Artikel 5
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über pauschalierte Reisegebühren im Baudienst, LGBl Nr 89/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 lauten die lit a, b und c lauten:
"a) Bedienstete einer Straßenmeisterei 196,20 €
b) Bedienstete einer Autobahnmeisterei 196,20 €
c) Bedienstete einer Brückenmeisterei 247,10 €."
2. Im § 3 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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