 S" durch den Betrag "2.000 €" und im 2. Satz der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.
3. Im § 12, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 5 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/1995 tritt mit 16. November 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs 1 und 2 sowie 8 Abs 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 16
Artikel 16
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Kollegien des Landesschulrates für Salzburg und der Bezirksschulräte im Land Salzburg neu festgesetzt wird, LGBl Nr 66/1983, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "235 S" durch den Betrag "17,08 €" ersetzt.
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 17
Artikel 17
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 1 lautet die lit b:
"b) mit 36 € ab dem 1. Jänner 2002."
2. Im § 2 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 18
Artikel 18
Die Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 103/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "1.600 S" durch den Betrag "116 €" ersetzt.
2. Im § 19 wird angefügt:
"(5) § 11 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 19
Artikel 19
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Festmetersatz für die Beförsterungsbeiträge festgesetzt wird, LGBl Nr 13/1993, wird geändert wie folgt:
1. Der bisherige Text erhält die Bezeichnung "§ 1".
2. Im § 1 (neu) werden der Betrag "10,50 S" durch den Betrag "0,76 €" und der Betrag "31,60 S" durch den Betrag "2,30 €" ersetzt.
3. Nach § 1 (neu) wird angefügt:
"§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Feber 1993 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 20
Artikel 20
Die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 65/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1995 wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 Abs 6 wird der Betrag "240 S" durch den Betrag "17,44 €" ersetzt.
2. Im § 9 Abs 6 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,36 €" ersetzt.
3. Im § 11 wird angefügt:
"(4) Die §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 21
Artikel 21
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter erlassen werden, LGBl Nr 72/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 wird der Betrag "1.100 S" durch den Betrag "79,94 €" ersetzt.
2. Im § 13 wird angefügt:
"(4) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 22
Artikel 22
Die Fiaker-Betriebsordnung, LGBl Nr 51/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 wird der Betrag "10 Mio S" durch den Betrag "727.000 €" ersetzt.
2. Im § 8, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 23
Artikel 23
Die Durchführungsverordnung zum Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl Nr 95/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/1989, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 2 werden der Betrag "80 S" durch den Betrag "5,81 €" und der Betrag "105 S" durch den Betrag "7,63 €" ersetzt.
2. Im § 6 wird angefügt:
"(3) § 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 24
Artikel 24
Die Rechnungswesenverordnung, LGBl Nr 80/1993, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 1 wird das Wort "Schillingwährung" durch das Wort "Eurowährung" ersetzt.
2. Im § 4 Abs 2 wird in der lit b der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "3.640 €" ersetzt.
3. Im § 6, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 1 und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 25
Artikel 25
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen(Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, LGBl Nr 45/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1990 wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 1 wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.200 €" ersetzt.
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 26
Artikel 26
Die Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung, LGBl Nr 60/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 Abs 1 werden der Betrag "300 S" durch den Betrag "21 €" und jeweils der Betrag "2.500 S" durch den Betrag "180 €" ersetzt.
2. Im § 24 wird der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" ersetzt.
3. Im § 26, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 1, 4 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 27
Artikel 27
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten in den Kurorten Badgastein und Bad Hofgastein, LGBl Nr 42/1937, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 5 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,73 €" und der Betrag "5 S" durch den Betrag "0,36 €" ersetzt.
2. § 8 entfällt.
3. Im § 9 wird angefügt:
"(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft."
Art. 28
Artikel 28
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 15/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/1966 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 29/1996, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Art. 29
Artikel 29
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Bad Hofgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 16/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 36/1976 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Art. 30
Artikel 30
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell am See eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 101/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/1966 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 52/1966 und Nr 110/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 21 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 21 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Art. 31
Artikel 31
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 90/1969, wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 19 Abs 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 19 der Kurordnung werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "25.000 S" durch den Betrag "1.800 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
Art. 32
Artikel 32
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Dürrnberg, Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 21/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/1977 sowie der Kundmachung LGBl Nr 110/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 21 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 21 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Art. 33
Artikel 33
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Heilklimatischen Kurort St. Veit im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 92/1989, wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 8 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 8 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
Art. 34
Artikel 34
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten, LGBl Nr 42/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "280 S" durch den Betrag "20,35 €" ersetzt.
2. Im § 3 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 35
Artikel 35
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10,57 Mio S" durch den Betrag "768.150 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz:
"(2) Der Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
über 39.460 € bis einschließlich 49.270 € 12 %
über 49.270 € bis einschließlich 69.180 € 13 %
je 9.880 € mehr bis einschließlich 118.600 € je 1 % mehr
über 118.600 € bis einschließlich 237.130 € 19 %
über 237.130 € bis einschließlich 276.740 € 20 %
über 276.740 € bis einschließlich 395.340 € 21 %
über 395.340 € bis einschließlich 415.110 € 22 %
je 9.880 € mehr je 1 % mehr bis höchstens 50 %."
2. Im § 12 Abs 5 lautet der zweite Satz: "Dieser Anstaltsanteil
beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 98.840 € 20 %
über 98.840 € bis 147.310 € 25 %
über 147.310 € bis 197.670 € 30 %
darüber 38 %."
3. Im § 13 wird angefügt:
"(4) Die §§ 7 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 36
Artikel 36
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen, LGBl Nr 4/1984, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 3 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,27 €" ersetzt.
Art. 37
Artikel 37
Die Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 80/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 werden jeweils der Betrag "3.000 S" durch den Betrag "220 €" und der Betrag "200 S" durch den Betrag "15 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "2.000 S" durch den Betrag "150 €" ersetzt.
2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Art. 38
Artikel 38
Diese Verordnung tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.