Artikel 32
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der für den Kurort Heilbad Dürrnberg, Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 21/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/1977 sowie der Kundmachung LGBl Nr 110/1994 wird geändert wie folgt:
1. Im Verordnungstext wird angefügt:
"(3) § 21 Abs 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2. Im § 21 Abs 1 der Kurordnung wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
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