Artikel 25
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen(Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, LGBl Nr 45/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1990 wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 Abs 1 wird der Betrag "250.000 S" durch den Betrag "18.200 €" ersetzt.
2. Im § 2, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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