Artikel 29
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Bad Hofgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 16/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 36/1976 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
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