Artikel 23
Die Durchführungsverordnung zum Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl Nr 95/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/1989, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 2 werden der Betrag "80 S" durch den Betrag "5,81 €" und der Betrag "105 S" durch den Betrag "7,63 €" ersetzt.
2. Im § 6 wird angefügt:
"(3) § 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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