Artikel 4
Die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, wird geändert wie folgt:
1. Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 lauten jeweils:
"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 3, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 3 und 2 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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