Artikel 6
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der von den Salzburger Magistratsbeamten zu tragende Eigenanteil an den Fahrtkosten festgesetzt wird, LGBl Nr 68/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "448 S" durch den Betrag "32,56 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" ersetzt.
2. Im § 2 wird angefügt:
"(3) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Keine Verweise gefunden
Rückverweise