Artikel 34
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten, LGBl Nr 42/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird der Betrag "280 S" durch den Betrag "20,35 €" ersetzt.
2. Im § 3 wird angefügt:
"(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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