Artikel 18
Die Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 103/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "6.000 S" durch den Betrag "436 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird der Betrag "1.600 S" durch den Betrag "116 €" ersetzt.
2. Im § 19 wird angefügt:
"(5) § 11 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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