Artikel 27
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten in den Kurorten Badgastein und Bad Hofgastein, LGBl Nr 42/1937, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 Abs 5 wird der Betrag "10 S" durch den Betrag "0,73 €" und der Betrag "5 S" durch den Betrag "0,36 €" ersetzt.
2. § 8 entfällt.
3. Im § 9 wird angefügt:
"(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft."
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