Artikel 28
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St. Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, LGBl Nr 15/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/1966 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 29/1996, wird geändert wie folgt:
Im § 21 Abs 1 wird der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt.
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