Artikel 20
Die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 65/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/1995 wird geändert wie folgt:
1. Im § 8 Abs 6 wird der Betrag "240 S" durch den Betrag "17,44 €" ersetzt.
2. Im § 9 Abs 6 wird der Betrag "60 S" durch den Betrag "4,36 €" ersetzt.
3. Im § 11 wird angefügt:
"(4) Die §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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