Artikel 3
Die Bürgermeister-Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 74/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1992 wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs 3 lautet:
"(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 sind die Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
2. Im § 2 wird angefügt:
"(4) § 1 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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